Die Benachteiligung durch die öffentlichen Dienststellen habe die Entwicklung des Betriebes völlig unterbunden und die Firma gehindert, an der allgemeinen wirtschaftlichen Aufwärtsentwicklung gleich anderen mit der Landwirtschaft in Verbindung stehenden Unternehmen teilzunehmen< Das habe d&zu geführt, daß ihr Ehemann im Januar 1938 seinem Leben ein Ende gesetzt habe* Das ergebe sich auch aus einem von ihm hinter-lassenen Brief.Auch nach seinem Tode habe sich die Firma nicht wieder erholen können. Sozialismus gerichteten politischen Überzeugung nicht dar* geten sei, weil es ferner an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Verfolgung und dem Tode des Ehemanns fehle und weil die Antragstellerin Mitglied der IJS-Frauenschaft gewesen sei« Gegen den ablehnenden Bescheid hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben und die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von Kapitalentschädigung nach §§ 14 und 30 BErgö sowie einer Ifinterbliebenenrente nach § 14 aaO verlangt« Die jetzigen Kläger haben nach dem Tode der Erblasserin den Hechtsstreit aufgenommen und nunmehr klagend beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie die nach dem 1» Hovember 1953 aufgelaufenen Rückstände einer Hinterbliebenenrente nach dem verstorbenen Walter SfP bis zu dem 18« April 1955 im gesetzlich zulässigen Höchstmaße, desgleichen eine Kapitalentschädigung vom 1« Februar 1938 ab, gleichfalls im gesetzlichen Höchstmaße, zu zahlen. Es hat sich nach dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes neben den anderen in dem ablehnenden Bescheid angeführten Gründen vor allem darauf berufen, die Klägerin sei als Mitglied der HS-Frauenschaft nach § 6 Abs, 1 Hr. 1 BEG von jeder Entschädigung ausgeschlossen gewesen, die Erben könnten daher keine Ansprüche geltend machen. %ie ar von den jetzigen Klägern nach der Aufnahme des Hechtsstreits geltend gemacht worden ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt , Die gegen dieses Zwi-sebenurteil eingelegte Berufung des beklagten Landes führte zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts und zur Abweisung der Klage, Idit der vom Berufungsgericht sugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klag-snträge weitere Das beklagte Land hat schriftlich um Zurückweisung der Revision gebeten« In dem zur mündlichen Verhandlung anbex’aumten Termin waren die Parteien nicht erschienen. Das Armenrecht ist durch Beschluß des Senats von 29« Mai 1957 versagt worden» Der Beschluß ist den Prozeßbevoll-nächtigten der Kläger an 4» Juni 1957 zugestellt worden« Bäumt man -den Klägern eine Frist von drei Tagen ein, um sich darüber schlüssig zu werden, ob sie die Revision auf eigene Kosten durchführen wollen (Beschlüsse des 3GK von 7- Juli 1952 IV Z3 57/52 /IM Fr. 24 zu § 233 ZPO/, von 15c Dezember 1956 IV Z3 191/56 /Fr. 15 zu § 234 ZPO/)* so ist das Hindernis an 7« Juni 1957 als behoben anzusehen (§ 234 Abs. 2 ZPO). sei wegen seiner Gegnerschaft gegen das nationalsozialistische Herrschaftssystem durch wirtschaftliche Maßnahmen von Dienststellen der damals eingerichteten Getreidebewirt-schaftung deswegen benachteiligt worden* weil diese Btel-len ihn als einen Gegner des Systems hätten schädigen wollen* Die Präge* ob der Freitod des Großvaters der Kläger von den nationalsozialistischen Machthabern herbei-geführt worden sei und ob damit die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 15 ff BEG gegeben seien, läßt der Berufungsrichter dahingestellt* Denn selbst wenn die Voraussetzungen der §§ 15 ff BEG gegeben seien, so wird im Berufungsurteil ausgeführt, habe die Erblasserin der Kläger einen Anspruch nach den §§ 17 Abs* 1 Nr* 1, 24 BEG nicht erheben Können, weil Anna Siemen Mitglied einer Gliederung der NSDAP, der NS-Frauenschaft, gewesen sei, und diese Mitgliedschaft nach § 6 Abs* 1 Nr* 1 BEG Jedem Entschädigungsanspruch entgegenstehe• Das habe wiederum zur Folge, daß auf den Hinterbliebenen die allgemeinen Vorschriften des 1.^Abschnitts anzuwenden seien und damit auch der § 6 BEG. Hach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 Ziff.1 BEG in seiner neuen Fassung führe auch die nur nominelle Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen grundsätzlich zu dem Ausschluß von der Entschädigung, auch wenn darin keine Vorschubleistung zu orblicken sei. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn der Verfolgte unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den Nationalsozialismus aus Gründen politischer Gegnerschaft bekämpft habe und wegen dieses Widerstandes verfolgt worden sei. Aus den Akten, der Korrespondenz und dem Vortrag der Kläger ergebe sich nichts dafür, daß Walter SQpBB irgendwann in seiner Person bedroht worden sei oder eine Verhaftung hätte befürchten müssen. Um so mehr gelte aas für Anne SJflpfc, die als Gegnerin des Nationalsozialismus weniger hervorgetre-ten und die nach dem eigenen Vortrag der Kläger nicht selbst die Adressatin der Gewaltmaßnahmen gewesen sei. Auch als Anne Siemen den Eintritt in die NSDAP abgelehnt habe, sei das nicht ein Anlaß für Verfolgungsmaßnahmen gegen sie gewesen. Halbsatz des § 6 Abs, 1 Ziff.1 BEG einen Anhaltspunkt, Bort werde von einem nominellen Mitglied verlangt, daß es* wenn es dem Ausschluß von der Entschädigung entgehen wolle, unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den Nationalsozialismus bekämpft haben müsse. Es werde deshalb auch für den Eintritt in eine Gliederung, wenn er nicht nachteilig gewertet werden solle, eine Zwangslage gefordert werden müssen, die eine Bedrohung für Freiheit, Leib oder Leben des Eintretenden oder eines Angehörigen in sich schließe, Bas sei bei Anne ersichtlich nicht der Fall gewesen, wie in denPBerufungsurteil auf Grund des festgestellten Sachverhalts näher ausgeführt wird. auch Becker-Huber-Küster An. 31 zu § 1 BEG) * Es sei nach dem • Ergebnis der Ermittlungen kein Grund für die An- * nähme vorhanden, daß der Eintritt in die NS-^Frauen-schaft erst zu einer Zeit erfolgt sei, als eine erkennbare Gefahr für das Leben des Valter bestanden habe. Oktober 1957 IV ZR 161/57 ausgeführt hat, ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG auf einen Verfolgten nicht anzuwenden, der ausschließlich wegen seines auf ihn von den nationalsozialistischen Machthabern ausgeübten Brackes Mitglied der NSDAP geworden ist. Wenn sich Frau S(|Hfcvon der Mitgliedschaft in der NS-Frauen* schaft versprach, sie werde dadurch weitere Beschränkungen für den Betrieb des unter ihrem Namen geführten Unternehmens abwenden und den auf ihren Ehemann ausgeüb-ten Druck mildern können, so genügt dies nicht, um den in dem Urteil vom 11. Viele Deutsche haben sich, um sich Unannehmlichkeiten irgendwelcher Art, besonders wirtschaftliche Nachteile, durch die nationalsozialistischen Gewalthaber zu ersparen oder solche abzuwenden, entschlossen, der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen beizutreten, Es entspricht nicht dem Sinn des § 6 Abs. 1 Kr, 1 BEG, in solchen Fällen die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auszuschließen. Wahlperiode So 93 linke Spalte vorletzter Absatz); so kann die Bestimmung des § 6 Abs« 1 Ur. 1 BEG nicht so verstanden werden, als ob die Zugehörigkeit zur Partei oder einer ihrer Gliederungen gewissermaßen nur eine Vermutung dafür begründe, daß der Verfolgte dem Nationalsozialismus Vorschub geleistet habe und daß diese Vermutung in jedem Pall widerlegt werden könne» So wie das Gesetz gefaßt ist? Es kann weder noch darf in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Mitgliedschaft auch wirklich ein Vorschubleisten gewesen ist oder aus besonderen Gründen nicht gewesen ist» Gerade diese Prüfung sollte wegen der teilweise abweichenden Rechtsprechung der Gerichte, insbesondere des Bundesgerichtshofs, zu § 1 Abs« 4 Hr. 1 BErgG unterbleiben (vgl, aaO S» 93 linke Spalte)» Zu Unrecht beruft sich die Revision auch darauf, daß die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWGöD den Weg zeige, wie Von der Revision wird übersehen, daß der Angehörige des öffentlichen Dienstes, der unter Druck der Partei beigetreten ist, keinen Rechtsanspruch auf die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige-des öffentlichen Dienstes hat, sondern nur nach dem Ermessen der Entschädigungsbehörden eine Ent < Schädigung trotz seiner Zugehörigkeit zur Partei oder ihrer Gliederungen erhalten k a n n .
IV ZR 186/57 4 tl (I!) 111/56 Verkündet am 13o Dezember 1957 5c horn. Justi zanges t eilt er als Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit in , daselbst, , daselbst, der minderjährigen Kinder 1- Holde Mathilde S 2a Knut Halter S 3« Kay Henning S gesetzlich vertreten durch ihren Vater Werner S' Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. m gegen das Land Schleswig - Ho 1st,ein, vertreten durch das Landesentschädigungsamt Schleswig-Holstein, in Kiel, Gartenstr. 7, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 13. Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Baske, Johannsen und Wüstenberg für Recht erkannt: I. Den Klägern wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12, Dezember 1956 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. — la la ~ / i II. Die Eevision der Kläger wird zurückgewiesen* Das Verfahren im Revisionsrechtszug ist frei von Gerichtsgebühren und -auslagen. Die Kläger haben die außergerichtlichen Kosten 2U tragen* Von Rechts wegen gatbestands Die Kläger sind die Erben ihrer am 1955 ver- storbenen Großmutter Frau Anna SfgJP* Sie sinö u&ch deren lode in den von ihr anhängig gemachten Rechtsstreit einge-treten. Frau war die Y/itwe des im Januar 1938 durch Freitod aus den Leben geschiedenen Getreidekaufraanns Walter Dieser besaß in irL Holstein außer einen Getreidehandel und einem Mühlenbetrieb eine Schweine-großnästerei- Infolge der Wirtschaftskrise in den Jahren nach 1929 geriet er in Zahlungsschwierigkeiten« im Jahre 1931 wurde der Konkurs über sein Vermögen eroffent* Frau We^arb aus der Konkursmasse die Geschäftsgrundstücke ihres Ehemanns und betrieb das Geschäft unter der Firma Anna weiter« Die Leitung des Unternehmens lag in den Händen von Walter der im Jahre 1933 von sei- ner Ehefrau zun Geschäftsführer mit Generalvollmacht bestellt worden war* Frau selbst war langjähriges Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes in bekleidete das Amt der 1, Vorsitzenden* Kach der Machtergreifung im Jahre 1933 trat sie wie auch die übrigen weiblichen Mitglieder des Roten Kreuzes in die NS-Frauenschaft ein* Als man ihr eröffnete, sie könne das Amt der Vorsitzenden nur weiter bekleiden, wenn sie der NSDAP beitrete, legte sie das Amt der Vorsitzenden des Ortsvereins nieder, sie blieb jedoch bis sum Kriegsende Mitglied der KS-Frauenschaft und nahm auch an Versammlungen dieser Gliederung teil* Frau verlangte Entschädigung wegen Schadens in beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen, wegen eines Versicherungsschadens und wegen Schadens am Leben ihres verstorbenen Ehemanns, Sie hatte vorgetragen, ihr Ehemann ... 3 - 3 ft » sei langjähriges Uitglied der früheren Deutschen Demokratischen Partei gewesen und habe als Abgeordneter der demokratischen Fraktion den preußischen Landtag von 1920 bis 1923 angehört, Er habe in Wort und Schrift eine von den Grundsätzen der nationalsozialistischen Staatsführung abweichende Auffassung vertreten und sich insbesondere gegen deren Wirtschaftspolitik gewandt- So habe er in einem in der "Wilsterschen Zeitung” von 4. Dezember 1934 veröffentlichten Artikel die nationalsozialistische Wirtschaftspolitik angegriffene Infolge der Haltung ihres Ehemanns sei ihr Betrieb von den mit der öffentlichen Futtermittelbewirt« schaftung betrauten Dienststellen gegenüber anderen Betrieben zurückgesetzt worden* Insbesondere sei es ihr nicht gestattet worden,- in ihren besonders hierfür geeigneten Betriebsgebäuden Einlagerungen vorzunehmen und so die Gebäude geschäftlich auszunutzen. Die Benachteiligung durch die öffentlichen Dienststellen habe die Entwicklung des Betriebes völlig unterbunden und die Firma gehindert, an der allgemeinen wirtschaftlichen Aufwärtsentwicklung gleich anderen mit der Landwirtschaft in Verbindung stehenden Unternehmen teilzunehmen< Das habe d&zu geführt, daß ihr Ehemann im Januar 1938 seinem Leben ein Ende gesetzt habe* Das ergebe sich auch aus einem von ihm hinter-lassenen Brief. Auch nach seinem Tode habe sich die Firma nicht wieder erholen können. Nachdem sie, Frau SfUfe im Jahre 1946 den Betrieb ihrem Sohne Walter übergeben habe, sei schließlich die Zwangsversteigerung der Grundstücke angeordnet worden* Im Jahre 1948 ist das Konkursverfahren über das Vermögen des Walter S^HHl mangels Masse eingestellt worden. Das Landesentschädigungsamt hat der früheren Klägerin eine Entschädigung aus verschiedenen Gründen versagt, nämlich weil eine Verfolgung wegen einer gegen den National- Sozialismus gerichteten politischen Überzeugung nicht dar* geten sei, weil es ferner an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Verfolgung und dem Tode des Ehemanns fehle und weil die Antragstellerin Mitglied der IJS-Frauenschaft gewesen sei« Gegen den ablehnenden Bescheid hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben und die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von Kapitalentschädigung nach §§ 14 und 30 BErgö sowie einer Ifinterbliebenenrente nach § 14 aaO verlangt« Die jetzigen Kläger haben nach dem Tode der Erblasserin den Hechtsstreit aufgenommen und nunmehr klagend beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie die nach dem 1» Hovember 1953 aufgelaufenen Rückstände einer Hinterbliebenenrente nach dem verstorbenen Walter SfP bis zu dem 18« April 1955 im gesetzlich zulässigen Höchstmaße, desgleichen eine Kapitalentschädigung vom 1« Februar 1938 ab, gleichfalls im gesetzlichen Höchstmaße, zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweieen. » Es hat sich nach dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes neben den anderen in dem ablehnenden Bescheid angeführten Gründen vor allem darauf berufen, die Klägerin sei als Mitglied der HS-Frauenschaft nach § 6 Abs, 1 Hr. 1 BEG von jeder Entschädigung ausgeschlossen gewesen, die Erben könnten daher keine Ansprüche geltend machen. Außerdem bestreitet das beklagte Land auch, daß der Ehemann der’ früheren Klägerin vorsätzlich oder leicht-, fertig von seinen Verfolgern in den Tod getrieben worden sei. Das Landgericht hat den Klaganspruch in dem Umfang, - 5 • •f %ie ar von den jetzigen Klägern nach der Aufnahme des Hechtsstreits geltend gemacht worden ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt , Die gegen dieses Zwi-sebenurteil eingelegte Berufung des beklagten Landes führte zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts und zur Abweisung der Klage, Idit der vom Berufungsgericht sugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klag-snträge weitere Das beklagte Land hat schriftlich um Zurückweisung der Revision gebeten« In dem zur mündlichen Verhandlung anbex’aumten Termin waren die Parteien nicht erschienen. Sie haben ihr Sinverständnis damit erklärt, daß ohne mündliche Verhandlung entschieden werde» üntscheidungsgründei 10 Die Revision ist in rechter Form eingelegt. Zwar enthält die RevisionsbegrUndung keinen selbständigen Antrag, sondern verweist auf das für die Revisionsin'-stanz eingereichte Armenrechtsgesuch» Sowohl die Revisionsschrift als auch das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts sind von dem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt Br unterzeichnet« der nach § 224 Abs, 3 BLG die Kläger auch vor dem Bundesgerichtshof vertreten kann« Den Pormerfordernissen des § 554 Abs, 2 ZPO ist genügt (Beschlüsse vom 12, März 1951 IV ZB 13/51 /Ti»l Nr, 2 zu § 519/ und vom 2, April 1952 11 ZB 7/52 /Sl Nr, 5 zu § 519 ZPÖ7), Dagegen hat die Klägerin die Revisionsfrist versäumt.- Diese ist am 2, Juni 1957 abgelaufen, die Revision ist erst am 21, Juni 1957 bei dem Revisionsgericht eingegangen» Diese PristVersäumnis ist jedoch unschädlich, da den Klägern gegen die Versäumung der Prist 6 - 1 w • — 6 — Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren isto Die Kläger haben während des Laufs der Bevisionsfrist am 3c April 1957 bei den Bundesgerichtshof ein Arinen-rechfcsgesuch eingcreicht, das eine Begründung enthält» Das Armenrecht ist durch Beschluß des Senats von 29« Mai 1957 versagt worden» Der Beschluß ist den Prozeßbevoll-nächtigten der Kläger an 4» Juni 1957 zugestellt worden« Bäumt man -den Klägern eine Frist von drei Tagen ein, um sich darüber schlüssig zu werden, ob sie die Revision auf eigene Kosten durchführen wollen (Beschlüsse des 3GK von 7- Juli 1952 IV Z3 57/52 /IM Fr. 24 zu § 233 ZPO/, von 15c Dezember 1956 IV Z3 191/56 /Fr. 15 zu § 234 ZPO/)* so ist das Hindernis an 7« Juni 1957 als behoben anzusehen (§ 234 Abs. 2 ZPO). Durch die am 21. Juni 1957 bei den Revisionsgericht eingereichte Revisionsschrift ist die Prist des § 234 Abs. 1 ZPO gewahrt. Dem Antrag auf .Viedereinsetzung ist daher gemäß § 233 ZPO stattzugeben. 2. Die Revision ist jedoch unbegründet. Die Kläger machen als Erben ihrer' Großmutter einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens am Leben geltend. Die Vererblichkeit dieses Anspruchs ergibt sich aus § 13 EEG. Er kann aber nur dann begründet sein, wenn der Ehemann der Erblasserin durch Verfolgungsmaßnahmen der nationalsozialistischen Gewalthaber (§2 BEG) leichtfertig in den Tod getrieben worden ist, da eine vorsätzliche Tötung nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht in Betracht kommt (§15 BEG). Es darf ferner kein Ausschließungsgrund aus § 6 BEG vorliegen. Das Berufungsgericht hat einen Teil der Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 15 BEG für gegeben gehalten. Es hat ausgeführt, der verstorbene Walter — 7 — I > sei wegen seiner Gegnerschaft gegen das nationalsozialistische Herrschaftssystem durch wirtschaftliche Maßnahmen von Dienststellen der damals eingerichteten Getreidebewirt-schaftung deswegen benachteiligt worden* weil diese Btel-len ihn als einen Gegner des Systems hätten schädigen wollen* Die Präge* ob der Freitod des Großvaters der Kläger von den nationalsozialistischen Machthabern herbei-geführt worden sei und ob damit die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 15 ff BEG gegeben seien, läßt der Berufungsrichter dahingestellt* Denn selbst wenn die Voraussetzungen der §§ 15 ff BEG gegeben seien, so wird im Berufungsurteil ausgeführt, habe die Erblasserin der Kläger einen Anspruch nach den §§ 17 Abs* 1 Nr* 1, 24 BEG nicht erheben Können, weil Anna Siemen Mitglied einer Gliederung der NSDAP, der NS-Frauenschaft, gewesen sei, und diese Mitgliedschaft nach § 6 Abs* 1 Nr* 1 BEG Jedem Entschädigungsanspruch entgegenstehe• Hierzu wird im einzelnen im Berufungsurteil ausgeführt, § 6 Abs. 1 Ziff* 1 BEG finde.auf die Erblasserin der Kläger Anwendung* Die Kläger meinten zwar, § 6 BEG beziehe sich nur auf denjenigen, gegen den sich die Vorfolgungsmaßnahraen unmittelbar gerichtet hätten, im vorliegender. Fall also nur auf Walter Siemen, der unstreitig nicht Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen gewesen sei* Dieser Ansicht lcönne nicht gefolgt werden. Einmal sei es ‘ . der erkennbare Wille des Gesetzes, daß niemand in den Ccnuö von ?Jnt Schädigungsleistungen kommen solle, der dem Nationalsozialismus im Sinne des § 6 Abs* 1 Ziff* 1 BEG verbunden gewesen sei* Die Anwendbarkeit des § 6 BEG auf die Erblasserin Anne Siemen folge aber eindeutig aus dem Aufbau des Gesetzes* Ein Entschädigungsanspruch auf Schaden an loben, der in 1* rj?itcl des 2*'Abschnitts des Gesetzes geregelt sei, könne zwangsläufig nicht in der Person desjenigen entstehen, gegen den sich die Vcrfolgungsaaßnahmen unmittelbar gerichtet hätten* Dieser unmittelbar Verfolgte weile nicht mehr unter den Lebenden» Anspruchsberechtigt aus eigenem Recht seien vielmehr" in solchem Falle die •«9 - 8 in § 17 BEG auf gezählten Hinterbliebenen. Da aber ah • gesehen von dem in §§ 13, 14 des Gesetzes besonders geregelten Übergang bzw. der Übertragung eines Anspruchs nur der "Verfolgte" Anspruch auf eine Entschädigung habe (§3 BEG) * habe das Gesetz folgerichtig. um die Lücke zu schließen, in § 1 Abs. 3 Ziff» 1BEG bestimmt, daß der Hinterbliebene eines Verfolgten ebenfalls als Verfolgter gelten solle. Das habe wiederum zur Folge, daß auf den Hinterbliebenen die allgemeinen Vorschriften des 1.^Abschnitts anzuwenden seien und damit auch der § 6 BEG. Die Voraussetzungen, die § 6 Abs« 1 Ziff. 1 BEG für den Ausschluß von der Ent Schädigung aufstelle, seien in der Person der Anne gegeben. Sie sei un- streitig Uber mehrere Jahre Mitglied der NS-Frauen-schaft gewesen. Daraus könne zwar nicht geschlossen werden, daß sie dor nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe. Hach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 Ziff. 1 BEG in seiner neuen Fassung führe auch die nur nominelle Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen grundsätzlich zu dem Ausschluß von der Entschädigung, auch wenn darin keine Vorschubleistung zu orblicken sei. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn der Verfolgte unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den Nationalsozialismus aus Gründen politischer Gegnerschaft bekämpft habe und wegen dieses Widerstandes verfolgt worden sei. Die Voraussetzungen dieser Ausnahme trafen auf Anne SffH nicht zu. Sie habe den Nationalsozialismus nicht unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben bekämpft. Aus den Akten, der Korrespondenz und dem Vortrag der Kläger ergebe sich nichts dafür, daß Walter SQpBB irgendwann in seiner Person bedroht worden sei oder eine Verhaftung hätte befürchten müssen. Um so mehr gelte aas für Anne SJflpfc, die als Gegnerin des Nationalsozialismus weniger hervorgetre-ten und die nach dem eigenen Vortrag der Kläger nicht selbst die Adressatin der Gewaltmaßnahmen gewesen sei. Auch als Anne Siemen den Eintritt in die NSDAP abgelehnt habe, sei das nicht ein Anlaß für Verfolgungsmaßnahmen gegen sie gewesen. An diesem Ergebnis ändere auch die Behauptung der Kläger nichts, ihre Erblasserin sei unter Zwang in die NS-Frauenschaft eingetreten und in ihr verblieben * Nach allgemeinen Grundsätzen brauche sich allerdings derjenige sein Verhalten nicht anrechnen zu lassen, der unter Zwang gehandelt habe. Dieser Ge« - 9 danke habe z*B« in §§ 52. 54 des Strafgesetzbuches einen Ausdruck gefundenAber an die Voraussetzungen eines solchen Zwanges seien nicht unerhebliche Anforderungen zlf stellen* Für den dabei anzulegenden I,laßstab gebe der 2. Halbsatz des § 6 Abs, 1 Ziff. 1 BEG einen Anhaltspunkt, Bort werde von einem nominellen Mitglied verlangt, daß es* wenn es dem Ausschluß von der Entschädigung entgehen wolle, unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den Nationalsozialismus bekämpft haben müsse. Es werde deshalb auch für den Eintritt in eine Gliederung, wenn er nicht nachteilig gewertet werden solle, eine Zwangslage gefordert werden müssen, die eine Bedrohung für Freiheit, Leib oder Leben des Eintretenden oder eines Angehörigen in sich schließe, Bas sei bei Anne ersichtlich nicht der Fall gewesen, wie in denPBerufungsurteil auf Grund des festgestellten Sachverhalts näher ausgeführt wird. Ber Beweggrund,nur wirtschaftlichen Nachteilen für sich oder den Ehemann auszuweichen, könne aber nicht genügen, dem Eintritt in die NS-Frauenschaft und dem Verbleiben in ihr den Charakter einer freiwilligen Entschließung zu nehmen (vgl. auch Becker-Huber-Küster Anm. 31 zu § 1 BEG) * Es sei nach dem • Ergebnis der Ermittlungen kein Grund für die An- * nähme vorhanden, daß der Eintritt in die NS-^Frauen-schaft erst zu einer Zeit erfolgt sei, als eine erkennbare Gefahr für das Leben des Valter bestanden habe. Gegen diese Barlegungen sind Rechtsbedenken nicht zu erhoben. Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Wie er in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 11. Oktober 1957 IV ZR 161/57 ausgeführt hat, ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG auf einen Verfolgten nicht anzuwenden, der ausschließlich wegen seines auf ihn von den nationalsozialistischen Machthabern ausgeübten Brackes Mitglied der NSDAP geworden ist. In den Entscheidungsgründen dieses Urteils wird dazu weiter dargelegt, unter einem solchen Bruck könnten nicht alle Umstände verstanden werden, die es einem Geschädigten sweckvoll erscheinen ließen, der NSDAP beizutreten, insbesondere Erwägungen finanzieller Art, Erforderlich sei vielmehr grundsätzlich ein sehr erheblicher Druck, bei - 10 «M dem Freiheit, Leib oder Leben als gefährdet erschienen» Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn es sich um die Zugehörigkeit zu einer Gliederung der NSDAP handelt, wie es die ITS-Prauenschaft' war (vgl» § 2 der Verordnung zur Sicherung der Einheit vpn Partei und Staat vom 29* Kürz 1935 /BGBl I, 5027)» Wie das Berufungsgericht fest-* stellt, war Freiheit, Leib oder Leben der Eheleute Walter und Anna zu keiner Zeit gefährdet. Daß die Erblas- serin unter den Druck irgendwelcher Staats- oder Parteistellen sich dazu entschlossen habe, der NS-Frauenschaft beizutreten oder ihre Mitgliedschaft dort aufrechtzuerhalten, ist von den Klägern nicht behauptet worden. Wenn sich Frau S(|Hfcvon der Mitgliedschaft in der NS-Frauen* schaft versprach, sie werde dadurch weitere Beschränkungen für den Betrieb des unter ihrem Namen geführten Unternehmens abwenden und den auf ihren Ehemann ausgeüb-ten Druck mildern können, so genügt dies nicht, um den in dem Urteil vom 11. Oktober 1957 aufgestellten Erfordernissen zu genügen. Es besteht auch kein hinreichender Grund, außer den in der bisherigen Rechtsprechung des Senats anerkannten, sich aus Sinn und Zweck des Bundesentschädigungsgesetzes ergebenden Ausnahmen von § 6 Abs» 1 Nr. 1 BNG noch weitere hinzuzufügen. Viele Deutsche haben sich, um sich Unannehmlichkeiten irgendwelcher Art, besonders wirtschaftliche Nachteile, durch die nationalsozialistischen Gewalthaber zu ersparen oder solche abzuwenden, entschlossen, der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen beizutreten, Es entspricht nicht dem Sinn des § 6 Abs. 1 Kr, 1 BEG, in solchen Fällen die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auszuschließen. Wenn auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, die Zugehörigkeit zur national- Sozialist!sehen Partei oder einer ihrer Gliederungen sei ein Vor Schuhleisten (vgl. die amtliche Begründung zu dein Entwurf der Bundesregierung zun Bundesentschädigungsge-setz, Bundestagsdrucksache ITrfc 1S49 2. Wahlperiode So 93 linke Spalte vorletzter Absatz); so kann die Bestimmung des § 6 Abs« 1 Ur. 1 BEG nicht so verstanden werden, als ob die Zugehörigkeit zur Partei oder einer ihrer Gliederungen gewissermaßen nur eine Vermutung dafür begründe, daß der Verfolgte dem Nationalsozialismus Vorschub geleistet habe und daß diese Vermutung in jedem Pall widerlegt werden könne» So wie das Gesetz gefaßt ist? steht die Mitgliedschaft dem Vorschubleisten als Ausschließungs grund gleich. Es kann weder noch darf in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Mitgliedschaft auch wirklich ein Vorschubleisten gewesen ist oder aus besonderen Gründen nicht gewesen ist» Gerade diese Prüfung sollte wegen der teilweise abweichenden Rechtsprechung der Gerichte, insbesondere des Bundesgerichtshofs, zu § 1 Abs« 4 Hr. 1 BErgG unterbleiben (vgl, aaO S» 93 linke Spalte)» Zu Unrecht beruft sich die Revision auch darauf, daß die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWGöD den Weg zeige, wie « der Gesetzgeber § 6 Abs» 1 Hr* 1 BEG aufgefaßt wissen wolle. Der Senat hat in dem Urteil vom 11. Oktober 1957 IV ZF. 161/57 ausgeführt, daß die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD nicht für die Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Bundesentschädigungsgesetzes heran* • gezogen werden kann. Von der Revision wird übersehen, daß der Angehörige des öffentlichen Dienstes, der unter Druck der Partei beigetreten ist, keinen Rechtsanspruch auf die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige-des öffentlichen Dienstes hat, sondern nur nach dem Ermessen der Entschädigungsbehörden eine Ent < Schädigung trotz seiner Zugehörigkeit zur Partei oder ihrer Gliederungen erhalten k a n n . ... 12 - Die Revision kann daher keinen Erfolg haben* Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO und § 225 Abs. 1 BEG* Schmidt Ascher Raske Johannsen Wüstenberg