Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 16. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts München vom 22, November 1963 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-v/iesen. a) für die Zeit vom 1.4.1945 bis 31.5.1948 unter Zugrundelegung einer verfolgungs-bedingten Erwerbsminderung von 100 fo und eines Hundertsatzes von 70 A b) für die Zeit vom 1.6.1948 bis 31.10.1953 unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von .50 A und eines Hundertsatzes von 50 A zu zahlen. Gegen dieses ihr am 19» Oktober 1962 zugcotellte Urteil hat die Klägerin beim Oberlandesgericht am 13. Mai 1963 hat sie die Berufung .Begründet; dieser Schriftsatz ist am 13. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts in der mündlichen Schlußverhandlung vom 18. Mai 1963 und damit einen Tag nach Ablauf der Begründungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen sc haben die Prozcßbevollmächtigten der Klägerin am 29- Okto ber 1963 beantragt, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung zu gewähren, weil sie durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist gehindert worden sei. Mai 1963 sei durch Einschreiben mit der Anschrift "An das Oberlandesgericht, Entschädigungsamt, München" am 11. Im Büro der Prozeßbevollmächtigten überwache die Ehefrau des Rechtsanwalts Dr. allabendlich die ausgehende Post und überprüfe sie dabei insbesondere auch daraufhin, ob die Anschrift auf den zu den ausgehenden Schriftsätzen gehörigen Umschlägen richtig sei; dies werde durch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Frau dBIglaubhaft gemacht. Der Einschreibebrief sei von der Post fälschlich den Landgericht München I abgeliefert worden, und dies stehe außerhalb des Einflusses der Klägerin. Daß der Zeitpunkt der Absendung von Frankfurt/llain rechtzeitig gewesen sei, beweise die Ablieferung des Einschreibens beim Landgericht München I am 13. Sin Verschulden der Post als Zustollungeor^cn, auf das die Partei keinen Einfluß habe, stelle, wie anerkannt sei, einen Grund zur Y/iedereineetzung in den vorigen Stand dar. "Auf die Mitteilung der Geschäftsstelle des Zivilsenats vom 16.5.1963 darf verwiesen werden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin verworfen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin für unzulässig gehalten, weil sie nicht innerhalb der am 13. Gemäß §§ 209 Abs. 1 BEG, 234 Abs. 1 und 2 ZPO müsse die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Print beantragt werden, die mit dem Tage beginne, an dem das Hindernis behoben sei. Im vorliegenden Pall habe das der Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung entgegehstehende Hindernis darin bestanden, daß die Berufungsbegründungsschrift ohne ein der Klägerin anzulastendes Verschulden,statt beim Oberlandesgericht, beim Landgericht eingegangen sei. Das Hindernis sei behoben gev/esen, als die Prozeßbevollmächtigten von dem verspäteten Eingang der Berufungobegründung durch die Mitteilung der Geschäftsstelle am 17. treffende Meinung, die Begründung gehe wegen der richtigen Adressierung und des vermutlich obwaltenden Verschuldens der Post in Ordnung, nichts geändert, hon Prozeßbevollmächtigten sei es als Anwälten möglich gewesen, die Unrichtigkeit dieser Meinung zu erkennen. Hieraus sei für sie die Verpflichtung entstanden, vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen; die Mitteilung der Geschäftsstele vom 16. Sie rügt zutreffend, daß die Zustellung des landgerichtlichen Urteils an die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 19. Gemäß §§ 209 Abo. 1 BEG, 211 ZPO muß bei der - hier Platz greifenden (§ 209 Abo. 5 BEG) - Zustellung von Amts wegen die zuzustellende Sendung mit einer, und zwar naturgemäß der richtigen Geschäftsnummer versehen sein. versehen sein")» sondern auch daraus, daß die strenge gesetzliche Form für die Zustellung vorgeschrieben worden ist, um jeden Streit über das Ob und Y/ie der Zustellung auszuschließen (BGHZ 8, 314, 316). Oktober 1962 (Bl. 58a GA) ergibt, trug die in dieser Urkunde anschriftsraäßig bezeich-note, den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellte Sendung als Geschäftsnummer nicht das zutreffende Aktenzeichen 5. Mai 1963 beim Berufungsgericht eingegangene Berufungsbegründung ist daher als - rechtzeitige - Berufung nebst Begründung anzusehen. Auf die von dem Berufungsgericht erörterte Präge der Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäümung der Berufungsbc^ründungsfrist und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision kommt es daher nicht mehr an.
Nachschlagewerk: ga
Amtliche Sammlung: nein
BEG § 209 Abs. 1, ZPO § 211
Die Angabe einer unrichtigen Geochaftonummer auf der von Amts wegen zuzustellenden Sendung macht die Zustellung unv/irksam.
BGH, Urt. v. 23. Juni 1965 - IV ZR 186/64 - OLG I
LG I
Tünchen Tünchen I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 186/64
URTEIL
Verkündet am
25- Juni 1965 Hirth, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
der Frau Margarete U ____
3^IHffth~,3treet, flBP» USA,
Klägerin und Hevisionsklägerin,
- Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministcrlum der Finanzen in IflHHN^raße,
Beklagten und Revisioncbeklagten-
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 16. Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Ascher und der Bundesrichter Wilden, Dr. Loev/enheim, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts München vom 22, November 1963 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-v/iesen.
/
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Die Klägerin ist Jüdin; sie war wegen ihrer Abstammung vom April 1944 bis Ende April 1945 in den Ghettos Kisbe und Pomorn und in den Konzentrationslagern Auschwitz und Calw. Am 1. Januar 1947 hatte sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Garmisch-Partenkirchen; 1949 wanderte sie nach den USA aus.
Außer einem Rreihcitsschaden, für den die Klägerin bereits im Jahre 1953 eine Haftentschädigung erhalten hat, macht die Klägerin auch Ansprüche auf Entschädigung v/egen Schadens an Körper oder Gesundheit geltend»
Das Bayerische landesentschädigungsamt hat der Klägerin für abklingende .Dystrophie im Sinne der Entstehung (begrenzt auf die■Seit vom. 1.4*1945 bis-31.10.1953) Heilverfahren, und für,die Zeit vorn 1 .4.1945 bis 31.10.1953 KapitalentSchädigung > zu 10.818 DM .zuerkannt und weitcr-gohende Ansprüche abgelehnt.
. Die Klägerin hat diesen Bescheid angefochten und .beantragt, das beklagte Band'zu verurteilen,
1. an sie ab 1.11.1953 eine monatliche Rente für Gesundheitsschaden ..unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe;...des höheren Dienstes und',unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 75 CA und eines Hundertsatzes von 50 CA zu zahlen,
2. an sie eine Kapitalcntschädigung für Gesundheitsschaden unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes
a) für die Zeit vom 1.4.1945 bis 31.5.1948 unter Zugrundelegung einer verfolgungs-bedingten Erwerbsminderung von 100 fo und eines Hundertsatzes von 70 A
b) für die Zeit vom 1.6.1948 bis 31.10.1953 unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von .50 A und eines Hundertsatzes von 50 A zu zahlen.
Das Landgericht .hat die Klage •abgewiesen.
Gegen dieses ihr am 19» Oktober 1962 zugcotellte Urteil hat die Klägerin beim Oberlandesgericht am 13. April 1963 Berufung einegolegt mit dem Antrag, unter, Abänderung
-des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu -erkennen. '--Im. Schriftsatz -vom 10. Mai 1963 hat sie die Berufung .Begründet; dieser Schriftsatz ist am 13. Mai 1963 "bei der.Entschädigungskammer Beim Landgericht München I ein-. gegangen und erst am 14. Mai 1963 an das.OBerlandesgericht München gelangt.
I/Am 14. MalYt.963, hat der ProzeßBevollmMchtigte der Klägerin, Rechtsanwalt Br. ffffilffliWl'ip in _
folgendes am 16. Mai.1963■eingegangenes Schreihen an'das Berufungsgericht gerichtet:
■ In Sachen , '•
UtiSHb, Margarete gegen..
Freistaat Bayern •
12 EU 461/63
nehme ich Bezug auf die dortige ■ -Mitteilung vom 8. Mai 1963, wonach die Berufung am 10. April 1963 eingelegt sei, -
Hach den mir vorliegenden Rückschein der Post ist die Berufung am 13. April 1963 dort eingegangen.
Ich Bitte:
mir dies zu Bestätigen.
Gleichzeitig Bitte ich um gefl. Bestätigung,
daß meine BerufungsBegründung rechtzeitig, d.h. Bis spätestens 13. Mai 1963) dort eingegangen ist.
^ Rechts anv/al t.
Dieses Schreiben ist von der Geschäftsstelle des 12. Zivilsenats mit folgenden Vermerk zurückgesandt worden:
Urschriftlich zurück
m.d.M., daß die Berufungsbegründung in beiden Verfahren beim Oberlandesgericht München am 14. Mai 1963 einging. Beim Landgericht München I ging die Begründung am 13. Mai 1963 ein. Da die beiden Berufungobegründungen richtig an das '’Oberlandesgericht München" adressiert waren, hatte der Herr Vorsitzende nach Rücksprache keine Bedenken gegen die rechtzeitige Begründung. Es mußte ein Versehen der Post Vorgelegen haben.
München, den 16. Mai 1963» Geschäftsstelle des 12. Zivilsenats:
gez.
Justizangestellte.
Auf den Hinweis des Berufungsgerichts in der mündlichen Schlußverhandlung vom 18. Oktober 1963, daß der Berufungsbegründungsschriftsatz der Klägerin vom 10. Mai 1963 erst am 14. Mai 1963 und damit einen Tag nach Ablauf der Begründungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen sc haben die Prozcßbevollmächtigten der Klägerin am 29- Okto ber 1963 beantragt, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung zu gewähren, weil sie durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist gehindert worden sei. Der Berufungsbegründungsschriftsatz vom 10. Mai 1963 sei durch Einschreiben mit der Anschrift "An das Oberlandesgericht, Entschädigungsamt, München" am 11. Mai 1963 beim Postamt 1 in Frankfurt (Main) a^fgegeben worden, wie der zur Glaubhaftmachung in Fotokopie vorgelegte Auszug aus dem Sinschreibebueh der Prozeßbevollmächtigten beweis
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Schriftsatz und Umschlag seien richtig adressiert gewesen; eine nähere Straßenbezeichnung sei nicht gegeben worden, weil eine solche in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung nicht angegeben worden sei, wie sich aus der zur Glaubhaftmachung in Fotokopie beigefügten Rechtsmittelbelehrung ergebe. Im Büro der Prozeßbevollmächtigten überwache die Ehefrau des Rechtsanwalts Dr. allabendlich die ausgehende Post
und überprüfe sie dabei insbesondere auch daraufhin, ob die Anschrift auf den zu den ausgehenden Schriftsätzen gehörigen Umschlägen richtig sei; dies werde durch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Frau dBIglaubhaft gemacht. Der Einschreibebrief sei von der Post fälschlich den Landgericht München I abgeliefert worden, und dies stehe außerhalb des Einflusses der Klägerin. Daß der Zeitpunkt der Absendung von Frankfurt/llain rechtzeitig gewesen sei, beweise die Ablieferung des Einschreibens beim Landgericht München I am 13. Mai 1963. Sin Verschulden der Post als Zustollungeor^cn, auf das die Partei keinen Einfluß habe, stelle, wie anerkannt sei, einen Grund zur Y/iedereineetzung in den vorigen Stand dar.
Im Gesuch ist weiter vorgetragen:
"Auf die Mitteilung der Geschäftsstelle des Zivilsenats vom 16.5.1963 darf verwiesen werden. Danach hatte der Herr Vorsitzende des Senats gegen die Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung keine Bedenken, da ein Versehen der Post Vorgelegen haben müsse."
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin verworfen.
Mit der gemäß § 221 Abs. 1 BEG zulässigen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe^
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin für unzulässig gehalten, weil sie nicht innerhalb der am 13. Mai 1963 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei der Klägerin mangels eines rechtzeitigen Wicdereinsetzungsan-trageo nicht zu erteilen. Gemäß §§ 209 Abs. 1 BEG, 234 Abs. 1 und 2 ZPO müsse die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Print beantragt werden, die mit dem Tage beginne, an dem das Hindernis behoben sei. Im vorliegenden Pall habe das der Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung entgegehstehende Hindernis darin bestanden, daß die Berufungsbegründungsschrift ohne ein der Klägerin anzulastendes Verschulden,statt beim Oberlandesgericht, beim Landgericht eingegangen sei. Das Hindernis sei behoben gev/esen, als die Prozeßbevollmächtigten von dem verspäteten Eingang der Berufungobegründung durch die Mitteilung der Geschäftsstelle am 17. Mai 1963 Kenntnis erlangt hätten.
Aus diesem Schreiben sei zu entnehmen gewesen, daß die Begründungsschrift erst am 14. Mai 1963 beim Oberlandesgericht eingegangen sei. An dieser Deutlichkeit v/erde durch die dann in den folgenden Satz ausgesprochene unzu-
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treffende Meinung, die Begründung gehe wegen der richtigen Adressierung und des vermutlich obwaltenden Verschuldens der Post in Ordnung, nichts geändert, hon Prozeßbevollmächtigten sei es als Anwälten möglich gewesen, die Unrichtigkeit dieser Meinung zu erkennen. Hieraus sei für sie die Verpflichtung entstanden, vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen; die Mitteilung der Geschäftsstele vom 16. Mai 1963 habe die Prozeßbevollmächtigten dieser Verpflichtung nicht enthoben. Am 17» Mai 1963 habe daher die Wiedercinsetzungsfrist von zwei Wochen zu laufen begonnen. Der am 29. Oktober 1963 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin sei verspätet. Ss bewende daher bei der Unzulässigkeit der Berufung infolge Versäumung der Berufungsbegründungsfriot mit der Polge, daß sie zu verwerfen 3ei.
II.
Diese rechtlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Mit ihnen hat sich der erkennende Senat in dem heute ergangenen Urteil in der Parnllelsache IV ZR 210/64 befaßt. Auf die Gründe dieses Urteils wird Bezug genommen. Trotzdem muß die Revision Erfolg haben.
Sie rügt zutreffend, daß die Zustellung des landgerichtlichen Urteils an die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 19. Oktober 1962 nicht wirksam erfolgt sei, da der zur Zustellung verwandte Briefumschlag eine unrichtige Geschäftsnummer getragen habe und diese Zustellung die Berufungsfrist nicht habe in Lauf setzen können.
Gemäß §§ 209 Abo. 1 BEG, 211 ZPO muß bei der - hier Platz greifenden (§ 209 Abo. 5 BEG) - Zustellung von Amts wegen die zuzustellende Sendung mit einer, und zwar naturgemäß der richtigen Geschäftsnummer versehen sein. Biese Vorschrift ist zwingend; das folgt nicht nur aus ihrem V/ortlaut ("sie muß ... versehen sein")» sondern auch daraus, daß die strenge gesetzliche Form für die Zustellung vorgeschrieben worden ist, um jeden Streit über das Ob und Y/ie der Zustellung auszuschließen (BGHZ 8, 314, 316). Wie sich aus dem Briefumschlag der zuzustellenden Sendung und der Postzustellungsurkunde vom 19. Oktober 1962 (Bl. 58a GA) ergibt, trug die in dieser Urkunde anschriftsraäßig bezeich-note, den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellte Sendung als Geschäftsnummer nicht das zutreffende Aktenzeichen 5. EK 326_3/6l, sondern das unzutreffende Aktenzeichen 5* EK 326^5/61. Damit bot die Sendung keine Gewähr für die Nämlichkeit und den unveränderten Inhalt der Sendung. Dabei ist zu bedenken, daß die Angabe der richtigen Geschäfts-numraer auf der zuzustellcnden Sendung die einzige urkundliche Beziehung zwischen der Zustellungourkunde und dem zuzustel-lenden Schriftstück darstclit, welche die Übereinstimmung der Zustellungourkunde mit dem zuzustellcnden Schriftstück gewcährleistot. Dieser Mangel mochte die Zustellung unwirksam (Baumbach/lauterbach, ZPO, 26, Aufl., 5 211 ZPO, Anm.
2 A Seite 358; BGH v. 16.2.1954 - V BLw 89/53 -, LH Nr. 3 zu § 176 ZPO; OLG Nürnberg v. 18.1.1963, NJW 1963, 1207 Nr. 16; a.M. Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 9* Aufl., § 71 Pos. I 4a Seite 328; V/ieczorek, § 211 ZPO, Anm. B Ha Seite 1196). Nach § 187 Satz 1 ZPO können zwar Mängel der Zustellung unter den uort angeführten Voraussetzungen als geheilt angesehen werden. Das gilt jedoch nach § 187 Satz 2 ZPO nicht, soweit durch die Zustellung
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der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden soll.
Da die unwirksame Zustellung nicht bewirkt hat, daß die Berufungsfrist in Lauf gesetzt wurde, hat diese Prist, welche gemäß § 218 Abs. 2 Satz 2 BEG sechs Monate betrug, nach § 516 ZPO erst fünf Monate nach der am 11. Oktober 1962 erfolgten Verkündung des landgerichtlichen Urteils, also am 11. März 1963, zu laufen begonnen, ist daher erst am 11. September 1963 abgelaufen. Eine nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 519 Abs. 2 ZPO), aber noch innerhalb der Berufungsfrist (§ 516 ZPO) eingegangene Berufungsbegründung ist grundsätzlich als zulässige Y/ieder-holung der Berufung aufzufassen (Beschluß des BGH v. 7.1. 1958 - VI ZB 20/57 LM Nr. 9 zu § 518 ZPO). Die am H. Mai 1963 beim Berufungsgericht eingegangene Berufungsbegründung ist daher als - rechtzeitige - Berufung nebst Begründung anzusehen. Auf die von dem Berufungsgericht erörterte Präge der Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäümung der Berufungsbc^ründungsfrist und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision kommt es daher nicht mehr an.
III.
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Dio Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs„ 1 BEGo
Ascher Wilden Br. Loewenheim
Dr« Graf v.d. Mühlen