Bereits vor seiner Ausweisung sei eine gewisse Entfremdung zwischen ihm und der Beklagten dadurch eingetreten, daß die Beklagte über ihre Verhältnisse gelebt und sich in ihrer Eigenschaft als Sekretärin des schweizerischen Zahntechnikerverbandes eine Un-. Sie hatte ferner eingewandt, sie sei nicht verpflichtet gewesen, dem erst nach Weihnachten 1947 gestellten Verlangen des Klägers auf Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft stattzugeben, weil er damals bereits in intimen Beziehungen zu Fräulein GflMB gestanden habe. Es hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Es sei nicht erwiesen, daß der Kläger die Beklagte schon im August 1946 aufgefordert habe, zu ihm zu ziehen. Sie habe sich zwar für ihre Weigerung nicht auf den im Jahre 1946 begangenen Ehebruch des Klägers mit Frau Unberufen können, weil sie diese Verfehlung verziehen habe? Die Beklagte sei also berechtigt gewesen, wegen dieses ehewidrigen Verkehrs des Klägers auf Scheidung zu klagen. Daß sie erst im Juni 1948 von der Ehewidrigkeit seiner Beziehungen zu Fräu-lein erfahren -habe, sei unerheblich; denn jedenfalls habe der Kläger die Tatsachen gekannt, aus denen sich der Mißbrauch seines Hersteilungsverlangens ergeben habe. Es sei wesentlich auf den Willen der Par-feien, insbesondere des Klägers angekommen, wie lange die Wohnung in als gemeinschaftliche habe betrachtet wer- Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision "im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage der Zulässigkeit eines Schuldantrages des aus § 48 EheG Beklagten" für angezeigt gehalten. Es hat die Zulässigkeit des Widerspruchs mit der Begründung verneint, es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz, oder überwiegend verschuldet habe. Im einzelnen hat es hierzu ausgeführt: Von entscheidender Bedeutung für das endgültige innere und äußere Auseinanderleben der Parteien sei die Tatsache, daß die Beklagte dem Verlangen des Klägers, das eheliche Leben mit ihm in Deutsch- Seinem Verlangen, zu ihm zu kommen, hätte die Eeklagte dann nicht zu entsprechen brauchen, wenn sie ein Recht gehabt hätte, auf Scheidung zu klagen oder wenn das Verlangen des Klägers sich als Mißbrauch dargestellt hätte. Weder das vorübergehende, von der Beklagten bereits verziehene Verhältnis des Klägers zu Brau L49 noch die Beziehungen des Klägers zu Fräulein HP hätten der Beklagten damals ein Recht auf Scheidung gegeben. Es sei nicht erwiesen, daß die Beziehungen des Klägers zu Fräulein GflHHI^ schon Ende 1947/Anfang 1948 ehewidriger Natur gewesen seien. An diese zur Begründung der Abweisung der Klage aus § 48 EheG getroffene Feststellung sei der Senat aber bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Widerspruchs nach § 48 Abs II im neuen Prozeß nicht gebunden. Insbesondere kämen die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für eine, beschränkte Nachprüfung bei einer neuerlichen Klage aus § 48 EheG entwickelt habe, hier nicht in Betracht. Die jetzige Einlassung des Klägers bei seiner Anhörung durch den Senat, wonach engere Beziehungen erst seit Fastnacht 1948, solche intimer Natur sogar erst zu einem Zeitpunkt nach Erhebung der ersten Scheidungsklage bestanden hätten, erschiene dem Senat ebenso wie die Aussage der Zeugin Fräulein GPh (■■P nicht unglaubhaft. Das Verlangen des Klägers sei auch nicht wegen der Magen- und Darmblutungen der Beklagten mißbräuchlich gewesen; dieses Leiden würde ihr den Zuzug nach Deutschland nicht unzu demutbar gemacht haben* Die Beziehungen <re Klägers zu Fräulein G^HHP könnten für die Haltung der Beklagten nicht ausschlaggebend gewesen sein, da sie von diesen erst im Juni 1948 erfahren habe. Daß die Beklagte entgegen der ausdrücklichen Aufforderung des Klägers, zu ihm zu kommen, in der Schweiz geblieben sei, habe zu einer inneren Abkehr des Klägers von ihr führen müssen, deren äußeres Zeichen seine angeren Beziehungen zu Fräulein gewesen seien. Richtig ist allerdings, daß sich das Berufungsgericht mit ihnen nicht in Widerspruch zu den Grundsätzen setzt, die der Bundesgerichtshof für eine beschränkte Nachprüfung bei einer neuerlichen Klage aus § 48 EheG entwickelt hat. Die Entscheidung beruht aber aus folgenden Gründen auf einer Verletz des § 48 EheG: Das Berufungsgericht hat das ehebrecherische Ver haltnis, das der Kläger im Jahre 1946 mit Frau unterhalten hatte, nur im Zusammenhang mit der Frage gewürdigt, ob der Beklagten ein Recht auf Scheidung zugestanden habe und ob infolge •dessen das Verlangen des Klägers auf Herstellung der Ehegemeinschäft mißbräuchlich gewesen sei. Es hat das Scheidungsrecht de* Beklagten mit' der Begründung verneint, daß die Beklagte dem Klä ger das Verhältnis zu Frau 140 verziehen habe-. Wenn es - zutreffend - erwog, daß durch den Anschluß des Klägers an eine Frau (nämlich Fräulein G(9HH9 die Entfremdung der Parteien gefördert worden sei, so mußte es diese Erwägung auch für den Anschluß an Frau 149 gelten lassen oder jedenfalls . Wehn es dies unterließ und weiter den Zeitpunkt der inneren Abkehr des Klägers von der Beklagten auf die Jahreswende 1947/48 verlegte, so kann dies nur darauf beruhen, daß es das ehebrecherische Verhältnis zu. Darin liegt eine Verletzung des § 48 EheG, die zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache führt Denn es bedarf der tatsächlichen Feststellung, inwieweit das Verhältnis des Klägers zu Frau I(9 zur Ehezerrüttung beigetragen hat. Es ist aus den Entscheidungsgründen nicht ersichtlich, ob der Kläger bei seiner Vernehmung zu einer Erklärung hierzu veranlaßt worden ist und ob er versucht hat:,; diesen Widerspruch verständlich zu machen. werden, es habe übersehen, daß die Zeugin Präulein Gl gang des Rechtsstreits ergeben, hinaus seine sich widersprechenden Aussagen an sich erheblich gegen seine Glaübwürdigkei ausreichend ansah, um darauf seine Überzeugung zu gründen, der Kläger habe sich erst im Jahre 1948 in intime Beziehungen zu der tatsächlichen Beweiswürdigung, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist. Das Berufungsgericht ist allerdings nicht gehindert auf Grund der neuen Verhandlung, die wegen der anderen durchgreifenden Rügen stattfinden muß, zu würdigen. die Behauptung nicht unter Beweis gestellt hatte, war unerheblich; denn da sie gerade vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus für die Entscheidung wesentlich sein konnte, so hätte dieses sie gemäß § 622 ZPO von Amtswegen klären und gegebenenfalls die Fragepflicht (§ 139 ZPO) ausüben müssen. mindestens gleichen Verschuldens der Beklagten an der Zerrüttung beruht auf der weiteren Peststellung, daß der Kläger sich erst infolge der Weigerung der Beklagten, nach Deutschland zu kommen, dem Fräulein GflIBBP zugewandt habe. V. Bei der Prüfung, ob der Kläger die Ehezerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet hat, wird auch zu erwägen sein, ob die Weigerung der Beklagten, ihrem Mann nach Deutschland zu folgen, schlechthin als ein schuldhaftes Verhalten zu werten und ob nicht eher die Aufforderung des Klägers an die % Sollte sich aus den hiernach erforderlichen Feststellungen ergeben, daß das Verbleiben der Beklagten in der Schweiz damals infolge der ungewöhnlichen LebensVerhältnisse geboten oder doch wegen dieser Gegebenheiten vernünftig war, so könnte die Aufforderung des Klägers vom 18» Januar 1948 an die Beklagte, zu ihm zu kommen, in Verbindung mit seiner darauf erfolgten Abkehr von ihr ais ein Umstand in Betracht kommen, der sein Verschulden an der Ehezerrüttung auch dann als überwiegend erscheinen ließe, wenn er bis dahin noch nicht in ehewidrigen oder ehebrecherischen Beziehungen zu der. Das Berufungsgericht hat, wie erwähnt, die Revision "im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage der Zulässigkeit eines Schuldantrages des aus § 48 EheG Beklagten” zugelassen.
IV ZR 187/52 Verkündet |am 18. Uai 1953 iett, Justizangestellter is Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ^5C3 038 l m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 4' ■0. * c der Bertha Emma (Schm*), geh. m - Prozeßbevollmächtigter Beklagten, Berufungsklägerin, •Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen den Zahntechniker Fritz straße, - prozeßbevollmächtigter: Kläger, Berufungsbeklagten, Ans ehlußberuf'ungsklüger und Revi si onsbeklagten, Rechtsanwalt Br, ■h r hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Hai 1953 unter Mitwirkung ■ des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Raske, Br. vl Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das am 30. Juni 1952 den Parteien zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats des Badischen Oberlandesgerichts in Freiburg im Breisgau aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den I. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1? Tatbestand: Die Parteien haben am 2. September 1950 vor dem Standes- 1903, die Beklagte ist im Jahre 1901 geboren. Beide sind Deutsche; die Beklagte, die von Geburt Schweizerin war, hat Kläger erworben. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen-. Die Parteien lebten von der Eheschließung bis zu dem September tig war. Am 10. September 1945 wurde der Kläger aus der und bei einem Zahnarzt arbeitete. Danach siedelte er nach Einen Teil ihres Lebensunterhalts verdiente sie durch ünter-vermietung und Aufnahme von Pensionären. Sie besuchte von zwischen ihnen zu dem Geschlechtsverkehr. Der letzte eheliche Verkehr fand Ostern 1947 statt. Die Besuche der' Beklagten setzten sich bis Weihnachten 1947 fort. Die Beklagte sandte dem Kläger laufend Liebesgabenpakete (insgesamt 22), bis der Kläger im Januar 1948 die Annahme eines Pakets ablehnte. Der Kläger hatte während seines Aufenthalts in Konstanz ein ehebrecherisches Verhältnis zu einer Frau aufgenommen. Die Beklagte, die hiervon erfahren hatte, hat dem Kläger diese Beziehungen, die der Kläger noch im Jahre 1946 gelöst hat, verziehen. Der Kläger unterhält jetzt intime Beziehungen zu einem Fräulein Der Kläger hatte bereits im Mai 1948 eine Ehescheidungsklage gegen die Beklagte erhoben. Er hatte diese Klage auf die §§ 43 und 48 EheG gestützt und zu ihrer Begründung vorgebracht, die Beklagte habe sich hartnäckig und ohne amt in ZI die Ehe geschlossen. Der Kläger ist im Jahre 1945 zusammen in Zwo der Kläger als Zahntechniker tä- Sehweiz ausgewiesen. Er ging zunächst nach LöflIP, dann nach Ko|^HP, wo er sich vom 1. Mai bis August 1946 aufhielt V/ über, dort ist er als Z ahnte chnilcer tätig. Die Be- klagte blieb in zpjjj|^ in der bisherigen ehelichen Wohnung. ZHBfc aus wiederholt den Kläger (13 mal). Hierbei kam es -3- Grund geweigert, ihm nach Deutschland nachzukommen. Durch diese, als schwere Eheverfehlung zu wertende Weigerung sei die Ehe unheilbar zerrüttet worden. Bereits vor seiner Ausweisung sei eine gewisse Entfremdung zwischen ihm und der Beklagten dadurch eingetreten, daß die Beklagte über ihre Verhältnisse gelebt und sich in ihrer Eigenschaft als Sekretärin des schweizerischen Zahntechnikerverbandes eine Un-. terschlagung habe zuschulden kommen lassen, für die sie mit Gefängnis bestraft worden sei. Die Beklagte hatte die Unterschlagung zugegeben, sich aber auf Verzeihung berufen. Sie hatte ferner eingewandt, sie sei nicht verpflichtet gewesen, dem erst nach Weihnachten 1947 gestellten Verlangen des Klägers auf Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft stattzugeben, weil er damals bereits in intimen Beziehungen zu Fräulein GflMB gestanden habe. Das Landgericht in Waldshut hatte die Klage abgewiesen. Das Öberlandesgericht in Freiburg i.Br. hat durch Urteil vom 14. Juli 1949 auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1949 die Berufung des Klägers zurückge^wiesen. Es hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Es sei nicht erwiesen, daß der Kläger die Beklagte schon im August 1946 aufgefordert habe, zu ihm zu ziehen. Aus seinen 3riefen an die Beklagte ergäbe sich vielmehr, daß er zunächst mit ihrem Verbleiben in ZdB einverstanden gewesen sei; um die Voraussetzungen für seine. Wiederzulassung nach der Schweiz aufrechtzuerhalten. Erst Weihnachten 1947 habe er die Beklagte aufgefordert, sich endgültig zu entscheiden, ob sie zu ihm nach Deutschland ziehen wolle. Diesem Verlangen habe aber die Beklagte nicht nachzukommen brauchen. Sie habe sich zwar für ihre Weigerung nicht auf den im Jahre 1946 begangenen Ehebruch des Klägers mit Frau Unberufen können, weil sie diese Verfehlung verziehen habe? sie habe es aber dann tun können, wenn-der Kläger in der Zwischenzeit die eheliche Treuepflicht verletzt habe. Der Kläger habe nun selber eingeräumt, daß er seit -4- Februar 1947 in intimen Beziehungen zu Fräulein GfHBV stehe. Die Beklagte sei also berechtigt gewesen, wegen dieses ehewidrigen Verkehrs des Klägers auf Scheidung zu klagen. Daß sie erst im Juni 1948 von der Ehewidrigkeit seiner Beziehungen zu Fräu-lein erfahren -habe, sei unerheblich; denn jedenfalls habe der Kläger die Tatsachen gekannt, aus denen sich der Mißbrauch seines Hersteilungsverlangens ergeben habe. Er sei auch angesichts seines Verhältnisses zu Fräulein nicht be- reit gewesen, sich um die Herstellung eines rechten ehelichen Lebens zu bemühen. Sein Herstellungsverlangen sei somit nicht ernstlich gewollt gewesen. Auf § 48 EheG könne er sich ebenfalls nicht mit Erfolg stützen; denn gemeinschaftliche Ursache der räumlichen Trennung sei der obrigkeitliche Zwang der Ausweisung. Allerdings seien die Parteien nicht gehindert gewesen, die räumliche Trennung nicht eintreten zu lassen. Sie hätten diese aber - ähnlich wie bei der Abwesenheit des Ehemannes in- . folge Kriegsdienstes - nur als eine vorübergehende betrachtet, in der Erwartung, daß die Ausweisung wieder rückgängig gemacht werden würde. Sie hätten sich auch in übereinstimmendem Willen bemüht, dies zu erreichen. Die Beklagte habe gerade deshalb die eheliche Wohnung in ZflHP mit Willen des Klägers beibe- • halten, *um die Voraussetzungen für die Y/iederaufhebung der Ausweisung aufrechtzüerhalten, Der Kläger habe also, solange er willens gewesen sei und Hoffnung gehabt habe, seine Ausweisung werde zurückgenommen, die Wohnung in ge- meinsame angesehen. Es sei wesentlich auf den Willen der Par-feien, insbesondere des Klägers angekommen, wie lange die Wohnung in als gemeinschaftliche habe betrachtet wer- den sollen. Noch in seinem Brief vom 19- Januar 1947 habe der Kläger die Absicht erkennen lassen, daß er die Ausweisung rückgängig gemacht wissen wollte. Mit der vorliegenden, Ende September 1950 erhobenen Klage begehrt der Kläger erneut die Scheidung aus den §§43 und 48 EheG. Das Landgericht hat die Ehe aus § 48 EheG ge- -5- schieden und den Klüger für schuldig erklärt. Das Oberlandes« gericht in Freiburg i.Br-, hat die Berufung, der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Es hat auf die. Anschlußberufung des Klägers das Urteil des Landgerichts in Tfaldshut dahin ge-ändert, daß es die Ehe aus § 48 EheG ohne Schuldaussprüch schied. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen * • : , hat* erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, EntscheldungsgrUnde; I. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision "im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage der Zulässigkeit eines Schuldantrages des aus § 48 EheG Beklagten" für angezeigt gehalten. Diese Bemerkung in den Urteilsgründen hat nicht die Bedeutung, daß die Zulassung beschränkt habe ausgesprochen werden, das Berufungsurteil also nur hinsichtlich- jener Frage einer Nachprüfung habe zugänglich gemacht werden sollen. Die Revision ist vielmehr unbeschränkt zugelassen; die Nachprüfung durch "das Revisionsgöricht hat daher ln vollem Umfang zu erfolgen, ohne daß auf die Frage einzugellen wäre, ob die Zulassung überhaupt beschränkt ausgesprochen werden kann. II- Das Berufungsgericht hat zunächst dargelegt, daß die häusliche Gemeinschaft seit mehr als drei Jahren aufgehoben und daß die Ehe unheilbar zerrüttet sei. Es hat die Zulässigkeit des Widerspruchs mit der Begründung verneint, es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz, oder überwiegend verschuldet habe. Im einzelnen hat es hierzu ausgeführt: Von entscheidender Bedeutung für das endgültige innere und äußere Auseinanderleben der Parteien sei die Tatsache, daß die Beklagte dem Verlangen des Klägers, das eheliche Leben mit ihm in Deutsch- -o- land aufzunehmen, nicht nachgekommen sei. Jedenfalls um die Jahreswende 1947/48 habe für die Beklagte an der Ernsthaftigkeit der Absicht des Klägers, in Deutschland zu bleiben, kein Zweifel mehr bestehen können. Seinem Verlangen, zu ihm zu kommen, hätte die Eeklagte dann nicht zu entsprechen brauchen, wenn sie ein Recht gehabt hätte, auf Scheidung zu klagen oder wenn das Verlangen des Klägers sich als Mißbrauch dargestellt hätte. Beides sei jedoch zu verneinen. Weder das vorübergehende, von der Beklagten bereits verziehene Verhältnis des Klägers zu Brau L49 noch die Beziehungen des Klägers zu Fräulein HP hätten der Beklagten damals ein Recht auf Scheidung gegeben. Es sei nicht erwiesen, daß die Beziehungen des Klägers zu Fräulein GflHHI^ schon Ende 1947/Anfang 1948 ehewidriger Natur gewesen seien. Im Vorprozeß habe der Senat allerdings - gestützt auf eine einräumende Angabe des Klägers -festgestellt, daß der Kläger schon seit Februar 1947 in intimen •Beziehungen zu Fräulein GflBP stehe. An diese zur Begründung der Abweisung der Klage aus § 48 EheG getroffene Feststellung sei der Senat aber bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Widerspruchs nach § 48 Abs II im neuen Prozeß nicht gebunden. Insbesondere kämen die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für eine, beschränkte Nachprüfung bei einer neuerlichen Klage aus § 48 EheG entwickelt habe, hier nicht in Betracht. Die jetzige Einlassung des Klägers bei seiner Anhörung durch den Senat, wonach engere Beziehungen erst seit Fastnacht 1948, solche intimer Natur sogar erst zu einem Zeitpunkt nach Erhebung der ersten Scheidungsklage bestanden hätten, erschiene dem Senat ebenso wie die Aussage der Zeugin Fräulein GPh (■■P nicht unglaubhaft. Auch für Beziehungen nur ehewidrigen ' Charakters für die Zeit vor Fastnacht 1948 fehle ein ausreichender Nachweis.^Die Beklagte habe also in der entscheidenden Zeit kein Scheidungsrecht gehabt. Das Verlangen des Klägers sei auch nicht wegen der Magen- und Darmblutungen der Beklagten mißbräuchlich gewesen; dieses Leiden würde ihr den Zuzug nach -7- Deutschland nicht unzu demutbar gemacht haben* Die Beziehungen <re Klägers zu Fräulein G^HHP könnten für die Haltung der Beklagten nicht ausschlaggebend gewesen sein, da sie von diesen erst im Juni 1948 erfahren habe. Daß die Beklagte entgegen der ausdrücklichen Aufforderung des Klägers, zu ihm zu kommen, in der Schweiz geblieben sei, habe zu einer inneren Abkehr des Klägers von ihr führen müssen, deren äußeres Zeichen seine angeren Beziehungen zu Fräulein gewesen seien. .Diesen Ausführungen kann im Ergebnis nicht zugestimmt werden. Richtig ist allerdings, daß sich das Berufungsgericht mit ihnen nicht in Widerspruch zu den Grundsätzen setzt, die der Bundesgerichtshof für eine beschränkte Nachprüfung bei einer neuerlichen Klage aus § 48 EheG entwickelt hat. Die Entscheidung beruht aber aus folgenden Gründen auf einer Verletz des § 48 EheG: Das Berufungsgericht hat das ehebrecherische Ver haltnis, das der Kläger im Jahre 1946 mit Frau unterhalten hatte, nur im Zusammenhang mit der Frage gewürdigt, ob der Beklagten ein Recht auf Scheidung zugestanden habe und ob infolge •dessen das Verlangen des Klägers auf Herstellung der Ehegemeinschäft mißbräuchlich gewesen sei. Es hat das Scheidungsrecht de* Beklagten mit' der Begründung verneint, daß die Beklagte dem Klä ger das Verhältnis zu Frau 140 verziehen habe-. Dieser Schluß ist zwar zutreffend. Das Berufungsgericht hätte aber erwägen müssen, ob nicht das. Verhältnis des Klägers zu Frau Lflpi die Zerrüttung der Ehe, insbesondere der ehelichen Gesinnung des Klägers 'überwiegend oder gar allein verursacht hat oder doch ein Umstand war, der zusammen mit den vom Berufungsgerieht geprüften Umständen zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat. Y/enn der Kläger bereits im Jahre 1946 ohne ersichtlichen Grund, insbesondere ohne daß die Beklagte ihm irgendwie Anlaß dazu gegeben hätte, und im Gegensatz zu seiner bisherigen Haltung der Beklagten gegenüber ein ehebrecherisches Verhältnis zu Frau anknüpfte, also ein Verhalten zeigte, das geeignet war, die Verwirklichung der Ehegemeinschaft zu verhindern, so hätte -8- Vv •: er damit schuldhaft den Grund für die Zerrüttung der She ge- legt (ebenso BGHZ 1, 68 /TÖ/). Daß.die Beklagte dem Klüger den Ehebruch verziehen hat, würde nichts daran ändern, daß dieser Ehebruch als ehezerrüttend in Präge käme.. Unter diesem Ge-f. sichtspunkt hat das Berufungsgericht das ehebrecherische Ver-hältnis des Klägers zu Frau I4K0 überhaupt nicht gewürdigt. Wenn es - zutreffend - erwog, daß durch den Anschluß des Klägers an eine Frau (nämlich Fräulein G(9HH9 die Entfremdung der Parteien gefördert worden sei, so mußte es diese Erwägung auch für den Anschluß an Frau 149 gelten lassen oder jedenfalls . Feststellungen treffen, die diese Erwägung als in dem besonderen vorliegenden Fall nicht zutreffend erscheinen ließen. Wehn es dies unterließ und weiter den Zeitpunkt der inneren Abkehr des Klägers von der Beklagten auf die Jahreswende 1947/48 verlegte, so kann dies nur darauf beruhen, daß es das ehebrecherische Verhältnis zu. Frau L9 der Verzeihung als unbeachtlich ansah. Darin liegt eine Verletzung des § 48 EheG, die zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache führt Denn es bedarf der tatsächlichen Feststellung, inwieweit das Verhältnis des Klägers zu Frau I(9 zur Ehezerrüttung beigetragen hat. ♦ III. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht angesichts der früheren Aussage des Klägers'(Aufnahme intimer Beziehungen zu Fräulein G4HH9 schon im Februar 1947) seine jetzt davon abweichende Aussage und die des Fräulein Cffl99 ohne besondere Begründung seiner tatsächlichen Feststellung hätte zugrundelegen dürfen. Diese Rüge greift nicht durch. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß es angesichts des Widerspruchs, zwischen den beiden Aussagen des. Klägers nahe gelegen hätte, diesen Widerspruch zu erklären und verständlich zu machen. Es ist aus den Entscheidungsgründen nicht ersichtlich, ob der Kläger bei seiner Vernehmung zu einer Erklärung hierzu veranlaßt worden ist und ob er versucht hat:,; diesen Widerspruch verständlich zu machen. Dies bedeutet abei* nicht, daß die ^ i. -■ * -9- - 9 werden, es habe übersehen, daß die Zeugin Präulein Gl gang des Rechtsstreits ergeben, hinaus seine sich widersprechenden Aussagen an sich erheblich gegen seine Glaübwürdigkei ausreichend ansah, um darauf seine Überzeugung zu gründen, der Kläger habe sich erst im Jahre 1948 in intime Beziehungen zu der tatsächlichen Beweiswürdigung, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist. Das Berufungsgericht ist allerdings nicht gehindert auf Grund der neuen Verhandlung, die wegen der anderen durchgreifenden Rügen stattfinden muß, zu würdigen. » IV.. Begründet ist die Rüge der Revisiin* das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe Tasche als Entlohnung für Liebesdienste geschenkt, übersehen. Diese Behauptung hatte die Beklagte ln ihrem Schriftsatz vom 20. Januar 1951 aufgestellt, Daß sie diese später fallen gelassen habe, ist nicht ersichtlich. Nach Lage der Sache ist anzunehmen, daß sie das Berufungsgericht infolge der. Pulle des Prozeßstoffs übersehen hat. Daß die Beklagte die in einem ehebrecherischen Verhältnis zu dem Kläger steht, Ausgang des Rechtsstreits, stark interessiert ist-. Auch sprich sprechen. Wenn das Berufungsgericht, trotz aller dieser Beden- s ken die Aussagen des Klägers und des Präulein Gl für Präulein eingelassen, so liegt dies auf dem Gebiet die Aussagen des ?Clägers und Präulein G(HHHV dann anders schon im September 1947 dem Präulein GflHHH) eine blaue -10- -10- 'S i a die Behauptung nicht unter Beweis gestellt hatte, war unerheblich; denn da sie gerade vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus für die Entscheidung wesentlich sein konnte, so hätte dieses sie gemäß § 622 ZPO von Amtswegen klären und gegebenenfalls die Fragepflicht (§ 139 ZPO) ausüben müssen. Auch der hiernach vorliegende Verstoß gegen §§ 139, 286, 622 ZPO führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache. Denn die vom Berufungsgericht getroffene Peststellung des. mindestens gleichen Verschuldens der Beklagten an der Zerrüttung beruht auf der weiteren Peststellung, daß der Kläger sich erst infolge der Weigerung der Beklagten, nach Deutschland zu kommen, dem Fräulein GflIBBP zugewandt habe. Dies würde nicht zutreffen, wenn schon vor dieser Weigerung ehewidrige Beziehungen zwischen dem Kläger und Präulein .bestanden hätten. V. Bei der Prüfung, ob der Kläger die Ehezerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet hat, wird auch zu erwägen sein, ob die Weigerung der Beklagten, ihrem Mann nach Deutschland zu folgen, schlechthin als ein schuldhaftes Verhalten zu werten und ob nicht eher die Aufforderung des Klägers an die % Beklagte., zu-ihm zu kommen, ..als mißbräuchlich zu erachten sei. Das Berufungsgericht wirft der Beklagten Verständnislosigkeit insofern vor, als sie ohne Angabe triftiger Gründe bei ihrer Ablehnung einer Rückkehr verblieben sei. Es hätte nahe gelegen, solche Gründe darin zu finden, daß bis mindestens zur Währungsumstellung die Ernährungslage in Deutschland sehr schlecht war, wogegen in der Schweiz Lebensmittel in solcher Menge zu bekommen waren, daß die Beklagte dem Kläger monatlich durchschnittlich zwei Liebesgabenpakete senden konnte. Auch hatte die Beklagte in Z^l^fe.eine größere Y/ohnung als Mieterin inne, die ihr eine Existenzgrundlage bot, wogegen der Kläger eine eigene Wohnung nicht besaß. In diesem Zusammenhang wird auch zu erörtern sein, ob das Einkommen <hs Klägers -11- -11- um die Jahreswende 1947/48 so hoch war und als so gesichert gelten konnte, daß der Beklagten die Aufgabe ihrer Wohnung zuzu demuten war. Sollte sich aus den hiernach erforderlichen Feststellungen ergeben, daß das Verbleiben der Beklagten in der Schweiz damals infolge der ungewöhnlichen LebensVerhältnisse geboten oder doch wegen dieser Gegebenheiten vernünftig war, so könnte die Aufforderung des Klägers vom 18» Januar 1948 an die Beklagte, zu ihm zu kommen, in Verbindung mit seiner darauf erfolgten Abkehr von ihr ais ein Umstand in Betracht kommen, der sein Verschulden an der Ehezerrüttung auch dann als überwiegend erscheinen ließe, wenn er bis dahin noch nicht in ehewidrigen oder ehebrecherischen Beziehungen zu der. Zeugin gestanden haben sollte» Sollte das Berufungs- gericht auf Grund der erneuten Verhandlung die Zulässigkeit des Y/iderspruchs der Beklagten bejahen, so. wird es sodann die Frage seiner Beachtlichkeit unter Berücksichtigung der von dem erkennenden Senat in anderen Entscheidungen hierzu entwickelten .Rechtsgrundsätze zu prüfen habehc VI. Das Berufungsgericht hat, wie erwähnt, die Revision "im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage der Zulässigkeit eines Schuldantrages des aus § 48 EheG Beklagten” zugelassen. Diese Frage bedarf wegen der Aufhebung keiner Entscheidung. Sie ist aber in der zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Entscheidung des erkennenden Senats vom 16. April 1953 - IV ZR 232/52 - dahin beantwortet worden, daß der aus § 4Ö EheG auf Scheidung verklagte Ehegatte auch dann einen Schuldäntrag stellen kann, wenn er deswegen kein Y/iderspruchsrecht hat, weil der Kläger nicht allein oder -12- überwiegend die Zerrüttung verschuldet hat. Raske Schmidt Scheffler Wüstenberg Vc Werner