BEG § 115 Ein nach selbständiger Tätigkeit strebender Handwerks-geselle, der in der Zeit nach dem 19» Januar 1935 im Altreichsgebiet aus Verfolgungsgründen gehindert wurde, die Meisterprüfung abzulegen oder sich auf sie vorzubereiten , hat Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Berufsausbildung, Auf den Zeitpunkt des Bestehens der Gesellenprüfung kommt es nicht an (Bestätigung der Urteile vom 11. Die Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung und wegen Verdrängung aus unselbständiger Brwertetätigkeit geltend gemacht. Wach der Auffassung des Landgerichts ist die Klägerin in der Ausbildung geschädigt worden, kann also noch nicht berufstätig gewesen sein und hat deshalb nur einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung,, Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt« Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 39*424 DM wegen Schadens im beruflichen Fortkommen an sie zu verurteilen« Das beklagte Land hat beantragt, das Urteil zu ändern, soweit Uber den der Klägerin von der Entschädigungsbehörde zugebilligten Betrag von 1«994,2o DM hinaus ein Betrag von mehr als 5?9,8o DM zugesprochen worden ist, und insoweit die Klage abzuweisen« Io Bas Berufungsgericht hat für erwiesen erachtet, daß die Klägerin aus Verfolgungsgründen an der Erreichung des angestrehten Berufszieles, nämlich die Meisterprüfung abzulegen und dann einen Modesalon zu eröffnen, gehindert worden ist. Es hat deshalb in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung in Höhe von 5o000 DM gemäß § 118 BEG zugebilligt. Dabei ist es von der Auffassung ausgegangen, daß ein nach selbständiger Tätigkeit strebender Handwerksgeselle in seiner Ausbildung auch dann geschädigt worden ist, wenn er zu einem Zeitpunkt, in dem der Besitz des Meistertitels noch nicht gesetzliche Voraussetzung für die selbständige Führung eines Handwerksbetriebes war, aus Verfolgungsgründen gehindert wurde, die Meisterprüfung abzulegen, Diese Auffassung widerspricht, wie die Revision mit Rocht geltend macht, der Rechtsprechung des erkennenden Senats. LM Nr, 22 zu § 115 BEG 1956 = RzW i960, 4o2 Kr, 7o, dargelegt, daß ein Handwerksgeselle, der, um sich selbständig machen zu können, in der Zeit nach dem Inkrafttreten der 3« VO über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 18, Januar 1935 (RGBl 115) die Meisterprüfung ablegen wollte, hieran aber aus Verfolgungsgründen gehindert wurde, Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Berufsausbildung hat. Daher gehörten von diesem Zeitpunkt an die Vorbereitung auf die Meisterprüfung und diese Prüfung zur Ausbildung eines nach selbständiger Tätigkeit strebenden Handwerkers, Eine andere Beurteilung ist dagegen für die frühere.Zeit geboten, weil nach der damaligen Rechtslage ein Handwerksgeselle sich auch selbständig machen Mit dem Bestehen der Gesellenprüfung erfüllte er die Voraussetzungen für die selbständige und unselbständige Ausübung seines Handwerks« Damit war die Berufsausbildung im Sinne des § 114 BEG abgeschlossen« Der Senat hat daher im Urteil vom 18» Januar 1961 - IV ZR 222/6o -, DM Nr« 25 zu § 115 BEG 1956 = HzW 1961, 272 Nr» 26, ausgesprochen, daß ein nach selbständiger (Tätigkeit strebender Handwerksgeselle, der nur in der Zeit vor dem 19«» Januar 1955 aus Ver-folgungsgründen gehindert wurde, die Meisterprüfung absulegen und sich auf sie vorzubereiten, keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Berufsausbildung hat, sofern er vor Inkrafttreten der 5«. vom Verfolgten erstrebte selbständige Führung eines Handwerksbetriebes , dann ist der Verfolgte, wie in den beiden vorerwähnten Senatsurteilen dargelegt ist, in der Ausbildung geschädigt worden«, Das Berufungsgericht hat auf Grund der Angaben der Klägerin für erwiesen erachtet, daß die Klägerin, erst nachdem sie von den Bestimmungen der 3« VO über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 18» Januar 1935 Kenntnis erlangt hatte, ihr bisheriges Berufsziel, einen Modesalon zu eröffnen, aufgegeben und sich entschlossen hat, fortan den Beruf einer unselbständigen Schneidergeoellin aus-zuüben« iaese von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen sind nach dem Zusammenhang der ürteilsgründe dahin zu verstehen, daß die Klägerin in der Zeit nach dem 19» Januar 1935 mit dem Entschluß, später einen Modesalon zu eröffnen, auch den Entschluß, die hierfür erforderliche Meisterprüfung abzulegen, auf gegeben hat«. Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizutreten, daß der Klägerin als Jüdin nicht zugenutot werden konnte, den von ihr für zwecklos gehaltenen Versuch einer Zulassung zur Meisterprüfung zu machen0 Sie ist somit von der erstrebten Ausbildung ausgeschlossen worden«, Hach allem hat das Berufungsgericht mit Recht einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung nach § 118 Abs«, 1 BEG bejaht« Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe einen Ausweichberuf ergriffen, kann zwar nicht beigetreten werden«, Jedoch hat das Berufungsgericht, entgegen der Meinung der Revision, im Ergebnis rechtlich zutreffend einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegötv- Schadens im beruflichen Fortkommen, erlitten durch Verdrängung aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, neben einem Ansprüch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung bejaht«, V/ie der Senat im vorerwähnten Urteil vom 11«, Mai i960 dargelegt hat, schließt die Aufnahme einer Berufstätigkeit einen Entschädigungsanspruch wegen Ausbildungsschadeno nicht restlos aus«, Das Gesetz berücksichtigt in § 123 BEG die Möglichkeit, daß beide Ansprüche nebeneinander bestehen«, Ein bereits Berufotätiger kann sich entschliessen, seinen bisherigen Beruf zu ändern und sich einer anderen Berufstätigkeit zuzuwenden«, Es ist durchaus möglich, daß er den bisherigen Eeruf weiter auoübt, sich aber gleichzeitig für einen anderen, neuen Beruf ausbildet«, Dao Gesetz unterscheidet zwischen selbständigen und unselbständigen Berufen und gibt damit zu erkennen, daß es diese beiden Arten der Erwerbotätigkeit als verschiedene Berufsarten betrachtet«, Daher wendet sich einen neuen Beruf zu, wer von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbotätigkeit übergehen will«, Sie schließt deshalb einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung nicht aus, wenn der Geselle sich-selbständig machen, sich also einer neuen Erwerbstätigkeit zuwenden wollte und an der zur selbständigen Ausübung seines Handwerks erforderlichen Ablegung der Meisterprüfung aus Verfolgungsgründen gehindert wurde« Mit letzterem Zeitpunkt hat das Berufungsgericht das Ende des EntschädigungsZeitraums mit der Erwägung angenommen, daß die Klägerin von diesem Zeitpunkt ab auch ohne Verfolgung nicht mehr hätte berufstätig sein können, daß sie aber vorher weder die Richtsätze der Anlage 1 zur 3o DV-BEG auch nur annähernd erreicht habe, noch infolge Heirat in Lebensverhältnisse gelangt sei, in denen eine Ehefrau nicht mehr zu arbeiten pflege. Dasselbe gilt von den weiteren Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht der Klägerin den in § 92 Abs. 2 BEG vorgesehenen Zuschlag von 2o $ zur Kapitalentschädigung deshalb zugebilligt hat, weil sie nach dem Bescheid der Landesvericherungsanstalt Hessen vom 6, Oktober 1961 keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben werde« Die vom Berufungsgericht vorgenomme:: Berechnung der Kapitalentschädigung auf insgesamt 6,144 DM ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
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Nachs chlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
nein
BEG § 115
Ein nach selbständiger Tätigkeit strebender Handwerks-geselle, der in der Zeit nach dem 19» Januar 1935 im Altreichsgebiet aus Verfolgungsgründen gehindert wurde, die Meisterprüfung abzulegen oder sich auf sie vorzubereiten , hat Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Berufsausbildung, Auf den Zeitpunkt des Bestehens der Gesellenprüfung kommt es nicht an (Bestätigung der Urteile vom 11. Mai I960 - IV ZR 310/59 IM Nr» 22 zu § 115 BEG 1956 RzW I960, 402 Kr, 70 und vom 18, Januar 1961 - IV ZR 232/60 IM Nr, 25 zu § 115 BEG 1956 « RzW 1961, 272 Nr, 26),
BEG §§ 65, 87
Ein Handwerker ist auch dann bereits im Sinne der §§ 65,
87 BEG berufstätig, wenn er seinen Beruf ausübt und sich dabei zugleich auf die Meisterprüfung vorbereitet, um später selbständig werden zu können,
BGH, Urt, V, 3o April 1963 - IV ZR 187/62 - OLG Rrankfurt/llain
LG Y/iesbaden
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IV ZR 187/62
Verkündet am 3* April 1963
Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes
In dem Entschädigungsrechtsstreit
des Landes Hessen,
vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13*
- Prozeßbevollmächtigter;
Beklagten und Revisionsklägero, Rechtsanwalt Br« in
. gegen
Frau Hilde Selma
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br« in
hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27o März 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß, Br« Loewenhcim und Br« Graf
{
für Recht erkannt:
Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 9* Februar 1962 wird zurückgewiesen«
-1a-
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichten Kosten der Revision trägt das beklagte Land«,
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am 0. 1914 geborene jüdische Klägerin
besuchte eine höhere Schule bis zur mittleren Reife und erlernte in der Zeit vom 15« April 1931 bis zu dem 14. April 1934 das Damenschneiderhandwerk, Am 4«. Juli 1934 bestand sie die Gesellenprüfung, Sie beabsichtigte, die Meisterprüfung absu-legen^ um später einen eigenen Modesalon eröffnen zu können. Als Gesellin arbeitete sie etwa Io Monate lang bei einer Frankfurter Firma, Diese Stellung verlor sie infolge Auswanderung der jüdischen Firmeninhaber, Ihre Bemühungen um andere Arbeitsstellen als Schncidergcsollin blieben, abgesehen von gelegentlichen Aushilfsarbeiten, erfolglos. Die Klägerin erlernte nunmehr auf dem Gut eines jüdischen Bankiers in Gransee Haus- und Landwirtschaft, Im November 1938 wandorte sie nach aus. Dort arbeitete sie zunächst als
Hausmädchen und ab April 1939 als Näherin in einer Hutfirma, Diese Tätigkeit behielt sie auch nach ihrer Shoschlicssung in Juli 1939 bei. Sie gab jedoch die Stelle auf, als sie im September 194o ihr erstes Kind erwartete. Nach der Geburt des Kindes nähte sie als Heimarbeiterin Knö'pfe auf Kartons^ Diese Tätigkeit gab sie auf, als sie ihr am 22, November 1945 geborenes zweites Kind erwartete.
Die Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung und wegen Verdrängung aus unselbständiger Brwertetätigkeit geltend gemacht. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe 1935 erfahren, daß sie als Jüdin zur Meisterprüfung nicht mehr zugolassen werde und folglich auch keinen Modesalon eröffnen könne, weil dies nach neu erlassenen gesetzlichen Vorschriften nur Handwerksmeistern erlaubt sei.
Sie habe sich daher entschlossen, künftig den Beruf einer
Schneidergesellin auszuüben,. Aus diesem sei sie dann aus rassischen Gründen verdrängt worden«
Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin wegen der verfolgungsbedingten Aufgabe ihrer unselbständigen Tätigkeit als Damenschneiderin eine Kapitalentschädigung in Höhe von 1«994?2o DM zugebilligt«, Dabei hat sie die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht und als EntschädigungsZeitraum die Zeit vom 1. September 1935 hic zu dem 31. Juli 194o zugrunde gelegt«, Den Anspruch auf Entschädigung wegen Ausbildungs-schadens hat sie abgelohnt« weil die Ausbildung der Klägerin mit der Ablegung der Gesellenprüfung abgeschlossen gewesen o
Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt? das beklagte Land zu verurteilen? ihr
1o eine weitergehende Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen unter Einstufung in die .Beamtengruppe des mittleren Dienstes? Ausdehnung des Entschädigungszeitraums über den 31« Juli 194o hinaus und Hinzurechnung des Zuschlags von 2o €,o für die fehlende Alters- und Hinterblicbenenver-sorgung zu gewähren;
2« Entschädigung für Schaden in der Ausbildung zu gewähren«
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt«
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt? an die Klägerin einen weiteren Betrag von 3«oo5?8o DM zu zahlen
Wach der Auffassung des Landgerichts ist die Klägerin in der Ausbildung geschädigt worden, kann also noch nicht berufstätig gewesen sein und hat deshalb nur einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung,,
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt« Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 39*424 DM wegen Schadens im beruflichen Fortkommen an sie zu verurteilen« Das beklagte Land hat beantragt, das Urteil zu ändern, soweit Uber den der Klägerin von der Entschädigungsbehörde zugebilligten Betrag von 1«994,2o DM hinaus ein Betrag von mehr als 5?9,8o DM zugesprochen worden ist, und insoweit die Klage abzuweisen«
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin in Abänderung des landgerichtlichen Urteils das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin wegen Schadens in der Ausbildung und im beruflichen Fortkommen insgesamt 11«144 Dl! abzüglich bereits zuerkannter 2*514 DM zu zahlen«
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter«
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen« Bntscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet
Io Bas Berufungsgericht hat für erwiesen erachtet, daß die Klägerin aus Verfolgungsgründen an der Erreichung des angestrehten Berufszieles, nämlich die Meisterprüfung abzulegen und dann einen Modesalon zu eröffnen, gehindert worden ist. Es hat deshalb in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung in Höhe von 5o000 DM gemäß § 118 BEG zugebilligt. Dabei ist es von der Auffassung ausgegangen, daß ein nach selbständiger Tätigkeit strebender Handwerksgeselle in seiner Ausbildung auch dann geschädigt worden ist, wenn er zu einem Zeitpunkt, in dem der Besitz des Meistertitels noch nicht gesetzliche Voraussetzung für die selbständige Führung eines Handwerksbetriebes war, aus Verfolgungsgründen gehindert wurde, die Meisterprüfung abzulegen, Diese Auffassung widerspricht, wie die Revision mit Rocht geltend macht, der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Der Senat hat im Urteil vom 11, Mai i960 - IV ZR 31o/59 -?
LM Nr, 22 zu § 115 BEG 1956 = RzW i960, 4o2 Kr, 7o, dargelegt, daß ein Handwerksgeselle, der, um sich selbständig machen zu können, in der Zeit nach dem Inkrafttreten der 3« VO über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 18, Januar 1935 (RGBl 115) die Meisterprüfung ablegen wollte, hieran aber aus Verfolgungsgründen gehindert wurde, Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Berufsausbildung hat.
Denn die Meisterprüfung war mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung (19o Januar 1935 gemäß § 24 der VO) für die selbständig Ausübung eines Handwerks erforderlich. Daher gehörten von diesem Zeitpunkt an die Vorbereitung auf die Meisterprüfung und diese Prüfung zur Ausbildung eines nach selbständiger Tätigkeit strebenden Handwerkers, Eine andere Beurteilung ist dagegen für die frühere.Zeit geboten, weil nach der damaligen Rechtslage ein Handwerksgeselle sich auch selbständig machen
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konnte, ohne daß er die Meisterprüfung bestanden hatte*
Mit dem Bestehen der Gesellenprüfung erfüllte er die Voraussetzungen für die selbständige und unselbständige Ausübung seines Handwerks« Damit war die Berufsausbildung im Sinne des § 114 BEG abgeschlossen« Der Senat hat daher im Urteil vom 18» Januar 1961 - IV ZR 222/6o -, DM Nr« 25 zu § 115 BEG 1956 = HzW 1961, 272 Nr» 26, ausgesprochen, daß ein nach selbständiger (Tätigkeit strebender Handwerksgeselle, der nur in der Zeit vor dem 19«» Januar 1955 aus Ver-folgungsgründen gehindert wurde, die Meisterprüfung absulegen und sich auf sie vorzubereiten, keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Berufsausbildung hat, sofern er vor Inkrafttreten der 5«. Verordnung auswanderte« Denn zu dieser Zeit bedeutete die Ablegung der Meisterprüfung - wie auch die Vorbereitung auf sie - nur eine berufliche Weiterbildung, da sie für die selbständige Ausübung eines Handwerks nicht gesetzlich vorgeschrieben war« Der Verfolgte ist dae-her':- nicht in Deutschland von einer Schädigung in der Berufsausbildung betroffen worden« An dieser Auffassung hält der Senat auch gegenüber den Ausführungen von Schüler in Rs\V 19©1, 272 Nr« 26 fest«
Gleichwohl ist die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis zu billigen« Es ist nämlich, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Ablegung der Gesellenprüfung abzustellen. Maßgebend ist vielmehr die Rechtslage, wie sie zu der Zeit bestand, in der der Verfolgte seinen Entschluß, die Meisterprüfung abzulegen und sich auf sie vorzubereiten, aus Vcr-folgungsgrtinden aufgeben mußte« War zu diesem Zeitpunkt der Besitz.des Meistertitels eine notwendige Voraussetzung.für die
vom Verfolgten erstrebte selbständige Führung eines Handwerksbetriebes , dann ist der Verfolgte, wie in den beiden vorerwähnten Senatsurteilen dargelegt ist, in der Ausbildung geschädigt worden«, Das Berufungsgericht hat auf Grund der Angaben der Klägerin für erwiesen erachtet, daß die Klägerin, erst nachdem sie von den Bestimmungen der 3« VO über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 18» Januar 1935 Kenntnis erlangt hatte, ihr bisheriges Berufsziel, einen Modesalon zu eröffnen, aufgegeben und sich entschlossen hat, fortan den Beruf einer unselbständigen Schneidergeoellin aus-zuüben« iaese von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen sind nach dem Zusammenhang der ürteilsgründe dahin zu verstehen, daß die Klägerin in der Zeit nach dem 19» Januar 1935 mit dem Entschluß, später einen Modesalon zu eröffnen, auch den Entschluß, die hierfür erforderliche Meisterprüfung abzulegen, auf gegeben hat«. Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizutreten, daß der Klägerin als Jüdin nicht zugenutot werden konnte, den von ihr für zwecklos gehaltenen Versuch einer Zulassung zur Meisterprüfung zu machen0 Sie ist somit von der erstrebten Ausbildung ausgeschlossen worden«,
Hach allem hat das Berufungsgericht mit Recht einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung nach § 118 Abs«, 1 BEG bejaht«
Die Revision erweist sich daher insoweit als unbegründet«
2« Das Berufungsgericht hat ferner der Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung für eine in unselbständiger Berufstätigkeit erlittene Schädigung mit der Erwägung zuge-
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sprechen, die Klägerin habe mit der Aufgabe ihres bisherigen Bcrufszieles die Ausbildung zu einer selbständigen Tätigkeit unterbrochen und stattdessen einen Ausweichberuf in unselbständiger Tätigkeit, nämlich den einer Schneidergesellin, ergriffen, aus dem sie dann aus rassischen Gründen verdrängt worden sei»
Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe einen Ausweichberuf ergriffen, kann zwar nicht beigetreten werden«, Jedoch hat das Berufungsgericht, entgegen der Meinung der Revision, im Ergebnis rechtlich zutreffend einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegötv- Schadens im beruflichen Fortkommen, erlitten durch Verdrängung aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, neben einem Ansprüch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung bejaht«, V/ie der Senat im vorerwähnten Urteil vom 11«, Mai i960 dargelegt hat, schließt die Aufnahme einer Berufstätigkeit einen Entschädigungsanspruch wegen Ausbildungsschadeno nicht restlos aus«, Das Gesetz berücksichtigt in § 123 BEG die Möglichkeit, daß beide Ansprüche nebeneinander bestehen«, Ein bereits Berufotätiger kann sich entschliessen, seinen bisherigen Beruf zu ändern und sich einer anderen Berufstätigkeit zuzuwenden«, Es ist durchaus möglich, daß er den bisherigen Eeruf weiter auoübt, sich aber gleichzeitig für einen anderen, neuen Beruf ausbildet«, Dao Gesetz unterscheidet zwischen selbständigen und unselbständigen Berufen und gibt damit zu erkennen, daß es diese beiden Arten der Erwerbotätigkeit als verschiedene Berufsarten betrachtet«, Daher wendet sich einen neuen Beruf zu, wer von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbotätigkeit übergehen will«,
Ein Handwerker, der die Gesellenprüfung abgelegt hat, kann den Beruf in unselbständiger Tätigkeit ausüben•
Er ist also insoweit bereits berufsfertig« Er bekommt für seine Tätigkeit einen festen Arbeitslohn, der ihm im allgemeinen eine ausreichende wirtschaftliche Existenz ermöglicht„ Somit übt er einen Beruf gegen Entgelt aus, befindet sich also insoweit nicht mehr in der Berufsausbildung« Diese von ihn auegeübte Tätigkeit ist jedoch nicht selbständiger Art«,
Sie schließt deshalb einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung nicht aus, wenn der Geselle sich-selbständig machen, sich also einer neuen Erwerbstätigkeit zuwenden wollte und an der zur selbständigen Ausübung seines Handwerks erforderlichen Ablegung der Meisterprüfung aus Verfolgungsgründen gehindert wurde«
Andererseits kann, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, ein Geselle, der nach Selbständigmachung strebt und deshalb die Meisterprüfung abzulegen beabsichtigt, nicht als nur in der Ausbildung befindlich betrachtet werden«, Denn er übt dieselbe Tätigkeit aus und bekommt dieselbe Entlohnung wie ein Geselle, der sich von vornherein mit einer unselbständigen Tätigkeit abgefunden hat und sich deshalb nicht auf die Meisterprüfung vorbereitet«, Es geht aber nicht an, dieselbe, in gleicher Weise entlohnte Tätigkeit in dem einen Pall als Berufstätigkeit, in dem anderen Pall aber nur als vorbereitende Tätigkeit für das Erlernen eines anderen Berufs zu werten« Eine solche Unterscheidung wäre lebensfremd« Ein Handwerksgeselle ist daher auch dann bereits berufstätig, wenn er seinen bisher erlernten Beruf ausübt und sich dabei zugleich auf die Meisterprüfung vorbereitet, um später selbständig werden zu können« Die Klägerin war somit bereits
von dem Augenblick ihrer Anstellung al3 Schneidergesellin an berufstätig, nicht erst von dem Zeitpunkt an, in dem sie ihre Absicht, sich später selbständig zu machen, aufgab 0 Es kenn daher nicht gesagt werden, daß sie den Beruf einer Schnoidergesellin als Ausweichberuf ergriffen hato
Da nach den Peststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin aus dem Beruf einer Schneidergesellin aus rassischen Gründen verdrängt worden ist und aus den gleichen Gründen keinen neuen Arbeitsplatz als Schneidergesellin hat finden können, hat sie Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen gemäß §§ 87 ff BEG, und zwar entgegen der Meinung der Revision zusätzlich zu dem Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung.
3o Das. Berufungsgericht hat die Klägerin in den mittleren Dienst eingestuft und als Entschädigungszciträum die Zeit vom 1. September 1935 bis 1. September 1945 festgesetzt. Mit letzterem Zeitpunkt hat das Berufungsgericht das Ende des EntschädigungsZeitraums mit der Erwägung angenommen, daß die Klägerin von diesem Zeitpunkt ab auch ohne Verfolgung nicht mehr hätte berufstätig sein können, daß sie aber vorher weder die Richtsätze der Anlage 1 zur 3o DV-BEG auch nur annähernd erreicht habe, noch infolge Heirat in Lebensverhältnisse gelangt sei, in denen eine Ehefrau nicht mehr zu arbeiten pflege. Diese Erwägungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. Dasselbe gilt von den weiteren Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht der Klägerin den in § 92 Abs. 2 BEG vorgesehenen Zuschlag von 2o $ zur Kapitalentschädigung deshalb zugebilligt hat, weil sie nach
dem Bescheid der Landesvericherungsanstalt Hessen vom 6, Oktober 1961 keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben werde« Die vom Berufungsgericht vorgenomme:: Berechnung der Kapitalentschädigung auf insgesamt 6,144 DM ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision ist daher auch insoweit unbegründet,
4o, Aus diesen Gründen muß die Revision des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus § 97 Abs, 1 ZPO? § 225 Abs, 1 BEG zurückgewiesen werden,
Johannsen Wüstenberg Maaß Br, Loewenheim Dr, Graf
ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben,
Johannsen