* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 186/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 186/65

Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Leiter des Landesamtes fUr Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19» Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes-fiehter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt« November 1964 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will der Kläger erreichen, daß ihm die Entschädigung von 10.000,- DM zuerkannt wird. August 1939 erfolgte Entlassung des Klägers aus seinem Arbeitsverhältnis bei der Firma SQ|^^^H^^in nicht als nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG gewertet werden. Die Slowakei sei im August 1939 ein selbständiger unabhängiger Staat gewesen, der nicht zu dem Herrschaftsbereich des Nationalsozialismus gehört habe. Die Feststellungen, die das Berufungsgericht im Zusammenhang mit seiner Annahme getroffen hat, daß die Slowakei bis zu dem Mai 1940 ein souveräner Staat gewesen sei, stimmen weitgehend mit denjenigen überein, die derselbe Wie der Senat ausgeführt hat, muß aus den Feststellungen des aufgehobenen Urteils in Verbindung mit den Bestimmungen des Vertrages über das Schutzverhältnis zwischen dem Deutschen Reich und dem Slowakischen Staat vom 18./23. März 1939» RGBl II, 606) der rechtliche Schluß gezogen werden, daß von der Gründung der Slowakei an die in ihr auf deutsche Veranlassung oder mit deutscher Billigung begangenen Maßnahmen, sofern sie aus den Gründen des § 1 BEG erfolgten, nationalsozialistische Gewaltmaßnahraen im Sinne des § 2 BEG sind. Die Slowakei besaß nicht das Maß von Souveränität und Unabhängigkeit, das bei einem unter deutschem Einfluß handelnden Staat vorausgesetzt werden muß, wenn die ergriffenen Maßnahmen wegen der Verantwortlichkeit des ausländischen Staates keine Haftung auf Grund der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes aus-lösen sollen. Vortrag des Klägers es nicht aus, daß ihm der von ihm geltend gemachte Anspruch zusteht. Da es demnach einer weiteren Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht bedarf, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 43 BEG
FeststellungSlowakeiStaatBerufungsgerichtMärzMaßnahmeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

oSO
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 186/65
URTEIL	Verkündet	am
26. Oktober 1966 Broeske
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Dr♦ Antony Joseph_M
wmm, V.
, c/o N| USA,
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Leiter des Landesamtes fUr Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19» Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes-fiehter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt«
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats (Entschädigungssenats) dos Oberlandesgerichts Neustadt./ Weinstraße vom 6. November 1964 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der aiBHH 1915 in	Slowakei	geborene
 Kläger ist Jude. Er beansprucht als Entschädigung v/egen Schadens im beruflichen Portkommen eine KapitalentSchädigung von 10.000,- DM. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt, und das Landgericht hat die vom Kläger erhobene Klage abgewiesen.
 
Der Kläger hat Berufung eingelegt und im Berufungsrecht szug vorgetragen: Er habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört und vom Jahre 1935 ab an der Universität in Preßburg Medizin studiert. Im September 1938 sei er vom Studium ausgeschlossen worden. Er habe dann den Beruf eines Chemikers, für den er als Medizinstudent die nötigen Kenntnisse erworben habe, ergriffen und sei seit den März 1939 bei der Firma SlHHIH^ in	&is Che-
miker tätig gewesen. Er habe damals noch nicht daran denken können, daß er noch in demselben Jahr werde auswandern müssen. Aus dieser Arbeitsstelle sei er wie alle anderen jüdischen Angestellten des Unternehmens am 1. August 1939 entlassen worden. Am 15« August 1939 sei er, zu demal weitere nationalsozialistische Maßnahmen gedroht hätten, über Italien in die Schweiz ausgewandert.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will der Kläger erreichen, daß ihm die Entschädigung von 10.000,- DM zuerkannt wird.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzu-weisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß auf Grund von Verfolgungshandlungen, die im Machtbereich selbständiger ausländischer Staaten von den dortigen
 
I
7
Staatsorganen oder antisemitischen Organisationen vorge-nominen worden seien, auch dann, wenn sie auf Veranlassung oder unter einem gewissen Druck der deutschen Reichsregie-rung oder nationalsozialistischer Dienststellen durchgeführt worden seien, Entschädigungsansprüche nach den Bun-desentschädigungsgesetz nicht bestünden, abgesehen von der nach § 43 BEG für Schaden an Freiheit bestehenden Sonderregelung. Auf dieser Rechtsgrundlage könne die am 1. August 1939 erfolgte Entlassung des Klägers aus seinem Arbeitsverhältnis bei der Firma SQ|^^^H^^in nicht als nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG gewertet werden. Die Slowakei sei im August 1939 ein selbständiger unabhängiger Staat gewesen, der nicht zu dem Herrschaftsbereich des Nationalsozialismus gehört habe. Erst vom Mai 1940 ab hätten die Eingriffe der deutschen Regierung zur Beseitigung der Souveränität der Slowakei geführt, und erst von diesem Zeitpunkt an könnten die in der Slowakei durchgeführten antijüdischen üaß-nahmen dem Deutschen Reich zugerechnet werden. Es könne dahinstehen, ob zur Zeit der Auswanderung des Klägers nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen schon unmittelbar bevorgestanden hätten. Einen Entschädigungsanspruch wegen des erlittenen Berufsschadens könne der Kläger daraus schon deshalb nicht herleiten, weil er nach seinem Vortrag seine Arbeitsstelle bei der Firma	durch
 die Auswanderung, sondern schon vorher infolge der in der Slowakei durchgeführten Verfolgungsmaßnahmen verloren habe.
Die Feststellungen, die das Berufungsgericht im Zusammenhang mit seiner Annahme getroffen hat, daß die Slowakei bis zu dem Mai 1940 ein souveräner Staat gewesen sei, stimmen weitgehend mit denjenigen überein, die derselbe
V
Senat des Berufungsgerichts zur Begründung dieser Annahme in seinem RzW 1964, 446 Nr. 12 veröffentlichten Urteil vom 20. März 1964 - 1 U (V/G) 222/63 - getroffen hat. Bas Berufungsgericht hat im wesentlichen die Ausführungen dieses von ihm in Bezug genommenen Urteils wiederholt und sie im übrigen nur ergänzt.
Das erwähnte Urteil des Oberlandesgerichts Neustadt ist durch das Urteil des erkennenden Senats vom 19* Januar 1966 - IV ZR 309/64 das RzW 1966, 214 Nr. 12 veröffentlicht worden ist, aufgehoben worden. Wie der Senat ausgeführt hat, muß aus den Feststellungen des aufgehobenen Urteils in Verbindung mit den Bestimmungen des Vertrages über das Schutzverhältnis zwischen dem Deutschen Reich und dem Slowakischen Staat vom 18./23. März 1939 (Bekanntmachung vom 24. März 1939» RGBl II, 606) der rechtliche Schluß gezogen werden, daß von der Gründung der Slowakei an die in ihr auf deutsche Veranlassung oder mit deutscher Billigung begangenen Maßnahmen, sofern sie aus den Gründen des § 1 BEG erfolgten, nationalsozialistische Gewaltmaßnahraen im Sinne des § 2 BEG sind. Die Slowakei besaß nicht das Maß von Souveränität und Unabhängigkeit, das bei einem unter deutschem Einfluß handelnden Staat vorausgesetzt werden muß, wenn die ergriffenen Maßnahmen wegen der Verantwortlichkeit des ausländischen Staates keine Haftung auf Grund der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes aus-lösen sollen.
Auch in der vorliegenden Sache schließen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und der
 
Vortrag des Klägers es nicht aus, daß ihm der von ihm geltend gemachte Anspruch zusteht.
Das vom beklagten Land in der Revisionsinstanz vorgelegte Gutachten des Dr. Hoensch, das die Feststellung der historischen Geschehnisse betrifft und deren tatsächliche Bedeutung zu klären sucht, kann in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden. Ebenso hat sich der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 25* Mai 1966 - IV ZR 77/65 in dem er nochmals zur Frage der Verantwortung für die in der Slowakei ergriffenen antisemitischen Maßnahmen Stellung genommen hat, geäußert.
Da es demnach einer weiteren Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht bedarf, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Auf die weiteren Einwendungen, die die Revision gegen das Berufungsurteil erhebt, braucht bei dem gegenwärtigen Stande des Rechtsstreits nicht eingegangon zu werden.
Das Berufungsgericht wird auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision zu entscheiden haben.
4
1
 
Nach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren des Revisionsrechtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Ascher	Wüstenberg	Wilden
 Dr. Loewenheim
 von der Mühlen