- Prozeßbevollmächtigter Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr«, in hat der 17* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2o0 Januar i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Pr, v„ Werner, Wilden und Br« Graf für Recht erkannt* Das beklagte Land hat eine solche Wiedergutmachung abgelehnt, weil der Kläger infolge einer Tätigkeit als Blockhelfer oder Blockleiter mehr als ein lediglich nominelles Mitglied der NSDAP gewesen sei. Unstreitig ist der Kläger Mitglied der NSDAP gewesene Infolgedessen ist er grundsätzlich nach § 8 Absa 1 Nr* 1 BWGöD von einer Wiedergutmachung ausgeschlossen* Der Klager will jedoch die in § 8 Abs* 1 Satz 2 BWGöD vorgesehene Ausnahme in Anspruch nehmen* Br hat behauptet, daß er die Mitgliedschaft bei der NSDAP nur infolge eines unabwendbaren Zwanges erworben und ebenso auch die ihm zur Last gelegte Tätigkeit, die nur im gelegentlichen Einkassieren von Beiträgen und einer einmaligen Sammlung von Kleidern bestanden habe, unter Zwang und Druck gegen seinen Willen und trotz schriftlicher Gegenvorstellungen habe ausüben müssen* Im Balle der Verweigerung einer Beitrittserklärung oder der von ihm verlangten Tätigkeit wäre seine Existenz und Freiheit bedroht gewesen* Bür eine Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD genüge nach seiner Ansicht nicht, daß der Kläger eine existenzgefährdende bedrohliche I»age angenommen habe, erforderlich sei vielmehr, daß die Aufforderung zu dem Beitritt tatsächlich mit weitgehend unmittelbar bevorstehenden Drohungen der nationalsozialistischen Amtsträger verbunden gewesen sei« Etwas derartiges sei aber nicht festzustellen.. Dieser Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht zugestimmt werden; denn entscheidend ist nicht, ob objektiv der Nichtbeitritt zur NSDAP Freiheit, Leben oder wirtschaftliche Existenz des Klägers gefährdet hätte« § 8 Abs.i Satz 2 BWGöD verlangt vielmehr nur, daß die Mitgliedschaft durch vorangegangene nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unter- Es genügt, wenn ein verfolgter Beamter auf Grund vorausgegangener oder, was dem gleichsteht, unmittelbar bevorstehender nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen mit einer das ertragbare oder zu demutbare Maß überschreitenden Schädigung sich zu einem Beitritt zur Partei entschlossen hat (vgl, RzW 1959^ 188^)« Diese Voraussetzungen können im Palle des Klägers vorliegen. Denn nach den Feststellungen oder Unterstellungen des Berufungsgerichts wurde der Kläger aus seiner Heimat strafweise in eine geringere Tätigkeit mit niedrigerem 2ndgrundgehalt nach Tilsit als ein äußerst gehässiger Gegner der NSDAP, der dem politischen Katholizismus verschrieben sei, versetzt, außerdem war der Oberfinanzpräsident in Ostpreußen ihm be-besonders mißgünstig und sah ihn als scharfen Gegner der NSDAP an. Dazu kommt, daß der Kläger nach einem Vermerk in seinen Personalakten endgültig für eine Beförderung aus-scheiden sollte, obwohl er sehr gut beurteilt war, und daß er ständig ein überzeugter Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft geblieben ist« Die Entscheidungen des erkennenden Senats in RzUlf 1958, 692^ und 99^, auf die sich das Berufungsgericht zur Stützung seiner gegenteiligen Auffassung bezogen hat, stehen dem nicht entgegen, denn sie beziehen sich nur auf eine Anwendung des § 6 BEG, der eine von § 8 BWGöD abweichende Regelung trifft. Der Kläger will sich aber auch in dieser Hinsicht auf eine seine Freiheit und Existenz bedrohende Zwangslage berufen* Hätte diese tatsächlich hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Partei Vorgelegen und wäre diese Tätigkeit auf das geringst mögliche Maß beschränkt gewesen, so könnte es, ähnlich wie dies hinsichtlich der Frage einer Mitgliedschaft im Sinne des § 6 B2G vom erkennenden Senat entschieden ist, gerechtfertigt sein, eine solche nur aus einem derartigen Grunde ausgeübte Tätigkeit als unschädlich für die Bejahung einer nur nominellen Mitgliedschaft anzusehen* weil rechtsgrundsätzlich niemand ein Verhalten zur Last gelegt werden darf* zu dem er sich in einer unzu demutbaren Zwangslage bereit gefunden hat. Denn das Berufungsgericht hat dies nicht übersehen, es hat vielmehr nicht als erwiesen angesehen, daß der Kläger unter einem solchen Zwang Tätigkeiten für die NSDAP übernommen habe.
uacnschiagewerks . ja Amtliche Sammlung? nein BY/GröD § 8 Eine lediglich nominelle Mitgliedschaft in der ESDAP im Sinne des § 8 BY/GöD kann trotz einer über die nominelle Mitgliedschaft hinausgehenden Tätigkeit des Ge-schädigten vorliegen? wenn die Tätigkeit entfaltet v/urde, weil Freiheity Leib und Leben des Verfolgten gefährdet waren oder eine Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz drohte<> BGrH? Urto v. 21. Januar i960 - IV ZR 186/59 - OLG München LG München I IV ZR 186/59 Verkündet am 27«. Januar i960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Regierungsrats a« P* Anton K in Tr^HHB^ Sto 0^||P-Straße - Prozeßbevollmächtigter* Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt m gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München., - Prozeßbevollmächtigter Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr«, in hat der 17* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2o0 Januar i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Pr, v„ Werner, Wilden und Br« Graf für Recht erkannt* Die Revision gegen das Urteil des 9« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 15« April 1959 wird auf Kosten des Klägers, jedoch frei von Gerichtsgebühren und Auslagen, zurück-gewiesene Von Rechts wegen Tatbestands Der im Jahre 1887 geborene Kläger war im Zeitpunkt der Machtergreifung durch die NSDAP Obersteuerrat in Wegen seiner politischen Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus als aktives Mitglied der bayerischen Volkspartei wurde er im Jahre 1933 auf Grund des § 5 BBG nach unter Beibehaltung seiner Bezüge, jedoch in ein geringeres Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt, versetzt, Nachdem er dort im Februar 1938 einen Antrag auf Übernahme in die NSDAP gestellt hatte.? auf Grund dessen er dann auch deren Mitglied mit Wirkung vom 1. Mai 1937 wurde«, gelang es ihmr wieder nach Bayern zu kommen. Ir wurde nach dann aber gegen seinen Willen nach und später nach versetzt > Sr ist während der Herrschaft des Nationalsozialismus nicht, nach dem Zusammenbruch dann zu dem Regierungsrat befördert worden und als solcher verwendet worden. Zum 31* Dezember ^52 ist er in den Ruhestand getreten. Der Kläger begehrt im Wege der Wiedergutmachung die Nachholung einer Beförderung zu dem Oberregierungsrat. ersatzweise eine Berechnung seines Ruhegehalts aus der Stellung eines Oberregierungsrats und die Befugnis, diese Amtsbezeichnung zu führen. Das beklagte Land hat eine solche Wiedergutmachung abgelehnt, weil der Kläger infolge einer Tätigkeit als Blockhelfer oder Blockleiter mehr als ein lediglich nominelles Mitglied der NSDAP gewesen sei. Die Rntschädigungsgerichte haben diesen Standpunkt gebilligt. Mit der vom Revisionsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger eine Aufhebung des Berufungsurteils. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen ünt- sehe idungsgr ünde; Unstreitig ist der Kläger Mitglied der NSDAP gewesene Infolgedessen ist er grundsätzlich nach § 8 Absa 1 Nr* 1 BWGöD von einer Wiedergutmachung ausgeschlossen* Der Klager will jedoch die in § 8 Abs* 1 Satz 2 BWGöD vorgesehene Ausnahme in Anspruch nehmen* Br hat behauptet, daß er die Mitgliedschaft bei der NSDAP nur infolge eines unabwendbaren Zwanges erworben und ebenso auch die ihm zur Last gelegte Tätigkeit, die nur im gelegentlichen Einkassieren von Beiträgen und einer einmaligen Sammlung von Kleidern bestanden habe, unter Zwang und Druck gegen seinen Willen und trotz schriftlicher Gegenvorstellungen habe ausüben müssen* Im Balle der Verweigerung einer Beitrittserklärung oder der von ihm verlangten Tätigkeit wäre seine Existenz und Freiheit bedroht gewesen* Das Berufungsgericht hat dies nicht als ausreichend angesehen. Bür eine Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD genüge nach seiner Ansicht nicht, daß der Kläger eine existenzgefährdende bedrohliche I»age angenommen habe, erforderlich sei vielmehr, daß die Aufforderung zu dem Beitritt tatsächlich mit weitgehend unmittelbar bevorstehenden Drohungen der nationalsozialistischen Amtsträger verbunden gewesen sei« Etwas derartiges sei aber nicht festzustellen.. Dieser Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht zugestimmt werden; denn entscheidend ist nicht, ob objektiv der Nichtbeitritt zur NSDAP Freiheit, Leben oder wirtschaftliche Existenz des Klägers gefährdet hätte« § 8 Abs. i Satz 2 BWGöD verlangt vielmehr nur, daß die Mitgliedschaft durch vorangegangene nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unter- drückungsmaßnahmen bedingt war. Es genügt, wenn ein verfolgter Beamter auf Grund vorausgegangener oder, was dem gleichsteht, unmittelbar bevorstehender nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen mit einer das ertragbare oder zu demutbare Maß überschreitenden Schädigung sich zu einem Beitritt zur Partei entschlossen hat (vgl, RzW 1959^ 188^)« Diese Voraussetzungen können im Palle des Klägers vorliegen. Denn nach den Feststellungen oder Unterstellungen des Berufungsgerichts wurde der Kläger aus seiner Heimat strafweise in eine geringere Tätigkeit mit niedrigerem 2ndgrundgehalt nach Tilsit als ein äußerst gehässiger Gegner der NSDAP, der dem politischen Katholizismus verschrieben sei, versetzt, außerdem war der Oberfinanzpräsident in Ostpreußen ihm be-besonders mißgünstig und sah ihn als scharfen Gegner der NSDAP an. Dazu kommt, daß der Kläger nach einem Vermerk in seinen Personalakten endgültig für eine Beförderung aus-scheiden sollte, obwohl er sehr gut beurteilt war, und daß er ständig ein überzeugter Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft geblieben ist« Die Entscheidungen des erkennenden Senats in RzUlf 1958, 692^ und 99^, auf die sich das Berufungsgericht zur Stützung seiner gegenteiligen Auffassung bezogen hat, stehen dem nicht entgegen, denn sie beziehen sich nur auf eine Anwendung des § 6 BEG, der eine von § 8 BWGöD abweichende Regelung trifft. Doch hängt davon die Entscheidung des vorliegenden Palles nicht ab* Denn das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der obersten Sntschädigungsbehörde als erwiesen angesehen, daß der Kläger von September 1943 an innerhalb der NSDAP einem Blockleiter obliegende Punktionen ganz oder teilweise wahrgenommen und insbesondere Mitgliedsbeiträge kassiert und Kleider gesammeit und wegen des Kriegseinsatzes eines Blockhelfers auch dessen Stellvertretung übernommen hat. Grundsätzlich ist ein Mitglied der NSDAP oder ihrer Gliederungen, das eine solche Tätigkeit entfaltet, mehr als ein nur nominelles Mitglied (vgl, RzYI 1957? 335^° und die Entscheidung vom 6.r November 1957 ~ IV ZR 1o9/57 -). Der Kläger will sich aber auch in dieser Hinsicht auf eine seine Freiheit und Existenz bedrohende Zwangslage berufen* Hätte diese tatsächlich hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Partei Vorgelegen und wäre diese Tätigkeit auf das geringst mögliche Maß beschränkt gewesen, so könnte es, ähnlich wie dies hinsichtlich der Frage einer Mitgliedschaft im Sinne des § 6 B2G vom erkennenden Senat entschieden ist, gerechtfertigt sein, eine solche nur aus einem derartigen Grunde ausgeübte Tätigkeit als unschädlich für die Bejahung einer nur nominellen Mitgliedschaft anzusehen* weil rechtsgrundsätzlich niemand ein Verhalten zur Last gelegt werden darf* zu dem er sich in einer unzu demutbaren Zwangslage bereit gefunden hat. Hierauf kann sich der Släger im Revisionsrechts-zug nicht berufen. Denn das Berufungsgericht hat dies nicht übersehen, es hat vielmehr nicht als erwiesen angesehen, daß der Kläger unter einem solchen Zwang Tätigkeiten für die NSDAP übernommen habe. Diese Feststellung ist nach § 561 Abs, 2 ZPO für das Revisionsgericht bindend. Zwar können Feststellungen des Berufungsgerichts wegen Verfahrensverstöße angegriffen werden. Hierzu ist aber nach § 554 Abs, 3 Nr, 2 b ZPO die genaue und bestimmte Angabe der Tatsachen erforderlich, die den Mangel ergeben sollen. Diesem Erfordernis genügt jedoch die Revisionsbegründung nicht. Denn in ihr wird lediglich die Nichterhebung angebotener Beweise gerügt und, wie es in ihr heißt, "hinsichtlich der verschiede neu Beweisangebote auf die Schriftsätze des Xlägervertreters in der Berufungsinstanz Bezug genommen". Eine derart formulierte Rüge reicht aber nicht aus (vgl. Stein/Jonas/Schönke Arm. III A 3 b zu § 554 ZPO„ BGZ 126; 245s 248; OGHZ 2, 232t 235s BGHZ 14, 2o5t 2o9; IM Hr. 16 z-u § 6 BSG = RzW 58 ? 278' )., Sie ist daher unbeachtliche Die Revision muß infolgedessen mit der Kbstenfolge aus § 97 SPOj § 225 BSG- zurückgewiesen werden« Ascher Johannsen Vc V/erner Wilden Dr* Graf