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BGH · IV ZR 187/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 187/63

ÄndVO eine vorher ergangene Entscheidung noch nicht unanfechtbar, ao kann der Verfolgte die sich aus dieser VO ergebenden Rechte sowohl durch Erhebung einer Klage als auch durch die Stellung eines neuen Antrags bei der Entachädigungsbehörde geltend machen. Die Entschädigungsbehörde hat mit Bescheid vom 18. Sie hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht und als Entschädigungszeitraum die Zeit vom 1. März i960 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Neufestsetzung der Entschädigungsleistungen gemäß der 2.' ÄndVO vom 25. Diesen Antrag auf Neuerrechung der Kapitalentschädigung für Berufsschäden hat die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 7. ÄndVO unanfechtbar geworden sei, der Kläger somit sein Ziel durch Klage gegen diesen Bescheid hätte verfolgen können. Er hat die Auffassung der Entschädigungsbehörde bekämpft und geltend gemacht, er müsse auf Grund der 2. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klage-abv/eisungeantrag weiter. Er stützt seinen Anspruch auf § 14 Abs. 1 3.DV-BEG samt deren Anlage 3, eingefügt durch Art. XII der zweiten Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzos vom 25» Februar i960 (2. Dagegen ist keine Bestimmung darüber getroffen, wie der Verfolgte, um die ihm auf Grund der Verordnung zustchenden Rechte geltend zu machen, in denjenigen Fällen verfahren muß, in denen vor Verkündung der Verordnung eine Entscheidung bereits ergangen war, diese Entscheidung aber noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig geworden war. Auch kann, entgegen der Meinung der Revision, zur Lösung dieser Frage die zu § 234 BEG und Art. Ill Nr. 9 und 14 ÄndG ergangene Rechtsprechung des erkennenden SenatB nicht herangezogen werden. Juni 1959 - IV ZR 28/59 HzW 1959, 571 Nr. 46 und 196o, 19o Nr. 63, die Notwendigkeit, einen im Zeitpunkt der Verkündung des ÄndG noch nicht unanfechtbar gewordenen Bescheid mit der Klage anzufechten, nur mit Rücksicht auf die Bestimmung des Art. III Nr. 14 ÄndG in Verbindung mit dessen Nr. 9 Abs. 1 und 2 bejaht und demgemäß die Zulässigkeit eines neuen Antrags in diesen Fällen verneint. ÄndVO geschaffene Rechtslage ist grundsätzlich anders als die nach dem ÄndG vom 29. 345/59) ausgeführt, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 234 BEO und Art. Ill Nr. 9 Aha. 1 ÄndG hier nicht anwendbar ist. ÄndVO enthält darüber, in welcher Weise der Verfolgte die Rechte aus dieser VO geltend machen muß, nichts. Es geht namentlich in den Fällen, in denen, wie hier, der Sachverhalt einfach gelagert ist, nicht an, den Verfolgten auf die Erhebung einor Klage zu verweisen und ihm die Möglichkeit abzuschneiden, seine Rechte durch Stellung eines Antragoo bei der Entschädigungsbehörde wahrzu-nchmon. Dies würde zu einer Häufung von - unnötigen -Klagen führen und deshalb dem Grundsatz einer gesunden Prozeßökonomic, auf den sich hier die Revision zur Stützung ihrer gegenteiligen Ansicht vergeblich beruft, widersprechen. ÄndVO ergebenden Rechte auch in denjenigen Fällen, in denen ein vor Verkündung dieser Verordnung ergangener Bescheid im Zeitpunkt der Verkündung noch anfechtbar war, durch Stellung eines neuen Antrags bei der Entschädigungsbehörde geltend zu machen. Von der Zulässigkeit eines solchen Antrags geht bereits die Entscheidung des Senats vom 7. ÄndVO) * geschaffenen Vorteile kommen will, seine Klage zurüok-nehmen, damit den Bescheid rechtskräftig werden lassen und nunmehr auf Grund der neuen Bestimmungen die höheren Leistungen begehren kann. ÄndVO entsprechend anzuwenden ist, wenn ein vor der Verkündung der Verordnung ergangenes Urteil doß Berufungsgerichts erst nach diesem Zeitpunkt durch Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtskräftig geworden ist. ÄndVO eine vorher ergangene Entscheidung noch nicht unanfechtbar war, der Verfolgte die sich aus dieser Verordnung ergebenden Rechte sowohl durch Erhebung einer Klage als auch durch die Stellung eines neuen Antrags bei der Entschüdigungsbehörde geltend machen. Die Revision des beklagten Landes muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZK), §

Zitierte Normen: § 234 BEG § 97 ZK § 225 BEG
KlägerVerordnungÄndVOverfolgtRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung:	nein
2. VO zur Änderung der 1.» 2. und 3. DV-BBG v. 25. Februar 196o, BGBl I 13o, Art. iv
 War im Zeitpunkt der Verkündung der 2. ÄndVO eine vorher ergangene Entscheidung noch nicht unanfechtbar, ao kann der Verfolgte die sich aus dieser VO ergebenden Rechte sowohl durch Erhebung einer Klage als auch durch die Stellung eines neuen Antrags bei der Entachädigungsbehörde geltend machen.
BGH, ürt. v. 18. Kürz 1964 - IV ZR 187/63 - OLG
XV ZR 187/63
Verkündet am 18. März 1964
Hoeppo, Juotizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungerechtsstreit des Landes Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13,
Beklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.flHHP in flHI
gegen
 den Kaufmann Albert M W> Ul.» USA,
, mmsmwth
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 11. März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Ascher und der Bundesriohter Johannsen, Wilden, Dr.Loewenheim und Br.Graf
 für Recht erkannt;
Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil dos 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 26. Juni 1962 wird zurückgewiesen*
Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Bio außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Entschädigungsbehörde hat mit Bescheid vom 18. Dezember 1959 dem Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung in Höhe von 1.512 DM zugebilligt. Sie hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht und als Entschädigungszeitraum die Zeit vom 1. April 1933 bis zu dem 31. Dezember 1934 zugrunde gelegt. Der Bescheid ist dem Kläger am 29. Dezember 1959 zugestellt worden.
Mit einem am 31. März i960 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Neufestsetzung der Entschädigungsleistungen gemäß der 2.' ÄndVO vom 25. Februar i960 beantragt. Diesen Antrag auf Neuerrechung der Kapitalentschädigung für Berufsschäden hat die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 7. Dezember i960 abgelehnt, weil der erste Bescheid erst nach Verkündung der 2. ÄndVO unanfechtbar geworden sei, der Kläger somit sein Ziel durch Klage gegen diesen Bescheid hätte verfolgen können.
Der Kläger hat Klage erhoben. Er hat die Auffassung der Entschädigungsbehörde bekämpft und geltend gemacht, er müsse auf Grund der 2. ÄndVO in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes Gingestuft worden.
Er hat beantragt, das beklagte Band zu verurteilen, an ihn wegen Schadens im beruflichen Fortkommen über den Bescheid vom 18. Dezember 1959 hinaus weitoro 727 DM zu zahlen.
 
Dag Landgericht hat die Klage abgewiesen, tyas Oberlandosgericht hat ihr stattgegeben.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klage-abv/eisungeantrag weiter.
Der Kläger beantragt, die Revision zurüokzu-weisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision iBt unbegründet.
Der Kläger erstrebt eine Heuberechnung der ihm zugebilligten Kapitalentschädigung auf der Grundlage seiner Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes. Er stützt seinen Anspruch auf § 14 Abs. 1 3.DV-BEG samt deren Anlage 3, eingefügt durch Art. XII der zweiten Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzos vom 25» Februar i960 (2. ÄndVO), verkündet am 5. März i960 (BGBl I 13o). Hach Art. IV Abs. 1 dor VO steht die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit dos Antrags mit der Erwägung bejaht, daß dio 2. ÄndVO weder eine zeitliche Beschränkung des Antrags vorseho noch oine dem Art. Ill Hr. 14 des 3. ÄndG vom 29- Juni 1956 entsprechende Bestimmung enthalte.
 
Dieser Auffassung ist, entgegen der Meinung der Revision, beizutroten.
Die Vorschrift dos Art. IV Abs. 1	2. ÄndVO
spricht nur von Entscheidungen, die vor Verkündung der Verordnung unanfechtbar oder rechtskräftig geworden 3ind. Dagegen ist keine Bestimmung darüber getroffen, wie der Verfolgte, um die ihm auf Grund der Verordnung zustchenden Rechte geltend zu machen, in denjenigen Fällen verfahren muß, in denen vor Verkündung der Verordnung eine Entscheidung bereits ergangen war, diese Entscheidung aber noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig geworden war. Aus dem Vortlaut des Art. IV Abs. 1 ist hierfür nichts zu entnehmen. Auch kann, entgegen der Meinung der Revision, zur Lösung dieser Frage die zu § 234 BEG und Art. Ill Nr. 9 und 14 ÄndG ergangene Rechtsprechung des erkennenden SenatB nicht herangezogen werden. Der Senat hat im Urteil vom 24. Juni 1959 - IV ZR 28/59 HzW 1959, 571 Nr. 46 und 196o, 19o Nr. 63, die Notwendigkeit, einen im Zeitpunkt der Verkündung des ÄndG noch nicht unanfechtbar gewordenen Bescheid mit der Klage anzufechten, nur mit Rücksicht auf die Bestimmung des Art. III Nr. 14 ÄndG in Verbindung mit dessen Nr. 9 Abs. 1 und 2 bejaht und demgemäß die Zulässigkeit eines neuen Antrags in diesen Fällen verneint. Eine entsprechende Bestimmung fehlt jedoch in Art, IV 2. ÄndVO. Dies ist nicht auf ein Versehen zurückzuführen. Die durch die Vorschriften der 2. ÄndVO geschaffene Rechtslage ist grundsätzlich anders als die nach dem ÄndG vom 29. Juni 1956 bestehende Rechtslage. Während das Bundesentschädigungsgesetz das Entschädigungsrecht gegenüber den Vorschriften des Bundesergänzungsgesetzes auf eine neue Grundlage gestellt hatte, sieht die 2. ÄndVO eine Entscheidung nur auf Grund ihrer Vorschriften vor, wie dies Art. IV ausdrücklich bestimmt (vgl. Senatsurteil vom 3o. Januar 1963
 
- IV ZR 237/62 -, Rz\T 1963.» 522 Nr. 4o). Demgemäß ist auch in dor Amtlichen Begründung zu dem Entwurf dor 2. ÄndVO (BR-Drucks. 345/59) ausgeführt, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 234 BEO und Art. Ill Nr. 9 Aha. 1 ÄndG hier nicht anwendbar ist.
Die 2. ÄndVO enthält darüber, in welcher Weise der Verfolgte die Rechte aus dieser VO geltend machen muß, nichts. In der Amtlichen Begründung (aaO) ist zu dem Ausdruck gebracht, daß, entsprechend dem Grundgedanken des § 234 Abs. 2 BEG, die Erhöhung der wiederkehrenden Leistungon auf Grund dieser VO von Amts wegen fostzusetzon ist, es aber in den übrigen Bällen der Stellung eines Antrags auf Neufestsetzung der Entschädigung bedarf (ebenso Zorn, RzW i960, 49 mit dem Hinweis, daß keine Antragsfrist bestehe, der lotzto Terrain aber der Ablauf des Rechnungsjahres 1962 sei). Da die Verordnung insoweit sohweigt, muß es dem Verfolgten Überlassen bleiben, in welcher Weise er die ihn aus der Verordnung erv/achsenen Rechte geltend macht.
Der Verfolgte hat einmal die Möglichkeit, den Bescheid mit der Klage anzufechton, um dadurch die Anwendung der Bestimmungen der 2. ÄndVO zu erreichen. Dies hat der erkennende Senat im vorerwähnten Urteil vom 3o. Januar 1963 ausgesprochen. Die Beschreitung deo Klageweges ist vor allem in denjenigen Bällen angobracht, in denen der Verfolgte die Bestsetzung oder Ablehnung der Entschädigung auch sub anderen
 Gründen angreifen will. Steht aber ausschließlich die
*
Anwendung der Bestimmungen der 2. ÄndVO in Frage, so kann eino Notwendigkeit, den Klageweg zu beochreiten,
 
nicht anerkannt werden. Es geht namentlich in den Fällen, in denen, wie hier, der Sachverhalt einfach gelagert ist, nicht an, den Verfolgten auf die Erhebung einor Klage zu verweisen und ihm die Möglichkeit abzuschneiden, seine Rechte durch Stellung eines Antragoo bei der Entschädigungsbehörde wahrzu-nchmon. Dies würde zu einer Häufung von - unnötigen -Klagen führen und deshalb dem Grundsatz einer gesunden Prozeßökonomic, auf den sich hier die Revision zur Stützung ihrer gegenteiligen Ansicht vergeblich beruft, widersprechen. Dem Verfolgten muß daher die Möglichkeit zugebilligt werden, die sich aus der 2. ÄndVO ergebenden Rechte auch in denjenigen Fällen, in denen ein vor Verkündung dieser Verordnung ergangener Bescheid im Zeitpunkt der Verkündung noch anfechtbar war, durch Stellung eines neuen Antrags bei der Entschädigungsbehörde geltend zu machen. Von der Zulässigkeit eines solchen Antrags geht bereits die Entscheidung des Senats vom 7. Februar 1962 - IV ZB 51/62 RzW 1962,
334 Nr. 55, aus. Nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Verfolgte einen vor Verkündung der 2. ÄndVO ergangenen Bescheid mit der Klage angcfochten. Gleichwohl hat der Senat ausgesprochen, daß der Verfolgte, sofern er allein in den Genuß der durch die Gesetzesänderung (hier der 2. ÄndVO) * geschaffenen Vorteile kommen will, seine Klage zurüok-nehmen, damit den Bescheid rechtskräftig werden lassen und nunmehr auf Grund der neuen Bestimmungen die höheren Leistungen begehren kann. In gleicher Weise i3t aber die Rechtslage zu beurteilen, wenn der Verfolgte einen neuen Antrag gestellt hat, ohne vorher von der Möglichkeit dor Klageerhebung Gebrauch gemacht zu haben. Dieser Auffassung steht die von der Revision
 
angeführte Entscheidung des erkennenden Senats vorn 8. April i960 - IV ZB 37/6o RzY/ i960,.
429 Nr. 112, nicht entgegen. In dieser Entscheidung ist ausgesprochen, daß Art. IV Aha. 1 2. ÄndVO entsprechend anzuwenden ist, wenn ein vor der Verkündung der Verordnung ergangenes Urteil doß Berufungsgerichts erst nach diesem Zeitpunkt durch Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtskräftig geworden ist. Die Entscheidung hofaßt sich somit nicht mit der Präge, oh in einem solchen Palle die Beschreitung des Rechtsweges der einzig zulässige Rechtsbehelf ist.
Somit kann dann, wenn im Zeitpunkt der Verkündung der 2. ÄndVO eine vorher ergangene Entscheidung noch nicht unanfechtbar war, der Verfolgte die sich aus dieser Verordnung ergebenden Rechte sowohl durch Erhebung einer Klage als auch durch die Stellung eines neuen Antrags bei der Entschüdigungsbehörde geltend machen.
Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Antrags bejaht. Seine weiteren Erwägungen, mit denen es die Klage als nach Grund und Höhe begründet erachtet hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
Die Revision des beklagten Landes muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZK), §
§ 225 Abs. 1 BEG zurückgev/iesen werden.
Ascher	Bundesrichter	Johannsen und
 Bundesrichter Dr. Loewenheim sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Ascher
Wilden
 Dr. Graf