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BGH · IV ZR 186/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 186/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. April 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno beschlossen: Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 19. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO) .

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KlägerinnenProzeßbevollmächtigte22ZPOBESCHLUSSRevision

Volltext der Entscheidung

I
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 186/97
vom 22. April 1998 in dem Rechtsstreit
1.	Renate L
2.	Hiltrud R'
Klägerinnen und Revisionsklägerinnen.
- Prozeßbevollmächtigte
 und
gegen
 Manfred
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. April 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno
 beschlossen:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Juli 1997 wird nicht angenommen .
Die Klägerinnen trägen die Kosten des Revisionsverfahrens' (§ 97 Abs. 1' ZPO) ..s-v	■
Streitwert: 6 Millionen DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO) .
Dr. Schmitz	Dr. Zopfs	Römer
 Dr. Schlichting
 Terno