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BGH · IV ZK 186/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZK 186/61

März 1950 ~ macht der Kläger, der behauptet, er sei als Jude vom September 1942 bis Mai 1945 im Konzentrationslager Theresienstadt in Haft gehalten worden und habe sich infolge schwerer Arbeit im Konzentrationslager ein Herzleiden zugezogen, Entschädigungsansprüche geltend. Dezember 1953 wurde der Haftschaden des Klägers dahin geregelt, daß das beklagte Land sich verpflichtete, dem Kläger 4.500 DM Entschädigung für 30 Monate Freiheitsentziehung bzw. Januar 1947 als Tag des Aufenthalts in Deggendorf entscheidend sei, sei es durch die unrichtige Behauptung des Klägers getäuscht und zu dem Vergleichsabschluß veranlaßt worden. Februar 1957 hat für den Kläger der damalige Vertreter Rechtsbeistand die Voraussetzungen der Anfechtung verneint und dabei unter Anfechtung des Vergleiches gemäß § 235 3EG beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ab 23. Als Gesundheitsschaden hat der Kläger ein Herz- und Zahnleiden geltend gemacht, welches er sich durch die Haft zugezogen habe. Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt, unter Änderung des landgerichtlichen Urteils den Antrag des beklagten Landes auf Feststellung der Nichtigkeit des obigen Vergleichs zurückzuweisen. Dies bedeute, daß die von dem beklagten Land erklärte, auf eine arglistige Täuschung durch den Kläger gestützte Anfechtung grundsätzlich statthaft sei (§ 123 BGB). Benn die zuverlässige Kenntnis der Täuschung habe das beklagte Land, wie sich aus dem Ablauf des Verfahrens ergebe, keinesfalls vor dem 24. Allein hierdurch habe das beklagte Land noch keine zuverlässige Kenntnis von dem Weggang des Klägers im Jahre 1946 erlangt. Bas beklagte Land habe folgerichtig zunächst einmal aus der Veränderung des bisher angenommenen Sachverhalts die Folgerung gezogen, daß es, der Sachlage Rechnung tragend, eine entsprechende Rechtsverteidigung in seinem Schriftsatz vom 11. Erst, als auf diese innerhalb angemessener Prist keine Erwiderung seitens des Klägers erfolgt sei, habe das beklagte Land Januar 1947 dem Gericht zwei Beweismittel vorgelegt, und zv/ar je eine eidesstattliche Versicherung einer Sara und einer Sara Selma Beide hätten bestätigt, daß der Kläger nicht im Frühjahr 1946 ausgewandert sei. so müsse der Kläger auch bei seiner Anmeldung bewußt unrichtig als seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt für den Aber wie dem auch sei, habe er durch die unwahren eidesstattlichen Versiehe-rungen, insbesondere die genau gefaßte Erklärung der Sara die die erforderlichen Beweismittel in diesem Verfahren gebildet hätten, das beklagte Land getäuscht und zu dem Abschluß des Vergleiches veranlaßt. Für etwa bestehende Entschädigungsansprüche sei das beklagte Land nicht passivlegitimiert, nachdem feststehe, daß der Kläger sich am 1. Da der Kläger seinen wegen fehlender Passivlegitimation im ersten Rechtszug abgewiesenen Gesundheitsschaden im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht habe, sei, soweit er die volle Aufhebung des Erst-urteilo begehre, sein Antrag offensichtlich versehentlich gestellt; er sei unbegründet. Dezember 1955 durch das beklagte Land sei rechtzeitig, nämlich innerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB, erfolgt. Juni 1955 annehrae, die zuverlässige Kenntnis von der Täuschung habe das beklagte Land nicht vor dem 24. achten von Dr.E^IB} am Juni 1955 ausgestellt ist, ergibt sich nichts für die Frage, ob das beklagte Land von dem Inhalt dieser am 21. Das beklagte Land ist auf den Inhalt dieser Schriftstücke erstmals in seinem Schriftsatz vom%11. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das beklagte Land, d.h. sein für die Erklärung der Anfechtung zuständiger Bediensteter (vgl. Oktober 1955 sichere Kenntnis von der Täuschung erlangt habe, ist danach erfahrungsmäßig und logisch möglich, zu demal das Berufungsgericht ohne recht- liehe Bedenken annehinen konnte, daß das beklagte Land auch nach Kenntnisnahme von dem Inhalt der erwähnten ärztlichen Bekundungen zunächst noch Zweifel haben konnte, ob der Kläger bewußt irreführende Angaben gemacht hatte. Daß sonstige Tatsachen oder Beweisunterlagen dieser Feststellung des Berufungsgerichts entgegengestanden hätten und vom Berufungsgericht unberücksichtigt geblieben seien, hat die Revision nicht behauptet. Wenn das Berufungsgericht davon abgesehen hat, den genauen Zeitpunkt der Kenntniserlangung innerhalb •der Anfechtungsfrist festzustellen, so hat es damit nicht, wie die Revision meint, gegen § 176 BEG verstoßen; denn auf diese Feststellung kommt es nicht an, wenn feststeht, daß das beklagte Land jedenfalls vor dem Beginn dieser Frist keine Kenntnis von der Täuschung des Klägers erhalten hat. 2. Ohne Erfolg ist die Revision auch insoweit, als sie sich gegen die Annahme des Oberlandesgerichts wendet, der Kläger habe das beklagte Land arglistig darüber getäuscht, daß er sich am 1. Januar 1947 nicht im DP-Lager Deggendorf aufgehalten habe, und die Anfechtung des Vergleichs vom 14. Wie dort lediglich ausgesprochen, kann der Aufenthalt eines DP in Wohnräumen, die nicht zu einem geschlossenen Lager mit besonderen, für Lagerzwecke bereitgestellten Unterkünften gehören, als Aufenthalt in einem DP-Lager angesehen werden, wenn diese Wohnräume für ein im Kähmen der UNRRA-Organisation geplantes und beaufsichtigtes und durch den Zweck der DP-Lager bestimmtes Zusammenleben mehrerer DP's erfaßt oder zur Verfügung gestellt sind. In dieser Entscheidung hat der Senat aber gerade darauf hingewiesen, daß ein Lageraufenthalt an dem maßgebenden Stichtag, also eine räumliche Beziehung zu dem Lager, weder durch weitere Registrierung im Lager noch durch Zurücklassen persönlicher Habe oder durch Fortbestehen enger persönlicher Beziehungen zu Lagerinsassen und grundsätzlich auch nicht durch den Willen zu späterer Rückkehr in das Lager ersetzt wird. Die Revision beanstandet schließlich die Feststellung des Oberlandesgerichts, der Kläger habe seinen wegen fehlender Passivlegitimation im ersten Rechtszug abgewiesenen Gesundheitsschaden im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht, und rügt in diesem Zusammenhänge eine Verletzung des § 139 ZPO. Daß der Kläger seinen Antrag wegen des GesundheitsSchadens im Berufungsrechtszuge nicht wiederholt hat, ist sowohl aus dem Sitzungsprotokoll, wie aus dem Tatbestände ersichtlich; Denn hinsichtlich des Gesundheitsschadens ist das land-gerichtliche Urteil rechtskräftig geworden, nachdem der Kläger insoweit einen Antrag nicht mehr gestellt und damit in diesem Umfange die Berufung zurückgenommen hatte. Nach alledem ist die Revision mit der sich aus den §§ 209 Abs.1, 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge hinsichtlich des Gesundheitsschadens zu verwerfen und im übrigen zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 123 BGB § 4 BEG § 124 BGB § 176 BEG § 139 ZPO § 209 BEG § 139 ZPO
LandbeklagenAnfechtungDeggendorfKlägerSchriftsatzRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZK 186/61
Verkündet
 am 29. November 1961 Schorni, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2519 013
I.m Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Munisch Israel,
 Street,
- Prozeßbevollmächtigters
 Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br.	in
 gegen
den Freistaat Bayern,
 vertreten durch d^s Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	in	-
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg, Br. Loewenheim und Br.Graf
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Xlagers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 22./27. Bezember I960 wird hinsichtlich des Antrags auf Gewährung einer Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit (Ziff. 3 des Revisionsantrages) als unzulässig verworfen, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Bie außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Mit Antrag vom 8. März 1950 - eingegangen am 14. März 1950 ~ macht der Kläger, der behauptet, er sei als Jude vom September 1942 bis Mai 1945 im Konzentrationslager Theresienstadt in Haft gehalten worden und habe sich infolge schwerer Arbeit im Konzentrationslager ein Herzleiden zugezogen, Entschädigungsansprüche geltend. Dabei gab er als "Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt am 1. Januar 1947M "Lager Deggendorf" an. Dieser Antrag wurde nicht beschieden. Der Kläger machte deshalb die Ansprüche in einer Klage vom 9« Dezember 1952 -eingegangen am 10. Dezember 1952 - gerichtlich geltend. Er fügte zwei ITS-Bescheinigungen vom 20. August 1952 und 11. September 1952 bei und überreichte im Laufe des Verfahrens je eine eidesstattliche Versicherung vom 1. November 1955 einer Frau Sara	und	Sara	Selma
 ebenda, sowie einen Personalausweis der Stadt Wien vom 29. November 1939 und eine Registrierkarte des DP-Center Deggendorf vom 2. Juni 1946. Durch Teilvergleich vom 14. Dezember 1953 wurde der Haftschaden des Klägers dahin geregelt, daß das beklagte Land sich verpflichtete, dem Kläger 4.500 DM Entschädigung für 30 Monate Freiheitsentziehung bzw. -beschränkung zu zahlen. Bezüglich des Schadens an Körper und Gesundheit wurde der Kläger am 7. Juni 1955 vertrauensärztlich in Tel Aviv untersucht. Hierbei gab er zur Anamnese u.a. an: "Nach zehnmonatigem Aufenthalt im DP-Lager Deggendorf kam er ins Land. In einem ärztlichen Zeugnis vom 13* Juni 1955 bestätigt Herr Dr. Ignaz G^HIA* daß Herr	seit 1946 in seiner ärztlichen
 Behandlung steht." Daraufhin wies das beklagte Land in seinem Schriftsatz vom 11. November 1955 auf die aus diesen Erklärungen folgende mangelnde Passivlegitimation hin.
Dieser Schriftsatz wurde dem Kläger zur Stellungnahme unter Fristsetzung bis 15* Januar 1956 übermittelt. Die Frist
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wurde auf Ansuchen des Klägers bis 15. Februar 1957 verlängert. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 1956 - eingegangen am gleichen Tage bei Gericht, dem Kläger lt. Empfangsbestätigung vom 24. Oktober 1956 zugestellt - focht das beklagte Land den Vergleich vom 14. Dezember 1953 wegen arglistiger Täuschung durch den Kläger an. Dieser habe - so begründete es die Anfechtung - wider besseres Wissen versichert, am 1. Januar 1947 seinen Aufenthalt in Deggendorf gehabt zu haben, während er schon 1946 ausgewandert sei. Da zur Begründung seiner - des beklagten Landes - Passivlegitimation der 1. Januar 1947 als Tag des Aufenthalts in Deggendorf entscheidend sei, sei es durch die unrichtige Behauptung des Klägers getäuscht und zu dem Vergleichsabschluß veranlaßt worden. Die Anfechtung sei rechtzeitig, da die Täuschung erst am 11. Januar 1955 entdeckt worden 3ei. Der Vergleich sei daher nichtig.
Mit Schriftsatz vom 6. Februar 1957 hat für den Kläger der damalige Vertreter Rechtsbeistand	die	Voraussetzungen
 der Anfechtung verneint und dabei unter Anfechtung des Vergleiches gemäß § 235 3EG beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ab 23. November 1939 bis zur Befreiung Haftentschädigung zu zahlen. Diese Anfechtungserklärung wurde durch Schriftsatz vom 12. April 1957 zurückgenommen, "da Vollmachtsentzug vorliege". Als Gesundheitsschaden hat der Kläger ein Herz- und Zahnleiden geltend gemacht, welches er sich durch die Haft zugezogen habe. Er hat insoweit beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, die seinem Gesundheitszustand entsprechende monatliche Rente ab
1.	November 1953 und KapitalentSchädigung für die Zeit vom Schadenseintritt bis zu dem 31. Oktober 1953 zu bezahlen, sowie das Heilverfahren nach Maßgabe der beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Unfallfürsorge zu gewähren.
 
Das beklagte Land hat beantragt;
1.	Es wird festgestellt, daß der Gerichtsvergleich vom 14.12.1953 nichtig ist.
2.	Die Klage wird abgewiesen.
3.	Dem Kläger wird der Anspruch auf Entschädigung versagt.4
Das Landgericht hat die Nichtigkeit des Vergleichs vom 14. Dezember 1953 festgestellt und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt, unter Änderung des landgerichtlichen Urteils den Antrag des beklagten Landes auf Feststellung der Nichtigkeit des obigen Vergleichs zurückzuweisen. Seinen vom Landgericht abgev/iesenen Gesund-heitsschaden hat er im Berufungsrechtszuge nicht mehr geltend gemacht. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfange, also auch wegen des Gesundheitsschadens, weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Oberlandepgericht ist davon ausgegangen, auch in Rechtsstreitigkeiten des Entschädigungsverfahrens seien Vergleiche als privatrechtliche Willenserklärungen nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar. Dies bedeute, daß die von dem beklagten Land erklärte, auf eine arglistige Täuschung durch den Kläger gestützte Anfechtung grundsätzlich statthaft sei (§ 123 BGB). Sie sei auch, entgegen der Annahme des Klägers,
 
fristgerecht erklärt, und zwar innerhalb der in § 124 Abs. 1 BGB normierten Jahresfrist. Biese Prist beginne mit der Kenntnis der Täuschung, also des Irrtums und der Täuschungsabsicht. Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung erübrige es sich, zu der Präge Stellung zu nehmen, ob dafür der Zeitpunkt, in dem dem Sachbearbeiter des beklagten Landes die einschlägigen Unterlagen zugänglich gewesen seien und er hätte Kenntnis nehmen können, oder der Zeitpunkt, in dem der Sachbearbeiter tatsächlich Kenntnis genommen habe, maßgebend gewesen sei. Benn die zuverlässige Kenntnis der Täuschung habe das beklagte Land, wie sich aus dem Ablauf des Verfahrens ergebe, keinesfalls vor dem 24. Oktober 1955 erlangt; das sei der Beginn der Jahresfrist, innerhalb deren die Anfechtung noch rechtzeitig sei, da die Anfech-tungserklärung dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers spätestens am 24. Oktober 1956 zugegangen sei. Wohl bescheinige Br.	in	seinem	Zeugnis	vom	13. Juni
1955, daß der Kläger seit 1946 bei diesem Arzt in ärztlicher Behandlung stehe, wie auch der Vertrauensarzt Dr. E^HH in seinem Gutachten vom 7. Juni 1955 in der Anamnese Angaben des Klägers aufgenommen habe, die darauf deuteten, daß der Kläger schon 1946 Deggendorf verlassen habe. Allein hierdurch habe das beklagte Land noch keine zuverlässige Kenntnis von dem Weggang des Klägers im Jahre 1946 erlangt. Denn es habe durchaus ira Bereich der Möglichkeit gelegen, daß hier Mißverständnisse zur Abweichung in der Darstellung geführt hätten, umsomehr, als mit Schwierigkeiten in der sprachlichen Verständigung zwischen Arzt und Patienten habe gerechnet werden müssen. Bas beklagte Land habe folgerichtig zunächst einmal aus der Veränderung des bisher angenommenen Sachverhalts die Folgerung gezogen, daß es, der Sachlage Rechnung tragend, eine entsprechende Rechtsverteidigung in seinem Schriftsatz vom 11. November 1955 vorgetragen habe. Erst, als auf diese innerhalb angemessener Prist keine Erwiderung seitens des Klägers erfolgt sei, habe das beklagte Land
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frühestens die zuverlässige Gewißheit erlangen können, daß der Kläger bei der Begründung seiner Ansprüche ihm unwahre Angaben gemacht, auch inhaltlich unrichtige eidesstattliche Versicherungen überreicht habe. Erst von da ab sei die Anfechtungsfrist gelaufen.
Die Anfechtung sei auch sachlich gerechtfertigt. Die diesbezügliche Erwiderung des Klägers erschöpfe sich im wesentlichen in der Darlegung, daß der Begriff "Wohnsitz” oder ’’gewöhnlicher’1 oder ’’dauernder Aufenthalt” zur Zeit, als er in seiner Anspruchsanmeldung die unrichtige Angabe über seinen Aufenthalt am 1. Januar 1947 gemacht habe, zweifelhaft gewesen sei, auch der Bundesgerichtshof seine Ansicht gewechselt habe. Wenn er - so führe der Kläger aus -mit einem Kindertransport nach Israel gefahren sei und damals die Absicht der Rückkehr nach Deggendorf gehabt habe, dort auch seine Habe verblieben sei, so sei nicht zu beanstanden, wenn er als seinen gewöhnlichen Aufenthalt Deggendorf angegeben habe. Das Abstellen allein auf diesen Vorgang genüge, so folgert das Oberlandesgericht, jedoch nicht. Das gesamte Verhalten des Klägers sei zu würdigen und das daraus gewonnene Resultat ermögliche die Bejahung oder Verneinung der Täuschung. Der Kläger habe zur Präge des Wohnsitzes am 1. Januar 1947 dem Gericht zwei Beweismittel vorgelegt, und zv/ar je eine eidesstattliche Versicherung einer Sara	und	einer Sara Selma	Beide
 hätten bestätigt, daß der Kläger nicht im Frühjahr 1946 ausgewandert sei. Die Zeugin G^BBB habe eidesstattlich versichert,* im Frühjahr 1947 gemeinsam mit dem Kläger ausgewandert zu sein. Dies alles sei unrichtig. Dem Kläger sei der unrichtige Inhalt bekannt gewesen. Er habe auch selbst zu dem Entschädigungsverfahren der Sara	eine
 unrichtige Versicherung abgegeben, insofern als er dort versichert habe, im Frühjahr 1947 mit Sara G^^HH gemeinsam ausgewandert zu sein. Berücksichtige man dies,
 
so müsse der Kläger auch bei seiner Anmeldung bewußt unrichtig als seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt für den
1.	Januar 1947 Deggendorf angegeben haben; denn sonst lasse sich nicht erklären, warum er sich von der Zeugin Sara
 äie gemeinsame Auswanderung für das Frühjahr 1947 habe bescheinigen lassen, sich also einer unwahren eidesstattlichen Versicherung bedient habe. Aber wie dem auch sei, habe er durch die unwahren eidesstattlichen Versiehe-rungen, insbesondere die genau gefaßte Erklärung der Sara die die erforderlichen Beweismittel in diesem Verfahren gebildet hätten, das beklagte Land getäuscht und zu dem Abschluß des Vergleiches veranlaßt. Dies habe er absichtlich getan. Diese Feststellung der inneren Tatsache basiere nicht auf besonderen Beweisergebnissen, ergebe sich aber zwangsläufig aus dem Sachverhalt und der Lebenserfahrung. Der Vergleich vom 14« Dezember 1953 sei daher nichtig.
Für etwa bestehende Entschädigungsansprüche sei das beklagte Land nicht passivlegitimiert, nachdem feststehe, daß der Kläger sich am 1. Januar 1947 nicht in einem bayerischen DP-Lager aufgehalten habe und auch andere Tatsachen, die eine Passivlegitimation des beklagten Landes begründen könnten (§4 BEG), nicht Vorbringen könne, solche auch nicht gegeben seien. Da der Kläger seinen wegen fehlender Passivlegitimation im ersten Rechtszug abgewiesenen Gesundheitsschaden im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht habe, sei, soweit er die volle Aufhebung des Erst-urteilo begehre, sein Antrag offensichtlich versehentlich gestellt; er sei unbegründet.
Welche rechtliche Bedeutung die vom Kläger erklärte Anfechtung des Vergleichs vom 14. Dezember 1953 habe, sei, da bereits die Anfechtung des beklagten Landes begründet sei, unerheblich, ebenso wie einer Versagung des beklagten
 
Landes gemäß § 7 BEG keine Bedeutung zukomme, da Entschädigungsansprüche zur Zeit nicht festgestellt seien.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Anfechtung des Vergleichs vom 14. Dezember 1955 durch das beklagte Land sei rechtzeitig, nämlich innerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB, erfolgt. Es widerspreche der Lebenserfahrung und bedeute einen Verstoß riegen die Denkgesetze, wenn das Oberlandesgericht trotz.des Zeugnisses des Dr.G^Hft vom 13. Juni 1955 und des Gutachtens des Dr.E^m^ vom 7. Juni 1955 annehrae, die zuverlässige Kenntnis von der Täuschung habe das beklagte Land nicht vor dem 24. Oktober 1955 erlangt.
Diese Rüge ist nicht begründet. Aus der Tatsache, daß das Zeugnis von	am 13. Juni 1955 und das Gut-
achten von Dr.E^IB} am Juni 1955 ausgestellt ist, ergibt sich nichts für die Frage, ob das beklagte Land von dem Inhalt dieser am 21. Juli 1955 zu den Gerichtsakten gelangten Schriftstücke vor dem Beginn der Anfechtungsfrist (24. Oktober 1955) Kenntnis erlangt hat. Das beklagte Land ist auf den Inhalt dieser Schriftstücke erstmals in seinem Schriftsatz vom%11. November 1955 eingegangen, nachdem ihm am 12. September 1955 die Gerichtsakten zugesandt v/aren (Bl. 42, 52, 57 GA). Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das beklagte Land, d.h. sein für die Erklärung der Anfechtung zuständiger Bediensteter (vgl. RzW 1961, 517 Nr. 37), jedenfalls nicht vor dem 24. Oktober 1955 sichere Kenntnis von der Täuschung erlangt habe, ist danach erfahrungsmäßig und logisch möglich, zu demal das Berufungsgericht ohne recht-
 
liehe Bedenken annehinen konnte, daß das beklagte Land auch nach Kenntnisnahme von dem Inhalt der erwähnten ärztlichen Bekundungen zunächst noch Zweifel haben konnte, ob der Kläger bewußt irreführende Angaben gemacht hatte. Daß sonstige Tatsachen oder Beweisunterlagen dieser Feststellung des Berufungsgerichts entgegengestanden hätten und vom Berufungsgericht unberücksichtigt geblieben seien, hat die Revision nicht behauptet. Wenn das Berufungsgericht davon abgesehen hat, den genauen Zeitpunkt der Kenntniserlangung innerhalb •der Anfechtungsfrist festzustellen, so hat es damit nicht, wie die Revision meint, gegen § 176 BEG verstoßen; denn auf diese Feststellung kommt es nicht an, wenn feststeht, daß das beklagte Land jedenfalls vor dem Beginn dieser Frist keine Kenntnis von der Täuschung des Klägers erhalten hat.
2.	Ohne Erfolg ist die Revision auch insoweit, als sie sich gegen die Annahme des Oberlandesgerichts wendet, der Kläger habe das beklagte Land arglistig darüber getäuscht, daß er sich am 1. Januar 1947 nicht im DP-Lager Deggendorf aufgehalten habe, und die Anfechtung des Vergleichs vom 14. Dezember 1953 sei daher auch materiell berechtigt. Das Oberlandesgericht ist zu dieser Annahme auf Grund eingehender tatsächlicher Würdigung aller objektiven und subjektiven Gesichtspunkte in dem Verhalten des Klägers gelangt. Die Angriffe der Revision erschöpfen sich insoweit in einer Beanstandung der Tatsachenund Beweiswürdigung des Ober-landeogerichts, mit der sie eine Aufhebung des angefochtenen Urteils jedoch nicht erreichen kann.
Auch soweit die Revision versucht, aus dem Urteil des Senats vom 30. September I960 - IV ZR 96/60 - (LM Nr. 16 zu § 4 BEG 1956 = RzW 1961, 62 Nr. 16) Gründe für ihre Ansicht herzuleiten, vermag sie nicht durchzudringen. Dieser Fall unterscheidet sich in tatsächlicher und rechtlicher
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Hinsicht so wesentlich von dem vorliegenden, daß Schlüsse im Sinne der Revision für die hier zu treffende Entscheidung nicht gezogen werden können. Wie dort lediglich ausgesprochen, kann der Aufenthalt eines DP in Wohnräumen, die nicht zu einem geschlossenen Lager mit besonderen, für Lagerzwecke bereitgestellten Unterkünften gehören, als Aufenthalt in einem DP-Lager angesehen werden, wenn diese Wohnräume für ein im Kähmen der UNRRA-Organisation geplantes und beaufsichtigtes und durch den Zweck der DP-Lager bestimmtes Zusammenleben mehrerer DP's erfaßt oder zur Verfügung gestellt sind. In dieser Entscheidung hat der Senat aber gerade darauf hingewiesen, daß ein Lageraufenthalt an dem maßgebenden Stichtag, also eine räumliche Beziehung zu dem Lager, weder durch weitere Registrierung im Lager noch durch Zurücklassen persönlicher Habe oder durch Fortbestehen enger persönlicher Beziehungen zu Lagerinsassen und grundsätzlich auch nicht durch den Willen zu späterer Rückkehr in das Lager ersetzt wird.
3.	Die Revision beanstandet schließlich die Feststellung des Oberlandesgerichts, der Kläger habe seinen wegen fehlender Passivlegitimation im ersten Rechtszug abgewiesenen Gesundheitsschaden im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht, und rügt in diesem Zusammenhänge eine Verletzung des § 139 ZPO.
Sie übersieht, daß gemäß §§ 209 Abs. 1 BEG, 561 Abs. 1 ZPO der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen unterliegt, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist, und daß außerdem nur die in § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden können. Daß der Kläger seinen Antrag wegen des GesundheitsSchadens im Berufungsrechtszuge nicht wiederholt hat, ist sowohl aus dem Sitzungsprotokoll, wie aus dem Tatbestände ersichtlich;
seinen Berichtigungsantrag vom 6, Oktober 1961 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 2. November 1961 zurückgenommen. Tatsachen, die eine Verletzung der Pragepflicht des Oberlandesgerichts bezüglich der Antragstellung des Klägers in der Berufungsinstanz erkennen ließen, sind weder aus der Revisionsbegründung noch auch sonst ersichtlich. Im Gegenteil ist für eine Anwendung des § 139 ZPO in diesem Zusammenhänge überhaupt kein Raum. Denn hinsichtlich des Gesundheitsschadens ist das land-gerichtliche Urteil rechtskräftig geworden, nachdem der Kläger insoweit einen Antrag nicht mehr gestellt und damit in diesem Umfange die Berufung zurückgenommen hatte.
Die Revision ist daher in diesem Punkte unzulässig.
III.
Nach alledem ist die Revision mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge hinsichtlich des Gesundheitsschadens zu verwerfen und im übrigen zurückzuweisen.
Raske Johannsen Wüstenberg Dr.Loewenheim Dr.Graf