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BGH · IV ZE 187/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZE 187/54

Rechtssatz; Gegen Entscheidungen, die vor Inkrafttreten des BEG von einer Stelle oder einem Gericht erlassen sind, denen nach dem BEG eine Entscheidungsbefugnis nicht zusteht, ist, falls nach den bisher geltenden Vorschriften ein Rechtsmittel noch eingelegt werden kann, die Klage an das Landgericht gemäß § 99 BEG gegeben« - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15; November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr- Kregel, Dr.v,Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Wiedergutmachungsausschusses bei dem Amtsgericht in Kaiserslautern vom 17, Gegen die Ablehnung hat der Kläger fristgerecht beim Wiedergutmachungsausschuß des Amtsgerichts Klage erhoben. J- ke Fußn 24 zu § 559 ZPO) ausgesprochen hat, muß die Zulässi keit der Berufung als Prozeßvoraussetzung auch vom Revision’ gericht und zwar unabhängig von etwaigen Rügen der Parteien von Amts wegen geprüft werden« Biese Prüfung ergibt aber, d die Berufung, die der Beklagte beim Oberlandesgericht gegen das Urteil des Wiedergutmachungsausschusses eingelegt hat, zulässig war» In dem hier zur Entscheidung stehenden Pall lag beim I krafttreten des BEG am 1« Oktober 1953 eine Entscheidung vor gegen die auf Grund der bis dahin im Lande Rheinland-Pfalz geltenden Rechtsvorschriften eine Berufung an die Wiedergutmachungskammer des Landgerichts gegeben war» Gemäß § 108 Abs Satz 2 BEG ist an die Stelle dieses Rechtsmittels dasjenige Rechtsmittel getreten, das gegen eine entsprechende Entscheidung nach den Vorschriften des BEG gegeben ist« Was unter en sprechender Entscheidung zu verstehen ist, hat der erkennend Senat in seiner Entscheidung vom 24« Mai 1954, abgedruckt in richts die Berufung an das Oberlandesgericht gegeben« Nun gi es nach einzelnen Landesrechten aber Entscheidungen von Stelij die im BEG dafür nicht vorgesehen sind, wie die der Amtsgeri oder der Verwaltungsgerichte» Für Verfahren, die vor diesen Gerichten schweben, ordnet nun § 108 Abs 1 Buchst« b BEG an,-daß diese Gerichte die Verfahren an das nach dem BEG zuständJ Gericht erster Instanz, also an das Landgericht abzugeben ha Auf Grund dieser Bestimmung müssen sämtliche am' 1« Oktober 1 Oktober 1953 in einer unteren Instanz abgeschlossen, aber noch nicht in die höhere Instanz gelangt waren, anders zu behandeln und derartige Verfahren bereits als Berufungs- oder Revisionsverfahren auf die Entschädigungsge-richte des BEG überzuleiten* Hinzu kommt, daß § 108 Abs 2 BEG nicht nur Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, sondern Rechtsmittel gegen Entscheidungen jeglicher Art, wie insbesondere gegen die Bescheide der Entschädigungsbehörde regelt (vgl § 94 Abs 1 f BEG). Infolgedessen muß bei einer-sinnvollen Auslegung des § 108 Abs 2 BEG als das Rechtsmittel, das gegen die Entscheidung einer Stelle oder eines Gerichts zulässig ist, denen nach dem BEG eine Entscheidungsbefugnis nicht zusteht, dasjenige angesehen werden, das gegen die Entscheidungen von Entschädigungsbehörden vorgesehen ist, nämlich die Anrufung des Landgerichts gemäß § 99 BEG* Auf diese Weise wird erreicht, daß sämtliche Verfahren, die am 1. Die von dem Beklagten beim Oberlandesgericht eingelegte Berufung war daher unzulässig und dies unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auszusprechen.

Zitierte Normen: § 559 ZPO § 108 BEG
BerufungRechtsmittelGrundOberlandesgerichtBEGKläger

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!	* *456
Nicht für die amtliche Sammlung!
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 Gesetz; BEG § 108, 99
Rechtssatz; Gegen Entscheidungen, die vor Inkrafttreten des BEG von einer Stelle oder einem Gericht erlassen sind, denen nach dem BEG eine Entscheidungsbefugnis nicht zusteht, ist, falls nach den bisher geltenden Vorschriften ein Rechtsmittel noch eingelegt werden kann, die Klage an das Landgericht gemäß § 99 BEG gegeben«
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Aktenzeichen: IV ZE 187/54
Erteil des BGH vom 15. November 1954	01G	Neustadt a.d.W.
IV ZR 187/54
Verkündet im 15; November 1954 jchorm, Just.Angest, jgls Urkundsbeamter der ' Geschäftsstelle
 Im Namen des Vo In dem Rechtsstreit
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des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister für Finanzen und Wiederaufbau, dieser vertreten durch den Direktor des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen als Vertreter des Landesinteresses in Mainz Aliceplatz 4,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,*
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Justizrat
 gegen
den Kohlenhändler Ludwig
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Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15; November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr- Kregel, Dr.v,Werner, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt a.d,W. vom 30. April 1954 wird aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Wiedergutmachungsausschusses bei dem Amtsgericht in Kaiserslautern vom 17,
Juli 1953 wird gebühren- und auslagenfrei als unzulässig verworfen. Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

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 Tatbestand;
Der Kläger, der jüdischer Abstammung ist, war auf Grund nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen vom 10. November bis 10. Dezember 1938 und vom 15- Januar 1944 ab im Konzentrationslager, zuletzt im Lager Auschwitz-Birkenau. Dieses Lager wurde, wie er behauptet, am 25- Januar 1945 von russischen Truppen besetzt, jedoch habe er es erst Ende Mai 1945 verlassen können.
Der Kläger hat für die gesamte Zeit seines Aufenthalts im Konzentrationslager eine HaftentSchädigung beantragt.
Das Landesamt für Wiedergutmachung und kontrollierte Vermögen hat ihm eine solche für die Zeit bis zu dem 25° Januar 1945 bewilligt, für die spätere Zeit jedoch abgelehnt. Gegen die Ablehnung hat der Kläger fristgerecht beim Wiedergutmachungsausschuß des Amtsgerichts Klage erhoben. Dieser hat mit Urteil vom 17« Juli 1953 dem Kläger eine Haftentschädigung für weitere drei Monate zugebilligt. Die gegen diese Entscheidung vom Beklagten am 24. Dezember 1953 eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
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Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte eine vollständige Abweisung der Klage. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Oberlandesgericht hat die Berufung für zulässig gehalten. Wie der erkennende Senat in einer in BGHZ 6, 369 f abgedruckten Entscheidung in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl Stein-Jonas-Schön-

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 ke Fußn 24 zu § 559 ZPO) ausgesprochen hat, muß die Zulässi keit der Berufung als Prozeßvoraussetzung auch vom Revision’ gericht und zwar unabhängig von etwaigen Rügen der Parteien von Amts wegen geprüft werden« Biese Prüfung ergibt aber, d die Berufung, die der Beklagte beim Oberlandesgericht gegen das Urteil des Wiedergutmachungsausschusses eingelegt hat, zulässig war»
In dem hier zur Entscheidung stehenden Pall lag beim I krafttreten des BEG am 1« Oktober 1953 eine Entscheidung vor gegen die auf Grund der bis dahin im Lande Rheinland-Pfalz geltenden Rechtsvorschriften eine Berufung an die Wiedergutmachungskammer des Landgerichts gegeben war» Gemäß § 108 Abs Satz 2 BEG ist an die Stelle dieses Rechtsmittels dasjenige Rechtsmittel getreten, das gegen eine entsprechende Entscheidung nach den Vorschriften des BEG gegeben ist« Was unter en sprechender Entscheidung zu verstehen ist, hat der erkennend
 Senat in seiner Entscheidung vom 24« Mai 1954, abgedruckt in
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HJW RzW 54j 274	,	ausgesprochen»	Entgegen der von Blessin- :
Wilden in den Anmerkungen 12 f zu § 108 BEG vertretenen Auff sung ist hierfür* nicht die Art der Entscheidung, sondern die Art der erkennenden Stelle maßgebend» Infolgedessen ist als Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Entschädigungsbehörden die Klage beim Landgericht, gegen Entscheidungen des Landge-. richts die Berufung an das Oberlandesgericht gegeben« Nun gi es nach einzelnen Landesrechten aber Entscheidungen von Stelij die im BEG dafür nicht vorgesehen sind, wie die der Amtsgeri oder der Verwaltungsgerichte» Für Verfahren, die vor diesen Gerichten schweben, ordnet nun § 108 Abs 1 Buchst« b BEG an,-daß diese Gerichte die Verfahren an das nach dem BEG zuständJ Gericht erster Instanz, also an das Landgericht abzugeben ha Auf Grund dieser Bestimmung müssen sämtliche am' 1« Oktober 1
 
vor diesen Gerichten schwebende Verfahren«, mögen sie auch vor Rechtsmittelgerichten, wie den Oberverwaltungsgerichten oder dem Bundesverwaltungsgericht schweben, noch einmal bei den im Bundesentschädigungsgesetz für die Entschädigungsgerichte vorgesehenen Instanzen beginnen*
Es ist kein sachlicher Grund vorhanden, Verfahren, die zufälligerweise am 1. Oktober 1953 in einer unteren Instanz abgeschlossen, aber noch nicht in die höhere Instanz gelangt waren, anders zu behandeln und derartige Verfahren bereits als Berufungs- oder Revisionsverfahren auf die Entschädigungsge-richte des BEG überzuleiten* Hinzu kommt, daß § 108 Abs 2 BEG nicht nur Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, sondern Rechtsmittel gegen Entscheidungen jeglicher Art, wie insbesondere gegen die Bescheide der Entschädigungsbehörde regelt (vgl § 94 Abs 1 f BEG). Infolgedessen muß bei einer-sinnvollen Auslegung des § 108 Abs 2 BEG als das Rechtsmittel, das gegen die Entscheidung einer Stelle oder eines Gerichts zulässig ist, denen nach dem BEG eine Entscheidungsbefugnis nicht zusteht, dasjenige angesehen werden, das gegen die Entscheidungen von Entschädigungsbehörden vorgesehen ist, nämlich die Anrufung des Landgerichts gemäß § 99 BEG* Auf diese Weise wird erreicht, daß sämtliche Verfahren, die am 1. Oktober 1953 nicht vor Gerichten des BEG schwebten oder von diesen entschieden waren, vor demselben Gericht, nämlich dem nach § 108 Abs 1 Buchst b BEG zuständigen Landgericht fortgefuhrt werden.
Die von dem Beklagten beim Oberlandesgericht eingelegte Berufung war daher unzulässig und dies unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auszusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 BEG § 97 ZPO.
Schmidt
 Scheffler
Kregel	v.	Werner
 Wüstenberg