946 eine Tochter geboren wordeno Ihr Erzeuger ist der Kläger nicht, er befand aicn während der Empfängniszeit in Kriegsgefangenschaft Die Ehelichkeit dieses Kindes ist vom Kläger nicht angefoch te orden, trotzdem nach seiner Rückkehr aus der Kriegs gefangenschaft auf Grund einer von ihm an das Vormund schaftsgericht im April 1947 Infolge einer Invention des Jugend amts wurde sie der das aus einem Ehe bruch der Beklagten zu mit zu Die Revision ist nicht begründet Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, daß der Klage des Ehemannes auf Ersatz von Unterhaltsleistungen an ein äftig im Statusverfahren festgestellt ist entgegen steht, befindet sich mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wie sie insbesondere in der Entscheidung BGHZ 14, 358 ff zu dem Ausdruck gekommen st den angeblichen Erzeuger gerichtet sein* Die Gründe, aus denen der Senat der gegenteiligen Rechtsprechung des nicht Schadensersatz wegen eines Ehebruchs der Beklagten zu 2o) mit dem Beklagten zu 1*), und von ihm werde auch nicht die Unehelichkeit des Kindes geltend gemacht, vielmehr werde der Anspruch nur darauf gestützt, daß die Beklagten ihn arglistig von der rechtzeitigen Erhebung einer Anfechtungsklage abgehalten hätten* Erforderlich ist hierzu noch die weitere, ira vorliegenden Pall vom Kläger auch aufgestellte Behauptung, daß der Beklagte zu 1•) Erzeuger des Kindes sei und bei recht zeitiger Erhebung Anfechtungsklage die Unehelichkeit des Kindes festgestellt worden wäre, Grundlage der Klage ist somit auch die auf einem Ehebruch der Beklagten beruhende uneheliche Absta BGHZ 14> 358 ff entschiedenen Pall, in dem auch ein Mann von dem Erzeuger Schadensersatz für Unterhaltsbeträge verlangte, die an Kinder geleistet wurden, die infolge Die Gründe, die in diesem Palle den erkennenden Senat zu einer Anwendung des in § 1593 BGB ausgesprochenen Verbots nlaßt haben, müssen auch Klage gelten, zu demal eine die hier vorliegende saufnahme unter Hinzu iehung des jetzt 14 Jahre alten Kindes, wie sie auch die Revision für wäre, nachdem die erachtet, nicht zu 1593 BGB nicht entgegenatehen könne, geht fehl Denn in einem solchen Prozeß erfolgte die Geltendmachung der unehelichen Abstammung nicht zu dem Zweck, um daraus Rechte herzuleiteno Die uneheliche Erzeugung des Kindes äuschung führt auch in der Regel nicht zu einem unbil ligen Ergebnis* Denn nach § 1594 BGB beginnt die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit erst mit dem Zeitpunkt Hinzu kommt in dem hier vorliegenden Fall, daß der Kläger über die Abstammung des Kindes nicht getäuscht Ihm war diese bekannt, da er infolge seiner Kriegsgefangenschaft nicht der Erzeuger des Kindes sein konnte. Die zu einer der Ehelichkeit erforder liehen hat er auch durch seine Eingabe beim das hierzu zur Ver tretung des Kindes in dem Anfechtungsprozeß einen Pfleger bestellt hat er dann in Kenntnis der Unehelichkeit des Kindes die Anfechtungsfrist ungenutzt hat verstreichen lassen und damit de ll unangreifbar die Stellung eines ehelichen Kindes verschafft hat mit den in der o« a« Entscheidung auf Seite 362 dargelegten Rechtsfolgen, so muß er diese in vollem Umfang gegen sich gelten lassen und kann sich nicht, wie er dies mit der vorliegenden Klage tut, auf eine Erzeugung des Kindes durch den Beklagten zu Io) und seine Unehelichkeit berufen« Da er als Vater des Kindes gilt, ist er auch zur Gewährung des Unterhalts an dieses verpflichtet, ohne die mit der Klage geltend gemachten Ersatzansprüche gegen die Mutter des Kindes oder den angeblichen Erzeuger zu haben* soweit sie gegen die Beklagte zu 2*) gerichtet ist, nicht auch aus den in der Entscheidung BGHZ 23» 215 ff dargelegten Gründen unbegründet wäre* Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus
IV_ZR_186/60 Verkündet am 14« Dezember I960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes % a* In dem Hechtsstreit - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und HeVisionsklägers, Hechtsanwalt Prof* in gegen 1 den Bezirksschornsteinfegermeister Ernst West Allee 9 seine Ehefrau Erika 9 ebenda 9 Beklagten und Reviaionsbeklagteri Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr an hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die uiünd liehe Verhandlung vom 7. Dezember I960 unter Mitwix'kung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr. v. V/erner 9 Maaß 9 Wilden und Dr* Loewenheim für Hecht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3o Mai I960 wird kostenpflichtig zurück-gev/ies en* Von Hechts wegen 2 * Tatbestand: Von der Beklagten zu f die mit dem Kläger bis zu dem 15. Juli 1950 verheiratet war und dann den Beklagten zu 1 geheiratet hat, ist am 946 eine Tochter geboren wordeno Ihr Erzeuger ist der Kläger nicht, er befand aicn während der Empfängniszeit in Kriegsgefangenschaft Die Ehelichkeit dieses Kindes ist vom Kläger nicht angefoch te orden, trotzdem nach seiner Rückkehr aus der Kriegs gefangenschaft auf Grund einer von ihm an das Vormund schaftsgericht im April 1947 * ✓ ,* iersten Eingabe ein sger für das Kind zur Vertretung im Anfechtungsprozeß bestellt worden war. Als Grund hierfür hat der Y J.lb *» m einer Eingabe an das Vormundschaftsgericht angegeben 9 er wolle die Nachteile vermeiden» die dem Kind später e V» wachsen würden, wenn es unehelich erklärt würde Aulfassung hat der später auf und im Jahre 1957 den 9 htungsklage zu erheben. Zu einer Durchführung dieser Klage ist a s jedoch nicht gekommen. Infolge einer Invention des Jugend amts wurde sie der das aus einem Ehe bruch der Beklagten zu mit zu 9 die ♦ * Beklagte zu aber habe ihm bewußt wahrheitswidrig »♦ ■ • * vorgespiegelt, das Kind stamme aus einer Vergewaltigung durch russische Soldaten » und zu habe ihn dadurch und ihre nicht eingehaltene 9 It it ihm fortführen zu + wollen, veranlaßt, die Anfechtungsfrist verstreichen zu lassen, verlangt er von o j* Beklagten als Gesamtschuldnern QIC *7 ahlung eines Beti XL 200 DM, in welcher Höhe er Unterhalt an das Kind geleistet haben will * ♦ * Die Vorinstanzen haben? ohne Feststellungen über diese Behauptungen des Klägers zu treffen, seine Klage auf Grund des § ? 593 BGB abgewiesen* + * Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter* Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen• * * Die Revision ist nicht begründet Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, daß der Klage des Ehemannes auf Ersatz von Unterhaltsleistungen an ein • ■ Kind seiner Ehefrau, dessen Unehelichkeit nicht rechts 1593 BGB äftig im Statusverfahren festgestellt ist entgegen steht, befindet sich mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wie sie insbesondere in der Entscheidung BGHZ 14, 358 ff zu dem Ausdruck gekommen st 0 * in vollem Einklang, mag die Klage gegen die Ehefrau oder + den angeblichen Erzeuger gerichtet sein* Die Gründe, aus denen der Senat der gegenteiligen Rechtsprechung des 4 Reichsgerichts nicht hat folgen können, insbesondere der + * + von der Revision angeführten Entscheidung WarnRspr 35 Kr 184 + sind dort bereits eingehend dargelegt Die Revision meint allerdings, der Kläger verlange * ♦ nicht Schadensersatz wegen eines Ehebruchs der Beklagten zu 2o) mit dem Beklagten zu 1*), und von ihm werde auch nicht die Unehelichkeit des Kindes geltend gemacht, vielmehr werde der Anspruch nur darauf gestützt, daß die Beklagten ihn arglistig von der rechtzeitigen Erhebung einer Anfechtungsklage abgehalten hätten* * Die Revision übersieht jedoch, daß für die Begrün düng der erhobenen Schadensersatzklage niemals die Be auptung allein ausreichen könnte, durch eine unerlaubte * Handlung der beklagten Partei an der rechtzeitigen Er * * hebung der Anfechtungsklage gehindert worden zu sein* * * Erforderlich ist hierzu noch die weitere, ira vorliegenden Pall vom Kläger auch aufgestellte Behauptung, daß der Beklagte zu 1•) Erzeuger des Kindes sei und bei recht zeitiger Erhebung Anfechtungsklage die Unehelichkeit des Kindes festgestellt worden wäre, Grundlage der Klage * + ist somit auch die auf einem Ehebruch der Beklagten beruhende uneheliche Absta li des Kindes. Aus einer solchen Unehelichkeit will somit der ♦ . * sich herleiten (vgl. auch den Rechte für der Revision auf 7o9 BGB und ▼t rr 24 1 ff) Damit unterscheidet sich der hier vorliegende Pall rechtlich nicht von dem in + BGHZ 14> 358 ff entschiedenen Pall, in dem auch ein Mann von dem Erzeuger Schadensersatz für Unterhaltsbeträge verlangte, die an Kinder geleistet wurden, die infolge % unterbliebener Anfechtung als ehelich zu gelten hatten p Die Gründe, die in diesem Palle den erkennenden Senat zu einer Anwendung des in § 1593 BGB ausgesprochenen Verbots e nlaßt haben, müssen auch Klage gelten, zu demal eine die hier vorliegende saufnahme unter Hinzu iehung des jetzt 14 Jahre alten Kindes, wie sie auch die Revision für wäre, nachdem die erachtet, nicht zu ■ die Behauptungen des Klägers bestritten haben * einem Prozeß gegen den Rechtsanwalt, der in einem Anfech- * + * habe 9 * 1593 BGB nicht entgegenatehen könne, geht fehl Denn in einem solchen Prozeß erfolgte die Geltendmachung der unehelichen Abstammung nicht zu dem Zweck, um daraus Rechte herzuleiteno Die uneheliche Erzeugung des Kindes + wäre vielmehr nur mittelbar Gegenstand eines solchen Rechtsstreits (vgl« auch die in der o a Entscheidung Seite 361 behandelten Fälle der Geltendmachung der un ehelichen Geburt in einem Ehescheidungsrechtsstreit oder im Strafprozeß sowie LM Nr zu 1593 BGB) Die Anwendung des 1593 BGB in einem Pall der ♦ äuschung führt auch in der Regel nicht zu einem unbil ligen Ergebnis* Denn nach § 1594 BGB beginnt die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit erst mit dem Zeitpunkt 9 in dem der Mann Kenntnis von den Umständen langt 9 die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, aine Täuschung des Manne (2 übe * diese Umstände daher grundsätzlich zur Folge, daß die Anfechtungsfrist erst dann beginnt 9 wem Mann die Täuschung entdeckt (vgl* die letzte o a Entscheidung) Hinzu kommt in dem hier vorliegenden Fall, daß der Kläger über die Abstammung des Kindes nicht getäuscht + worden ist. Ihm war diese bekannt, da er infolge seiner Kriegsgefangenschaft nicht der Erzeuger des Kindes sein konnte. Die zu einer der Ehelichkeit erforder liehen hat er auch durch seine Eingabe beim V o rmund schaftsgericht > das hierzu zur Ver tretung des Kindes in dem Anfechtungsprozeß einen Pfleger bestellt hat er dann in Kenntnis der Unehelichkeit des Kindes die Anfechtungsfrist ungenutzt hat verstreichen lassen und damit de ll unangreifbar die Stellung eines ehelichen Kindes verschafft hat mit den in der «* o« a« Entscheidung auf Seite 362 dargelegten Rechtsfolgen, so muß er diese in vollem Umfang gegen sich gelten lassen und kann sich nicht, wie er dies mit der vorliegenden Klage tut, auf eine Erzeugung des Kindes durch den Beklagten zu Io) und seine Unehelichkeit berufen« Da er als Vater des Kindes gilt, ist er auch zur Gewährung des Unterhalts an dieses verpflichtet, ohne die mit der Klage geltend gemachten Ersatzansprüche gegen die Mutter des Kindes oder den angeblichen Erzeuger zu haben* * Pa somit schon aus diesen Gründen die Klage abzu- 4 weisen ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klage, * soweit sie gegen die Beklagte zu 2*) gerichtet ist, nicht auch aus den in der Entscheidung BGHZ 23» 215 ff dargelegten Gründen unbegründet wäre* * Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus 4 § 97 ZPO zurückzuweisen« * Ascher v* Werner Maaß Wilden Dr«loewenheim