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BGH

Gericht: BGH

946 eine Tochter geboren wordeno Ihr Erzeuger ist der Kläger nicht, er befand aicn während der Empfängniszeit in Kriegsgefangenschaft Die Ehelichkeit dieses Kindes ist vom Kläger nicht angefoch te orden, trotzdem nach seiner Rückkehr aus der Kriegs gefangenschaft auf Grund einer von ihm an das Vormund schaftsgericht im April 1947 Infolge einer Invention des Jugend amts wurde sie der das aus einem Ehe bruch der Beklagten zu mit zu Die Revision ist nicht begründet Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, daß der Klage des Ehemannes auf Ersatz von Unterhaltsleistungen an ein äftig im Statusverfahren festgestellt ist entgegen steht, befindet sich mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wie sie insbesondere in der Entscheidung BGHZ 14, 358 ff zu dem Ausdruck gekommen st den angeblichen Erzeuger gerichtet sein* Die Gründe, aus denen der Senat der gegenteiligen Rechtsprechung des nicht Schadensersatz wegen eines Ehebruchs der Beklagten zu 2o) mit dem Beklagten zu 1*), und von ihm werde auch nicht die Unehelichkeit des Kindes geltend gemacht, vielmehr werde der Anspruch nur darauf gestützt, daß die Beklagten ihn arglistig von der rechtzeitigen Erhebung einer Anfechtungsklage abgehalten hätten* Erforderlich ist hierzu noch die weitere, ira vorliegenden Pall vom Kläger auch aufgestellte Behauptung, daß der Beklagte zu 1•) Erzeuger des Kindes sei und bei recht zeitiger Erhebung Anfechtungsklage die Unehelichkeit des Kindes festgestellt worden wäre, Grundlage der Klage ist somit auch die auf einem Ehebruch der Beklagten beruhende uneheliche Absta BGHZ 14> 358 ff entschiedenen Pall, in dem auch ein Mann von dem Erzeuger Schadensersatz für Unterhaltsbeträge verlangte, die an Kinder geleistet wurden, die infolge Die Gründe, die in diesem Palle den erkennenden Senat zu einer Anwendung des in § 1593 BGB ausgesprochenen Verbots nlaßt haben, müssen auch Klage gelten, zu demal eine die hier vorliegende saufnahme unter Hinzu iehung des jetzt 14 Jahre alten Kindes, wie sie auch die Revision für wäre, nachdem die erachtet, nicht zu 1593 BGB nicht entgegenatehen könne, geht fehl Denn in einem solchen Prozeß erfolgte die Geltendmachung der unehelichen Abstammung nicht zu dem Zweck, um daraus Rechte herzuleiteno Die uneheliche Erzeugung des Kindes äuschung führt auch in der Regel nicht zu einem unbil ligen Ergebnis* Denn nach § 1594 BGB beginnt die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit erst mit dem Zeitpunkt Hinzu kommt in dem hier vorliegenden Fall, daß der Kläger über die Abstammung des Kindes nicht getäuscht Ihm war diese bekannt, da er infolge seiner Kriegsgefangenschaft nicht der Erzeuger des Kindes sein konnte. Die zu einer der Ehelichkeit erforder liehen hat er auch durch seine Eingabe beim das hierzu zur Ver tretung des Kindes in dem Anfechtungsprozeß einen Pfleger bestellt hat er dann in Kenntnis der Unehelichkeit des Kindes die Anfechtungsfrist ungenutzt hat verstreichen lassen und damit de ll unangreifbar die Stellung eines ehelichen Kindes verschafft hat mit den in der o« a« Entscheidung auf Seite 362 dargelegten Rechtsfolgen, so muß er diese in vollem Umfang gegen sich gelten lassen und kann sich nicht, wie er dies mit der vorliegenden Klage tut, auf eine Erzeugung des Kindes durch den Beklagten zu Io) und seine Unehelichkeit berufen« Da er als Vater des Kindes gilt, ist er auch zur Gewährung des Unterhalts an dieses verpflichtet, ohne die mit der Klage geltend gemachten Ersatzansprüche gegen die Mutter des Kindes oder den angeblichen Erzeuger zu haben* soweit sie gegen die Beklagte zu 2*) gerichtet ist, nicht auch aus den in der Entscheidung BGHZ 23» 215 ff dargelegten Gründen unbegründet wäre* Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus

KindErzeugerBGBvorliegendUnehelichkeitKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IV_ZR_186/60
Verkündet am 14« Dezember I960
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
% a* In dem Hechtsstreit
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und HeVisionsklägers,
 Hechtsanwalt Prof*
in
 gegen
1
den Bezirksschornsteinfegermeister Ernst
 West

Allee

9
seine Ehefrau Erika
9
ebenda
9
Beklagten und Reviaionsbeklagteri
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
 an
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die uiünd liehe Verhandlung vom 7. Dezember I960 unter Mitwix'kung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter
 Dr. v. V/erner
9
Maaß
9
Wilden und Dr* Loewenheim
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin
 vom 3o Mai I960 wird kostenpflichtig zurück-gev/ies en*
Von Hechts wegen
2
*
Tatbestand:
Von der Beklagten zu
f
die mit dem Kläger bis zu dem
15.
Juli 1950 verheiratet war und dann den Beklagten zu 1
geheiratet hat, ist am
946 eine Tochter geboren
 wordeno Ihr Erzeuger ist der Kläger nicht, er befand aicn
 während der Empfängniszeit in Kriegsgefangenschaft
 Die
Ehelichkeit dieses Kindes ist vom Kläger nicht angefoch
 te
orden, trotzdem nach seiner Rückkehr aus der Kriegs
 gefangenschaft auf Grund einer von ihm an das Vormund
 schaftsgericht im April 1947
* ✓ ,*
iersten Eingabe ein
 sger für das Kind zur Vertretung im Anfechtungsprozeß
 bestellt worden war. Als Grund hierfür hat der
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J.lb
*»
m einer Eingabe an das Vormundschaftsgericht angegeben
9
er wolle die Nachteile vermeiden» die dem Kind später e
V»
wachsen würden, wenn es
 unehelich erklärt würde
 Aulfassung hat der
 später auf
 und im Jahre
1957 den
9
htungsklage
 zu erheben. Zu einer Durchführung dieser Klage ist
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jedoch nicht gekommen. Infolge einer Invention des Jugend
 amts wurde sie
 der
das
 aus einem Ehe
 bruch der Beklagten zu
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die
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Beklagte zu
 aber habe ihm bewußt wahrheitswidrig
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vorgespiegelt, das Kind stamme aus einer Vergewaltigung
 durch russische Soldaten
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und
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 ihn dadurch und
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it ihm fortführen zu
+
wollen, veranlaßt, die Anfechtungsfrist verstreichen zu
 lassen, verlangt er von o
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Beklagten als Gesamtschuldnern

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*7
ahlung eines Beti
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200 DM, in welcher Höhe
 er Unterhalt an das Kind geleistet haben will
*
♦
 
*
Die Vorinstanzen haben? ohne Feststellungen über diese Behauptungen des Klägers zu treffen, seine Klage
 auf Grund des § ? 593 BGB abgewiesen*
+
*
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren
 weiter*
Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen•
*
*

Die Revision ist nicht begründet
 Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, daß der Klage
 des Ehemannes auf Ersatz von Unterhaltsleistungen an ein
• ■
Kind seiner Ehefrau, dessen Unehelichkeit nicht rechts
1593 BGB
äftig im Statusverfahren festgestellt ist
 entgegen steht, befindet sich mit der Rechtsprechung
 des erkennenden Senats, wie sie insbesondere in der
 Entscheidung BGHZ 14, 358 ff zu dem Ausdruck gekommen
 st
0
*
in vollem Einklang, mag die Klage gegen die Ehefrau oder
+
den angeblichen Erzeuger gerichtet sein* Die Gründe, aus denen der Senat der gegenteiligen Rechtsprechung des
4
Reichsgerichts nicht hat folgen können, insbesondere der
+
*
+
von der Revision angeführten Entscheidung WarnRspr 35
Kr
184

+
sind dort bereits eingehend dargelegt
 Die Revision meint allerdings, der Kläger verlange
*
♦
nicht Schadensersatz wegen eines Ehebruchs der Beklagten zu 2o) mit dem Beklagten zu 1*), und von ihm werde auch nicht die Unehelichkeit des Kindes geltend gemacht, vielmehr werde der Anspruch nur darauf gestützt, daß die Beklagten ihn arglistig von der rechtzeitigen Erhebung
 einer Anfechtungsklage abgehalten hätten*
*
Die Revision übersieht jedoch, daß für die Begrün düng der erhobenen Schadensersatzklage niemals die Be
 auptung allein ausreichen könnte, durch eine unerlaubte
*
Handlung der beklagten Partei an der rechtzeitigen Er
* *
hebung der Anfechtungsklage gehindert worden zu sein*
* *
Erforderlich ist hierzu noch die weitere, ira vorliegenden Pall vom Kläger auch aufgestellte Behauptung, daß der Beklagte zu 1•) Erzeuger des Kindes sei und bei recht
 zeitiger Erhebung
 Anfechtungsklage die Unehelichkeit
 des Kindes festgestellt worden wäre, Grundlage der Klage
*
+
ist somit auch die auf einem Ehebruch der Beklagten
 beruhende uneheliche Absta

li

des Kindes. Aus einer
 solchen Unehelichkeit will somit der
♦ .
*
sich herleiten (vgl. auch den
 Rechte für
 der Revision auf
7o9 BGB und
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24
1
ff)
Damit unterscheidet sich
 der hier vorliegende Pall rechtlich nicht von dem in
+
BGHZ 14> 358 ff entschiedenen Pall, in dem auch ein Mann von dem Erzeuger Schadensersatz für Unterhaltsbeträge
 verlangte, die an Kinder geleistet wurden, die infolge
%
unterbliebener Anfechtung als ehelich zu gelten hatten
p
Die Gründe, die in diesem Palle den erkennenden Senat zu
 einer Anwendung des in § 1593 BGB ausgesprochenen Verbots
e
nlaßt haben, müssen auch
 Klage gelten, zu demal
 eine
die hier vorliegende saufnahme unter Hinzu
 iehung des jetzt 14 Jahre alten Kindes, wie sie auch die
 Revision für
 wäre, nachdem die
 erachtet, nicht zu
■
die Behauptungen des Klägers
 bestritten haben
*
einem Prozeß gegen den Rechtsanwalt, der in einem Anfech-
*
+
*
habe
9
*
1593 BGB nicht entgegenatehen könne, geht fehl
 Denn in einem solchen Prozeß erfolgte die Geltendmachung der unehelichen Abstammung nicht zu dem Zweck, um daraus
 Rechte herzuleiteno Die uneheliche Erzeugung des Kindes
+
wäre vielmehr nur mittelbar Gegenstand eines solchen
 Rechtsstreits (vgl« auch die in der o
a
Entscheidung
 Seite 361 behandelten Fälle der Geltendmachung der un
 ehelichen Geburt in einem Ehescheidungsrechtsstreit oder
 im Strafprozeß sowie LM Nr
 zu
1593 BGB)
Die Anwendung des
1593 BGB in einem Pall der
♦
äuschung führt auch in der Regel nicht zu einem unbil
 ligen Ergebnis* Denn nach § 1594 BGB beginnt die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit erst mit dem Zeitpunkt
9
in dem der Mann Kenntnis von den Umständen
 langt
9
die
 für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, aine Täuschung
 des Manne
(2
übe
*
diese Umstände
 daher grundsätzlich
 zur Folge, daß die Anfechtungsfrist erst dann beginnt
9
wem
 Mann die Täuschung entdeckt (vgl* die letzte
o
a
 Entscheidung)
Hinzu kommt in dem hier vorliegenden Fall, daß der
 Kläger über die Abstammung des Kindes nicht getäuscht
+
worden ist. Ihm war diese bekannt, da er infolge seiner Kriegsgefangenschaft nicht der Erzeuger des Kindes sein
 konnte. Die zu einer
 der Ehelichkeit erforder
 liehen
hat er auch durch seine Eingabe beim
V o rmund schaftsgericht
>
das hierzu zur Ver
 tretung des Kindes in dem Anfechtungsprozeß einen Pfleger
 bestellt hat
 er dann in Kenntnis der Unehelichkeit
 des Kindes die Anfechtungsfrist ungenutzt hat verstreichen
 lassen und damit de
 ll

unangreifbar die Stellung
 eines ehelichen Kindes verschafft hat mit den in der
«*
o« a« Entscheidung auf Seite 362 dargelegten Rechtsfolgen, so muß er diese in vollem Umfang gegen sich gelten lassen und kann sich nicht, wie er dies mit der vorliegenden Klage tut, auf eine Erzeugung des Kindes durch den Beklagten zu Io) und seine Unehelichkeit berufen« Da er als Vater des Kindes gilt, ist er auch zur Gewährung des Unterhalts an dieses verpflichtet, ohne die mit der Klage
 geltend gemachten Ersatzansprüche gegen die Mutter des Kindes oder den angeblichen Erzeuger zu haben*
*
Pa somit schon aus diesen Gründen die Klage abzu-
4
weisen ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klage,
*
soweit sie gegen die Beklagte zu 2*) gerichtet ist,
 nicht auch aus den in der Entscheidung BGHZ 23» 215 ff
 dargelegten Gründen unbegründet wäre*
*
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus
4
§ 97 ZPO zurückzuweisen«
*
Ascher v* Werner	Maaß	Wilden	Dr«loewenheim