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BGH · IV ZR 186/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 186/62

Ist die auf § 48 EheG gestützte Klage abgewiesen worden, weil der vom beklagten Ehegatten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch durchgreife und das Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder die Aufreeht-erhaltung der Ehe erfordere, so kann eine neue auf § 48 EheG gestützte Klage nur Erfolg haben, wenn für jeden der beiden Abweisungsgründe eine neue Tatsachenlage eingetreten ist» Der Kläger, der seit Jahren mit Frau Elisabeth zusammenlcbt und sich weigert, die eheliche Gemeinschaft aufzunehmen, hat zunächst im Jahre 1956 auf Scheidung der Ehe nach § 48 EheG, hilfsweise § 43 EheG, geklagt. Sie hat einer Scheidung nach § 48 EheG widersprochen, die ihr zur Last gelegten Verfehlungen bestritten und vorgetragen, der Kläger habe Scho^lH) 2.000 DM dafür versprochen, daß er mit ihr Ehebruch begehe, dieser habe das aber abgelchnt und sich ihr offenbart. 1. Auf Grund der vom Berufungsgericht nicht zugelassenen Revision hat das Revisionsgericht nach § 547 Abs. 1 ZPO allein das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsbegehren zu überprüfen, und zwar nur dahin, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, daß der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch durchgreife. Die in dem Vorprozeß nach § 48 EheG aP erhobene Klage ist durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts mit folgender Begründung abgewiesen worden; Ergänzend ist zu bemerken, daß das damals entscheidende Gericht, wie dem Tatbestand und den Gründen des Urteils im GesamtZusammenhang entnommen werden kann, ersichtlich auch davon ausgegangen ist, daß zwischen den wiegen der politischen Verhältnisse getrennt lebenden Parteien infolge der Abwendung des Klägers von der Beklagten die häusliche Gemeinschaft auch im Sinne des § 48 Abs* 1 EheG- seit mehr als drei Jahren aufgehoben und die eingetretene Zerrüttung der Ehe unheilbar sei, v/enn das auch nicht ausdrücklich ausgesprochen ist» Die Abweisung der Klage im Vorprozeß beruht mithin darauf, daß trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 48 Abs« 1 EheG der Widerspruch der Beklagten nach § 48 Abs« 2 EheG aF begründet sei, weil der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe und die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht unberechtigt sei, daneben aber auch darauf, daß das Interesse eines aus der Ehe hervorgegangenen Kindes und damit die Vorschrift des § 48 Abs« 3 EheG der Scheidung entgegenstche. Es läßt sich nicht sagen, daß die Abweisung der Klage nach § 48 Abs« 3 EheG nur hilfsweise erfolgt sei, denn auch die Ausführungen zu dieser Vorschrift, wenn sie auch gleichsam nebenbei erfolgt sind, tragen selbständig das die Klage abweisende Urteil« Die Klagabv/eisung hat in der Feststellung der alleinigen Schuld des Klägers nicht ihre einzige Grundlage; denn selbst wenn diese Feststellung in einem Rechtsmittelverfahren beseitigt worden wäre, wäre das Ergebnis des Rechtsstreits kein anderes gewesen, sofern nicht auch die Annahme, daß das Interesse des Kindes die Aufrechterhaltung der Ehe erfordere, zu Fall gebracht worden ware. Unter derartigen Umständen ist es denkbar, daß der Kläger, auch wenn er berechtigten Anlaß hätte, sich gegen die Feststellung seiner alleinigen Schuld zu wenden, von der Durchführung eines Rechtsmittels absicht, Wenn mithin auch die Abweisung der Klage aus den angeführten beiden Gründen e3 verhindern kann, daß der eine oder der andere Abv/eisungsgrund von einem Rechtsmittelgericht überprüft wird, oder daß die Sache wegen des § 48 Abs. 2 EheG in die Revisionsinstanz gelangt, so wird dadurch doch die Anwendung des § 616 ZPO für keinen dieser Gründe ausgeschlossen. 361), oder wenn die Abweisung der Klage aus prozessualen Gründen erfolgt ist, das Gericht sich aber auch zusätzlich mit der Sache selbst befaßt hat (vgl. Anmerkung LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 45)o Es geht aber nicht an, dem an der Ehe festhaltenden Ehegatten den Schutz des § 616 ZPO dann vorzuenthalten, v/enn das Gericht des Vor-prozesocs die Abweisung der Klage auf mehrere Gründe gestützt hat. Es ist bedenklich, das Vorbringen des Klägers von vornherein mit der völligen Unglaubwürdigkeit des Zeugen Scho( abzutun, der über diese in sein Wissen gestellten Tatsachen bisher nicht vernommen worden ist« Es trifft jedoch mindestens nicht in vollem Umfang zu, daß es sich um dem Kläger bisher nicht bekennte Tatsachen handelt, soweit er der Beklagten ehebrecherische und ehewidrige Beziehungen, die sie in Gflfe-mit Angehörigen der Besatzungsmacht unterhalten habe, vorwirfto Bor Kläger selbst hat bei seiner Vernehmung vor dem Einzelrichter des Berufungsgerichts ausweislich des Sitzungs-Protokolls erklärt, er habe, als er nach zurückge- Unter diesen Umständen hätte der Kläger, soweit es sich um die Präge der Schuld an der Zerrüttung der Ehe handelt, darlegen müssen, daß er der Beklagten noch andere oder weitorgehende Verfehlungen als die ihm nach seinem eigenen Vorbringen bekannten zu dem Vorwurf mache und daß er von ihnen erst nach dem Abschluß des Vorprozesses erfahren habe, oder daß er erst nach dem Abschluß des Vorprozesses in die Lage versetzt worden sei, der Beklagten die ihm bereits früher bekannten Verfehlungen nachzuweisen« Da der Rechtsstreit ohnehin an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, wird der Kläger Gelegenheit haben, das nachzuholen; es wird aber auch angebracht sein, daß das Berufungsgericht dann nicht nur das in dem Vorprozeß ergangene Urteil berücksichtigt, sondern die Akten des Vorprozesses beizieht und prüft, was der Kläger damals im Verlaufe des Verfahrens vorgetragen hat« Ob es sich bei der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe es nach seiner Rückkehr nach GiBi unterlassen, ihn rechtzeitig davon zu verständigen, daß die Russen ihn suchten, und sie habe dadurch seine lange Internierungshaft verschuldet, um eine Tatsache handelt, die der Kläger in dem Vorprozeß nicht Vorbringen konnte, ist ebenfalls offen. Das Berufungsgericht hatte in dem vorliegenden Rechtsstreit deshalb, ohne durch § 616 ZPO beschränkt zu sein, zu untersuchen, ob der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, sic fortzusetzen, fehlt und ihr V/iderspruch gegen die Scheidung etwa aus diesem Grunde unbeachtet bleiben muß« Das Berufungsgericht hat ausgeführt, Anhaltspunkte dafür seien nicht vorhanden» Die Beklagte habe glaubhaft angegeben, daß sic an der Ehe nach wie vor festhalte und jederzeit bereit sei, die eheliche Gemeinschaft v/ieder aufzunehmen, sofern der Kläger seine Verbindung mit Frau hBHB löse» Es kann dahinstehen, ob der von dem Kläger der Beklagten für die Zeit nach dem Abschluß des Vorprozesses vorgeworfene Ehebruch mit SchoBHHfe, selbst wenn er erv/iesen wäre, geeignet wäre, eine neue Tatsachenlage gegenüber der in der Entscheidung des Vorprozesses getroffenen Feststellung zu schaffen, daß der Kläger seit Jahren bestrebt sei, die ehelichen Bindungen abzuschütteln, und sich ohne triftigen Anlaß von der Beklagten abgev/endet habe, und ob ein solcher einzelner Ehebruch überhaupt dazu Anlaß geben könnte, die Frage nach der alleinigen oder überwiegenden Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe anders als im Vorprozeß zu beurteilen» Jedenfalls könnte ein von der Beklagten mit Scho^BI^ begangener Ehebruch, v/ie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, dafür von Bedeutung sein, ob der Beklag- Insoweit greift jedoch die Rüge der Revision durch, daß das Berufungsgericht die von dem Kläger für die Beziehungen zwischen der Beklagten und SchoBB^^ angebotenen Beweise nicht erhoben habe, wenn auch die Revision diese Rüge nur im Zusammenhang mit der Präge, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe verschuldet habe, vorgebracht hat. Unter diesen Umständen war es, auch wenn das Berufungsgericht Anlaß haben konnte, auf die Angaben der Beklagten zu vertrauen, erforderlich, daß die von dem Kläger angebotenen Beweise für die Verfehlung, die er der Beklagten vorwarf, erschöpft wurden, bevor das Berufungsgericht sich ein abschließendes Urteil bildete.

Zitierte Normen: § 616 EheG § 547 ZPO § 48 EheG
EheGTatsacheBerufungsgerichtGrundEheKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein
ZPO § 616; EheG § 48 Abs. 2, 3
Ist die auf § 48 EheG gestützte Klage abgewiesen worden, weil der vom beklagten Ehegatten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch durchgreife und das Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder die Aufreeht-erhaltung der Ehe erfordere, so kann eine neue auf § 48 EheG gestützte Klage nur Erfolg haben, wenn für jeden der beiden Abweisungsgründe eine neue Tatsachenlage eingetreten ist»
BGH Urt. v, 8. Mai 1963 ~ IV ZR 186/62 -
OLG Karlsruhe LG Karlsruhe
IV ZK 186/62
1
Verkündet am 8» Hai 1963
Hoeppc, JuGtizangestellbe als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Max 8 c
f	Sch^HB^traße,
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Rr.
in Karlsruhe -
gegen
 gebe P(
die Ehefrau Elisabeth S c PflHIHR BlflHI^Bstraße 4M,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt 3)r,
in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannts
 Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22o Juni 1962 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
 Von Rechts wegen
 
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Tatbestand:
Die Parteien haben am 7. Oktober 1931 in bei	die	She geschlossen« Aus dieser
3ind drei Kinder hervorgegangen, von denen eines verstorben ist. Die Parteien hatten ihren letzten gemeinsamen Y/ohnsitz in
 Im Januar 1945 setzte sich der Kläger nach dem Westen ab, während seine Familie in GflHHB zurückblieb« Nach der Kapitulation kehrte er nach CrflBB zurück, dort wurde er von den Russen festgenommen und in Internierungshaft gebracht. Aus dieser wurde er erst nach fünf Jahren entlassen, und zwar auf seinen Wunsch in die Bundesrepublik. Er betrieb später in	ein	Baugeschäft.
Der Kläger, der seit Jahren mit Frau Elisabeth zusammenlcbt und sich weigert, die eheliche Gemeinschaft aufzunehmen, hat zunächst im Jahre 1956 auf Scheidung der Ehe nach § 48 EheG, hilfsweise § 43 EheG, geklagt. Die Klage ist durch Urteil des Landgerichts vom 16. Januar 1957, das rechtskräftig geworden ist, abgewiesen worden.
Im März 1957 siedelte die Beklagte in die Bundesrepublik nach PflHHHl über.
Nunmehr hat der Kläger erneut auf Scheidung nach § 43 EheG, hilfsweise § 48 EheG geklagt.
Er hat behauptet, die Beklagte habe in G^|^^ ehebrecherische und ehewidrige Beziehungen zu BesatzungsSoldaten unterhalten. Als er von den Russen habe verhaftet werden sollen, habe sie es versäumt, ihn rechtzeitig zu warnen. Emst-
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 hafte Schritte zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft mit ihm habe sie nicht unternommen«. Später habe sie mit dem Rentner Max Scho^m^ Ehebruch begangen. Dieser habe anderen Personen erzählt, daß er mit ihr geschlechtsvertrauliche Beziehungen unterhalten habe; trotzdem habe sie ca unterlassen, sich dieses schweren Vorwurfs mit gerichtlicher Hilfe zu erwehren. Schon dadurch habe sie sich schwer ehev/idrig verhalten, desgleichen dadurch, daß sie im vorliegenden Rechtsstreit behauptet habe, er, der Kläger, habe
 angestiftet, sie zu dem Ehebruch zu verführen, sowie dadurch, daß sie wahrheitswidrig angegeben habe, der Kläger habe seinerzeit die Flucht der Familie aus	nicht
 vorbereitet. Dem ocho^HHihabe sie erklärt, sie sei nicht unglücklich, daß sie nicht mehr mit ihm, dem Kläger, zusammen-lcbc, sic wolle ihn persönlich garnicht haben, sondern nur sein Geld, Durch ihr Vorhalten und die lange Trennung sei die Ehe unheilbar zerrüttet. Er versorge die Beklagte ausreichend und werde sie auch in Zukunft versorgen.
Der Kläger hat beantragt, die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten, hilfsv/eise ohne Schuldausspruch, zu scheiden.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsv/eise, die überwiegende Schuld des Klägers an der Scheidung auGsusprechen.
Sie hat einer Scheidung nach § 48 EheG widersprochen, die ihr zur Last gelegten Verfehlungen bestritten und vorgetragen, der Kläger habe Scho^lH) 2.000 DM dafür versprochen, daß er mit ihr Ehebruch begehe, dieser habe das aber abgelchnt und sich ihr offenbart. Dagegen unterhalte der Kläger seit 9 Jahren ein ehebrecherisches Verhältnis mit Frau
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Er habe ihr und der Tochter nicht freiwillig Unterhalt gezahlt, sondern habe dazu erst durch einen Unterhalts-rechtsstreit angehalten werden müssen«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.
Mit der Revision vei’folgt der Kläger den Antrag, die Ehe ohne Schuldausspruch zu scheiden, weiter«
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
1.	Auf Grund der vom Berufungsgericht nicht zugelassenen Revision hat das Revisionsgericht nach § 547 Abs. 1 ZPO allein das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsbegehren zu überprüfen, und zwar nur dahin, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, daß der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch durchgreife.
2.	Die in dem Vorprozeß nach § 48 EheG aP erhobene Klage ist durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts mit folgender Begründung abgewiesen worden;
Zwar sei aus dem Verhalten des Klägers zu entnehmen, daß die Ehe der Parteien zerrüttet sei, denn der Kläger sei bereits seit Jahren bestrebt, die ehelichen Bindungen abzu-schüttcln. An der Zerrüttung sei aber der Kläger allein schuld. Er habe sich ohne triftigen Anlaß von der Beklagten
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abgewendet. Dabei möge als wahr unterstellt werden, daß beim Einmarsch der Russen ein Lastkraftwagen für die Flucht zur Verfügung gestanden habe und die Beklagte sich trotz der Bitten dos Klägers geweigert habe, mitzukommeno Aus einem solchen Verhalten wäre schon deshalb keine schwere Eheverfehlung horzulciten, weil es nicht darauf schließen lasse, daß die Beklagte nichts mehr von dem Kläger habe wissen wollen, sondern weil es sich zwanglos aus den Schwierigkeiten und Gefahren einer solchen Flucht erklären lasse, wobei noch zu berücksichtigen sei, daß damals zwei Kinder zu betreuen gewesen seien, von denen das eine erst etwa 2 1/2 Jahre alt gewesen sei» Daß der Kläger ernsthafte Versuche unternommen habe, die Ausreise der Beklagten herbeizuführen, sei von ihm nicht einmal behauptet worden. Der Widerspruch der Beklagten müsse daher durchdringen. Es könne auch keine Rede davon sein, daß die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt sei. Die Ehe bestehe seit 1931» Aus ihr seien zwei Kinder hervor gegangen. Die schweren durch die politischen Verhältnisse entstandenen Belastungen gäben schon deshalb keinen Grund für eine andere Auffassung, weil nach der Entwicklung der letzten Zeit berechtigte Hoffnung bestehe, daß die Beklagte die Ausreise erhalten werde. Der Scheidung stehe im übrigen auch das Interesse der 14 Jahre alten Tochter entgegen, deren Stellung allein schon wirtschaftlich durch eine Scheidung beeinträchtigt würde.
Ergänzend ist zu bemerken, daß das damals entscheidende Gericht, wie dem Tatbestand und den Gründen des Urteils im GesamtZusammenhang entnommen werden kann, ersichtlich auch davon ausgegangen ist, daß zwischen den wiegen der politischen Verhältnisse getrennt lebenden Parteien infolge der Abwendung des Klägers von der Beklagten die häusliche Gemeinschaft
 
auch im Sinne des § 48 Abs* 1 EheG- seit mehr als drei Jahren aufgehoben und die eingetretene Zerrüttung der Ehe unheilbar sei, v/enn das auch nicht ausdrücklich ausgesprochen ist»
Die Abweisung der Klage im Vorprozeß beruht mithin darauf, daß trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 48 Abs« 1 EheG der Widerspruch der Beklagten nach § 48 Abs« 2 EheG aF begründet sei, weil der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe und die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht unberechtigt sei, daneben aber auch darauf, daß das Interesse eines aus der Ehe hervorgegangenen Kindes und damit die Vorschrift des § 48 Abs« 3 EheG der Scheidung entgegenstche. Es läßt sich nicht sagen, daß die Abweisung der Klage nach § 48 Abs« 3 EheG nur hilfsweise erfolgt sei, denn auch die Ausführungen zu dieser Vorschrift, wenn sie auch gleichsam nebenbei erfolgt sind, tragen selbständig das die Klage abweisende Urteil«
Boi dieser Sachlage greift die Regel des § 616 ZPO ein, soweit es sich um die auch nach § 48 Abs« 2 EheG nF bedeutsame Präge nach der Schuld an der unheilbaren Ehezerrüttung handelt, sowie ferner, soweit es darum geht, ob noch das Interesse des Kindes die Aufrechterhaltung der Ehe erfordert. Die Klagabv/eisung hat in der Feststellung der alleinigen Schuld des Klägers nicht ihre einzige Grundlage; denn selbst wenn diese Feststellung in einem Rechtsmittelverfahren beseitigt worden wäre, wäre das Ergebnis des Rechtsstreits kein anderes gewesen, sofern nicht auch die Annahme, daß das Interesse des Kindes die Aufrechterhaltung der Ehe erfordere, zu Fall gebracht worden ware. Unter derartigen Umständen ist es denkbar, daß der Kläger, auch wenn er berechtigten Anlaß hätte, sich gegen die Feststellung seiner alleinigen Schuld zu wenden, von der Durchführung eines Rechtsmittels absicht,

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v/oil er gegen den zweiten das Urteil tragenden Grund nichts vorzubringen vermag» Wenn es sich um das Urteil eines Ober-landeogerichts handeln würde und dieses Gericht die Revision nicht zugolassen hätte, so würden auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 EheG vom Bundesgerichtshof nicht nachgeprüft werden können,, da in diesem Pall die Revision unzulässig wäre, wie in dem FamRZ 1963? 130 veröffentlichten Urteil des Senats dargelcgt ist.
Wenn mithin auch die Abweisung der Klage aus den angeführten beiden Gründen e3 verhindern kann, daß der eine oder der andere Abv/eisungsgrund von einem Rechtsmittelgericht überprüft wird, oder daß die Sache wegen des § 48 Abs. 2 EheG in die Revisionsinstanz gelangt, so wird dadurch doch die Anwendung des § 616 ZPO für keinen dieser Gründe ausgeschlossen. Nur hilfsweise getroffene Feststellungen, die das Urteil nicht trugen, haben für ein späteres Verfahren keine bindende Wirkung. Eine Hilfsbegründung liegt etwa dann vor, v/enn die alleinige oder überwiegende Schuld des Klägers an dem Zcrrüt-tungozustand, in dem die Ehe sich seinerzeit befand, footgestellt ist, obwohl die Klagabweisung in erster Linie deshalb erfolgt ist, weil die DreiJahresfrist des § 48 Abs. 1 EheG noch nicht abgclaufen oder die Zerrüttung noch nicht unheilbar sei (BGHZ 32, 179? 185; 36, 357? 361), oder wenn die Abweisung der Klage aus prozessualen Gründen erfolgt ist, das Gericht sich aber auch zusätzlich mit der Sache selbst befaßt hat (vgl. Anmerkung LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 45)o Es geht aber nicht an, dem an der Ehe festhaltenden Ehegatten den Schutz des § 616 ZPO dann vorzuenthalten, v/enn das Gericht des Vor-prozesocs die Abweisung der Klage auf mehrere Gründe gestützt hat. Ist die Klage gleichwertig aus verschiedenen sachlichen Gründen abgewiesen worden, so erfordert es der in § 616 ZPO
 
zu dem Ausdruck kommende Grundsatz, daß nach der Abweisung eines Schcidungsbegehrens der Rechtsfriede auf dem Gebiet der Ehe gev/ährleistet sein soll, den aus der Ehe herausstre-benden Ehegatten an der Durchführung eines neuen Scheidungsbegehrens zu hindern, außer wenn für jeden der Abweisungs-gründe eine neue Tatsachenlage eingetreten ist, sei es, daß sich neue erhebliche Tatsachen ereignet haben, oder daß der Kläger in die Lage versetzt worden ist, erhebliche Tatsachen aus der früheren Zeit geltend zu machen, die er in dem ersten Rechtsstreit noch nicht Vorbringen konnte. Die neuen Tatsachen müssen so bedeutungsvoll sein, daß eine von der früheren abweichende Beurteilung in Präge kommen kann, und sie müssen zunächst erwiesen sein, bevor unter Berücksichtigung der neuen und alten Tatsachen eine selbständige, von der frühe ren unabhängige Prüfung des bisherigen Abweisungsgrundes erfol gen kann (BGHZ 8, 118, 122; 29, 378, 580; BGH LU EheG § 48 Abs, 1 Nr, 3, ZPO § 616 Nr, 6, 8, 10),
3o Das Berufungsgericht meint, daß die Präge, ob das wohlverstandene Interesse der Tochter der Parteien die Aufrecht erhaltung der Ehe erfordere, möglicherweise anders als in dem früheren Verfahren zu beurteilen sei, da die Tochter bald volljährig werde, einer beruflichen Tätigkeit nachgehe und in absehbarer Zeit die Ehe schließen wolle; darin seien neue Tatsachen zu erblicken. Das Berufungsgericht hat jedoch zu der Präge, ob § 48 Abs, 3 EheG der Abweisung der Klage nicht mehr entgegenstehe, nicht abschließend Stellung genommen, da der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung weiterhin begründet sei.
An neuen Tatsachen, die dazu führen könnten, die Präge der Schuld an der bereits im Vorprozeß festgestellton unheil-
 
baren Zerrüttung der Ehe anders als im ersten Rechtszug zu beurteilen, kämen vor allem solche in Betracht, die vor dem Abschluß jenes Prozesses eingetreten sind, damals aber nicht vo.rgcbracht werden konnten» Der Kläger hat sich darauf berufen, daß er erst unmittelbar vor der Einleitung des gegenwärtigen Scheidungsrechtsstreits von ehebrecherischen und ehewidrigen Beziehungen erfahren habe, die die Beklagte in GfHHHP mit anderen Männern, Angehörigen der Besatzungsnacht oder der Roten Armee, unterhalten habe« Der Zeuge •^choUP habe gegenüber mehreren anderen namentlich angegebenen Personen von einem solchen Verhalten der Beklagten berichtet« Das Berufungsgericht hat es als unwiderlegbar bezeichnet, daß der Kläger diese Tatsache in dem früheren Prozeß nicht habe Vorbringen können, weil er damals noch nichts davon gewußt habe; es hat die Tatsache jedoch, ohne Seh< oder dessen Gesprächspartner darüber zu vernehmen, nicht als erwiesen angesehen, weil SchoflHB unglaubwürdig sei«
Es ist bedenklich, das Vorbringen des Klägers von vornherein mit der völligen Unglaubwürdigkeit des Zeugen Scho( abzutun, der über diese in sein Wissen gestellten Tatsachen bisher nicht vernommen worden ist« Es trifft jedoch mindestens nicht in vollem Umfang zu, daß es sich um dem Kläger bisher nicht bekennte Tatsachen handelt, soweit er der Beklagten ehebrecherische und ehewidrige Beziehungen, die sie in Gflfe-mit Angehörigen der Besatzungsmacht unterhalten habe, vorwirfto Bor Kläger selbst hat bei seiner Vernehmung vor dem Einzelrichter des Berufungsgerichts ausweislich des Sitzungs-Protokolls erklärt, er habe, als er nach	zurückge-
kchrt sei, von der Beklagten erfahren, daß sie von den Russen vergewaltigt worden sei, sie habe aber auch durchblicken lassen, daß sic sich freiwillig den Russen angeboten habe, und
 
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habe weiter erwähnt, daß sie sich einen jungen Russen ange-schufft habe, der ihr sogar den Kinderwagen ausgefahren habe» Die Beklagte hat im ersten Rechtszug vorgetragen, der Kläger habe schon im Vorprozeß sein Scheidungsbegehren darauf gestützt, daß sie ehewidrige Beziehungen zu BesatzungsSoldaten unterhalten habe«. Unter diesen Umständen hätte der Kläger, soweit es sich um die Präge der Schuld an der Zerrüttung der Ehe handelt, darlegen müssen, daß er der Beklagten noch andere oder weitorgehende Verfehlungen als die ihm nach seinem eigenen Vorbringen bekannten zu dem Vorwurf mache und daß er von ihnen erst nach dem Abschluß des Vorprozesses erfahren habe, oder daß er erst nach dem Abschluß des Vorprozesses in die Lage versetzt worden sei, der Beklagten die ihm bereits früher bekannten Verfehlungen nachzuweisen« Da der Rechtsstreit ohnehin an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, wird der Kläger Gelegenheit haben, das nachzuholen; es wird aber auch angebracht sein, daß das Berufungsgericht dann nicht nur das in dem Vorprozeß ergangene Urteil berücksichtigt, sondern die Akten des Vorprozesses beizieht und prüft, was der Kläger damals im Verlaufe des Verfahrens vorgetragen hat«
Ob es sich bei der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe es nach seiner Rückkehr nach GiBi unterlassen, ihn rechtzeitig davon zu verständigen, daß die Russen ihn suchten, und sie habe dadurch seine lange Internierungshaft verschuldet, um eine Tatsache handelt, die der Kläger in dem Vorprozeß nicht Vorbringen konnte, ist ebenfalls offen. Auch in dem vorliegenden Verfahren hat der Kläger keinen Beweis für diese Behauptung angetreten«
4. Damit, ob die Beklagte sich an die Ehe gebunden fühlt, hat sich das Urteil des Vorprozesses nicht befaßt, da es aus
 
anderen Gründen verneint hat, daß die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt sei. Das Berufungsgericht hatte in dem vorliegenden Rechtsstreit deshalb, ohne durch § 616 ZPO beschränkt zu sein, zu untersuchen, ob der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, sic fortzusetzen, fehlt und ihr V/iderspruch gegen die Scheidung etwa aus diesem Grunde unbeachtet bleiben muß«
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, Anhaltspunkte dafür seien nicht vorhanden» Die Beklagte habe glaubhaft angegeben, daß sic an der Ehe nach wie vor festhalte und jederzeit bereit sei, die eheliche Gemeinschaft v/ieder aufzunehmen, sofern der Kläger seine Verbindung mit Frau hBHB löse»
Wenn sie in diesem Zusammenhang zu dem Ausdruck gebracht habe, daß auch für die Tochter gesorgt sein müsse, so könne diese Äußerung nicht als Ausdruck mangelnden ernstlichen Willens, die häusliche Gemeinschaft herzustellen, angesehen werden»
Es kann dahinstehen, ob der von dem Kläger der Beklagten für die Zeit nach dem Abschluß des Vorprozesses vorgeworfene Ehebruch mit SchoBHHfe, selbst wenn er erv/iesen wäre, geeignet wäre, eine neue Tatsachenlage gegenüber der in der Entscheidung des Vorprozesses getroffenen Feststellung zu schaffen, daß der Kläger seit Jahren bestrebt sei, die ehelichen Bindungen abzuschütteln, und sich ohne triftigen Anlaß von der Beklagten abgev/endet habe, und ob ein solcher einzelner Ehebruch überhaupt dazu Anlaß geben könnte, die Frage nach der alleinigen oder überwiegenden Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe anders als im Vorprozeß zu beurteilen» Jedenfalls könnte ein von der Beklagten mit Scho^BI^ begangener Ehebruch, v/ie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, dafür von Bedeutung sein, ob der Beklag-
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ten die Bindung an die Ehe fehle (vgl, Urteil des Senats IM EheG § 42 ITr, 2),
Bas Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß die Beklagte keinen Ehebruch mit SchoflBHV begangen habe. Insoweit greift jedoch die Rüge der Revision durch, daß das Berufungsgericht die von dem Kläger für die Beziehungen zwischen der Beklagten und SchoBB^^ angebotenen Beweise nicht erhoben habe, wenn auch die Revision diese Rüge nur im Zusammenhang mit der Präge, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe verschuldet habe, vorgebracht hat.
Der Zeuge SchoBHB) und ebenso die Beklagte haben unter Eid ohewidrige Beziehungen in Abrede gestellt. Bas Berufungsgericht hat der Beklagten in vollem Umfang geglaubt. Bagegen hat es SchoBBH^ als eine Zwielicht! ge Persönlichkeit bezeichnet, der in anderen Teilen seiner Aussage keinen Glauben verdiene. Babei hat das Berufungsgericht unterstellt, daß öchoBHHk wie der Kläger behauptet hat, zu anderen Personen gesagt habe, er habe mit der Beklagten Ehebruch begangen. Bie Zeugin	hat	bekundet, daß SchoBH^
in ihrer und des Klägers Gegenwart geschlechtlichen Verkehr mit der Beklagten eingeräumt habe, während Scho^BHB derartige Äußerungen zu der Zeugin HBB^ in Abrede gestellt hat. Unter diesen Umständen war es, auch wenn das Berufungsgericht Anlaß haben konnte, auf die Angaben der Beklagten zu vertrauen, erforderlich, daß die von dem Kläger angebotenen Beweise für die Verfehlung, die er der Beklagten vorwarf, erschöpft wurden, bevor das Berufungsgericht sich ein abschließendes Urteil bildete. Barüber, welcher Bev/eiswert der Tatsache bei-zu demessen wäre, wenn SchoBHM mehreren Personen erklärt hätte, daß er mit der Beklagten Geschlechtsverkehr gehabt habe, und zwar am Geburtstag der Tochter der Beklagten, war
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Klarheit nur zu gewinnen, wenn alle als Zeugen benannten Personen darüber vernommen wurden, was 5cho|^Hp erzählt hatte, und wenn sie einschließlich der Zeugin	ent-
sprechend dem Antrag des Klägers dem Scho^m^ gegenüber-gestellt wurden. Erst nach der Erhebung dieser Beweise, wobei dann auch der von der Beklagten vorgelegte Durchschlag des Schreibens des Scho^H^^an den Kläger vom 28. September I960, das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 3* Oktober I960 und die Postkarte des Scho^HP an die Beklagte vom 23° Oktober I960 zu berücksichtigen waren, ließe sich übersehen, ob sich etwa weitere Anhaltspunkte für die behauptete Verfehlung der Beklagten ergaben, und erst dann konnte endgültig darüber befunden werden, wie die Angaben der Beklagten und des Scho^H^IK zu bewerten waren.
5. Ohne daß noch auf die sonstigen Rügen der Revision und weitere Fragen cingegangen zu werden braucht, muß demnach das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Ascher
 Raske
Johannsen	Wüstenberg
 Wilden