der Rhefräü - bei gesetzlichem GUterstand -prozesskostenvorschusspflichtig ist, haftet er für ihre Kostenschuld nicht mehr gemäss § 79 Nr 3 GKG als Zweitschuldner. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht als Zweit Schuldner im Sinne des § 79 Hr 3 GKGr nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld der Beklagten kraft Gesetzes haftet. Für den Revisionsrechtszug ist der Kläger als ZweitSchuldner der entstandenen Kosten in Anspruch genommen worden, weil er nden Betrag gemäss § 1387 BGB schulde". neben dem, der das Verfahren der Instanz beantragt hat (§77 Abs 1 GKG), derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld des anderen kraft Gesetzes haftet. der Frau gegenüber verpflichtet, die Kosten eines Rechtsstreits der Frau zu tragen, sofern sie nicht dem Vorbehaltsgut zur Last fallen. Hieraus ist gefolgert worden, dass der im gesetzlichen Güterstande der Ver- , waltung und Nutzniessung lebende Mann der Gerichtskasöe gegenüber neben der Frau auch bei Rechtsstreitigkeiten der Eheleute untereinander als Gesamtschuldner (§ 1388 BGB) hafte, solange nicht rechtskräftig feststehe, dass die Frau die Kosten zu tragen habe (Warn 16, 221; Büs-seldorf JW 37, 579* KG JW 37, 2472). Dabei kann auch auf sich beruhen, ob trotz dieses Handels der güterrechtliehen Verhältnisse weiterhin eine Prozesskostenvorschusspflicht des Mannes der Prau gegenüber aus allgemeinen Erwägungen, etwa aus der fortbestehenden Unterhalts- und Pürsorgepflicht, zu bejahen ist. Eine solche Vorschusspflicht im Innenverhältnis zwischen Mann und Prau begründet für sich allein keine Haftung des Hannes gegenüber dem Kostengläubiger. Stimmung etwa des Inhalts, der Mann hafte den Gläubigern der Prau neben ihr als Gesamtschuldner, soweit er ihr gegenüber ihre Verbindlichkeiten zu tragen habe, ist aber aus dem derzeitigen Hechtszustand nicht abzuleiten.
2480 098 Pur das Nachschlagewerk! Nicht für die amtliehe Sammlung! Gesetz: BGB §§ 1387, 1388| GrundG Artt. 3 Abs 2, 117 Abs 1; GKG $ 79 Hr 3 Hechtssatz: Soweit der Bhemann seit dem 1. April 1933 der Rhefräü - bei gesetzlichem GUterstand -prozesskostenvorschusspflichtig ist, haftet er für ihre Kostenschuld nicht mehr gemäss § 79 Nr 3 GKG als Zweitschuldner. Aktenzeichen: IT ZR 187/52 Beschluss des BGH vom 21. Dezember 1953 OLG Freiburg/Brsg IV SR 187/52 Be s c h 1 u s s In Sachen der Bertha Emma M 4MB geb. Sch^HHi in ZBHD (Schweiz) Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagten und HeVisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Hechtsanwalt gegen Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlussberufungs-kläger und Revisionsbefclagten, - Prozess bevollmächtigter: Hechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die durch Rechtsanwalt Holfelder in Waldshut eingelegte Erinnerung des Klägers vom 22. Juni 1953 gegen die Kostenrechnung vom 10. Juni 1953 in der Sitzung vom 21. Dezember 1953 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Haske, Dr.Kregel, Scheffler und Wüstenberg beschlossen: Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht als Zweit Schuldner im Sinne des § 79 Hr 3 GKGr nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld der Beklagten kraft Gesetzes haftet. 2 - G r Und e : ln dem Scheidungsstreit der Parteien ist die Sache auf die Revision der Beklagten an das Berufungsgericht zurUckvervviesen worden. Für den Revisionsrechtszug ist der Kläger als ZweitSchuldner der entstandenen Kosten in Anspruch genommen worden, weil er nden Betrag gemäss § 1387 BGB schulde". Der Kläger hat gegen die Kostenrech nung Erinnerung eingelegt. Biese ist gerechtfertigt. Nach § 79 Nr 3 GKG ist Kostenschuldner "ferner", d'h. neben dem, der das Verfahren der Instanz beantragt hat (§77 Abs 1 GKG), derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld des anderen kraft Gesetzes haftet. Nach § 1387 BGB ist der Mann u.a, der Frau gegenüber verpflichtet, die Kosten eines Rechtsstreits der Frau zu tragen, sofern sie nicht dem Vorbehaltsgut zur Last fallen. Hieraus ist gefolgert worden, dass der im gesetzlichen Güterstande der Ver- , waltung und Nutzniessung lebende Mann der Gerichtskasöe gegenüber neben der Frau auch bei Rechtsstreitigkeiten der Eheleute untereinander als Gesamtschuldner (§ 1388 BGB) hafte, solange nicht rechtskräftig feststehe, dass die Frau die Kosten zu tragen habe (Warn 16, 221; Büs-seldorf JW 37, 579* KG JW 37, 2472). Biese Haftungsgrundlage besteht jedoch nicht mehr. Mit Ablauf des 31» März 1953 ist der Güterstand der Verwaltung und Nutzniessung weggefallen, weil er mit dem Gleichberechtigungsgrundsatz nicht vereinbar ist (Art 3 Abs 2, 117 Abs 1 GrundG; Urteil vom 14* Juli 1953, V ZR 97/52 = BGHZ 10, 266), Bis zu der nach dem Grundgesetz vorgesehenen Neuregelung besteht zwischen Eheleuten, sofern sie keinen anderen Güterstand vereinbart haben, Güter- h. %. i fr « v t i r * trennung. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob es sich um eine Gütertrennung im Sinne der §§ 1426 ff BGB oder um eine allgemeine Gütertrennung handelt. Eine Haftung des Mannes für Prozesskosten der Prau besteht in keinem der beiden Fälle. Dabei kann auch auf sich beruhen, ob trotz dieses Handels der güterrechtliehen Verhältnisse weiterhin eine Prozesskostenvorschusspflicht des Mannes der Prau gegenüber aus allgemeinen Erwägungen, etwa aus der fortbestehenden Unterhalts- und Pürsorgepflicht, zu bejahen ist. Eine solche Vorschusspflicht im Innenverhältnis zwischen Mann und Prau begründet für sich allein keine Haftung des Hannes gegenüber dem Kostengläubiger. Auf die Haftung im Aussenverhältnis, die im Anschluss an § 1387 BGB bisher nur durch die Vorschrift des § 1388 BGB hergestellt wurde (vgl KG J\7 37, 2472), stellt § 79 Br 3 GKG jedoch seinem Sinne, insbesondere auch 'seinem Wortlaut nach ab. Eine dem § 1388 BGB entsprechende Be- ♦ Stimmung etwa des Inhalts, der Mann hafte den Gläubigern der Prau neben ihr als Gesamtschuldner, soweit er ihr gegenüber ihre Verbindlichkeiten zu tragen habe, ist aber aus dem derzeitigen Hechtszustand nicht abzuleiten. Im vorliegenden Palle steht überdies bisher nicht fest, ob die Beklagte auf einen Kostenvorschuss angewiesen wäre, da der Kläger - bisher unwiderlegt - geltend macht, die Beklagte habe genügend Einnahmen, um i i die geforderten Prozesskosten zu bezahlen. Diese Frage kann aber aus den vorerörterten Eechtsgründen auf sich beruhen. Schmidt Baske Kregel Scheffler WUstenberg i