* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XV ER 187/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ER 187/5

Einem seat 1908 in den Niederlanden ansässigen selbständigen Vertreter deutscher Firmen steht eine Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen nicht zu, wenn diese Firmen nach der Machtergreifung durch den'Nationalsozialismus wegen seiner jüdischen Abstammung ihre geschäftlichen Beziehungen zu ihm abgebrpchen haben» Werner, Wilden und Br. loe-wenheim für Recht erkannts Auf die Revision des beklagten Bandes wird das Urteil des 2. Der Kläger hat Entschädigung wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen mit der Begründung verlangt, seine Auftraggeber hätten ihm die Vertretungen aus rassischen Gründen unter dem Bruck der örtlichen nationalsozialistischen Bienststeilen entzogen. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftli- Io) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, das Gesetz stelle es nicht auf den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Geschädigten, sondern darauf ab, an welchem Orte die Vorfolgungshandlung begonnen habe; die Verfolgung, in deren Zuge der Kläger beruflich geschädigt worden sei, habe sich aber in Altsreichsgebiet erschöpfend vollzogen. Allerdings sei der Kläger an seinem Wohnsitz im Auslande von den Folgen der Verfolgung, nämlich dem Ausbleiben der Provisionsforderungen, betroffen worden; trotzdem habe aber die Verfolgung im Altreichsgebiet ihren Anfang genommene 29) für die Frage, ob ein Verfolgter infolge einer im Altreichsgebiet begonnenen Verfolgung im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen geschädigt worden ist, nicht darauf an, wo die Verfolgungshandlung begonnen hat, sondern darauf, wo der Verfolgte erstmals von der Verfolgungsmaßnahme erfaßt worden ist. Als typisches Beispiel hat der Senat in der vorgenannten Entscheidung gerade den Fall angeführt, daß eine deutsche Firma im Ausland einen selbständigen, dort ansässigen jüdischen Vertreter hatte und zu ihm unter dem Einfluß der Judengesetzgebung des Dritten Reiches die Beziehungen löste. Auf die nähere Begründung des genannten Urteils für dessen Annahme, die von den im Auslande wohnhaften Verfolgten durch die Dösung der Geschäfts- 30 Aus diesen Gründen war das angefochtene Urteil aufzuheben und, unter Abänderung des landgerichtliehen Urteils, die Klage, mit der sich aus den §§ 209 Abs, 1,225 Ab3o 1 HEG, 91 ZPO ergebenden Kostenfolge, abzuweisen0

Zitierte Normen: § 64 BEG
selbständigVerfolgungFirmaBieBEGBeziehungBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Amtliche Scritilungs 'nein
2545 034
BEG § 64 Abs. 1 Satz 1
Einem seat 1908 in den Niederlanden ansässigen selbständigen Vertreter deutscher Firmen steht eine Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen nicht zu, wenn diese Firmen nach der Machtergreifung durch den'Nationalsozialismus wegen seiner jüdischen Abstammung ihre geschäftlichen Beziehungen zu ihm abgebrpchen haben»
* BGH, ört. v. 25 o Februar 1959 - XV ER 187/5$ OBG Frankfurt
IV ZR 137/58
Verkündet am 25-. Februar 1959 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Ges c häf t s s t e 11 e
Im H a IQ d n des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsatreit
 des Iiandes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13,
Beklagten und Revisionsklägers,
- pro sej3beVollmachtigt er s
Rechtsanwalt Prof. Br.
in
 gegen
Walter
 straat
- Prozeßbevollmächtigters
 Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br.	in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1959 unter Mitwirkung der Bim-desrichter Baske, Johannsen,Br. v. Werner, Wilden und Br. loe-wenheim
 für Recht erkannts
 Auf die Revision des beklagten Bandes wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt /Main vom 21. März 1958 aufgehoben.
Bas an Verkündungs. Statt am 30. Juli 1957 zugestellte Teilgrundurteil der 3* Entschädigungskammer des Landgerichts in Wiesbaden wird abgeändert. Bie Klage wird abgewiesen.
Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Bie außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
2
L
(
Tatbestands
 Ber jüdische Kläger war bis 1908 Angestellter der Gießerei	in	un^	siedelte	dann	nach	AflHHM
über- Eier war er zunächst Generalvertreter dieser Firma für die Niederlande. Später wurde er selbständiger Handlungsagent und vertrat verschiedene deutsche Firmen. 1938 erwarb er die niederländische Staatsangehörigkeit. Hach der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus gingen die Einkünfte des Klägers laufend erheblich zurück. 1938 bezw. 1940 entzogen ihm zwei deutsche Firmen ihre Vertretung*Bie dritte, die Gießerei BflBU, übertrug zwar die Vertretung einer mit dem Kläger befreundeten Agentur-, welche diesen zur Hälfte an ihrer Provision beteiligte- trotzdem wurden aber die Einkünfte des Klägers immer geringer, so daß er schließlich seinen Betrieb nicht mehr weiterführen konnte.
Der Kläger hat Entschädigung wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen mit der Begründung verlangt, seine Auftraggeber hätten ihm die Vertretungen aus rassischen Gründen unter dem Bruck der örtlichen nationalsozialistischen Bienststeilen entzogen. Während sein Anspruch von der Entschädigungsbehörde abgelehnt wurde, hatte seine dagegen erhobene Klage in den beiden Vorinstanzen Erfolg, Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Ber Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entechei dungsgründe g
Bie Revision ist begründet.
Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftli-
 
chen Fortkommen nur dann, wenn er im Zuge einer im Altreichsgebiet begonnenen Verfolgung benachteiligt worden ist0
Io) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, das Gesetz stelle es nicht auf den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Geschädigten, sondern darauf ab, an welchem Orte die Vorfolgungshandlung begonnen habe; die Verfolgung, in deren Zuge der Kläger beruflich geschädigt worden sei, habe sich aber in Altsreichsgebiet erschöpfend vollzogen. Denn hier seien die Verfolger tätig geworden, seine Aufträge wiederrufen und die Wirkungen der Verfolgung, nämlich der Fortfall der Provisionsforderungen, einge-treten. Allerdings sei der Kläger an seinem Wohnsitz im Auslande von den Folgen der Verfolgung, nämlich dem Ausbleiben der Provisionsforderungen, betroffen worden; trotzdem habe aber die Verfolgung im Altreichsgebiet ihren Anfang genommene
2.) Wie die Revision zutreffend hervorhebt, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29. Juni 1957 - IV ZR 94/57 m Hr. 5 zu § 64 BUG 1956 =» RzW 1957*•
329 hr. 29) für die Frage, ob ein Verfolgter infolge einer im Altreichsgebiet begonnenen Verfolgung im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen geschädigt worden ist, nicht darauf an, wo die Verfolgungshandlung begonnen hat, sondern darauf, wo der Verfolgte erstmals von der Verfolgungsmaßnahme erfaßt worden ist. Denn der Zweck der in § 64 Abs. 1 BEG enthaltenen Beschränkung der Entschädigungsfälle geht dahin, einen Entschädigungsanspruch da nicht zu gewähren, wo der Verfolgsungstat-bestand zu dem Reichsgebiet keine Beziehungen gehabt hat. Als typisches Beispiel hat der Senat in der vorgenannten Entscheidung gerade den Fall angeführt, daß eine deutsche Firma im Ausland einen selbständigen, dort ansässigen jüdischen Vertreter hatte und zu ihm unter dem Einfluß der Judengesetzgebung des Dritten Reiches die Beziehungen löste. Auf die nähere Begründung des genannten Urteils für dessen Annahme, die von den im Auslande wohnhaften Verfolgten durch die Dösung der Geschäfts-
beziehungen erlittenen Schäden seien nach dem BEG nicht zu entschädigten* kann verwiesen werden® Wie die Revision in diesem Zusammenhang mit Recht hervorhebt, wurde der Kläger nach den verfahrensmäßig einwandfreien und auch nicht angegriffenen Feststellungen dos Berufungsgerichts erstmals i,n den Hiederlan-den von den Verfolgungsmaönahmen erfaßt« Hier befand sich der wirtschaftliche Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und hier bekam er insbesondere, da die von ihm vertretenen Firmen zur Übermittlung der Provisionsbeträge an seinen Wohnsitz verpflichtet waren, das Ausbleiben der ProvisionsZahlungen infolge Abbruchs der geschäftlichen Beziehungen erstmals zu spüren«, Bern steht auch die Tatsache nicht entgegen, daß der Kläger ausschließlich für deutsche Firmen tätig war® Baß er zu diesen in einem Angestelltenverhälthis gestanden habe, hat er nicht behauptet, hr war also selbständiger Handelsvertreter im Sinne dds § 84 Abs* 1 HGB und somit rechtlich nicht gehindert, auch für andere Unbernehmer tätig zu werden« Ber Schwerpunkt seiner Erv/erbstätiglceit bestand darin, in freier Werbetätigkeit Kunden für andere Unternehmer zu gewinnen® Biese Tätigkeit vollzog sich nicht in Beutschland, sondern in Holland„
♦
30 Aus diesen Gründen war das angefochtene Urteil aufzuheben und, unter Abänderung des landgerichtliehen Urteils, die Klage, mit der sich aus den §§ 209 Abs, 1,225 Ab3o 1 HEG, 91 ZPO ergebenden Kostenfolge, abzuweisen0
P.aske	Johannsen	'	v,	Werner
 Wilden	Pr. Poewenheim