ÄndVO auch dann geltend gemacht werden, wenn die Entschädigungsbehörde der Einstufung in dem früheren Bescheid falsche reohtliohe Maßstäbe zugrunde gelegt hat. malige Buchhalter ihreB Mannes sei über dae Einkommen des Klägers in den Jahren 1930 bis 1934 nicht mehr im Bilde; er halte jedoch ’'einen Wo chenver dienet rahmen von ca. April 1958, diesen in die vergleichbare Gruppe eines Beamten des mittleren Dienstes einzustufen, da er nach Besuch der Volksschule und der Fortbildungsschule eine Lehre als Viehhändler bei seinem Vater absolviert habe. November 1958 gewährte das Bayerische Landesentschädigungsamt (LEA) dem Kläger für Schaden im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentechädi-gung von 2.868,- DM; cs stufte ihn "auf Grund seiner Berufsausbildung als Viehhändler im väterlichen Geschäft Mit Vergleich vom 29* Juli 1939 gewährte ihm das beklagte Land eine weitere Kapitalentschädigung von 3*600 DM, so daß der Kläger für Berufsschäden insgesamt 6.468,- DM erhalten hat. November 1958 in die vergleichbare Gruppe des mittleren Bienstes eingereiht worden, weil ein ausreichender Nachweis für ein bestimmtes Durchschnittseinkommen nicht Vorgelegen habe* diese Einstufung bestehe auch nach der 2, ÄndVO zu Recht. Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, in dem Vergleich sei ausdrttoklioh vereinbart worden, daß seine Rechte sich nach den nooh ergehenden Durchführungsverordnungen regeln» Rach der 2. Ein Einkommen, das dem gehobenen Bienst entspreche, habe er bisher nicht erzielt. Each den Ausführungen des Berufungsgerichte steht dem Klageanspruoh entgegen, daß der Kläger sich durch den (echten) gerichtlichen Vergleich vom 29« Juli 1959 mit der Einstufung in den mittleren Dienst begnügt habe, obwohl das von ihm behauptete Einkommen schon nach der damaligen Rechtslage die Sätze für den gehobenen Dienst erreicht habe. Sie gebe dem Kläger nicht weitergehende Ansprüche, als sie für ihn nach dem Recht bestanden hätten, das bereits bei Abschluß des Vergleichs gegolten habe. ÄndVO habe sich die Einstufung nach den Tabellensätzen der Anlagen 2 und 3 (alt) der 3. Per Sachbearbeiter des PSA habe ein Netto-Einkommen von 100,- DM wöchentlich für glaubhaft gehalten, wie eich aus seinem Aktenvermerk vom 25. Diese Zahlen hätten schon nach der damaligen Rechtslage die Einstufung des Klägers in den gehobenen Dienet ermöglichte Gleichwohl habe der Kläger damals gegen den Bescheid vom 24. November 1958 nicht wegen der Einstufung Klage erhoben, sondern nur, weil das LEA den Entschädigungszeitraum um eine hypothetische Wehrdienstzeit (vom 1. Juli 1959 habe sich der Kläger mit dem mittleren Dienst begnügt. Juni 1945 entschädigt worden, also für 70 weitere Monate d 256,- RM (mittlerer Dienst) - 17.920,- RM, geteilt durch 5 - 3.584,- Ml. Das seien abgerundet 3.600,- Ml Der Kläger habe also im damaligen Gerichtsverfahren das Schreiben der Frau DMHfe aus dem sich nach seinen damaligen Behauptungen ein Netto-Einkommen von mindestens 5.200,- RM errechnet habe, und<fen Aktenvermerk des Sachbearbeiters des LEA nicht zu dem Anlad genommen, eine über den mittleren Dienst hinausgehende Einstufung zu erreichen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg, Nach dem RzW 1966, 44 Nr. 45 veröffentlichten Urteil des erkennenden Senats kann ein Verfolgter auf Grund der 2. Bei der Entscheidung der Frage, ob das der Fall ist, kommt es, wie der Senat in dem oben angeführten Urteil abweichend von der von ihm früher vertretenen Rechtsansicht ausgeführt hat, nicht darauf an, welche Behauptungen der Verfolgte in dem früheren Verfahren über die Höhe des von ihm vor Beginn der Verfolgung erzielten Einkommens aufgestellt hat. Für die zu treffende Entscheidung muß hier davon ausgegangen werden, daß die Entschädigung durch Bescheid und durch Vergleich geregelt worden ist, durch Bescheid, soweit üb sich um die Einstufung handelt, und durch Vergleich hinsichtlich des EntsohädigungsZeitraums. Der Kläger ist durch den Bescheid in die vergleichbare Gruppe der Beamten des mittleren Dienstes eingestuft worden« Er hat zwar mit der Klage weitergehende Ansprüche geltend gemacht, jedoch hat er sich mit seiner Klage nur gegen die Berechnung des Entschädigungszeitraums gewandt und koine Einwände gegen die Einstufung erhoben. In dem Vergleich sind die Parteien davon ausgegjangen, daß die Einstufung durch den Bescheid geregelt sei und daß die in dem Vergleich zuerkannte weitere Entschädigung nur gezahlt werden solle, weil der Entschädigungszeiträum anders zu bemessen sei. Die Einstufung des Klägers in die Gruppe der Beamten des mittleren Dienstes ist in dem Bescheid vom 24. die Entschädigungsbehörde angenommen hat, der Kläger habe vor seiner Verfolgung ein Einkommen in einer bestimmten Höhe erzielt, das die Einstufung in eine höhere vergleichbare Beamtengruppe nicht rechtfertige. Die Einstufung ist vielmehr mit Rücksicht auf die "mutmaßliche" wirtschaftliche Stellung des Klägers vor Beginn der Verfolgung und auf Grund seiner Berufsausbildung als Viehhändler im väterlichen Geschäft vorgenommen worden. Ihm kann nicht entgegengehalten werden, daß er den früheren Bescheid im vollen Umfang mit der Klage hätte anfeohten können und in dem Prozeßverfahren auch die Einstufung in eine höhere vergleichbare Beamtengruppe hätte erstreben können. Da von solchen Ermittlungen im Interesse einer schnellen und möglichst reibungslosen Abwicklung der Bnt-schädigungsverfähren abgesehen werden muß, muß den Verfolgten in Fällen dieser Art allgemein zugute gehalten werden, daß sie sich gegen ihre Einstufung möglicherweise deswegen nicht gewandt haben, weil sie fürchteten, den Beweis nicht fuhren zu kämen, daß sie vor der Verfolgung ein Einkommen erzielt hatten, das nach den damals geltenden Gesetzen die Einstufung in eine höhere vergleichbare Beamtengruppe gerechtfertigt hätte. Bas Recht des Klägers, ei-he Heufestsetzung zu beantragen, wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Sachbearbeiter der Entschädigungsbehörde bei seinen Erwägungen davon ausgegangen ist, der Kläger habe vor der Verfolgung ein Einkommen in solcher Höhe erzielt, daß schon damals seine Einstufung in die Gruppe der Beamten des gehobenen Bienstee hätte erfolgen müssen. Auch der Umstand, daß der Kläger bei der Entschädigungsbehörde bereits beantragt hatte, ihn in die vergleichbare Gruppe der Beamten dss mittleren Bienstes einzustufen, und daß die Behörde seinem Antrag stattgegeben hat, steht seinem hier geltend gemachten Begehren nicht entgegen. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger auf eine höhere Einstufung verzichtet habe.
Nachschlagewerk: ja -BGHZ: nein 2, KndVO z. 1., 2., 3. DV-BBG v. 25» Februar i960, BGBl I, 130, Art. IV Nenn in der früheren Entscheidung keine Feststellungen über das vor der Verfolgung erzielte durchschnittliche Einkommen getroffen worden sind, können weitergehende Ansprüche auf Grund der 2. ÄndVO auch dann geltend gemacht werden, wenn die Entschädigungsbehörde der Einstufung in dem früheren Bescheid falsche reohtliohe Maßstäbe zugrunde gelegt hat. BGH, Ort. v. 17. Januar 1968 - IV ER 186/66 - OI»G München 3jG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 17. Januar 1968 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkandsneamter der Geschäftsstelle * £L.2R_186/66 URTEIL in dem Entschädigungarechtastreit des Justin K AB ^Street, Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayer.: Staatsministerium der Finanzen. Mönchen 22s Odeonsplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 17. Januar 1968 unter Mitwirkung der Bundesriohter Johannsen, Br. Loewenheim, Br. Graf, von der Mühlen und Prof .Br. Bökelmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts MUnchen vom 15. Oktober 1965 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtssugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bas Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Hatbestand: Der jüdische Kläger wurde am 1903 in RflD bei KflBBP geboren. Von 1930 bis 1936 betrieb er dort einen Vieh- und Hopfehhandel. 1936 wurde ihm die Erlaubnis hierfür entzogen; er mußte daher seine bisherige Berufstätigkeit aufgeben. Im Bezember 1938 wanderte er nach den USA aus. s Amtliche Nachweise über sein Einkommen in den Jahren 1930 bis 1936 liegen nicht vor. 1930 beantragte er eine Entschädigung wegfen Berufsschadens. Ale Verfolgungseinkommen für die Jahre 1930 bis 1933 gab er an: 1950: nicht erinnerlich (Bl. 1 R der LBA-Akten), 1958: 9.500,- HM jährlich (Bl. 11 R der LRA-Äkten). Ferner legte er . ein Schreiben der Maria BflHPih Irauf vom 1. März 1958 vor, mit deren Mann er in Geschäftsverbindung gestanden hatte. Frau erklärte, der da- malige Buchhalter ihreB Mannes sei über dae Einkommen des Klägers in den Jahren 1930 bis 1934 nicht mehr im Bilde; er halte jedoch ’'einen Wo chenver dienet rahmen von ca. 200 HM ... für gegeben". Hiervon habe der Kläger seine persönlichen Spesen auf Märkten; Fahrkosten und dergleichen bestreiten und seine elterliche Familie mitversorgen müssen. Der damalige Vertreter des Klägers bat mit Schreiben vom 11. April 1958, diesen in die vergleichbare Gruppe eines Beamten des mittleren Dienstes einzustufen, da er nach Besuch der Volksschule und der Fortbildungsschule eine Lehre als Viehhändler bei seinem Vater absolviert habe. Mit Bescheid vom 24. November 1958 gewährte das Bayerische Landesentschädigungsamt (LEA) dem Kläger für Schaden im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentechädi-gung von 2.868,- DM; cs stufte ihn "auf Grund seiner Berufsausbildung als Viehhändler im väterlichen Geschäft — 4 — und seiner mutmaßlichen wirtschaftlichen Stellung vor Beginn der Verfolgung*' in den mittleren Bienst ein. Dös LEA hatte in diesem Bescheid einen Entschädigungszeitraum vom 1. Juli 1936 bis 31. Dezember 1946 zugrunde gelegt, jedoch abzüglichoder Zeit vom 1. September 1939 bis 30. Juni 1945» da der Kläger, wenn er nicht verfolgt worden wäre, damals auf Grund seines Alters hätte Wehrdienst leisten müssen* ' Mit der hiergegen erhobenen Klage verlangte der Kläger eine Entschädigung auch für diesen ausgeklammerten Zeitraum. Gegen die Einstufung in den mittleren Dienst wandte er sich nicht. Mit Vergleich vom 29* Juli 1939 gewährte ihm das beklagte Land eine weitere Kapitalentschädigung von 3*600 DM, so daß der Kläger für Berufsschäden insgesamt 6.468,- DM erhalten hat. Ziffer I Abs. £ und 3 des Vergleich« lauten: "Damit sind alle Ansprüche des Klägers aus dieser Schadensart abgegolten. Soweit in diesem Vergleich nichts Abweichendes vereinbart ist, regeln sich die Reohte und Bf lichten der Parteien im Übrigen nach den Bestimmungen des BEG und den hierzu erlassenen und noch ergehenden Durchführungsverordnungen". Bei Abschluß dieses Vergleichs war der Kläger durch Rechtsanwalt Dr, vertreten. *"* 5 Mit Schreiben vom 11. April 1963 und 4. Juli 1963 beantragte der Kläger, die Entschädigung auf, Grund der 2. ÄndVO vom 25. Februar I960 (BGBl I S. 130) au erhöhen und ihn in den gehobenen Bienst einzustufen, da nunmehr für eine solche Einstufung ein Vorverfolgungseihkommen von 4.200,- RM genüge. Bin solches Einkommen habe er-ereielt» Bas LBA lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 31. Juli 1963 ab mit der Begründung, der Kläger sei durch den Bescheid vom 24. November 1958 in die vergleichbare Gruppe des mittleren Bienstes eingereiht worden, weil ein ausreichender Nachweis für ein bestimmtes Durchschnittseinkommen nicht Vorgelegen habe* diese Einstufung bestehe auch nach der 2, ÄndVO zu Recht. Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, in dem Vergleich sei ausdrttoklioh vereinbart worden, daß seine Rechte sich nach den nooh ergehenden Durchführungsverordnungen regeln» Rach der 2. ÄndVO sei er in den gehobenen Bienst einzustufen. Mit Schreiben vom 4. Mai 1964 hat er gegenüber dem LEA erklärt, er wähle anstelle der.Kapitalentschädigung eine Rente. Ein Einkommen, das dem gehobenen Bienst entspreche, habe er bisher nicht erzielt. Mit seinem Eatschädigungsbegehren hat der Kläger in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt er es weiter. Bas beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Sntscheidungagrttnde: Die Revision ist begründet« I. Each den Ausführungen des Berufungsgerichte steht dem Klageanspruoh entgegen, daß der Kläger sich durch den (echten) gerichtlichen Vergleich vom 29« Juli 1959 mit der Einstufung in den mittleren Dienst begnügt habe, obwohl das von ihm behauptete Einkommen schon nach der damaligen Rechtslage die Sätze für den gehobenen Dienst erreicht habe. Der Kläger verkenne den Sinn der 2. ÄndVO zur 1«, 2. und 3. DV-BEG; die neue Entscheidung könne nur auf Umstände gestützt werden, die sich unmittelbar aus der 2. ÄndVO ergäben. Insbesondere sehe die 2. ÄndVO nicht die MÖglicnkeit vor, diejenigen Bälle allgemein neu aufzurollen, die durch Vergleich geregelt seien. Sie gebe dem Kläger nicht weitergehende Ansprüche, als sie für ihn nach dem Recht bestanden hätten, das bereits bei Abschluß des Vergleichs gegolten habe. Vor Erlaß der 2. ÄndVO habe sich die Einstufung nach den Tabellensätzen der Anlagen 2 und 3 (alt) der 3. DV-BEG bestimmt. Danach sei für den Kläger, der bei Entziehung der Legitimationskarte (1936) 33 Jahre alt gewesen sei, die Einstufung in den gehobenen Dienst bei einem Vorverfolgungseinkommen von 4.800,- RH möglich gewesen. Die durch die 2. ÄndVO eingeführte neue Anlage 3 zur 3. - DV-BBG habe diese Einstufungsgrenze auf 4*200,- RM herabgesetzt. Im vorliegenden Pall habe der Kläger ia Formularantrag vom 25. März 1956 ein Vorverfolgungs einkommen von 9.500,- HM behauptet. Aue dem von ihm vorgelegten Schrei-ben der Frau DMHQ habe eich ein Jahreseinkommen von brutto 52 x 200 RM = 10.400,- HM und - bei Abzug von 50 # Spesen - von netto 5.200,- HM errechnet. Per Sachbearbeiter des PSA habe ein Netto-Einkommen von 100,- DM wöchentlich für glaubhaft gehalten, wie eich aus seinem Aktenvermerk vom 25. September 1958 ergebe (Bl. 23 R BA). Diese Zahlen hätten schon nach der damaligen Rechtslage die Einstufung des Klägers in den gehobenen Dienet ermöglichte Gleichwohl habe der Kläger damals gegen den Bescheid vom 24. November 1958 nicht wegen der Einstufung Klage erhoben, sondern nur, weil das LEA den Entschädigungszeitraum um eine hypothetische Wehrdienstzeit (vom 1. September 1939 bis 30. Juni 1945) gekürzt habe. Auch im gerichtlichen Vergleich vom 29. Juli 1959 habe sich der Kläger mit dem mittleren Dienst begnügt. Durch diesen Vergleich sei er für die Zeit vom 1. September 1939 bis 30. Juni 1945 entschädigt worden, also für 70 weitere Monate d 256,- RM (mittlerer Dienst) - 17.920,- RM, geteilt durch 5 - 3.584,- Ml. Das seien abgerundet 3.600,- Ml Der Kläger habe also im damaligen Gerichtsverfahren das Schreiben der Frau DMHfe aus dem sich nach seinen damaligen Behauptungen ein Netto-Einkommen von mindestens 5.200,- RM errechnet habe, und<fen Aktenvermerk des Sachbearbeiters des LEA nicht zu dem Anlad genommen, eine über den mittleren Dienst hinausgehende Einstufung zu erreichen. Sr wolle dies im gegenwärtigen Verfahren naehholen. Für eine solche Korrektur von Vergleichen biete die 2. ÄndVO jedoch keine Handhabe. Im übrigen erscheine es bei dem Fehlen jeglicher amtlicher Unterlagen auch fraglich, ob der Kläger tatsächlich wöchentlich 100,- RH netto verdient habe. Bin Beweis hierfür sei durch das Schreiben der Frau jedenfalls nicht erbracht worden. II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg, Nach dem RzW 1966, 44 Nr. 45 veröffentlichten Urteil des erkennenden Senats kann ein Verfolgter auf Grund der 2. ÄndVO zur 1., 2. und 5. DV-BRG erhöhte oder weiter« gehende Rechte nur insoweit geltend machen, als ihm diese auf Grund der durch diese 2. XndVO geschaffene veränderte Rechtslage zustehen. Bei der Entscheidung der Frage, ob das der Fall ist, kommt es, wie der Senat in dem oben angeführten Urteil abweichend von der von ihm früher vertretenen Rechtsansicht ausgeführt hat, nicht darauf an, welche Behauptungen der Verfolgte in dem früheren Verfahren über die Höhe des von ihm vor Beginn der Verfolgung erzielten Einkommens aufgestellt hat. Es ist allein von der in der früheren Entscheidung getroffenen Feststellung über die Höhe seines vor Beginn.- der Verfolgung erzielten jährlichen Durchschnittseinkommens aus zugehen., Wenn in der früheren Entscheidung keine Feststellung Über das vor der Verfolgung erzielte durchschnittliche Einkorn“ men getroffen worden ist, können vreitergehende Ansprüche auf Grund der 2. ÄndVO geltend gemacht werden. In dem anhängig gewordenen neuen Verfahren muß dann die unterbliebene Feststellung nachgehölt werden. Für die zu treffende Entscheidung muß hier davon ausgegangen werden, daß die Entschädigung durch Bescheid und durch Vergleich geregelt worden ist, durch Bescheid, soweit üb sich um die Einstufung handelt, und durch Vergleich hinsichtlich des EntsohädigungsZeitraums. Der Kläger ist durch den Bescheid in die vergleichbare Gruppe der Beamten des mittleren Dienstes eingestuft worden« Er hat zwar mit der Klage weitergehende Ansprüche geltend gemacht, jedoch hat er sich mit seiner Klage nur gegen die Berechnung des Entschädigungszeitraums gewandt und koine Einwände gegen die Einstufung erhoben. In dem Vergleich sind die Parteien davon ausgegjangen, daß die Einstufung durch den Bescheid geregelt sei und daß die in dem Vergleich zuerkannte weitere Entschädigung nur gezahlt werden solle, weil der Entschädigungszeiträum anders zu bemessen sei. Unter diesen Umständen steht der Vergleich einer erneuten Festsetzung der Entschädigung auf Grund der 2. ÄndVO nioht entgegen. Die Einstufung des Klägers in die Gruppe der Beamten des mittleren Dienstes ist in dem Bescheid vom 24. November 1958 allerdings nicht allein deswegen erfolgt, weil die Entschädigungsbehörde angenommen hat, der Kläger habe vor seiner Verfolgung ein Einkommen in einer bestimmten Höhe erzielt, das die Einstufung in eine höhere vergleichbare Beamtengruppe nicht rechtfertige. Die Einstufung ist vielmehr mit Rücksicht auf die "mutmaßliche" wirtschaftliche Stellung des Klägers vor Beginn der Verfolgung und auf Grund seiner Berufsausbildung als Viehhändler im väterlichen Geschäft vorgenommen worden. Damit hat die Entschädigungsbehörde der Einstufung rechtlioh unzutreffende Haßstähe zugrunde gelegt. Auch hiergegen hätte der Kläger sich mit seiner Klage wenden können. Dieser Umstand schließt os aber nicht aus, daß der Kläger jetzt von den sich aus der 2. ÄndVO ergebenden Rechten Gebrauch macht. Ihm kann nicht entgegengehalten werden, daß er den früheren Bescheid im vollen Umfang mit der Klage hätte anfeohten können und in dem Prozeßverfahren auch die Einstufung in eine höhere vergleichbare Beamtengruppe hätte erstreben können. Es würde zu einer gegenüber der Allgemeinheit nicht zu verantwortenden Mehrbelastung der Entsohädigungsorgane führen, wenn in diesen Bällen verlangt würde, stets aufzuklären, warum der Verfolgte sich nicht gegen die Einstufung gewandt hat und es von dem Ergebnis dieser Ermittlungen abhängig zu machen, ob er einen neuen Antrag stellen kann. Da von solchen Ermittlungen im Interesse einer schnellen und möglichst reibungslosen Abwicklung der Bnt-schädigungsverfähren abgesehen werden muß, muß den Verfolgten in Fällen dieser Art allgemein zugute gehalten werden, daß sie sich gegen ihre Einstufung möglicherweise deswegen nicht gewandt haben, weil sie fürchteten, den - 11 « ■ Beweis nicht fuhren zu kämen, daß sie vor der Verfolgung ein Einkommen erzielt hatten, das nach den damals geltenden Gesetzen die Einstufung in eine höhere vergleichbare Beamtengruppe gerechtfertigt hätte. Soweit der erkennende Senat in seinen Entscheidungen früher einen anderen Standpunkt eingenommen hat,, wird an diesem nicht festgehalten. Bas Recht des Klägers, ei-he Heufestsetzung zu beantragen, wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Sachbearbeiter der Entschädigungsbehörde bei seinen Erwägungen davon ausgegangen ist, der Kläger habe vor der Verfolgung ein Einkommen in solcher Höhe erzielt, daß schon damals seine Einstufung in die Gruppe der Beamten des gehobenen Bienstee hätte erfolgen müssen. Benn diese allenfalls aus den Akten hervorgehenden Erwägungen brauch- i* ten dem Kläger nicht bekannt zu.sein. Er hätte sie auch nicht zur Grundlage seiner Entschließungen machen können, da sie für das anhängig werdende gerichtliche Verfahren nicht bindend waren. Auch der Umstand, daß der Kläger bei der Entschädigungsbehörde bereits beantragt hatte, ihn in die vergleichbare Gruppe der Beamten dss mittleren Bienstes einzustufen, und daß die Behörde seinem Antrag stattgegeben hat, steht seinem hier geltend gemachten Begehren nicht entgegen. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger auf eine höhere Einstufung verzichtet habe. Benn die Erwägungen, die dem von ihm gestellten Antrag zugrunde lagen, sind nicht bekannt. -la- in. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Gebühren- und Auslagenfreiheit folgt aus § 225 Abs. 1 BEG. Johanns en Dr. Loewenheim Dr. Graf von der Kühlen Bökelmann