* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 197/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 197/59

nach» Die Klägerin lebte in der Folgezeit in Paris, wohnte mit ihrer Schwester zusammen und arbeitete als Schneiderin, Sie lernte in Kreisen der Emigranten ihren späteren Mann kennen, der als jüdischer Zahnarzt in Wuppertal eine Praxis gehabt, sie aber wegen vielfacher Anfeindungen aufgegeben hatte. Die Klägerin hat behauptet, sie sei nach dem 8,Mai 1945 nach Deutschland zurückgekehrt und wohne jetzt in Köln bei ihrem Mann, der dort eine Praxis habe. Mit diesem Anspiuch hatte sie weder bei der Entschädi -gungsbehörae noch in den beiden Vorinstanzen Erfolg» Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Anspruch weiter„ Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen» daß die Klägerin die deutsche Volkszugehörigkeit besessen habe, liegt neben der Sache, da es hierauf für die Entscheidung nicht ankommt» Diese hängt vielmehr von der in dem angefochtenen Urteil verneinten, von der Revision dagegen bejahten Präge ab, ob die Klägerin im Sinne des § 141 Abs, 1 BEG ”ausgewandertn ist. Auch wenn die Klägerin mit Frankreich nur durch das Band der Staatsangehörigkeit verbunden war, als sie ihrer Schwester im April 1933 nach Paris folgte, ist sie nicht nach Frankreich 11ausgewandert”-Wie der Senat in der Entscheidung vom 18, März 1959 - IV ZR 279/58 - (DM Nr, 8 zu § 4 BEG 1956) hervorgehoben hat, begibt sich ein Ausländer nicht in ein fremdes Land, wenn er in das Land Ubersiedelt, dessen Staat sangehörig -keit er besitzt, Rur diese Würdigung der rechtlichen Bedeutung der Staatsangehörigkeit erspart den Entschädigungsorganen in zahlreichen Fällen die Beurteilung der vielfach schwierigen Frage, welche inneren Bindungen zu dem deutschen Sprach- und Kulturgebiet aus dem Aufenthalt eines Ausländers vor seinem Wegzug entstanden sind. daß der Ausländer im Falle seiner Ausreise in das Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht als dorthin "ausgewandert" angesehen werden kann« Die Klägerin wander-te daher nicht aus« als sie im April 1933 ihrer Schwester nach Paris nachfolgte« 2o Unbegründet sind auch die Angriffe.der Revision gegen die Feststellungen des Oberlandesgerichts, die Klägerin sei nicht etwa gleich nach Palästina ausgewandert und nur über Paris gereist, sondern sie habe Osnabrück verlassen, um sich in Frankreich Stellung und Arbeit zu suchen« Die Klägerin hat am 7c Juli 1953 in einer eidesstattlichen Erklärung angegeben; "Ich wanderte daher im Jahre 1933 nach Paris aus, lernte dort meinen jetzigen Mann kennen und wanderte mit ihm nach Palästina weiter." Sie hat bei ihrem formularmäßigen Anträge auf Bewilligung einer Soforthilfe am 19« September 1957 die Frage; "Nach welchem Staat ausgewandert?" beantwortet mit; "Frankreich", weiter die Frage nach dem erstmaligen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Auslande mit; "Paris"» Entsprechend heißt es in der Klage vom 24. April 1958; "Im Mai 1933 wanderte die Klägerin nach Paris aus« Von dort wanderte sie im Februar 1936 nach Israel aus", und weiter; "Der Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit war rein formeller Natur, Demnach stellt ihre Übersiedelung von Deutschland nach Frankreich eine Auswanderung im Sinne des § 141 BEG dar»" In diesem Sinne hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung bei dem Landgericht verhandelt. Diese Darstellung hat sie in der Berufungsbegründung aufrechter-halten, wenn sie vorträgts "Der Rechtssatz, die Klägerin habe als französische Staatsangehörige nicht nach Frankreich auswandern können, ist irrig.1' Juni 1957 etwas anders ausgedrückt, wenn sie schreibt: "Durch meine verfolgungsbedingte Aus -Wanderung nach Israel Amöbenleiden zugezogen"; in der Anlage zu diesem Anträge heißt es jedoch entsprechend der sonstigen Darstellung: "Durch die Emigration gingen Arbeitsplatz und Einkommen verloren.

Zitierte Normen: § 209 BEG § 97 ZPO
IsraelLandFrankreichParisStaatsangehörigkeitBEGKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 197/59
Verkündet ara 15o Januar I960
gchorm? Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftssteile
J.m Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Erika straße 0,
geh«
Klägerin und ReVisionsklägerin?
- Prozeßbevollraächtii und Dr,
 Rechtsanwälte Dr. in
 in
gegen
 das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
 Beklagten und Revisionsbeklagten.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr.v.Werner, Wilden. Dr.Loewenheim und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb.) vom 14» April 1959 wird- zurückgewiesen»
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Vater der 1913 in StflUHB geborenen»-Klägerin war der voll jüdische israelitische Kaufmann Michael KlflP« geboren 'i881 in	(rund 50 km nordöstlich von
 Preßburg gelegen)» der österreichischer Staatsangehöriger und vor 1910 nach St^BBIBB gekommen war, wo er auf einem ihm gehörenden Grundstück eine Sackfabrik betrieb. Die Mutter der Klägerin ist die 1882 in OBBHIB geborene israelitische Sarah Rosalie	Tochter jüdischer Eltern. Die
 Eltern der Klägerin heirateten am 9o August 1909 in OflHBH und erzogen die Klägerin im israelitischen Glauben.
Der Vater der Klägerin fiel am 27. Juli 1916 als Angehöriger des deutschen Landwehrinfanterieregiments 6; er hatte, als er Soldat wurde, einen seiner beiden in St(HHV-^e^en~ den Brüder gebeten, das Geschäft zusammen mit der Mutter der Klägerin weiterzuführen.
Im Jahre 1919 optierte die Mutter der Klägerin für Frankreich, zog aber mit ihren beiden Töchtern, nämlich der Klägerin und einer um drei Jahre älteren Tochter Eva, zu ihrer noch in Od|p in einer großen Wohnung lebenden Mutter, Die Klägerin und ihre Schwester gingen in der Folgezeit hier zur Schule, bis die Klägerin im Jahre 1930 mit dem Zeugnis der mittleren Reife die Schule verließ und nach einer Zwischentätigkeit von einem halben Jahr bei der Ehefrau Hildegard F^BB in OflBBBi in die Schneiderlehre trat, die sie im Herbst 1932 mit einem guten Ergebnis abschloß. Die Klä -gerin bemühte sich alsdann vergeblich, bei ihrer Lehrmeisterin als Gehilfin eingestellt zu werden. Sie bekam auch sonst in OflIHHP keine Stellung und suchte daher mit Vermittlung von Bekannten in Frankfurt/Main nach einer solchen. Sie erhielt sie bei der Firma RBBBB & Sch^^BB^? deren Inhaber Jude war, verlor sie jedoch bereits Ende Januar oder An-
fang Februar 19?? wieder aus Gründen, die nicht einwandfrei bekannt geworden sind. Sie kehrte kurz darauf nach zurück und beschloß, mit ihrer Schwester, die sich in der Zwischenzeit in Frankreich und England in französischer und englischer Sprache vervollkommnet hatte, nach Paris überzusiedeln, Beide erhielten ohne weiteres einen französischen Paß, auf Grund dessen sie nach Paris fah -ren und Arbeit annehmen konnten.. Die Schwester ging voran und besorgte für sich und die Klägerin eine Stellung,
 Die Klägerin fuhr etwa 14 Tage später, im Apiiil 1933? nach» Die Klägerin lebte in der Folgezeit in Paris, wohnte mit ihrer Schwester zusammen und arbeitete als Schneiderin, Sie lernte in Kreisen der Emigranten ihren späteren Mann kennen, der als jüdischer Zahnarzt in Wuppertal eine Praxis gehabt, sie aber wegen vielfacher Anfeindungen aufgegeben hatte. Dieser bekam Ende 1935 die Einreisegenehmigung nach Palästina und verschaffte von dort aus der Klägerin die Möglichkeit, ebenfalls dorthin zu fahren, was die Klägerin etwa im Februar 1936 tat* Die Klägerin heiratete bald nach der Übersiedlung ihren jetzigen Mann.
Die Klägerin hat behauptet, sie sei nach dem 8,Mai 1945 nach Deutschland zurückgekehrt und wohne jetzt in Köln bei ihrem Mann, der dort eine Praxis habe. Sie hat die Zahlung einer Soforthilfe für Rückwanderer begehrt.
Mit diesem Anspiuch hatte sie weder bei der Entschädi -gungsbehörae noch in den beiden Vorinstanzen Erfolg» Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Anspruch weiter„ Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen»
Ent scheidungsgründe:
Da das beklagte Land, trotz Hinweises auf die Folgen der Säumnis in der Ladung? in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht unvertreten geblieben ist, ist
~ 4 -
gemäß § 209 Abs, 3 Satz 2 BEG auf die einseitige Verhandlung der Klägerin zu entscheiden.
Die Revision ist nicht begründet,
1, Die Rüge der Revision* das Oberlandesgericht habe zu Unrecht verneint? daß die Klägerin die deutsche Volkszugehörigkeit besessen habe, liegt neben der Sache, da es hierauf für die Entscheidung nicht ankommt» Diese hängt vielmehr von der in dem angefochtenen Urteil verneinten, von der Revision dagegen bejahten Präge ab, ob die Klägerin im Sinne des § 141 Abs, 1 BEG ”ausgewandertn ist. Diese Frage ist zu verneinen.
Die Revision würdigt die rechtliche Bedeutung der Staatsangehörigkeit nicht hinreichend. Auch wenn die Klägerin mit Frankreich nur durch das Band der Staatsangehörigkeit verbunden war, als sie ihrer Schwester im April 1933 nach Paris folgte, ist sie nicht nach Frankreich 11ausgewandert”-Wie der Senat in der Entscheidung vom 18, März 1959 - IV ZR 279/58 - (DM Nr, 8 zu § 4 BEG 1956) hervorgehoben hat, begibt sich ein Ausländer nicht in ein fremdes Land, wenn er in das Land Ubersiedelt, dessen Staat sangehörig -keit er besitzt, Rur diese Würdigung der rechtlichen Bedeutung der Staatsangehörigkeit erspart den Entschädigungsorganen in zahlreichen Fällen die Beurteilung der vielfach schwierigen Frage, welche inneren Bindungen zu dem deutschen Sprach- und Kulturgebiet aus dem Aufenthalt eines Ausländers vor seinem Wegzug entstanden sind. Es hierauf abzustellen, birgt die Gefahr in sich, daß die Entschädigungsorgane innere Tatsachen aus lange zurückliegenden Jahren nicht mehr aufklären können und, von Zufälligkeiten abhängig, widersprechende Entscheidungen erlassen. Wie in einer anderen, einen Holländer mit langem Aufenthalt in deutschem Gebiet betreffenden Entsehejdmg des Senats vom 29- April 1959 (- IV ZR 301/58 RzW 1959, 389 Hr, 30)
- 0 ~
betont, läuft der Staatsangehörige des anderen Landes regelmäßig nicht Gefahr, ab- oder ausgewiesen zu werden«
Er ist auch der Sorge um die Aufenthalts- und die Arbeitserlaubnis enthoben« Dazu kommt, daß die Staatsangehörigen bei der Aufnahme eines Berufes« für den eine behördliche Erlaubnis notwendig ist* bevorzugt werden« Diese und andere Vorzüge einer fremden Staatsangehörigkeit bewirken es? daß der Ausländer im Falle seiner Ausreise in das Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht als dorthin "ausgewandert" angesehen werden kann« Die Klägerin wander-te daher nicht aus« als sie im April 1933 ihrer Schwester nach Paris nachfolgte«
2o Unbegründet sind auch die Angriffe.der Revision gegen die Feststellungen des Oberlandesgerichts, die Klägerin sei nicht etwa gleich nach Palästina ausgewandert und nur über Paris gereist, sondern sie habe Osnabrück verlassen, um sich in Frankreich Stellung und Arbeit zu suchen«
Diese Feststellungen des Oberlandesgerichts gründen sich auf folgende Angaben der Klägerin*
Die Klägerin hat am 7c Juli 1953 in einer eidesstattlichen Erklärung angegeben; "Ich wanderte daher im Jahre 1933 nach Paris aus, lernte dort meinen jetzigen Mann kennen und wanderte mit ihm nach Palästina weiter." Sie hat bei ihrem formularmäßigen Anträge auf Bewilligung einer Soforthilfe am 19« September 1957 die Frage; "Nach welchem Staat ausgewandert?" beantwortet mit; "Frankreich", weiter die Frage nach dem erstmaligen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Auslande mit; "Paris"» Entsprechend heißt es in der Klage vom 24. April 1958; "Im Mai 1933 wanderte die Klägerin nach Paris aus« Von dort wanderte sie im Februar 1936 nach Israel aus", und weiter; "Der Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit war rein formeller
 Natur, Demnach stellt ihre Übersiedelung von Deutschland nach Frankreich eine Auswanderung im Sinne des § 141 BEG dar»" In diesem Sinne hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung bei dem Landgericht verhandelt. Diese Darstellung hat sie in der Berufungsbegründung aufrechter-halten, wenn sie vorträgts "Der Rechtssatz, die Klägerin habe als französische Staatsangehörige nicht nach Frankreich auswandern können, ist irrig.1' Ferner hat die Klägerin vorgetragen: ’’Die Klägerin beherrschte nur die deutsche Sprache, nicht aber die französische. Diese hat sie erst nach der Auswanderung gelernt." Die Klägerin hat sich in ihrem Anträge vom 10. Juni 1957 etwas anders ausgedrückt, wenn sie schreibt: "Durch meine verfolgungsbedingte Aus -Wanderung nach Israel Amöbenleiden zugezogen"; in der Anlage zu diesem Anträge heißt es jedoch entsprechend der sonstigen Darstellung: "Durch die Emigration gingen Arbeitsplatz und Einkommen verloren. 1935 bis 1936 in Paris gelebt. Einkünfte reichten nur zur bescheidensten Lebensführung.
1936 Weiterreise nach Israel."
Diese für eine Übersiedelung nach Paris lautenden Angaben der Klägerin entsprechen auch den Angaben, die die Klägerin bei ihrer persönlichen Vernehmung gemacht hat, nach denen sie wohl durch ihre jüdische Jugendvereinigung in zionistischem Sinne beeinflußt worden ist, es aber abgelehnt hat, eine landwirtschaftliche Grundausbildung durch-zu demachen, um sich eine Einreisegenehmigung nach Israel zu sichern, und nach denen sie auch nach ihrem Eintreifen in Paris keine ernsthaften Versuche unternommen hat, nach Israel zu kommen, sich vielmehr für eine Übersiedelung nach Israel erst entschlossen hat, als ihr jetziger Mann Ende 1935 oder Anfang 1936 ihr die Möglichkeit dazu bot, indem er sie als seine Verlobte ausgab.
Die Klägerin hat nach ihren Angaben in Paris als Schnei-
derin kaum so viel verdient, wie sie für das tägliche Leben brauchte. Diese Tatsache hätte sie sicherlich veran -laßt, alles zu tun, was eine Einwanderung in Palästina ermöglicht hätte, also auch eine landwirtschaftliche Schulung mitzu demachen,- wenn sie auf diese Weise eine Einreise nach Palästina hätte erreichen und das knappe Leben in Paris hätte beenden können» Daraus, daß die Klägerin trotz des geringen Verdienstes in Paris geblieben ist, kann man demnach schließen, daß sie hier zu bleiben beabsichtigteo
 Diese auf einer sehr eingehenden Würdigung des Sachverhalts beruhenden PestStellungen des Oberlandesgerichts greift die Revision nur mit Ausführungen an, die im wesentlichen nur diese Tatsachenund Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ln Präge stellen» Mit einer solchen Rüge kann die Revision jedoch nach §§ 209 AbSc 1 BEG, 561 Abs.2 ZPO nicht gehört werden»
4» Aus diesen Gründen ist die Revision mit der sich aus den §§ 209 Abs» 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs, 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen,
 Ascher v.Werner Wilden Dr»Loewenheim	Dr. Graf