Ehevcriehlungen der geklagten hat das Landgericht nicht für erwiesen erachtete Zu dem Klagegrund des § 48 EheG hat es festgesbellt, daß die Ehe "überwiegend aus Verschulden des Klagers? der Scheidung zu widersprechen«, Ihr Widerspruch sei auch beachtlich, da die Aufrechterhaltung der Ehe "unter Berücksichtigung aller Umstände als sittlich gerechtfertigt" und im wohlverstandenen Interesse der 6 minder jährigen Kinder erforderlich sei«, Im vorliegenden Verfahren erstrebt der Kläger erneut die Scheidung seiner Ehe auf Grund des § 48 EheG«, Er hat vorgetragen, nach dom Erlaß des Urteils im Vorprozeß sei es weder zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft noch auch nur zu einem Versöhnungsversuch gekommen* Jeder Teil sei seine eigenen Wege gegangen» Paß insbesondere auch bei der Beklagten inzwischen jede eheliche Gesinnung erloschen sei, zeige ihre Auswanderung nach übrigen habe die Beklagte die Kinder gegen den Kläger aufgehetzt und den Sohn Karl verboten, mit ihm zu sprechen» Auch habe sie in den letzten Jahren einen leichtsinnigen Lebenswandel geführt, sich oft bis in die Nacht hinein außerhalb ihrer Wohnung aufgehalten und sich auch einmal erst gegen 3 Uhr morgens nach Hause bringen lassen«, Sie habe Tanzveranstaltungen besucht und Nachbarn gegenüber geäußert, sie werde sich erst scheiden lassen, wenn ihr der Kläger 23*000 PM zahle» Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden* Es hält den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung zwar für zulässig* aber im Hinblick auf die gegenüber dem Vorprozoß nach seiner Meinung veränderte Sachlage nicht mehr für beachtlich« Die Beklagte habe durch ihr Verhalten seit d'er Rechtskraft des Vorurteils, insbesondere durch ihre Auswanderung zu dem Ausdruck gebracht, daß sie ihren Lebensweg-.nach eigenem Willen und getrennt vom Kläger gehen wolle. Sie hat die Auffassung vertreten, dem auf § 48 EheG gestützten neuen Schoidungsbogehren des Klägers stehe die Rechtskraft des Vorurteils entgegen* Fehl gehe auch die Auffassung des Landgerichts, daß durch ihre Auswanderung die sittliche Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der Ehe entfallen sei. Das Berufungsgericht hat entsprechend dem von der Be- • klagten im zweiten Rechtszuge gestellten Hauptantrag das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugolasscn hat, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgorichtlichen Urteils. Die Grundvoraussetzungen für das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsbegohren des Klägers: dreijährige Hcimtronnung und unheilbare Zerrüttung der Ehe sind unstreitig gegeben. Dagegen sind die weiteren -‘negativen - Voraussetzungen für eine Scheidung aus § 48 EheG: Das Nichtbestehen eines die Aufrechterhaltung erfordernden Interesses der minderjährigen Kinder (Abo. 3), Unzulässigkeit oder Nicht-beachtlichkcit dos Widerspruchs der Beklagten (Abs.2) -in dom früheren Vorfahren auf Grund des damals zur Entscheidung stehenden Sachverhalts verneint worden. Der Kläger kann deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend dargclcgt hat, hinsichtlich dieser Voraussetzungen eine neue Überprüfung und Würdigung des Sachverhalts im ganzen, einschließlich seines früheren Vorbringens, nur erreichen, wenn er neue Tatsachen vortragen und beweisen kann, die schon für sich erheblich gegen die Zulässigkeit des Widerspruchs und gegen die Aufrechterhaltung* der Ehe sprechen, sei es aus den Gründen des § 48 Abs. 2, sei es wegen Portfalls des Interesses der minderjährigen Kinder. Es ist der Auffassung, daß jedenfalls hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit und Beachtlichkeit des Widerspruchs der Be-’ klagten ein neuer Sachverhalt auf Grund des jetzigen Klagovorbringcns nicht festgestellt werden könne. Auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Verhalten der Beklagten nach, dem Erlaß des früheren Urteils keine neue tatsächliche Grundlage für die Beurteilung ihres Widerspruchs schaffe, ist aus Rochtsgründen nicht zu beanstanden. Nach Ansicht des Klägers ist aus diesen Äußerungen zu folgern, daß nunmehr auch bei der Beklagten eine echte innere Bindung an die Ehe nicht mehr bestehe» Das Berufungsgericht hat indes - wiederum ohne die Lebenserfahrung außer acht zu lassen oder Denkgesetze zu verletzen - diese Folgerung nicht für zwingend erachtet, sondern ausgeführt, daß es sich bei diesen Äußerungen der Beklagten nur um eine natürliche beinahe zwangsläufige Reaktion auf das Verhalten des Klägers gehandelt habe» Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, der in seinen Entscheidungen wiederholt darauf hingewiesen hat, daß das Verhalten einer Ehefrau, deren Ehemann von ihr getrennt in einem ehebrecherischen Verhältnis mit einer anderen Frau lebt, nicht losgelöst von der unglücklichen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und seelischen Lago betrachtet werden darf, in die sic das Verschulden des ungetreuen Ehegatten gebracht hat (BGHZ 8, 118, 125). zureden oder einem Drüben gegenüber darzutun, daß sie sich gegenüber dem treulosen Verhalten ihres .Ehegatten zu behaupten wissen werde - gelegentlich Äußerungen macht, die nach ihrer Form und ihrem V/ortlaut die Annahme nahelegen können, daß auch ihr eheliches Empfinden Schaden erlitten hat, so läßt das in der Tat nach der Lebenserfahrung in der Regel keinen sicheren Schluß auf ihre wirkliche sittliche Grundeinstellung zu ihrer Ehe zu, da diese durch das Verhalten des Mannes zwangsläufig in ihrer echten unentsteilten Äußerung und Entfaltung gehemmt ist, bei einem Gesinnungswandel des Mannes aber jederzeit wieder in ihrer wahren unverzerrten Gestalt hervortroten könnte. Hoher Gesinnung oder an Verantwortung für die Ehe und die Kinder läßt sieh daraus in der Tat nicht das Geringste folgern« Es laßt sich nicht einmal sagen* daß die innere^ Kluft zwischen den Parteien dadurch vertieft werde« Lediglich die äußeren Bedingungen für eine Wiedervereinigung worden dadurch möglicherweise ungünstiger« Bas ist jedoch angesichts der ‘bestimmten Erklärung des Klägers, daß er nicht von Frau AflmHHIP lassen werde, - ein Entschluß, den er durch sein jahrelanges ehebrecherisches Verhältnis bekräftigt hat - von ganz untergeordneter Bedeutung» Wenn der Kläger unter diesen Umständen, d«h, nach dem er bereits olle Brücken für eine Rückkehr zur ehelichen Gemeinschaft abgebrochen hatte, geltend macht, die Beklagte habe durch ihre Auswanderung die Zerrüttung der Ehe vertieft und die Zerrüttung noch "unheilbarer" gemacht, so verdient dieses Vorbringen keine ernstliche Beachtung» • Seit dem Urteil vom 1» Juli 1948 sind 10 Jahre vergangen» Inzwischen sind die sechs Kinder der Parteien hcrange-wachsen» Minderjährig sind nur noch Karl (19 Jahre alt) und Christa (17 1/2 Jahre alt)» Karl hat das Maurerhandwerk, Christa keinen Beruf erlernt. Sie ergeben nicht, daß die Beklagte heute bereits in einer gesicherteren Existenz lebt als zur Zeit des früheren Urteils, und daß sie auf den Fortbestand der Ehe in wirtschaftlicher oder seelischer Hinsicht jetzt weniger angewiesen sei als damals. Für die Beklagte wird das umso mehr zutreffen, als sie bereits im 52, Lebensjahre steht, in ihrem Leben bereits « und zwar vor allem durch das Verschulden des Klägers - viel Schweres hat durchmachen müssen und nach der Bescheinigung des Arztes Dr* vom 8» März 1958 an Herzmuskel schwäche und erhöhtem Blutdruck leidet, so daß sie nicht arbeit sfähig ist* Nach allem fehlt es an einer rechtlichen Möglichkeit«, die Beachtlichkeit dos Widerspruchs der Beklagten erneut durch eine umfassende Prüfung des gesamten Sachverhalts in Frage zu stellen, nachdem sie in dem Urteil vom i, Juli 1948 bejaht worden ist* Es'muß vielmehr bei der Feststellung dieses Urteils^ daß die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich vertretbar sei, sein Bewenden haben, kit so daß es auf die Frage5 ob ihre Aufrechterhaltung auch im Interesse der beiden noch minderjährigen Kinder erforderlich ist, nicht ankommto Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPQ»
Verkündet am 18. März 1959 Vieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2545 043 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kraftfahrers Karl B Istraße 9 Ki( Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r. 4HHHP gegen seine Ehefrau Ros'ina 1) flHHBl geb. Wl i, HflSstraße ■ , jetzt: , früher Ki#- mm, Beklagte und Revisionsbeklagte, - prozeßbevollinächtigter: Rechtsanwalt 'i hat dor IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Kürz 1959 unter Mitwirkung des Se-natspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Br. v. Y/erner und Y/üstenberg für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 19» Juni 1958 wird zurückgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen ~ 2 - lathestand s Der am flip flflHfl 1908 in KiflflHW geborene Kläger und die am flfl, flHfll 1908 in TflflHflfll geborene Beklagte, beide deutsche Staatsangehörige katholischen Bekenntnisses, haben am 19p Juni 1931 in ÜflBl Kreis GflB^-IHfl-Hcdfl miteinander die Ehe geschlossen-. Sic haben 6 gemeinsame Kinder «> Der am 8» flflflfli 1929 vorehelich geborene Sohn Manfred ist durch die Eheschließung legitimiert worden«, Im Jahre 1932 wurde die Tochter Martha, 1937> Rosemarie, 1935 Irmgard geborene Minderjährig sind noch der am 8A» fl0^ 1940 geborene Sohn Karl und die amflHHBH) 1942 geborene Tochter Christa. Die Tochter Irmgard ist bei Hejfl000fl verheiratet. Die drei ältesten Kinder leben seit einiger Zeit in Kflflflfl. Im Sommer 1957 ist ihnen die Beklagte mit den beiden minderjährigen Kindern nachgefolgt. Der letzte gemeinsame Wohnsitz der Parteien war Ki( Der Kläger ist im Mai 1941 zu dem Wehrdienst einberufen worden. Nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangen-* schaft im Juni 1945 kehrte or nicht mehr zu seiner Pamilie zurück. Er lebt in gemeinschaftlichem Haushalt mit der geschiedenen Erau Katharina die er bereits während des Krieges in Mannheim kennengelernt hatte. Mit ihr unterhält er ehebrecherische Beziehungen, aus denen im Jahre 1957 ein Kind horvorgegangen ist. Im Mai 1946 hat der Kläger vor dem Landgericht in Offenburg erstmals Scheidungsklage aus den §§ 42, 43 und fürsorglich aus § 48 EheG erhoben. Diese Klage ist durch Urteil des Landgerichts Offenburg vom 1. Juli 1948 als unbegründet abgewiesen worden (Bl. 135 d.A. R 148/46). Ehevcriehlungen der geklagten hat das Landgericht nicht für erwiesen erachtete Zu dem Klagegrund des § 48 EheG hat es festgesbellt, daß die Ehe "überwiegend aus Verschulden des Klagers? besonders wegen seiner Beziehungen zu Frau AfMtHB zerrüttet" sei; Pie Beklagte sei daher berechtigt? der Scheidung zu widersprechen«, Ihr Widerspruch sei auch beachtlich, da die Aufrechterhaltung der Ehe "unter Berücksichtigung aller Umstände als sittlich gerechtfertigt" und im wohlverstandenen Interesse der 6 minder jährigen Kinder erforderlich sei«, Im vorliegenden Verfahren erstrebt der Kläger erneut die Scheidung seiner Ehe auf Grund des § 48 EheG«, Er hat vorgetragen, nach dom Erlaß des Urteils im Vorprozeß sei es weder zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft noch auch nur zu einem Versöhnungsversuch gekommen* Jeder Teil sei seine eigenen Wege gegangen» Paß insbesondere auch bei der Beklagten inzwischen jede eheliche Gesinnung erloschen sei, zeige ihre Auswanderung nach übrigen habe die Beklagte die Kinder gegen den Kläger aufgehetzt und den Sohn Karl verboten, mit ihm zu sprechen» Auch habe sie in den letzten Jahren einen leichtsinnigen Lebenswandel geführt, sich oft bis in die Nacht hinein außerhalb ihrer Wohnung aufgehalten und sich auch einmal erst gegen 3 Uhr morgens nach Hause bringen lassen«, Sie habe Tanzveranstaltungen besucht und Nachbarn gegenüber geäußert, sie werde sich erst scheiden lassen, wenn ihr der Kläger 23*000 PM zahle» Pie Beklagte hat der Scheidung widersprochen. Sie-hat die Behauptungen des Klägers bestritten. Pie Zerrüttung der Ehe habe der Kläger durch sein schon 15 Jahre bestehendes ehebrecherisches Verhältnis mit Frau 'A^HHD allein verschuldet. Auch habe er seine Unterhaltspflicht gegenüber Frau und Kindern verletzt* Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden* Es hält den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung zwar für zulässig* aber im Hinblick auf die gegenüber dem Vorprozoß nach seiner Meinung veränderte Sachlage nicht mehr für beachtlich« Die Beklagte habe durch ihr Verhalten seit d'er Rechtskraft des Vorurteils, insbesondere durch ihre Auswanderung zu dem Ausdruck gebracht, daß sie ihren Lebensweg-.nach eigenem Willen und getrennt vom Kläger gehen wolle. Unter diesen Umständen sei die Aufrochterlialtung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt« Auch das Interesse der beiden noch minderjährigen Kinder erfordere die Aufrechterhaltung der Ehe nicht mehr* Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, dem auf § 48 EheG gestützten neuen Schoidungsbogehren des Klägers stehe die Rechtskraft des Vorurteils entgegen* Fehl gehe auch die Auffassung des Landgerichts, daß durch ihre Auswanderung die sittliche Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der Ehe entfallen sei. Einmal habe sich nämlich der Kläger mit ihrer Auswanderung schriftlich einverstanden erklärt, zu dem anderen sei ihr, der Beklagten, der weitere Aufenthalt in wo der Kläger vor ihren und den Augen der minderjährigen Kinder mit Frau und deren unehelichen Kind in familienähnlicher Gemeinschaft zusammenlebe, nicht mehr zuzu demuten gewesen* Das Berufungsgericht hat entsprechend dem von der Be- • klagten im zweiten Rechtszuge gestellten Hauptantrag das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugolasscn hat, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgorichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuwoisen. EntScheidungsgründe * Die Grundvoraussetzungen für das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsbegohren des Klägers: dreijährige Hcimtronnung und unheilbare Zerrüttung der Ehe sind unstreitig gegeben. Insoweit steht auch § 616 ZPO einer Wiederholung der Heimtrcnnungsklage nicht entgegen, denn auch in dem früheren klageabwoisenden Urteil vom 1. Juli 1947 ist das Landgericht in Offenburg bereits davon ausgegangen, daß diese Scheidungsvoraussetzungen erfüllt seien. Dagegen sind die weiteren -‘negativen - Voraussetzungen für eine Scheidung aus § 48 EheG: Das Nichtbestehen eines die Aufrechterhaltung erfordernden Interesses der minderjährigen Kinder (Abo. 3), Unzulässigkeit oder Nicht-beachtlichkcit dos Widerspruchs der Beklagten (Abs. 2) -in dom früheren Vorfahren auf Grund des damals zur Entscheidung stehenden Sachverhalts verneint worden. Der Kläger kann deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend dargclcgt hat, hinsichtlich dieser Voraussetzungen eine neue Überprüfung und Würdigung des Sachverhalts im ganzen, einschließlich seines früheren Vorbringens, nur erreichen, wenn er neue Tatsachen vortragen und beweisen kann, die schon für sich erheblich gegen die Zulässigkeit des Widerspruchs und gegen die Aufrechterhaltung* der Ehe sprechen, sei es aus den Gründen des § 48 Abs. 2, sei es wegen Portfalls des Interesses der minderjährigen Kinder. Das 6 .. hat der Senat in mehreren Entscheidungen? auf die auch das Berufungsgericht hingewiesen hat, mit näherer Begründung dargclegt (BGHZ 2? 98? 100? 102, 103 » LM Nr. 1 zu § 48 Abs, 1 EheG-; LM Nr, 3 zu § 48 Abs, 1 EheG und Nr. 3? 4? 6? 8 und 10 zu § 616 ZFQ). Ob der Kläger hinsichtlich des in § 48 Abs. 3 ElieG geregelten Hindernisses für sein Schcidungsbegehron neue? in diesen Sinne erhebliche Tatsachen vorgebracht hat? hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen. Es ist der Auffassung, daß jedenfalls hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit und Beachtlichkeit des Widerspruchs der Be-’ klagten ein neuer Sachverhalt auf Grund des jetzigen Klagovorbringcns nicht festgestellt werden könne. Gegen diese Auffassung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Baß den Kläger das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft? hat das Berufungsgericht? ohne es näher zu erörtern? als feststehend angenommen? nachdem das Landgericht eine entsprechende vom Kläger im Berufungsrochtszugc nicht angegriffene Feststellung getroffen hatte. Gegen diese Annahme hat der Kläger sich auch im Rovisionsrechtszuge nicht gewehrt. Zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs hat das Berufungsgericht zutreffend und in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats zunächst ausgeführt? daß die weitere Verfestigung des Verhältnisses zwischen dem Kläger und Frau aus dem in- zwischen ein uneheliches Kind hervorgegangen ist? es nicht rechtfertigen könne? die Frage? ob die Aufrcchterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt sei? anders zu beurteilen? als es in dem früheren Rechtsstreit geschehen ist. Der Senat hat dazu in der bereits angeführten bei LM unter Nr. !0 zu § 616 ZPO veröffentlichten Entscheidung ausgeführt y daß ein Ehegatte, der die Ehezerrüttung verschuldet hat und dessen Schoidungsbcgohren abgewiesen ist, weil der unschuldige Ehepartner ihn mit Recht widersprochen hat, sich das Scheidungorecht nicht dadurch verschaffen kann, daß er sein schuldhaftes chewidriges und ehezerstörendes Verhalten in verstärkten Maße fortsetzt„ Andernfalls würde eine bedenkliche Rechtsunsichorheit und für den beklagten Ehegatten eine ständige neue Beunruhigung d.ic Folge sein, die nach den Sinn und Zweck des § 616 ZPO vernieden werden soll. Der schuldlose Ehegatte nuß sich nach rechtskräftiger Abweisung der auf § 48 EheG gestützten Scheidungsklage des anderen darauf verlassen können, daß der Bestand der Ehe nicht immer von neuem durch dessen sich fortsetzendes ehewidriges Verhalten in Frage gestellt werden kann. Daran ist festzuhalten*. Auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Verhalten der Beklagten nach, dem Erlaß des früheren Urteils keine neue tatsächliche Grundlage für die Beurteilung ihres Widerspruchs schaffe, ist aus Rochtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat in dieser Hinsicht fostgestellt, daß die Beklagte gelegentlich an einer Tanzveranstaltung teilgenonmen habe, daß daraus iedoch keinerlei Schluß auf einen Wandel in ihrer Einstellung zu ihrer Ehe gezogen werden könne. Das ist eine auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung liegende Erwägung, die weder der Lebenserfahrung noch den Denkgesetzen widerspricht, im übrigen aber der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht unterliegt. Das Berufungsgericht hat ferner - ohne die von der Beklagten für ihre abweichende Darstellung genannte Zeugin vernommen zu haben - unterstellt, daß die Beklagte im Sommer 1955 dritten Personen gegenüber geäußert habe, sie lasse sich scheiden, wenn ihr der Kläger 23.000 DM dafür auszahlo, und daß sie bei einer anderen Gelegenheit die Bemerkung gemacht habe, sie wolle sich nicht scheiden lassen, der Kläger müsse während ihres Aufenthalts in Kanada weiter für sie zahlen; wenn es ihr in Kanada nicht gefalle, komme sic wieder zurück und habe dann hier zu leben. Nach Ansicht des Klägers ist aus diesen Äußerungen zu folgern, daß nunmehr auch bei der Beklagten eine echte innere Bindung an die Ehe nicht mehr bestehe» Das Berufungsgericht hat indes - wiederum ohne die Lebenserfahrung außer acht zu lassen oder Denkgesetze zu verletzen - diese Folgerung nicht für zwingend erachtet, sondern ausgeführt, daß es sich bei diesen Äußerungen der Beklagten nur um eine natürliche beinahe zwangsläufige Reaktion auf das Verhalten des Klägers gehandelt habe» Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, der in seinen Entscheidungen wiederholt darauf hingewiesen hat, daß das Verhalten einer Ehefrau, deren Ehemann von ihr getrennt in einem ehebrecherischen Verhältnis mit einer anderen Frau lebt, nicht losgelöst von der unglücklichen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und seelischen Lago betrachtet werden darf, in die sic das Verschulden des ungetreuen Ehegatten gebracht hat (BGHZ 8, 118, 125). Wenn eine Frau in einer solchen für sic demütigenden und bedrückenden Lage -vielleicht um sich über ihre innere Bedrängnis hinweg- - 9 ~ zureden oder einem Drüben gegenüber darzutun, daß sie sich gegenüber dem treulosen Verhalten ihres .Ehegatten zu behaupten wissen werde - gelegentlich Äußerungen macht, die nach ihrer Form und ihrem V/ortlaut die Annahme nahelegen können, daß auch ihr eheliches Empfinden Schaden erlitten hat, so läßt das in der Tat nach der Lebenserfahrung in der Regel keinen sicheren Schluß auf ihre wirkliche sittliche Grundeinstellung zu ihrer Ehe zu, da diese durch das Verhalten des Mannes zwangsläufig in ihrer echten unentsteilten Äußerung und Entfaltung gehemmt ist, bei einem Gesinnungswandel des Mannes aber jederzeit wieder in ihrer wahren unverzerrten Gestalt hervortroten könnte. Der Kläger will schließlich vor allem in der Tatsache, daß die Beklagte inzwischen mit ihren Kindern nach Kanada ausgowandert ist, einen für die Beachtlichkeit ihres Widerspruchs erheblichen neuen Umstand erblicken» Auch das hat das Berufungsgericht jedoch ohne Rechtsirrtum verneint» Die Übersiedlung der Beklagten^.nach Kanada enthält objektiv für den Kläger nichts Verletzendes und ist subjektiv auch von der Beklagten nicht in der Absicht vorgenommen, damit den Kläger zu treffen, ganz abgesehen davon, daß dieser bei seiner eigenen ehev/idrigen Einstellung einen solchen Angriff kaum noch als ehe-zerstörend würde empfunden haben» Die Beklagte ist vielmehr, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts -übrigens mit schriftlicher Zustimmung des Klägers - nur deshalb ausgewandert, um eine Möglichkeit zu suchen, mit ihren Kindern zusammen unter Dascinsbedingungcn zu leben, die für sie und die Kinder günstiger und weniger demütigend und entehrend sind, als die, die der Kläger ihr in der Heimat bereitet hat. Für einen Mangel an ehe- Hoher Gesinnung oder an Verantwortung für die Ehe und die Kinder läßt sieh daraus in der Tat nicht das Geringste folgern« Es laßt sich nicht einmal sagen* daß die innere^ Kluft zwischen den Parteien dadurch vertieft werde« Lediglich die äußeren Bedingungen für eine Wiedervereinigung worden dadurch möglicherweise ungünstiger« Bas ist jedoch angesichts der ‘bestimmten Erklärung des Klägers, daß er nicht von Frau AflmHHIP lassen werde, - ein Entschluß, den er durch sein jahrelanges ehebrecherisches Verhältnis bekräftigt hat - von ganz untergeordneter Bedeutung» Wenn der Kläger unter diesen Umständen, d«h, nach dem er bereits olle Brücken für eine Rückkehr zur ehelichen Gemeinschaft abgebrochen hatte, geltend macht, die Beklagte habe durch ihre Auswanderung die Zerrüttung der Ehe vertieft und die Zerrüttung noch "unheilbarer" gemacht, so verdient dieses Vorbringen keine ernstliche Beachtung» • Seit dem Urteil vom 1» Juli 1948 sind 10 Jahre vergangen» Inzwischen sind die sechs Kinder der Parteien hcrange-wachsen» Minderjährig sind nur noch Karl (19 Jahre alt) und Christa (17 1/2 Jahre alt)» Karl hat das Maurerhandwerk, Christa keinen Beruf erlernt. Biese Umstände vermögen ebenfalls die Bcurteilungsgrundlagc für die Frage der Beachtlichkcit des Widerspruchs der Beklagten nicht wesentlich zu ändern. Sie ergeben nicht, daß die Beklagte heute bereits in einer gesicherteren Existenz lebt als zur Zeit des früheren Urteils, und daß sie auf den Fortbestand der Ehe in wirtschaftlicher oder seelischer Hinsicht jetzt weniger angewiesen sei als damals. Bie Beklagte hat erst begonnen, sich unter Mithilfe ihrer Kinder in Kmm einc neue Lebensgrundlage zu schaffen. Hach der Lcbonserfahrung ist das bei den fremdartigen Verhältnissen, unter denen sie in leben muß, mit erheblichen inne- ren und äußeren Schwierigkeiten verbunden. Für die Beklagte wird das umso mehr zutreffen, als sie bereits im 52, Lebensjahre steht, in ihrem Leben bereits « und zwar vor allem durch das Verschulden des Klägers - viel Schweres hat durchmachen müssen und nach der Bescheinigung des Arztes Dr* vom 8» März 1958 an Herzmuskel schwäche und erhöhtem Blutdruck leidet, so daß sie nicht arbeit sfähig ist* Nach allem fehlt es an einer rechtlichen Möglichkeit«, die Beachtlichkeit dos Widerspruchs der Beklagten erneut durch eine umfassende Prüfung des gesamten Sachverhalts in Frage zu stellen, nachdem sie in dem Urteil vom i, Juli 1948 bejaht worden ist* Es'muß vielmehr bei der Feststellung dieses Urteils^ daß die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich vertretbar sei, sein Bewenden haben, 12 - kit so daß es auf die Frage5 ob ihre Aufrechterhaltung auch im Interesse der beiden noch minderjährigen Kinder erforderlich ist, nicht ankommto Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPQ» Ascher Baske Bundesrichter Johannsen und Bundesrichter Dr0y0 Werner sind beurlaubt Wüstenberg und verhindert zu unterzeichnen Ascher