Seit Ende des Krieges leben die Parteien nicht mehr zusammen® Per Kläger wurde im Jahre 1945 aus russischer Kriegsgefangenschaft entlassen und lebte zunächst in Me®-®®®0 Pie Beklagte kam auf der Flucht nach Thüringen® Unabhängig voneinander übersicdolten beido Parteien später in die Bundesrepublik. Per Kläger hat behauptet9 die Beklagte habe* als er im Jahre 1938 zur Wehrmacht eingezogen gewesen soi9 mit mehreren Männern dio Ehe gebrochen® Hach dem Kriege habe er die Beklagte von Mc®|®®B auo aufgef ordert, ihn zu besuchen® Pie Beklagte habe sein an sie im Jahre 1947 gerichtetes zweites Schreiben nicht erwidert und ihn auch von ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik nicht benachrichtigt® Als er Anfang 1953 in Me eine Siedler- Sie hat bestritten, jemals die Ehe gebrochen 2U haben, und vorgetragen, der Kläger habe sich nach der Rückkehr aus der Gefangenschaft nicht um sie gekümmert und ihre Briefe unbeantwortet gelassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, Der Kläger hat mit der Berufung den Klageantrag weiter verfolgt und hilfswoiae Scheidung der Ehe nach § 48 EheG beantragt« Die Beklagte hat einer Scheidung aus § 48 EheG widersprochen und die Zurückweisung der Berufung, hilfsweise die Feststellung des überwiegenden Verschuldens des Klägers, beantragt. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht für orwieson erachtet, daß dioso Zerrüttung von der Beklagten durch oino schwero Eheverfehlung verschuldet worden ist. Es hat dio Abweisung dor Klagep sowoit sio auf § 43 EheG gestützt iöt, wie folgt begründet: Der Kläger könne sein Scheidungsrecht gemäß § 50 Abs* 2 EheG nicht auf dio Ehebrüche, dio nach seiner Behauptung dio Beklagte vor dom Krieg begangen habe, stützen, Dioso Eheverfohlungen könnten allenfalls nach § 51 Abs o 2 EheG unterstützend berücksichtigt werden, wenn oonatigo Ehovorfehlungen dor Beklagten festgestellt werden könnten. Gleichwohl könne in dem Verhalten der Beklagten in jener Zeit auch bei Zugrundelegung dor Darstellung dos Klägors keine schwere Ehevorfehlung gesohen worden, Dom Kläger selbst habo es damals an der nötigen Energie zur Wiederaufnahme oines gemeinsamen Lebens mit dor Beklagten gefehlt, Bö sei nicht dargetan, daß er die Beklagte wirklich ernsthaft aufgefordert habo, zu ihm auf die Siedler stelle nach SeflUB bei RflHHP zu gehen. Der Kläger habe nicht behauptet 9 in dieser Zeit einmal selbst an dio Beklagte geschrieben und diese persönlich aufgofordert zu haben, zu Es soi ein verständlicher Wunsch der Beklagten gewesen, in der Nähe ihrer Kinder zu sein» Per Kläger soi jedoch, statt sich nunmehr um seine Ehefrau zu kümmern, in bei Frau DBS geblieben und habe diese sogar bei seinem einzigen Besuch in Bad mitgebracht. Darin sei eine schwere Eheverfehlung des Klägers zu sehen, die eine etwa damals schon bestehende Zerrüttung der Ehe entscheidend vortieft habe und ungleich schwerer wiege als der Vorwurf, die Beklagte habe sich nicht zu dem Kläger nach Mc^HHB hegeben» Die Zeugin habe zwar ehebreche- Der Kläger habe sich sagen müssen, daß dio Beklagte unter diesen Umständen mit Recht ehe-widrige, wenn nicht ehebrecherische Beziehungen zu Frau 0^^^ habe vermuten können? Bine Aussprache mit dem Kläger anläßlich seines Besuches in Bad sei ihr im Hinblick auf die Anwesenheit der Frau nicht zuzu demuten gewesen. Im übrigen hätten alle Versuche der Söhne der Parteien, den Kläger zur Rückkehr zur Beklagten zu bewegen, nichts genützt, obwohl die Söhne ihm eine Arbeitsstelle besorgt und damit den Weg nach Bad geebnet hätten. Gleichwohl sei er in HIBV bei Frau geblieben« Es stelle deshalb keine Eheverfehlung dar, wenn die Beklagte untor diesen Umständen geäußert habe, sie wolle sich scheiden lassen. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als droi Jahren aufgehoben i3t. Bo hat jedoch die Klage auch insoweit, als sie auf § 48 EheG gestützt ist, im Hinblick auf den Widerspruch der Beklagten mit folgenden Erwägungen abgewiooon; Solange der Kläger das Verhältnis zu dieser Frau nicht aufgebe, sei die Beklagte zwar auch ihrerseits nicht zur Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft bereit. a) Das Berufungsgericht hat sich für seine Feststellung , daß der Klüger die Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verschuldet hat, auf seine Ausführungen anläßlich der Prüfung dos auf § 43 EheG gestützten Scheidungs-begehreno berufen. 35) und daß daher auch die etwaige Ursächlichkeit solchen Verhaltens untersucht werden muß, auf das die Klage nach § 43 EheG nicht gestützt werden kann, sei es, daß es gemäß § 49 EheG verziehen ist, sei es, daß es mehr als **0 Jahre (§ 50 Abo. 2 EheG) zurückliegt. Es können somit etwaige Eheverfehlungon der Beklagten, die für eine Scheidung nach § 43 EheG nicht mehr in Betracht kommen, dooh im Rahmen dos § 48 Abs. 2 EheG erheblich sein. Mit Recht rügt daher die Revision, daß das Berufungsgericht diese Behauptungen des Klägers unberücksichtigt gelassen und von der hierzu beantragten Parteivernehmung der Beklagten abgesehen hat. Ebenso ist dio Rügo dor Revision begründet, das Berufungsgericht sei den Behauptungen dos Klägers, die Beklagte habe sich auf sein zweites, an sic im Jahre 1947 nach Thüringen gerichtetes Schreiben nicht geäußert, sie sei ferner ohne jede Nachricht an ihn in den Weston übergesiedolt, nicht nachgegcngen. Da bereits ihr Ehemann dieses Beweisthema bekundet hatte und das Berufungsgericht von der Richtigkeit dieser seiner Aussago ausgegangen ist, war die zusätzliche Vernehmung der Zeugin Rosa Toscmer nicht geboten. Biese Einstellung ist aber nicht nur nach den Erklärungen, die der beklagte Ehegatte im Laufe dos Rechtsstreits hat abgeben lassen, zu beurteilen. Vielmehr ist bei der Feststellung, ob der beklagte Ehegatte sich noch oder nicht mehr an die Ehe gebunden fühlt, sein gesamtes bisheriges Verhalten mitzuberück-sichtigen. Hier kann das vom Kläger behauptete, unter a) dargelegto Verhalten der Beklagten auch für die Frage ihrer Bindung an die Ehe von Bedeutung sein« Weiter ist, wie die Revision mit Recht hervorhebt, zu prüfen, ob, gegebenenfalls wann, die Beklagte ihrerseits dem Kläger gegenüber ihre Bereitschaft zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft zu erkennen gab.
2522 020 Verkündet am 29o Januar 1964 Hooppo, Just.-Angest. als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle 'Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Arbeiters /ranz Weg, - Prozoßbcvollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers Rechtsanwalt Pr« in gegen Brau Maria - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagtc Rechtsanwalt Pr« in hat der IV« Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1964 unter Mitwirkung dos Senatspräeidcnton Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenborg, Wildon und Pr. Graf für Recht erkannt: Auf dio Revision des Klägers v/ird das Urteil des 1. Zivilsenate dos Oborlandesgerichts Köln vom 28. März 1963 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entocheidung, auch über dio Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Per im Jahre 190f geborene Kläger und die im Jahre 1893 geborene Beklagte haben am 12* Februar 1922 vor dem gehoiratet und vor dom Krieg gemeinsam in Ostpreußen gelebt o Aus der Eho sind sechs Kinder horvorgogangen* von denen droi im jugendlichen Altor gestorben sind® Der lotste eheliche Verkehr fand im Jahre 1944 statt® Seit Ende des Krieges leben die Parteien nicht mehr zusammen® Per Kläger wurde im Jahre 1945 aus russischer Kriegsgefangenschaft entlassen und lebte zunächst in Me®-®®®0 Pie Beklagte kam auf der Flucht nach Thüringen® Unabhängig voneinander übersicdolten beido Parteien später in die Bundesrepublik. Pie Beklagte zog im Jahre 1951 nach Bad G®®®p in die Nähe der droi Söhne der Parteien® Per Kläger kan 1956 über verschiedene Flüchtlingslager nach H®®«, wo er in der Wohnung der Maschinenarbeiterin Frau Betty 0®» lebt® Per Kläger hat im ersten Hechtezug dio Scheidung der Eho auo Verschulden der Beklagten gemäß § 43 BheGr begehrt. Per Kläger hat behauptet9 die Beklagte habe* als er im Jahre 1938 zur Wehrmacht eingezogen gewesen soi9 mit mehreren Männern dio Ehe gebrochen® Hach dem Kriege habe er die Beklagte von Mc®|®®B auo aufgef ordert, ihn zu besuchen® Pie Beklagte habe sein an sie im Jahre 1947 gerichtetes zweites Schreiben nicht erwidert und ihn auch von ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik nicht benachrichtigt® Als er Anfang 1953 in Me eine Siedler- Standesbeamten in Wi Kreis B (^Ostpreußen ? stelle erhalten habe, habe er die Beklagte Uber den Sohn Bruno aufgefordert, zu ihm zu kommen und die ehelicho Gemeinschaft wieder aufzunohmen. Pie Beklagte sei aber 4 nicht gekommen. Sic habo schon damals geäußert, daß sio auf ehelicho Beziehungen zu ihm keinen Wort mehr lege» Br habe dann die Siedlerstelle ohne Familienangehörige nicht mehr bewirtschaften können» Deshalb habe er die Sowjotzone verlassen. Im Jahre 1959 habe die Beklagte den Wunsch geäußert, geschieden zu werden. Frau 00^^ habe sich darum bemüht, daß die Parteien wieder zueinander fänden» Die Beklagto habe aber über eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht mit sich reden lassen. Die Beklagto hat Klageabweisung beantragt. Sie hat bestritten, jemals die Ehe gebrochen 2U haben, und vorgetragen, der Kläger habe sich nach der Rückkehr aus der Gefangenschaft nicht um sie gekümmert und ihre Briefe unbeantwortet gelassen. Das Abenteuer einer Reise in die Sowjotzone sei ihr nicht zuzu demuton gewesen. Der Sohn Faul sei bei seinem Versuch, den Kläger bei RPH^ zu besuchen, verhaftot worden. Dem Kläger würde es möglich geweson sein, im Wege der Familienzusammenführung naoh Bad GrflHHP zu kommen. Die Söhne würden ihm dort eine Arbeitsstelle verschafft haben. Der Kläger unterhalte jedoch ehebrecherische Beziehungen zu Frau OfBfc, bei der er wohne und im gemeinsamen Zimmer schlafe. Er habe es abgelehnt, nach Bad PPP zu kommen. Hur einmal habe er seinen Sohn Leo besucht und dabei Frau Oflpp mitgebracht. Sie, die Beklagte, sei damals zufällig bei diesem Sohn gewesen, sei aber beim Erscheinen des Klägers mit Frau O0B* weggegangen. Etwas anderes soi ihr nicht zuzu demuten gewesen. Der Kläger erwiderte, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, oinc Aussprache zu suchen. * Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, Der Kläger hat mit der Berufung den Klageantrag weiter verfolgt und hilfswoiae Scheidung der Ehe nach § 48 EheG beantragt« Die Beklagte hat einer Scheidung aus § 48 EheG widersprochen und die Zurückweisung der Berufung, hilfsweise die Feststellung des überwiegenden Verschuldens des Klägers, beantragt. Das Oberlandeagericht hat die Berufung des Klägers zurii ckge wi e s en« Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Schoidunge-bcgchren aus § 43 EheG weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuv/oioen. Entschei dungsgrUnde t I. Das Berufungsurtoil, in dem die Revision nicht zuge-laosen ist, unterliegt gemäß § 54? Abs, 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und «der: Nachprüfung durch das Revisionsgoricht, als es sich um die Präge handelt, ob der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch zu beachten ist, Diese Nachprüfung umfaßt auch die Frage, ob die vom Berufungsgericht feotgestellte unheilbare Ehe Zerrüttung von dom die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet worden ist (Urteil dos Senats BGHZ 33, 116), Darüber hinaus kann das Urteil dos Berufungsgerichts nicht nachgeprüft werden. II.* Dio Revision ist begründet, 1• Nach den Peststollungon des Berufungsgerichts i3t dio Ehe der Partoien unheilbar zerrüttet. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht für orwieson erachtet, daß dioso Zerrüttung von der Beklagten durch oino schwero Eheverfehlung verschuldet worden ist. Es hat dio Abweisung dor Klagep sowoit sio auf § 43 EheG gestützt iöt, wie folgt begründet: Der Kläger könne sein Scheidungsrecht gemäß § 50 Abs* 2 EheG nicht auf dio Ehebrüche, dio nach seiner Behauptung dio Beklagte vor dom Krieg begangen habe, stützen, Dioso Eheverfohlungen könnten allenfalls nach § 51 Abs o 2 EheG unterstützend berücksichtigt werden, wenn oonatigo Ehovorfehlungen dor Beklagten festgestellt werden könnten. Da dioo nicht dor Pall sei, komme es auf die vom Kläger beantragte ParteiVernehmung der Beklagten zu don Ehebrüchen aus dor Zoit vor 1944 nicht an. Daß die Parteien unter don schwierigen Nachkricgsverhöltnisson nicht sogleich wieder zueinander gefunden hätten, möge darauf zurückzufiihron sein, daß bereits damals auf beiden Seiten die rechte eheliche Gesinnung gefehlt habe. Gleichwohl könne in dem Verhalten der Beklagten in jener Zeit auch bei Zugrundelegung dor Darstellung dos Klägors keine schwere Ehevorfehlung gesohen worden, Dom Kläger selbst habo es damals an der nötigen Energie zur Wiederaufnahme oines gemeinsamen Lebens mit dor Beklagten gefehlt, Bö sei nicht dargetan, daß er die Beklagte wirklich ernsthaft aufgefordert habo, zu ihm auf die Siedler stelle nach SeflUB bei RflHHP zu gehen. Die Vermittlungsversuche des Sohnes Bruno und seiner Brüder hätten nicht zu dem Erfolg geführt. Der Kläger habe nicht behauptet 9 in dieser Zeit einmal selbst an dio Beklagte geschrieben und diese persönlich aufgofordert zu haben, zu 6 - ■< 1 ihm zu kommeno Selbst wenn aber in der Weigerung der Beklagten9 zurück in die Sowjetzone zu gehen? eine schwere Eheverfehlung gesehen werden könnte? so gäbe diese doch dem Klägor heute kein Recht auf Scheidung aus § 43 EheG? weil or selbst eine ungleich schwerere Ehoverfehlung begangon habe? deretwegen sein Klagobo-gehren sittlich nicht gerechtfertigt sei. Entscheidend sei das Verhalten der Parteien nach der Übersiedlung des Klägers in dio Bundesrepublik zu werten. Es sei zu berücksichtigen, daß alle drei noch lebenden Kinder in dor Bundesrepublik, und zwar in der Nähe von Bad HP, lebten. Es soi ein verständlicher Wunsch der Beklagten gewesen, in der Nähe ihrer Kinder zu sein» Per Kläger soi jedoch, statt sich nunmehr um seine Ehefrau zu kümmern, in bei Frau DBS geblieben und habe diese sogar bei seinem einzigen Besuch in Bad mitgebracht. Darin sei eine schwere Eheverfehlung des Klägers zu sehen, die eine etwa damals schon bestehende Zerrüttung der Ehe entscheidend vortieft habe und ungleich schwerer wiege als der Vorwurf, die Beklagte habe sich nicht zu dem Kläger nach Mc^HHB hegeben» Die Zeugin habe zwar ehebreche- rische Beziehungen zu dem Kläger in Abrede gestellt und auch dio Meinung geäußert, sie unterhalte zu dem Kläger keine ehewidrigen Beziehungen. Auf Grund ihrer Aussage soi aber erwiesen, daß der Klägor mit ihr in einer Wohnung lebe und auch zusammen mit ihr in einem Zimmer schlafe. Darin lio^e eine schwere Ehevcrfehlung. Der Kläger habe sich sagen müssen, daß dio Beklagte unter diesen Umständen mit Recht ehe-widrige, wenn nicht ehebrecherische Beziehungen zu Frau 0^^^ habe vermuten können? zu demal er sich auch jetzt noch in keiner Weioo um dio Beklagte gekümmert habe. Er habe nicht erwarten können, daß dio Beklagte angesichts seines Verhaltens ihrerseits den ersten Schritt zu einor Versöh- nung tun werde. Bine Aussprache mit dem Kläger anläßlich seines Besuches in Bad sei ihr im Hinblick auf die Anwesenheit der Frau nicht zuzu demuten gewesen. Im übrigen hätten alle Versuche der Söhne der Parteien, den Kläger zur Rückkehr zur Beklagten zu bewegen, nichts genützt, obwohl die Söhne ihm eine Arbeitsstelle besorgt und damit den Weg nach Bad geebnet hätten. Gleichwohl sei er in HIBV bei Frau geblieben« Es stelle deshalb keine Eheverfehlung dar, wenn die Beklagte untor diesen Umständen geäußert habe, sie wolle sich scheiden lassen. Diesem Wunsch habe die Beklagte später nie Ausdruck verliehen. Der Beklagten sei, insbesondere auch mit Rücksicht auf die Aussage der Zeugin Renate zu glauben, daß sie an der Ehe wirklich festhalten wolle. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als droi Jahren aufgehoben i3t. Bo hat jedoch die Klage auch insoweit, als sie auf § 48 EheG gestützt ist, im Hinblick auf den Widerspruch der Beklagten mit folgenden Erwägungen abgewiooon; Der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe durch sein Verhältnis zu Frau 0^^ zu demindest überwiegend verschuldet. Dies ergebe sich aus den zu § 43 EheG erörterten Tatsachen. Der Widerspruch der Beklagten sei zu beachten. Der Beklagten fehle es nicht an einer Bindung an diese Ehe, die bis zu dem Kriegsende jahrzehntelang Bestand gehabt habe. Als hochbe-tagto Mutter von drei erwachsenen Söhnen wolle sie nicht noch zur geschiedenen Frau werden, nur wollte? Kläger sich nicht von Frau 0^^ trenne. Solange der Kläger das Verhältnis zu dieser Frau nicht aufgebe, sei die Beklagte zwar auch ihrerseits nicht zur Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft bereit. Dies sei ihr aber auch nicht zuzuwuten. A 2c Diese Ausführungen tragen., wie die Revision mit Recht rügt5 die Abweisung der auf § 48 EheG- gestützten Klage nicht, a) Das Berufungsgericht hat sich für seine Feststellung , daß der Klüger die Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verschuldet hat, auf seine Ausführungen anläßlich der Prüfung dos auf § 43 EheG gestützten Scheidungs-begehreno berufen. Es hat jedoch verkannt, daß bei der nach § 48 Abs. 2 EheG gebotenen Prüfung der Frage, worauf die unheilbare Zerrüttung der Ehe zurückzuführen ist, das gesamte Verhalten der Ehegatten zu berücksichtigen ist (vgl. Senats-urteile vom 27» Februar 1963 - IV ZR 156/62 FamRZ 1963, 348, und vom 16. Oktober 1963 - IV ZR 8/63 FamR2 1964, 35) und daß daher auch die etwaige Ursächlichkeit solchen Verhaltens untersucht werden muß, auf das die Klage nach § 43 EheG nicht gestützt werden kann, sei es, daß es gemäß § 49 EheG verziehen ist, sei es, daß es mehr als **0 Jahre (§ 50 Abo. 2 EheG) zurückliegt. Es können somit etwaige Eheverfehlungon der Beklagten, die für eine Scheidung nach § 43 EheG nicht mehr in Betracht kommen, dooh im Rahmen dos § 48 Abs. 2 EheG erheblich sein. Als solche Verfehlungen kommen hier dio vom Kläger behaupteten Ehebrüche der Beklagton vor dem letzten Kriege in Betracht. Mit Recht rügt daher die Revision, daß das Berufungsgericht diese Behauptungen des Klägers unberücksichtigt gelassen und von der hierzu beantragten Parteivernehmung der Beklagten abgesehen hat. Ebenso ist dio Rügo dor Revision begründet, das Berufungsgericht sei den Behauptungen dos Klägers, die Beklagte habe sich auf sein zweites, an sic im Jahre 1947 nach Thüringen gerichtetes Schreiben nicht geäußert, sie sei ferner ohne jede Nachricht an ihn in den Weston übergesiedolt, nicht nachgegcngen. Ein solches Verhalten kann sowohl zur Zerrüttung dor Eho beigetragen haben v/ie auch ein Anzeichen einer auf Grund der langjährigen Trennung etwa bereits bestehenden Ehezerrüttung gewesen sein. Das Berufungsgericht hätte daher diesen auch für die Frage des Fehlens der Bindung der Beklagten an die Eho möglicherweise bedeutsamen Behauptungen des Klägers nachgehen müssen. Davon ist es ersichtlich auch zunächst ausgegangen. Es hatte? entsprechend dom Antrag des Klägers? mit Beweisbeschluß vom 4. Dezember 1962 die Vernehmung der Parteien über die Entwicklung der Ehe angeordnet. Es hat jedoch den im Termin vom 5. März 1963 vom Kläger mit Rücksicht auf das krankheitsbedingte Richter scheinen der Beklagten gestellton Antrag? den Termin zu dem Zv/ocko der Durchführung der Part ei Vernehmung zu vertagen? abgelehnt und auch in der Folgezeit die Parteien nicht vernommen. Die Rüge der Biehtvernehmung der Parteien? mit der der Kläger nicht nach § 295 ZPO ausgeschlossen ist? ist somit begründet. Dagegen greift die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Vernehmung der Zeugin Rosa unter- lassen, nicht durch. Diese Zeugin war nur neben ihrem Ehemann Bruno T^HHP als Zeugin dafür benannt? daß die Beklagte einmal den Wunsch nach einer Scheidurig geäußert habe. Da bereits ihr Ehemann dieses Beweisthema bekundet hatte und das Berufungsgericht von der Richtigkeit dieser seiner Aussago ausgegangen ist, war die zusätzliche Vernehmung der Zeugin Rosa Toscmer nicht geboten. Es läßt sich die Möglichkeit nicht ausschließen? daß das Berufungsgericht boi der gebotenen eingehenden und abschließenden Würdigung des Gesamtverhaltens der Beklagten und dos gesamten Verlaufs der Eho (vgl. Senatourteil vom 25. September 1963 - IV ZR 350/62 -? FamRZ 1964, 32) zu einer anderen Beurteilung der Frage, ob der Kläger die ; f\ u / Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat und die Beklagte daher der Scheidung widersprechen kann, gekommen wäre» b) Bas angefochtene Urteil begegnet weiter auch insoweit rechtlichen Bedenken, als es eine Bindung der Beklagten an die Ehe bejaht hat« Bie krage der Bindung des widersprechenden Ehegatten an die Ehe beurteilt sich zwar nach seiner Einstellung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht. Biese Einstellung ist aber nicht nur nach den Erklärungen, die der beklagte Ehegatte im Laufe dos Rechtsstreits hat abgeben lassen, zu beurteilen. Vielmehr ist bei der Feststellung, ob der beklagte Ehegatte sich noch oder nicht mehr an die Ehe gebunden fühlt, sein gesamtes bisheriges Verhalten mitzuberück-sichtigen. Hier kann das vom Kläger behauptete, unter a) dargelegto Verhalten der Beklagten auch für die Frage ihrer Bindung an die Ehe von Bedeutung sein« Weiter ist, wie die Revision mit Recht hervorhebt, zu prüfen, ob, gegebenenfalls wann, die Beklagte ihrerseits dem Kläger gegenüber ihre Bereitschaft zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft zu erkennen gab. Biese Prüfung ist zu demindest für die Zeit geboten, da der Kläger noch nicht bei der Zeugin Osten wohnte. Eine solche Prüfung erscheint auch deshalb angebracht, weil nach der Unterstellung des Berufuhgsge-riehtoo es bereits in den ersten Nachkriegsjahren, noch vor der Übersiedlung der Parteien in die Bundesrepublik, auf beiden Seiten an der rechten ehelichen Gesinnung gefehlt haben kenn (BU S. 6). Nach allem bedarf auch dio Frage des Fehlens der Bindung der Beklagten an die Ehe einer erneuten tatrichterlichen Würdigung« - 11 III. Aus diesen Gründen muß das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur weitoron tatrichterlichen Klärung nach Maßgabe der Ausführungen unter II. 2 a) und b) zurtiokverwiesen werden«, Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden Br. Graf