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BGH · IV ZR 187/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 187/60

a) Es wird daran festgehalten, daß ein Kind, das vor Erreichung des schulpflichtigen Alters aus Verfolgungsgründen ausgewandert ist, keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung nach den §§ 116 bis 118 BEG hat. Diesen Antrag hat die Entschädigungsbehörde mit der Begründung abgelehnt, die Klägeri sei noch vor Erreichung des schulpflichtigen Alters ausgewandert und könne deshalb Entschädigung für Ausbildungsschäden nicht beanspruchen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, ein Anspruch aus §§ 115, 116 BEG stehe der Klägerin nicht zu, sie könne aber Entschädigung nach § 119 BEG beanspruchen. 1. Das Oberlandesgericht folgt grundsätzlich der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (IM Hr. 2 zu § 119 BEG 1956 = RzW I960, 75 Hr. 24), daß ein Kind, welches vor der Erreichung des schulpflichtigen Alters aus Verfolgungsgründen ausgewandert ist, nicht im Altreichsgebiet von der Verfolgung erfaßt worden ist, durch die es in seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt wurde, und daß es deshalb keinen Anspruch wegen Ausbildungsschadens nach §§ 116 bis 118 BEO hat. Das Oberlandesgericht meint aber, der Begriff ”schulpflichtiges Alter” könne nicht einengend dahin verstanden werden, daß nur solche Kinder entschädigungsberechtigt seien, die bei der Auswanderung ihrer Eltern gesetzlich zu dem Schulbesuch verpflichtet gewesen seien. Sonst würden auch verfolgte Kinder, die - vor Erreichung des schulpflichtigen Alters - bereits mit 5 Jahren in die Volksschule eingetreten seien und während des ersten Schuljahres mit ihren Eltern aus Deutschland hätten auswandern müssen, keinen Entschädigungsanspruch nach den §§ 115, 116 BEG haben, obwohl sie, wie ihre 6-jährigen Mitschüler, aus Verfolgungsgründen ihre vorberufliche Ausbildung hätten unterbrechen müssen. 2o Die Revision vertritt :$dsnüber die Auffassung, daß ein vor Realisierung seiner Schulfähigkeit zur Auswanderung gezwungenes Kind nicht bereits im Altreichsgebiet von der vorberuflichen Ausbildung ausgeschlossen und dadurch in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt worden sei. unter ausführlicher Auseinandersetzung mit Gegenargumenten, daran festgehalten, daß ein Kind, das vor Erreichung des schulpflichtigen Alters aus Verfolgungsgründen ausgewandert ist, keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung nach den §§ 116 - 118 BEG hat. Lebensjahr vollenden, auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Anfang des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche geistige und körperliche Reife besitzen. Nicht überzeugend ist auch das Bedenken des Oberlandesgerichts, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats würden verfolgte Kinder, die - vor Erreichung des schulpflichtigen Alters - bereits mit 5 Jahren in die Volksschule eingetreten seien und während des ersten Schuljahres mit ihren Eltern aus Deutschland hätten auswandern müssen, keinen Entschädigungsanspruch nach den §§ 115, 116 BEG haben, obwohl sie, wie ihre 6-jährigen Mitschüler, aus Verfolgungsgründen ihre vorberufliche Ausbildung hätten unterbrechen müssen; denn nach § 2 Abs.3 des Reichsschulpflichtgesetzes werden vorzeitig aufgenommene Kinder mit der Aufnahme volksschulpflichtig. Die Volksschulpflicht der am 29« August 1933 geborenen und im Mai 1939 ausgewanderten Klägerin begann, da die Ausnahme vorzeitiger Aufnahme in eine Volksschule gemäß § 2 AbSo 3 des Reichsschulpflichtgesetzes bei ihr nicht vorliegt, nach § 2 Abs« 1 aaO mit dem Anfang des Schuljahres 1940. Insoweit kann also nicht davon gesprochen werden, die Klägerin sei von der vorberuflichen Ausbildung ausgeschlossen worden oder habe sie unterbrechen müssen. Das Oberlandesgericht trägt jedoch der aus den tatsächlichen Peststellungen des Berufungsurteils ersichtlichen Behauptung der Klägerin nicht Rechnung, sie sei für das zu Ostern 1939 beginnende Schuljahr bereits bei einer Privatschule in Breslau angemeldet gewesen, habe diese wegen der Auswanderung jedoch nicht mehr besuchen können. § 1 Abs. 2 des Reichsschulpflichtgesetzes kann an 3ich der Schulpflicht durch den Besuch einer Privatschule nicht genügt werden. Sie ist durch den Besuch einer - damals - reichsdeutschen, also öffentlichen Schule zu erfüllen; über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbe-hörde0 Die SchulerZiehung jüdischer Kinder wurde jedoch in Auswirkung des Reichsbürgergesetzes vom 13. Schulpflichtige Juden waren daher in den öffentlichen Pflichtschulen zu unterrichten, soweit sie nicht nach gesetzlichen Vorschriften von der Schulpflicht befreit waren, die Schulpflicht ruhte oder durch den Besuch privater Schulen erfüllt wurde. Das Oberlandesgericht wird zu prüfen haben, ob es sich bei der Privatschule, für die die Klägerin zu Ostern 1939 angemeldet gewesen sein will, um eine solche jüdische Schule gehandelt hat, an der nach der vorstehenden damaligen Regelung jüdische Schüler und Schülerinnen ihrer gesetzlichen Schulpflicht zu genügen hatten. Da die Anmeldung zu dieser Schule alsdann den Voraussetzungen des § 2 Abs.3 des Reichsschulpflichtgesetzes genügen würde, wäre die Klägerin in diesem Palle als “vorzeitig aufgenommenes Kind“ im Sinne dieser Bestimmung mit der Aufnahme volksschulpflichtig und daher wegen Ausschlusses von der vorberuflichen Ausbildung bzw. Die Revision verweist auf den Vortrag des beklagten Landes, aus den Unterlagen ergebe sich nur noch eine bei der Universitätskasse offene Schuld der Klägerin von 124,30 Dollar, die aber wahrscheinlich auch bereits zurückgezahlt sei. Bei seinem jetzigen Einkommen und nach Erhalt der ihm vom beklagten Land gewährten Entschädigungsleistungen, insbesondere von 40.000 DM für Berufsschäden, sei er zur Bestreitung der Ausbildungskosten seiner Tochter aus eigenen Mitteln in der Lage und gesetzlich auch verpflichtet gewesen. 3« Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (aaO, LM Nr. 2 zu § 119 BEG = RzW I960, 75 Nr. 24) läßt sich für den Fall, daß auch nach den weiteren Ermittlungen des Oberlandesgerichts eine weitere Entschädigung der Klägerin nach den §§ 115, 116 BEG nicht in Betracht kommt, die Möglichkeit nicht ausschließen, daß die Klägerin eine Beihilfe nach § 119 BEG zu beanspruchen hat. Wie der Senat dargelegt hat, kann auch einem Kind, davS selbst verfolgt ist, aber die für einen Anspruch nach § 116 BEG erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, das Recht auf eine Beihilfe nach § 119 BEG zustehen. Das Oberlandesgericht wird also gegebenenfalls noch zu prüfen haben, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin gemäß § 119 BEG vorhanden sind.

Zitierte Normen: § 116 BEG
KindschulenAusbildungOberlandesgerichtBEGLandAuswanderungSchulbesuchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2431 087
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 64 Ahs. 1 S. 1, § 115 Abs0 1, § 119;
Reichsschulpflichtgesetz vom 6. Juli 1938 (RGBl I, 799) §§ 1, 2
a)	Es wird daran festgehalten, daß ein Kind, das vor Erreichung des schulpflichtigen Alters aus Verfolgungsgründen ausgewandert ist, keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung nach den §§ 116 bis 118 BEG hat.
i
b)	Zur Schulpflicht jüdischer Kinder.
c)	Zum Anspruch auf eine Beihilfe nach § 119 BEG für ein Kind, das selbst verfolgt ist, aber die für einen Anspruch nach
§ 116 BEG erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
BGH, Urt. v. 15. Februar 1961 - IV ZR 187/60 - OLG Heustadt/Weinstr
LG Erankenthal
 Verkündet
am 15. Februar 1961
Justizangestellter alu^Jrkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr v.
in
 gegen
Rose-Renate street flfc,
 in N|
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	in	BtflB	V/
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlungvnn 8. Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wilden,
 Br. Loev/enheim und Br. Graf
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße vom 18. März I960 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Pie am 29» August 1933 als Kind wohlhabender jüdischer Eltern in Breslau geborene Klägerin wanderte im Mai 1939 mit diesen unter dem Druck nationalsozialistischer Verfolgung aus Deutschland aus. Die Familie begab sich zunächst nach England, bis sie im Januar 1948 ihren von vornherein gefaßten Plan, in die Vereinigten Staaten von Amerika auszuwandern, verwirklichen konnte»
Die Klägerin begann ihre Schulausbildung noch 1939 in London» Bis September 1942 mußte sie aus kriegsbedingten Gründen mehrfach die Schule wechseln» In den Jahren 1942 bis 1944 besuchte sie Privatschulen in der englischen Provinz. Zu Ostern 1944 kehrte sie nach London zurück, da ihre Eltern die für den auswärtigen Schulbesuch notwendigen Mittel nicht mehr aufbringen konnten. In den folgenden eineinhalb Jahren erwarb sie in einer sogenannten preparatory-school (Vorbereitungsschule) mit einem Kostenaufwand von jährlich rund 45 Guineen die ihr noch fehlenden, für den Eintritt in eine high-school notwendigen englischen Sprachkenntnisse. Im Herbst 1945 wurde sie in eine high-school in London aufgenommen, die sie bis zur Einwanderung in die USA besuchte»
In den USA tra;t die Klägerin in Rochester, dem neuen Wohnsitz ihrer Familie, wiederum in eine high-school ein, die sie im Juni 1951 mit der "graduation” abschloß. Da ihre Eltern das von ihr beabsichtigte Studium der Pharmazie nicht finanzieren konnten, arbeitete sie zunächst zwei Jahre in einer Apotheke in Rochester. Daneben besuchte sie eine night-school (Abendkurse mit den Lehrfächern einer höheren Schule), um sich auf die Aufnahmeprüfung an der Pharmazeutischen Fakultät der Universität Buffalo vorzubereiten.
 
1953 nahm die Klägerin das Studium an der Universität in Buffalo auf, das sie im Herbst 1957 mit dem Bakkalaureat der Pharmazie abschloß..-Während des Studiums, das zu einem großen Teil mit Hilfe von Darlehen, die die Klägerin selbs-und ihr Vater aufnahmen, finanziert wurde, hatte die Kläger 1-919,50 Dollar an Studien- und anderen Gebühren zu zahlen: für Wohnung und Beköstigung mußte sie 1.645,50 Dollar aufwenden. Nach ihrer Behauptung entstanden ihr außerdem in den Jahren 1956 bis 1958 infolge ihres Studiums weitere Kosten in Höhe von insgesamt 2.443,- Dollar. Als sie ihr Studium beendete, hatte sie bei der Universitätskasse noch eine Schuld von 124,30 Dollar zu begleichen.
Die Klägerin hat beantragt, ihr Entschädigung für Schac in der Ausbildung zu gewähren. Diesen Antrag hat die Entschädigungsbehörde mit der Begründung abgelehnt, die Klägeri sei noch vor Erreichung des schulpflichtigen Alters ausgewandert und könne deshalb Entschädigung für Ausbildungsschäden nicht beanspruchen.
Gegen den Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, an sie 10.000 DM, zu demindest aber 5-000 DM, zu zahlen.
Das Landgericht hat das beklagte Land unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 5-000 DM zu zahlen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, ein Anspruch aus §§ 115, 116 BEG stehe der Klägerin nicht zu, sie könne aber Entschädigung nach § 119 BEG beanspruchen.
Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Berufung eingelegt. Diese hat das Oberlandesgericht zurückgev/iesen.
Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe; Die Revision ist begründet.
I.
1.	Das Oberlandesgericht folgt grundsätzlich der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (IM Hr. 2 zu § 119 BEG 1956 = RzW I960, 75 Hr. 24), daß ein Kind, welches vor der Erreichung des schulpflichtigen Alters aus Verfolgungsgründen ausgewandert ist, nicht im Altreichsgebiet von der Verfolgung erfaßt worden ist, durch die es in seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt wurde, und daß es deshalb keinen Anspruch wegen Ausbildungsschadens nach §§ 116 bis 118 BEO hat. Das Oberlandesgericht meint aber, der Begriff ”schulpflichtiges Alter” könne nicht einengend dahin verstanden werden, daß nur solche Kinder entschädigungsberechtigt seien, die bei der Auswanderung ihrer Eltern gesetzlich zu dem Schulbesuch verpflichtet gewesen seien. Sonst würden auch verfolgte Kinder, die - vor Erreichung des schulpflichtigen Alters - bereits mit 5 Jahren in die Volksschule eingetreten seien und während des ersten Schuljahres mit ihren Eltern aus Deutschland hätten auswandern müssen, keinen Entschädigungsanspruch nach den §§ 115, 116 BEG haben, obwohl sie, wie ihre 6-jährigen Mitschüler, aus Verfolgungsgründen ihre vorberufliche Ausbildung hätten unterbrechen müssen. Entscheidend sei daher, ob ein Kind zur Zeit der Auswanderung schulfähig gewesen sei und eine Schule bereits besucht habe oder besucht hätte, wenn es am Schuleintritt nicht durch Verfolgungsmaßnahmen gehindert worden wäre.
 
Die Klägerin wäre zu Ostern 1939 in die Schule eingetreten, wenn die Verfolgung ihrer Familie sie hieran nicht gehindert hätte. Denn sie habe im August 1938 das 5* Lebensjahr vollendet, in dem üblicherweise in ihrer Familie die Kinder in die Schule gekommen seien. Das Vorhandensein der für den früheren Schulbesuch erforderlichen geistigen Fähigkeiten ergäben ihre Leistungen während ihrer vorberuflichen und beruflichen Ausbildung, kraft deren sie, trotz der persönlichen Schwierigkeiten nach der Auswanderung, ihr Berufsziel ohne wesentliche Verzögerung habe erreichen können. Gerichtsbekanntermaßen hätten in mehreren ehemals preußischen Gebietsteilen begabte Kinder die Schule bereits mit 5 Jahren besuchen dürfen. Daß die Klägerin tatsächlich ihren Schulbesuch in Breslau nicht mehr begonnen habe, hindere ihren Anspruch nicht; denn dieser sei lediglich an der verfolgungsbedingten Auswanderung ihrer Familie im Mai 1939 gescheitert.
2o Die Revision vertritt :$dsnüber die Auffassung, daß ein vor Realisierung seiner Schulfähigkeit zur Auswanderung gezwungenes Kind nicht bereits im Altreichsgebiet von der vorberuflichen Ausbildung ausgeschlossen und dadurch in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt worden sei. In dieser Hinsicht habe sich die Verfolgung nicht auswirken können, da ein vielleicht möglicher Schulbesuch eben noch nicht verwirklicht worden sei. Daß durch die erzwungene Auswanderung ein Schulbesuch in Deutschland für die Zukunft unmöglich gemacht worden sei, bedeute keine noch im Altreichsgebiet eingetretene Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens.
3. Die Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg.
Der Senat hat auch neuerdings in seinem Urteil vom 29. Juni I960 - IV ZR 54/60 - (RzW I960, 510 Nr. 20),
 
unter ausführlicher Auseinandersetzung mit Gegenargumenten, daran festgehalten, daß ein Kind, das vor Erreichung des schulpflichtigen Alters aus Verfolgungsgründen ausgewandert ist, keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung nach den §§ 116 - 118 BEG hat. Auf Grund der Ausführungen des Oberlandesgerichts hat der Senat seine Rechtsprechung erneut überprüft, zu einer Änderung aber keine Veranlassung gefunden.
Nach § 2 Abs. 1 des Reichsschulpflichtgesetzes vom 6. Juli 1938 (RGBl 1938 I S. 799) beginnt die Pflicht zu dem Besuche der Volksschule für alle Kinder, die bis zu dem 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden, mit dem Anfang des Schuljahres. Dem vom Oberlandesgericht für ausschlaggebend gehaltenen Zeitpunkt der Schulfähigkeit trägt § 2 Abs. 2 des Reichsschulpflichtgesetzes Rechnung; danach können Kinder, die in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September das 6. Lebensjahr vollenden, auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Anfang des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche geistige und körperliche Reife besitzen. Nicht überzeugend ist auch das Bedenken des Oberlandesgerichts, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats würden verfolgte Kinder, die - vor Erreichung des schulpflichtigen Alters - bereits mit 5 Jahren in die Volksschule eingetreten seien und während des ersten Schuljahres mit ihren Eltern aus Deutschland hätten auswandern müssen, keinen Entschädigungsanspruch nach den §§ 115, 116 BEG haben, obwohl sie, wie ihre 6-jährigen Mitschüler, aus Verfolgungsgründen ihre vorberufliche Ausbildung hätten unterbrechen müssen; denn nach § 2 Abs. 3 des Reichsschulpflichtgesetzes werden vorzeitig aufgenommene Kinder mit der Aufnahme volksschulpflichtig.
 
Die Volksschulpflicht der am 29« August 1933 geborenen und im Mai 1939 ausgewanderten Klägerin begann, da die Ausnahme vorzeitiger Aufnahme in eine Volksschule gemäß § 2 AbSo 3 des Reichsschulpflichtgesetzes bei ihr nicht vorliegt, nach § 2 Abs« 1 aaO mit dem Anfang des Schuljahres 1940. Insoweit kann also nicht davon gesprochen werden, die Klägerin sei von der vorberuflichen Ausbildung ausgeschlossen worden oder habe sie unterbrechen müssen. Das Oberlandesgericht trägt jedoch der aus den tatsächlichen Peststellungen des Berufungsurteils ersichtlichen Behauptung der Klägerin nicht Rechnung, sie sei für das zu Ostern 1939 beginnende Schuljahr bereits bei einer Privatschule in Breslau angemeldet gewesen, habe diese wegen der Auswanderung jedoch nicht mehr besuchen können. Diesem Umstand könnte indessen für den Entschädigungsanspruch der Klägerin rechtliche Bedeutung zukommen.
Na.ch § 1 Abs. 2 des Reichsschulpflichtgesetzes kann an 3ich der Schulpflicht durch den Besuch einer Privatschule nicht genügt werden. Sie ist durch den Besuch einer - damals - reichsdeutschen, also öffentlichen Schule zu erfüllen; über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbe-hörde0 Die SchulerZiehung jüdischer Kinder wurde jedoch in Auswirkung des Reichsbürgergesetzes vom 13. September 1935 durch Erlaß des damaligen Reichs- und Preußischen Ministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 2. Juli 1937 (ABI 1937» 346 Kr. 378) besonders geregelt. Danach folgte zwar grundsätzlich die Zulassung der Juden zu dem Besuch der Pflichtschulen den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Schulpflicht. Schulpflichtige Juden waren daher in den öffentlichen Pflichtschulen zu unterrichten, soweit sie nicht nach gesetzlichen Vorschriften von der Schulpflicht befreit waren, die Schulpflicht ruhte oder durch den Besuch privater Schulen erfüllt wurde. Soweit
 
jedoch nach den örtlichen Verhältnissen eine abgesonderte Beschulung der jüdischen Schüler möglich war und private jüdische Schulen nicht vorhanden waren, wurde den Unterhaltsträgern der öffentlichen Pflichtschulen nahegelegt, besondere Schulen oder Sammelklassen für jüdische Schüler einzurichten. Diese waren als Bestandteil der öffentlichen Schule nach den allgemeinen Vorschriften zu unterhalten. Die jüdischen Schüler waren zu ihrem Besuche verpflichtet. - Durch einen weiteren Erlaß des vorgenannten Ministers vom 15. November 1938 (ABI 1938, 520 Nr. 538) wurde Juden der Besuch deutscher Schulen verboten. Sie durften nur jüdische Schulen besuchen. Soweit noch nicht geschehen, v/aren alle damals eine deutsche Schule besuchenden jüdischen Schüler und Schülerinnen sofort zu entlassen.
Das Oberlandesgericht wird zu prüfen haben, ob es sich bei der Privatschule, für die die Klägerin zu Ostern 1939 angemeldet gewesen sein will, um eine solche jüdische Schule gehandelt hat, an der nach der vorstehenden damaligen Regelung jüdische Schüler und Schülerinnen ihrer gesetzlichen Schulpflicht zu genügen hatten. Da die Anmeldung zu dieser Schule alsdann den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 des Reichsschulpflichtgesetzes genügen würde, wäre die Klägerin in diesem Palle als “vorzeitig aufgenommenes Kind“ im Sinne dieser Bestimmung mit der Aufnahme volksschulpflichtig und daher wegen Ausschlusses von der vorberuflichen Ausbildung bzw. deren erzwungenerrUnterbrechung nach §§ 115, 116 BEO auch entschädigungsberechtigt geworden.
II.
1. Das Oberlandesgericht hatte von seinem Standpunkt aus zu einer Erörterung der tatsächlichen und rechtlichen Voraus-
 
Setzungen des § 119 BEG keine Veranlassung» Es hat daher insbesondere von einer Aufklärung in der Richtung abgesehen, ob und gegebenenfalls inwieweit die von der Klägerin aufgenommenen Darlehen inzwischen zurückgezahlt worden sind.
2. Die Revision verweist auf den Vortrag des beklagten Landes, aus den Unterlagen ergebe sich nur noch eine bei der Universitätskasse offene Schuld der Klägerin von 124,30 Dollar, die aber wahrscheinlich auch bereits zurückgezahlt sei. Außerdem habe der Vater der Klägerin, wie bei einer Erörterung des § 119 BEG in der Berufungsinstanz vorgetragen worden sei, seit 1953 eine ausreichende, nachhaltige Lebensgrundlage. Bei seinem jetzigen Einkommen und nach Erhalt der ihm vom beklagten Land gewährten Entschädigungsleistungen, insbesondere von 40.000 DM für Berufsschäden, sei er zur Bestreitung der Ausbildungskosten seiner Tochter aus eigenen Mitteln in der Lage und gesetzlich auch verpflichtet gewesen.
3« Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (aaO, LM Nr. 2 zu § 119 BEG = RzW I960, 75 Nr. 24) läßt sich für den Fall, daß auch nach den weiteren Ermittlungen des Oberlandesgerichts eine weitere Entschädigung der Klägerin nach den §§ 115, 116 BEG nicht in Betracht kommt, die Möglichkeit nicht ausschließen, daß die Klägerin eine Beihilfe nach § 119 BEG zu beanspruchen hat.
Wie der Senat dargelegt hat, kann auch einem Kind, davS selbst verfolgt ist, aber die für einen Anspruch nach § 116 BEG erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, das Recht auf eine Beihilfe nach § 119 BEG zustehen. Dieses Recht hängt auch nicht davon ab, daß die Beeinträchtigung der Ausbildungsmöglichkeiten auf Grund der Verfolgung der
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Eltern für das Kind noch innerhalb des räumlichen und zeitlichen Herrschaftsbereichs des Nationalsozialismus eingetreten ist. Das Kind kann dieses Recht ferner auch geltend machen, wenn es sich der Ausbildung bereits unterzogen hat, jedoch verpflichtetest, die zur Bestreitung der Ausbildungskosten beschafften Mittel zurückzuzahlen.
Das Oberlandesgericht wird also gegebenenfalls noch zu prüfen haben, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin gemäß § 119 BEG vorhanden sind.
III.
Aus diesen Gründen ist, ohne daß es eines Eingehens auf weitere Ausführungen des Oberlandesgerichts oder der Revision bedarf, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs.i
BEG.
Senatspräsident Ascher	Baske	Dr.Loewenheira Dr.Graf
 und Bundesrichter Wilden sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
Baske