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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Juni i960 den Radiusbruch und die inzwischen abgeheilte Amenorrhoe als Verfölgungsleiden anerkannt und der Klägerin eine KapitalentSchädigung von 2.400,- DM gewährt. Der Berechnung dieser Leistung hat sie eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 30 # für die Zeit vom 1. Pur die folgende Zeit hat sie die MdE auf 10 $ geschätzt und der Klägerin ein Heilverfahren bewilligt. Liesen Bescheid hat die Klägerin mit der Klage angefochten und vorgetragen, es bestehe bei ihr auch heu- Das Landgericht hat die Klage in dem Urteil vom 8. Die schon während der Verfolgung aufgetretenen psychischen Schäden hätten im Jahre 1959 zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 15 # geführt, ab November 1962 betrage die MdE hierfür 25 Zur Begründung dieses Vorbringens hat sich die Klägerin auf ein Gutachten berufen, das ihr von Dr. Sonnhammer, Facharzt für Psychiatrie in Stockholm,erstattet worden ist. Die Entschädigungsbehörde hat es abgelehnt, der Klägerin eine weitere Kapitalentschädigung und Rente zu bewilligen, weil die etwa bestehenden psychischen Beschwerden nach der früheren Untersuchung entstanden und nicht als verfolgungsbedingt anzusehen seien. Januar 1962 erreichen will, daß das beklagte Land verurteilt wird, ihr eine Rente nach einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 25 i» und einem Hunderteatz von 28 zu zahlen. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Klägerin in dem Bescheid vom 21. In diesem Urteil hat das Landgericht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verfolgungsschick sal der Klägerin und der Fsychasthenie nicht festzustel- In den Gründen des angefochtenen Urteils wird ausgeführt, daß nach den Bestimmungen der §§ 35, 2o6 BEG eine Änderung der Entscheidung des Landgerichts, durch die der ablehnende Bescheid der Entschädigungsbehörde bestätigt wurde, nicht zulässig sei, wenn ein bestimmtes Leiden schon früher Gegenstand der Beurteilung gewesen und für dieses Leiden der ursächliche Zusammenhang mit der Verfolgung verneint worden sei. Der Klägerin wurde durch dieses Urteil eine Entschädigung für die von ihr geltend gemachten seelischen Schäden versagt. Hat ein Verfolgter gegen den Bescheid der Entschädigungsbehörde Klage erhoben und die Verurteilung zur Rentenleistung erreicht, so führen spätere, zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung nicht voraussehbare Änderungen der Verhältnisse, die der Festsetzung der Renten zugrunde lagen, zur Neufestsetzung der Renten, sofern die Änderung das in § 35 bestimmte Ausmaß erreicht. Geht man von dieser Begründung der Entscheidung aus, so besteht kein Zweifel, daß hier eine zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht voraussehbare Sntv/icklung der Verhältnisse< die eine andere Bnt-S^leidung rechtfertigen könnte, nicht in Betracht kommt. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es bei der Auslegung des § 2o6 BEG auch dann entscheidend an, wenn es sich um die Änderung der Verhältnisse handelt, die einer dsn Rentenanspruch ablehnenden Entscheidung zugrunde lagen. In diesem Palle könnte eine Verschlimmerung des verfolgungsbedingten und schon dem Grunde nach anerkannten Schadens die Anwendung der §.§ 35, 2o6 BEG rechtfertigen. In diesem Sinne hat das Reichsgericht § 323 ZPO in den Fällen angewandt, in denen keine Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen ergangen, sondern die Klage abgewiesen worden war (RGZ lf2, 279 auch schon lo8, 413)* Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Zitierte Normen: § 161 BEG § 323 ZPO § 225 BEG
ZeitgenanntBEGRenteVerhältnisKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ f m«*»	s nein
BEG §§ 2o6, 35, 21;	3.	DV-	BEG	§	27
Zur Präge-, wann eine Änderung der Verhältnisse vorliegt, die für die Ablehnung der Rentengewährung maßgebend gewesen sind»
BGH, ürt. v. 3o. September 1966 - IV ZR-187/65 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2H.182/65
URTEIL
Verkündet am
5^^September 19 6 6
Ju^izangesxell t e als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entsehädigungsrechtsstreit
 der Frau Eugenia	geb.	B
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prosseßbevollmftchtigtert Rechtsanwalt
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen in
 Beklagten und Revisionabeklagten.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Maaß, Wilden und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 1965 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen für den Revisionsrechtszug werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die 1931 in Warschau geborene Klägerin lebte von 1940 bis zu dem April 1943 im Ghetto in Warschau, in der folgenden Zeit, bis zu dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, illegal in Polen. Seit 1949 ist sie mn Schweden ansässig.
Während des Ghetto-Aufenthalts zog sie sich einen Radiusbruch der rechten Hand zu. Dieser Bruch ist verheilt, hat aber zu einer geringfügigen Fehlstellung der rechten Hand geführt. Die Folge der Lebensverhältnisse im Ghetto war eine inzwischen abgeheilte
 
Amenorrhoe. Wegen dieser gesundheitlichen Schäden sowie wegen psychischer Störungen, die die Klägerin gleichfalls mit dem leben im Ghetto in ursächlichen Zusammenhang bringt, fordert sie Entschädigung. Bei der ärztlichen Untersuchung der Klägerin bestätigte Br. Winai in Stockholm in seinem Gutachten vom 9♦ November 1959j daß bei der Klägerin ein verheilter Bruch des Handgelenks zu erkennen sei, ferner, daß von 1945 bis 195© eine sekundäre Amenorrhoe bestanden habe, die als Polge der ErnährungsSchäden während des Ghetto-Aufenthalts anzusehen sei. Durch das Yerfolgungs-schicksal verursachte psychische Störungen lagen nach Ansicht des genannten Arztes nicht vor, nach seinem Gutachten bestand eine "geringgradige psychische Labilität mit Insuffizienzzuständen leichterer Art". Diese Labilität hat der genannte Gutachter als anlagebedingt angesehen.
Aufgrund dieser Untersuchungsergebnisee hat die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid vom 21. Juni i960 den Radiusbruch und die inzwischen abgeheilte Amenorrhoe als Verfölgungsleiden anerkannt und der Klägerin eine KapitalentSchädigung von 2.400,- DM gewährt. Der Berechnung dieser Leistung hat sie eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 30 # für die Zeit vom 1. Januar 1949 (§ 161 BEG) bis zu dem 31. Dezember 1950 zugrunde gelegt. Pur die folgende Zeit hat sie die MdE auf 10 $ geschätzt und der Klägerin ein Heilverfahren bewilligt.
Liesen Bescheid hat die Klägerin mit der Klage angefochten und vorgetragen, es bestehe bei ihr auch heu-
 
te noch eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 50 weil neben cfen schon anerkannten Verfolgungsleiden eine Cystitis, ein Luftröhrenkatarrh und insbesondere eine Psychasthenie als verfolgungsbedingt zu berücksichtigen seien. Das Landgericht hat die Klage in dem Urteil vom 8. Dezember I960 abgewiesen und seine Entscheidung damit begründet, es sei nicht wahrscheinlich, daß die heute bestehende Systitis, der Luftröhren-katärrh und die Psychastenie mit den im Ghetto und in der Folgezeit durchgemachten Anstrenungen in einem ursächlichen Zusammenhang stünden. Gegen die Annahme eines derartigen Zusammenhangs spreche das Fehlen aller Brückensymptome. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.
Mit einem am 27. März 1963 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Schreiben hat die Klägerin die Anerkennung der Psychastenie als Verfolgungsleiden gefordert und vorgetragen, dieses Leiden habe sich seit 1959 zunehmend verschlechtert. Die schon während der Verfolgung aufgetretenen psychischen Schäden hätten im Jahre 1959 zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 15 # geführt, ab November 1962 betrage die MdE hierfür 25 Zur Begründung dieses Vorbringens hat sich die Klägerin auf ein Gutachten berufen, das ihr von Dr. Sonnhammer, Facharzt für Psychiatrie in Stockholm,erstattet worden ist.
Die Entschädigungsbehörde hat es abgelehnt, der Klägerin eine weitere Kapitalentschädigung und Rente zu bewilligen, weil die etwa bestehenden psychischen Beschwerden nach der früheren Untersuchung entstanden und nicht als verfolgungsbedingt anzusehen seien.
 
Gegen diesen Bescheid der Entschädigungsbe-hörde hat die Klägerin die jetzt anhängige Klage erhoben, mit der sie für die Zeit nachdem 1. Januar 1962 erreichen will, daß das beklagte Land verurteilt wird, ihr eine Rente nach einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 25 i» und einem Hunderteatz von 28 zu zahlen.
Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Das beklagte Land hat sich in der mündlichen Verhandlung vor demiRenat nicht vertreten lassen.
Entscheid ^ngsgründe,;
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Klägerin in dem Bescheid vom 21. Juni I960 eine Kapitalentschädigung wegen des Schadens an ihrer rechten Hand und wegen ihres Frauenleidens bewilligt worden ist. Es ist ferner davon ausgegangen, daß ihr Begehren, ihr Entschädigung wegen einer Fsychasthenie zu gewähren, vom Landgericht im Urteil vom 8. Dezember I960 abgewiesen worden ist. In diesem Urteil hat das Landgericht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verfolgungsschick sal der Klägerin und der Fsychasthenie nicht festzustel-
 
len vermocht. In den Gründen des angefochtenen Urteils wird ausgeführt, daß nach den Bestimmungen der §§ 35, 2o6 BEG eine Änderung der Entscheidung des Landgerichts, durch die der ablehnende Bescheid der Entschädigungsbehörde bestätigt wurde, nicht zulässig sei, wenn ein bestimmtes Leiden schon früher Gegenstand der Beurteilung gewesen und für dieses Leiden der ursächliche Zusammenhang mit der Verfolgung verneint worden sei. In einem solchen Falle könne wegen dieses Leidens nicht nachträglich die Anerkennung als verfolgungsbedingt mit der Begründung gefordert werden, das früher nicht anerkannte Leiden habe sich verschlimmert. Die Rechtskraft der früheren Entscheidung schließe eine neue Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs aus,
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis zutreffend.
a) Durch das frühere klagabweisende Urteil des Landgerichts wurde über die Entschädigungsansprüche der Klägerin abschließend und endgültig erkannt, soweit sie ihre Grundlage in dem jahrelangen Ghetto-Aufenthalt und dem folgenden illegalen Leben der Klägerin haben konnten. Der Klägerin wurde durch dieses Urteil eine Entschädigung für die von ihr geltend gemachten seelischen Schäden versagt. Bei dieser Entscheidung muß es bleiben, selbst wenn sich jetzt herausgestellt hätte, daß sie auf unzutreffenden oder unrichtigen Grundlagen beruht (RzW I960, 37 Nr. 32'
b^ Diese Wirkung des rechtskräftigen Urteils wird in den Fällen, in denen den Verfolgten eine Hinterblie-
 
benenrente1(§ 21 BEG) oder eine Rente zu dem Ausgleich von Gesundheitsschäden (§ 35 BEG) oder Renten wegen der Schädigung im beruflichen Fortkommen (vgl. § 27 der 3* DV-BEG in Verbindung mit § 2o6 BEG) bewilligt worden sind, eingeschränkt. Hat ein Verfolgter gegen den Bescheid der Entschädigungsbehörde Klage erhoben und die Verurteilung zur Rentenleistung erreicht, so führen spätere, zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung nicht voraussehbare Änderungen der Verhältnisse, die der Festsetzung der Renten zugrunde lagen, zur Neufestsetzung der Renten, sofern die Änderung das in § 35 bestimmte Ausmaß erreicht. Ben genannten Gesetzesbestimmungen entsprechen ähnliche Vorschriften in anderen Gesetzen: § 323 ZPO, § 62 BVG, § 622 RVO. Die genannten Bestimmungen enthalten den allgemeinen Rechtsgedanken, eine Anpassung der in Zukunft fällig werdenden Rentenleistungen an die bei der erstmaligen Festsetzung der Renten nicht voraussehbarent geänderten Verhältnisse zuzulassen. Auch dann, wenn keine Renten festgesetzt, sondern abgelehnt worden sind, ist nach § 2o6 BEG eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Rechtskraft einer die .Rente ablehnenden	;;k... hhrtocheiä^g 'steht,
 der Anwendung dieser Gesetzesbestimmung nicht entgegen.
c) Aus dieser gesetzlichen Regelung kann die Klägerin, deren Forderung auf Berücksichtigung der psychischen Schäden absfe&fehi’it wurde, aber keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente in einem neuen Bescheid herleiten. Die Anwendung der §§ 35, 2o6 BEG scheitert daran, daß nach den Feststellungen des Landgerichts in dem
 
Urteil vom 8. Dezember I960 die schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bestehende Psych-astenie der Klägerin nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung stand. Geht man von dieser Begründung der Entscheidung aus, so besteht kein Zweifel, daß hier eine zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht voraussehbare Sntv/icklung der Verhältnisse< die eine andere Bnt-S^leidung rechtfertigen könnte, nicht in Betracht kommt. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es bei der Auslegung des § 2o6 BEG auch dann entscheidend an, wenn es sich um die Änderung der Verhältnisse handelt, die einer dsn Rentenanspruch ablehnenden Entscheidung zugrunde lagen. Anders könnte es sein, wenn in dem ersten Bescheid der Anspruch auf Entschädigung wegen des hier erörterten seelischen Leidens wenigstens dem Grunde nach bejaht worden wäre, aber die Zuerkennung einer Rente damals an dem nicht genügenden Umfange der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit gescheitert wäre. In diesem Palle könnte eine Verschlimmerung des verfolgungsbedingten und schon dem Grunde nach anerkannten Schadens die Anwendung der §.§ 35, 2o6 BEG rechtfertigen. In diesem Sinne hat das Reichsgericht § 323 ZPO in den Fällen angewandt, in denen keine Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen ergangen, sondern die Klage abgewiesen worden war (RGZ lf2, 279 auch schon lo8, 413)* Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor.
 
Aus alledem ergibt sich,daß die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 55, 2o6 BEG hier nicht vorliegen. Die Revision der Klägerin muQ daher mit der Kostenfolge des § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Ascher
 Wilden
Baske	Maaß
 Dr. Graf