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BGH

Gericht: BGH

die er in Schlesien kennen-ielernt hatte und die nach ihrer Flucht bei den Eltern des ülägers auf genommen wurdeEr lehnte es zunächst ab, die Jeklagte zu heiraten, er gab aber schliesslich dem Verlangen der Beklagten nach« Ostern 1946 verlobte er sich mit •hr. Der Kläger begehrt Scheidung der Ehe auf Grund des V 48 EheG, Er behauptet, er habe mit der Beklagten vor der Eheschliessung nur eine flüchtige Soldatenliebschaft unterhalten* per Briefwechsel während des Krieges nach seinem Weggang von SrflHI^ habe im wesentlichen nur aus Paketsendungen der Beklagten und Dankschreiben von ihm bestanden, Liebesbriefe seien nicht gewechselt worden* sterfahrt gewesen* Zu dem einmaligen Geschlechtsverkehr sei es damals auf Veranlassung der Beklagten gekommen, als er unter dem Einfluss von Alkohol gestanden habe,* Im Frühjahr 1946 habe die Beklagte ihm bei ihrem Besuch in mit Selbstmord gedroht? wenn er sie nicht heirate* Er habe der Beklagten immer erklärt, er könne mit ihr keine Ehe führen, zur Hochzeit habe er sich schliesslich bewegen lassen, um das damals erwartete Kind nicht unehelich werden zu lassen«, Hit Rücksicht auf die Schwangerschaft sei er zur Beklagten bis zur Geburt des Kindes stets freundlich gewesen, seine innere Einstellung zu ihr habe sich aber nicht geänderte Die Vorfälle? die zur EheSchliessung geführt hatten, hätten bei ihm eine grosse von ihm nie überwundene Abneigung gegen seine Ehefrau erzeugt«, Er sei ent-schlossen«, nie die Lebensgemeinschaft mit ihr herzustellen. Die Beklagte hat der Scheidung der Ehe widersprochen und um Abweisung der Klage, hilfsweise für den Fall der Scheidung aber um Schuldigerklärung des Klägers gebeten. Bei ihrem Besuch im I,Iärz 1946 und in der darauffolgenden Zeit hätten sie im besten Einvernehmen miteinander gestanden, so dass bei ihr die Hoffnung auf ein gutes eheliches Zusammenleben begründet worden sei«, Der Kläger habe auch nach der Ehe Schliessung mehrmals mit ihr geschlechtlich verkehrt. | und sind rechtlich bedenkenfrei• Aus ihnen ergibt sich, dass die Abwendung des Klägers von seiner Ehe auf einem | willkürlichen Verhalten beruht, das nicht durch die vor-H angegangenen Umstände, die zur Eheschliessung geführt haben, entscheidend beeinflusst war« Ein solches Verhalten ist schuldhaft, es mcht den Widerspruch der Beklagter^ gegen die keine Verwürfe zu erheben sind, zulässig | angefochtenen Urteils und ihre rechtliche Würdigung durch I den Berufungsrichter auch keine Angriffe« Sie wendet sich ausschliesslich gegen die. Denn die sittliche Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens könne sich nicht allein daraus ergeben, dass sich der Kläger alsbald nach der Heirat entschlossen habe, das Ehegelöbnis zu brechen* Die Ereignisse, die zur Ehe geführt hät-ten, dürften ebenfalls nicht dazu verleiten, diese von vornherein als weniger schutzwürdig zu betrachten. erden könne« Eine erhebliche Verschiedenheit des Alters« es Charakters und der körperlichen Anlagen, die die Ehe chon von vornherein zu dem Scheitern verurteilt hätten, lä-pjen nicht vor. Der Kläger habe bei seiner Vernehmung vor iem Berufungsgericht auf die Präge> an welchen Eigenschaften der Beklagten er Anstoss nehme, nur antworten können, dass er sie eben nicht lieben könne« Der Altersunterschied., an der der Kläger kurz- vor der Eheschliessung noch Anstand genommen habe, sei nicht ungewöhnlich« Die Parteien stammten aus sozial gleichen Schichten, eine Verschiedenheit - der Anschauungen und der Gewohnheiten sei nicht festzustellen, Sine gewisse seelische Belastung sei dem Kläger zuzu demuten, da die Lösung der Ehe für die Beklagte ein beson-L* ders schweres Opfer bedeute« Die Ehe sei der Beklagten zu dem Lebensinhalt geworden. Die Aussichten der Beklagten auf eine Yaederverheiratung seien bei ihrem Alter stark herabgesetzt, Bei den Einkommensverhältnissen des Klägers sei die Versorgung der Beklagten und des Kindes stark gefährde G, besonders im Palle der ..iederverheiratung des Klägers« Eine solche sei nicht ausgeschlossen, wenn der Kläger auch erkiärt habe, vorerst nicht wieder heiraten zu wollen. Die Eheschliessung sei auf Grund einer Schwängerung aus einem Geschlechtsverkehr zustandegekommen, der unter Alkoholeinfluss stattgefunden und den die Beklagte besonders herbeigeführt habe. der Kläger habe sich auch gegen das Verlangen der Beklagten, sie zu heiraten, lange gewehrt0 Zu einer wirklichen ehelichen Gemeinschaft sei es auch nicht gekommen« Eine unter solchen Umständen geschlossene Ehe trage von vornherein den Todeskeim oder doch die Gefahr eines solchen in sich* Aus einem vom Kläger unüberlegten Geschlechtsverkehr , zu- ^em es unter Alkoholeinfluss gekommen sei und den die Beklagte bewusst herbeigeführt habe, hätten sich Folgen ergeben, die den Entschluss zur Eheschliessung zwar verständlich machten, aber eine dauernde sittliche Grundlage für die Ehe nicht ab-gäben. Das gilt auch insbesondere dann, wenn sich einer der Ehegatten zur Eheschliessung nur hat bestimmen lassen, um dem erwarteten Kind die Stellung eines ehelichen zu verschaffen. erwähnt, der Berufungsrichter habe nicht beachtet, dass die Schwängerung der Beklagten, die zur Ehe geführt habe, aus einem (Je schlechte verkehr herrühre, der unter Alkoholeinfluss stattgefunden habe und den die Beklagte bewusst herbeige-führt habe- Ferner habe der. Berufungsrichter die hierfür erhobenen Beweise (Aussage nicht gewürdigt und weitere Beweisangebote hierzu nicht berücksichtigt- Diese Angriffe der Revision sind indessen nach den Darlegungen des angefochtenen Urteils nicht gerechtfertigt- Das Berufungsgericht unterstellt ganz allgemein, dass der Geschlechtsverkehr der Parteien- der sich nicht auf dieses eine Ual beschränkt hat, zu dem Teil auf Anregung der Beklagten zurückgegangen sein mag» Das Berufungsgericht unterstellt ferner, wie seine Ausführungen ergeben, dass bei dem Verkehr im Dezember 1945 der Kläger unter Alkoholeinwirkung gestanden hat, es lässt allerdings den Grad der Trunkenheit des Klägers dahingestellt- Y/enn es dem Haß der Trunkenheit unter Berücksichtigung der anderen Umstände, die sich vor und nach der Eheschliessung ereignet haben, eine entscheidende Bedeutung nicht,beilegt, so¥ist das rechtlich unangreifbar- Denn selbst wenn man unterstellt, dass die Trunkenheit des Klägers sehr stark war, so sind bis zu der Zeit- wo der Kläger sich zur Jheschlies-sung entschloss, doch einige Uonate vergangen, in denen er das Für und Wider, sich an die Beklagte zu binden, abwägen konnte- Es kann der Revision aber auch nicht zugegeben werden, dass die Ehe der Parteien schon wegen der Umstände ihres Zustandekommens den Todeskeim in sich getragen habe, und eine Pehlehe sei. zu eng, dass eine Fehlehe im allgemeinen nur dann vorliege, v/enn wegen ungewöhnlicher Verschiedenheit des Charakters, des /Liters oder der körperlichen Anlagen beider Parteien das Ehegelöbnis objektiv nicht erfüllbar sei, und dass andere Vorgänge nur insoweit von Bedeutung seien- als aus ihnen auf ein Nicht zusammenpassen der 13h e gatten geschlossen werden könne« Bine solche Rechtsansicht hat der Bundesgerichtshof auch in der in I/IDR 1951r 220 abgedruckten Entscheidung nicht ausgesprochen« Auch die der Ehe Schliessung ”0rangehenden Umstände- insbesondere die die zur Eheschliessung Veranlassung gegeben haben, können sich so auswirken, dass eine Ehe von vornherein eine Fehlehe wird« obwohl sonst die körperliche oder seelische Verfassung der Ehegatten nicht derart sind« dass sie der Verwirklichung einer veilen Lebensgemeinschaft entgegenstünden« ./.uch hier kann ein allgemeiner Satz nicht ausgesprochen werden, es kommt auch hier auf die Besonderheit der Ehegatten und die gesamten Verhältnisse des Einzelfalls anP Bass im vorliegenden Fall die Umstände der Eheschliessung, insbesondere die vorehelichen Beziehungen der Parteien zueinander, die auf eine Ehe schließ sung nicht abzielten, die Entwicklungsfähigkeit der von den Parteien eingegangenen Ehe nicht beeinträchtigt haben, ergibt sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils« Denn, wie schon oben im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit des Widerspruchs erörtert wurde, hat das Berufungsgericht aus dem Briefwechsel der Parteien entnommen, dass der Kläger gewillt war, eine richtige :ihe mit der Beklagten zu führen und dass er sich, erst später willkürlich hiervon abgewandt hat« Daraus folgt aber, dass die Vorgänge im Dezember 1945 und März 1946 der Verwirklichung einer vollen Lebensgemeinschaft der Beteiligten nicht ent- Dass diese Absicht infolge des wie erwähnt schuldhaften Verhaltens des Klägers nicht in die Wirklichkeit umgesetzt wurde, ob\.ohl nach den ausdrücklichen Feststellungen des Berufungsrichters die Ehe durchaus enfcwicklungsfähig war (Seite 12 des Urteils), lässt die Aufrechterhaltung der Ehe nicht sittlich ungerechtfertigt erscheinen (Urteil des Senats vom B0 April 1951 IV ZR 46/50 und vom 25, April 1951 IV ZR 154/50 (BGHZ 2. Die Revision war daher, ohne dass es darauf ankommt, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 48 Abs 5 EheG hinreichend festgestellt hat, aus den ausgeftihrten Gründen mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge aurückzuweisen, Schmidt Ascher Baske Johannsen

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 48 EheG § 286 ZPO
KindEheschliessungBerufungsgerichtParteiEheUmstandKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

ZK *196/52
Verkündet 23* April 1953 lett. Justizangest ls Urkundsbeamter er Geschäftsstelle
25C5 045
Im Namen des Volke
 In dem Rechtsstreit
'des V/erkmeisters Kurt B Istrasse
 in Sl
 Klägers und Revisionsklägers, * - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dra	-
gegen
; seine Ehefrau Elise B bei Os^HBBfc. GflHB Strasse
 geh«.	in	Br(
Beklagte und Revisionsbeklagte.
- Prozessb^vollmächtigter:
Rechtsanwalt
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« April 1953 unter LIitWirkung des Zenatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher« Raske. Johannsen und Dr,v.Werner
 für Recht erkannts
 Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 110 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 80 Juli 1952 wird suf Kosten des Klägers zurück-gewiesen*
Von Rechts wegen
F
Tatbestands
 Die Parteien haben am 8« Juni 1946 vor dem Standesbeam-en in	(Krs.BeJHBBB®)	die	Ehe	geschlossene Ihr einziges Kind ist der am 0«	1946	geborene Hartmut
3üschere Der Kläger ist 35 und die Beklagte 40 Jahre alt«
Die Parteien haben sich im Jahre 1940 kennengelernt„ Jamals lag der zur Wehrmacht e.ingezogene Kläger etwa drei ionate in Br0BHP in Quartier, wo die Beklagte in Stellung 'ar, Tährend dieser Zeit unterhielten die Parteien ein Liebesverhältnis, das auch zu dem Geschlechtsverkehr führte«. Bis um Jahre 1943 standen die Parteien in Briefwechsel, der her in den Jahren 1944 und 1945 unterbrochen wurde«. Als er Kläger im Llarz 1945 für kurze Zeit durch Br^m) kam, atten die Parteien wieder intimen Verkehr, Im Juli 1945 •am der Vater des Klägers nach Brzur Beklagten; um ich nach dem Verbleib seines damals vermissten Sohnes bei hr zu erkundigen, nachdem die-Beklagte im Oktober 1945 rfahren hatte, dass der Kläger nach seinem Heimatort S0H^~ zuruckgekehrt sei. suchte sie ihn auf und verweilte dort tv/a acht Tage in der Familie des Klägers« Vchnung nahm sie ■ei einer Tante desselben. Anfang Dezember 1945 kam der Klä-;er mit einer Bekannten nach 3rflH0, Aus dem Geschlechts-'erkehr der Parteien wurde die Beklagte schwanger« Im Llärz .946 fuhr die Beklagte nach Solingen und drängte den Kla-;er zur Heirat, Der Kläger stand damals in intimen Bezie-Lungen zu einer Frau l'flHHBfc.' die er in Schlesien kennen-ielernt hatte und die nach ihrer Flucht bei den Eltern des ülägers auf genommen wurdeEr lehnte es zunächst ab, die Jeklagte zu heiraten, er gab aber schliesslich dem Verlangen der Beklagten nach« Ostern 1946 verlobte er sich mit •hr. die Verlobungsfeier fand im Kreise der Familie der
 Beklagten statt* Hach der Hochzeit, die bei den Eltern der Beklagten gefeiert wurde und an der auch die Eltern des Klägers teilnahmen. wohnte der Kläger einige Tage mit der
 klagte noch einige Male, nach der Taufe des Kindes stellte er die Besuche ein. Die Beklagte fuhr fort, an den Kläger und seine Verwandte Briefe zu schreiben und Lebensmittel zu schicken, sie erhielt jedoch keine Antwort, Sie besucli-
noch im Llärz und September 1947? obwohl der Kläger sie vor den beiden letzten Besuchen brieflich bezw* telegrafisch gebeten hatte, ihren ihm vorher angekündigten Besuch nicht auszuführen,, Im Jahre 1947 schwebte zwischen den Parteien
 die Beklagte angestrengt hatte. Er endete mit einem Unterhaltsvergleich f der die Unterhaltspflicht des Klägers bis zur rechtskräftigen .Utscheidung des von ihm anzustrengenden Scheidungsprozesses regeln sollte,, Im Jahre 1950
spräche, die aber zu keinem Ergebnis führte* Der Kläger weigerte sich, mit der Beklagten zusammenzuleben„
Der Kläger begehrt Scheidung der Ehe auf Grund des V 48 EheG, Er behauptet, er habe mit der Beklagten vor der Eheschliessung nur eine flüchtige Soldatenliebschaft unterhalten* per Briefwechsel während des Krieges nach seinem Weggang von SrflHI^ habe im wesentlichen nur aus Paketsendungen der Beklagten und Dankschreiben von ihm bestanden, Liebesbriefe seien nicht gewechselt worden*
bei ihren Eltern, später begab sie sich wieder
 te auch den Kläger in S
im Dezember 1946 und dann
 bei dem Amtsgericht in
 ein Unterhaltsprozess, den
 trafen sich die Parteien in I
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lieine Heise nach B:
im Dezember 1945 sei eine Ham-
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sterfahrt gewesen* Zu dem einmaligen Geschlechtsverkehr sei es damals auf Veranlassung der Beklagten gekommen, als er unter dem Einfluss von Alkohol gestanden habe,* Im Frühjahr 1946 habe die Beklagte ihm bei ihrem Besuch in
 mit Selbstmord gedroht? wenn er sie nicht heirate* Er habe der Beklagten immer erklärt, er könne mit ihr keine Ehe führen, zur Hochzeit habe er sich schliesslich bewegen lassen, um das damals erwartete Kind nicht unehelich werden zu lassen«, Hit Rücksicht auf die Schwangerschaft sei er zur Beklagten bis zur Geburt des Kindes stets freundlich gewesen, seine innere Einstellung zu ihr habe sich aber nicht geänderte Die Vorfälle? die zur EheSchliessung geführt hatten, hätten bei ihm eine grosse von ihm nie überwundene Abneigung gegen seine Ehefrau erzeugt«, Er sei ent-schlossen«, nie die Lebensgemeinschaft mit ihr herzustellen. Auch hätte nach der Eheschliessung kein ehelicher Verkehr mehr stattgefunden.
Die Beklagte hat der Scheidung der Ehe widersprochen und um Abweisung der Klage, hilfsweise für den Fall der Scheidung aber um Schuldigerklärung des Klägers gebeten.
Sie behauptet, sie habe immer erwartet, dass der Kläger sie heiraten werde. Bei ihrem Besuch im I,Iärz 1946 und in der darauffolgenden Zeit hätten sie im besten Einvernehmen miteinander gestanden, so dass bei ihr die Hoffnung auf ein gutes eheliches Zusammenleben begründet worden sei«, Der Kläger habe auch nach der Ehe Schliessung mehrmals mit ihr geschlechtlich verkehrt. Als Grund für das getrennte Wohnen habe der Kläger zunächst nur die Wohnungsnot angegeben, Sie habe ihm durch ihr Verhalten keinen Grund zu seiner Weigerung9 die eheliche Gemeinschaft herzustellen, gegeben. Seine jetzige Einstellung sei auf den Einfluss

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und ehebrecherische Beziehungen unterhalte« Er habe mit. ihr auch während der Ehe eine Reise in die Ostzone unternommen.
Pas Landgericht in Wuppertal hat die Ehe geschieden und den Kläger an der. Scheidung für schuldig erklärt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil geändert und die Klage ab gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassene.n Revision erstrebt der Klager die Wiederherstellung' des erstinstanzlichen Urteils. Sie rügt Verletzung des § 48 EheG und des § 286
ZPO,	“	_V	/ .; ;
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Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
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Die statthafte Revision ist in rechter Form und Frist eingelegtj sie kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.	...	,
1. Der Berufungsrichter führt im Ergebnis rechtlich zutreffend und auch von der Revision nicht beanstandet aus? dass, für die auf § 48 EheG gestützte Ehescheidungsklage die Voraussetzungen des Absatz 1 dieser Vorschrift erfüllt sind. Dass die Zerrüttung einer Ehe auch schon dadurch herbeigeführt werden kann? wenn nur bei einem Ehegatten die eheliche Gesinnung zerstört istr entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 2, 255 5 3? 70). Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils zu diesem Funkt lassen einen Rechtsirrtum in der Anwendung dieses Grundsatzes nicht erkennen. Auch die Revision erhebt hierzu keine Bedenken.
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Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher davon », ob der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung ider Ehe begründet ist« Voraussetzung dafür ist zunächst, |dass der Widerspruch an sich zulässig ist, weil die Zerrüttung von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet worden ist» In Übereinstimmung mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung geht der Berufungsrichter davon aus, dass es für die Feststellung der Zerrüttungsursache im Sinne des § 48 Abs 2 EheG auf die Grundursache der Zerrüttung ahkömmt, und dass diese auch in objektiven Umständen oder in einem schuldlosen ja auch vorehelichen Verhalten des^Verklagten Ehegatten liegen könne«	"	*	' :	’
Die hierzu.gemachten Ausführungen des Berufungsurteils liegen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet
| und sind rechtlich bedenkenfrei• Aus ihnen ergibt sich, dass die Abwendung des Klägers von seiner Ehe auf einem | willkürlichen Verhalten beruht, das nicht durch die vor-H angegangenen Umstände, die zur Eheschliessung geführt
 haben, entscheidend beeinflusst war« Ein solches Verhalten ist schuldhaft, es mcht den Widerspruch der Beklagter^ gegen die keine Verwürfe zu erheben sind, zulässig
(bghz 2, 68)» .• •/'" Ä-• > '/.*-
3.»	.	Die	Revision richtet gegen diese Feststellungen des
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spruchs nur dann geschieden werden, wenn sie sich als Fehl-ehe erweise, d.h. im allgemeinen nur, wenn wegen ungewöhnlicher Verschiedenheit des Alters. Charakters, oder der körperlichen Anlagen beider Parteien das Ehegelöbnis für den Kläger objektiv nicht erfüllbar sei* Eine Fehlehe. die für den Kläger aus solchen objektiven Gründen eine nicht zu demutbare seelische Belastung bedeute, liege hier nicht vor. Bass es zwischen den Parteien nicht zu einer vollen ehelichen Lebensgemeinschaft gekommen sei, bedeute nicht unbedingt eine Fehlehe. Denn die sittliche Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens könne sich nicht allein daraus ergeben, dass sich der Kläger alsbald nach der Heirat entschlossen habe, das Ehegelöbnis zu brechen* Die Ereignisse, die zur Ehe geführt hät-ten, dürften ebenfalls nicht dazu verleiten, diese von vornherein als weniger schutzwürdig zu betrachten. Sie seien nur insoweit von Bedeutung, als aus ihnen geschlossen werden könne, dass die Eheleute nicht zusammenpassten. Das lasse sich aber nicht schon deswegen sagen, weil die Ehe mit Rücksicht auf das zu erwartende Kind eingegangen sei. Derartige Ehen seien nicht selten.
In weiten Kreisen des Volkes gelte es als sittliche Pflicht des Hannes, eine von ihm geschwängerte Frau zu heiraten, selbst wenn vorher kein Verlöbnis bestanden habe. Die Grenze von Verlöbnis und blosser Bekanntschaft sei oft schwer zu bestimmen. An diese sittliche Pflicht habe die Beklagte den Kläger erinnert, um die Ehe Schliessung zu erreichen. Dabei ausgesprochene Selbstmorddrohungen hätten nur mit Rücksicht auf eine schon bestehende Bindung einen Erfolg haben können. Die Vorgänge vor Abschluss der Ehe seien daher nicht so abstossend und verwerflich, wie es der Kläger darstelle. Sie würfen auch kein so schlechtes Licht
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auf die Beklagte, dass deswegen vcm einer Fehlehe gespro-
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erden könne« Eine erhebliche Verschiedenheit des Alters« es Charakters und der körperlichen Anlagen, die die Ehe chon von vornherein zu dem Scheitern verurteilt hätten, lä-pjen nicht vor. Der Kläger habe bei seiner Vernehmung vor iem Berufungsgericht auf die Präge> an welchen Eigenschaften der Beklagten er Anstoss nehme, nur antworten können, dass er sie eben nicht lieben könne« Der Altersunterschied., an der der Kläger kurz- vor der Eheschliessung noch Anstand genommen habe, sei nicht ungewöhnlich« Die Parteien stammten aus sozial gleichen Schichten, eine Verschiedenheit - der Anschauungen und der Gewohnheiten sei nicht festzustellen, Sine gewisse seelische Belastung sei dem Kläger zuzu demuten, da die Lösung der Ehe für die Beklagte ein beson-L* ders schweres Opfer bedeute« Die Ehe sei der Beklagten zu dem Lebensinhalt geworden. Die Aussichten der Beklagten auf eine Yaederverheiratung seien bei ihrem Alter stark herabgesetzt, Bei den Einkommensverhältnissen des Klägers sei die Versorgung der Beklagten und des Kindes stark gefährde G, besonders im Palle der ..iederverheiratung des Klägers« Eine solche sei nicht ausgeschlossen, wenn der Kläger auch erkiärt habe, vorerst nicht wieder heiraten zu wollen.
Die Revision rügt, dass der Berufungsrichter die sittliche Berechtigung der Aufrechterhaltüng der Ehe rechtsirrig bejaht habe. Die Eheschliessung sei auf Grund einer Schwängerung aus einem Geschlechtsverkehr zustandegekommen, der unter Alkoholeinfluss stattgefunden und den die Beklagte besonders herbeigeführt habe. Die betreffenden Behauptungen des Klägers seien vom Berufungsrichter nicht hinreichend gewürdigt und die hierfür erbotenen Beweise nicht erhoben worden. Dadurch sei § 286 ZPO verletzt. Ernsthafte Beziehungen, die auf eine EheSchliessung hinwiesen, hätten vor dem Jahre 194-5 zwischen! den pe-rteien nicht bestanden*
der Kläger habe sich auch gegen das Verlangen der Beklagten, sie zu heiraten, lange gewehrt0 Zu einer wirklichen ehelichen Gemeinschaft sei es auch nicht gekommen« Eine unter solchen Umständen geschlossene Ehe trage von vornherein den Todeskeim oder doch die Gefahr eines solchen in sich* Aus einem vom Kläger unüberlegten Geschlechtsverkehr , zu- ^em es unter Alkoholeinfluss gekommen sei und den die Beklagte bewusst herbeigeführt habe, hätten sich Folgen ergeben, die den Entschluss zur Eheschliessung zwar verständlich machten, aber eine dauernde sittliche Grundlage für die Ehe nicht ab-gäben. Eine lebenslängliche Aufrechterhaltung einer solchen mit dem Todeskeim -von vornherein behafteten Ehe entspräche nicht den Geboten der Sittlichkeit, sondern widerstreite ihnen.
Diese Ausführungen der Revision gehen fehl. \7ie die Revision selbst nicht verkennt, ist eine Ehe wegen der besonderen Umstände, unter denen sie zustandegekomraen ist, nicht weniger schutzfähig. Das gilt auch insbesondere dann, wenn sich einer der Ehegatten zur Eheschliessung nur hat bestimmen lassen, um dem erwarteten Kind die Stellung eines ehelichen zu verschaffen. Es würde*, wie der Senat wiederholt, zuletzt in dem Urteil vom 19* März 1955 - IV ZR 163/52 -ausgesprochen hat, eine bedenkliche Entwertung der verpflicht tenden Kraft des Ehegelöbnisses bedeuten, wenn dem Motiv der Eheschliessung eine allein entscheidende Bedeutung für die Beachtlichkeit des Widerspruchs eingeräumt würde. Wie der Senat bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 22. Januar 1951 - IV ZR 73/50 (BGHZ 1, 87) - ausgesprochen hat, sind für die Entscheidung der Frage, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gebeten ist oder nicht, die gesamten Umstände der konkreten Ehe zu berücksichtigen. In diesem Rahmen sind auch vor der lEheschliessung liegende
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^Umstände und damit auch die Uotive der EheSchliessung zu ^beachten (BGIIZ 2, 68 /7I7)» Bis Revision rügt wie. erwähnt, der Berufungsrichter habe nicht beachtet, dass die Schwängerung der Beklagten, die zur Ehe geführt habe, aus einem (Je schlechte verkehr herrühre, der unter Alkoholeinfluss stattgefunden habe und den die Beklagte bewusst herbeige-führt habe- Ferner habe der. Berufungsrichter die hierfür erhobenen Beweise (Aussage	nicht	gewürdigt	und
 weitere Beweisangebote hierzu nicht berücksichtigt- Diese Angriffe der Revision sind indessen nach den Darlegungen des angefochtenen Urteils nicht gerechtfertigt- Das Berufungsgericht unterstellt ganz allgemein, dass der Geschlechtsverkehr der Parteien- der sich nicht auf dieses eine Ual beschränkt hat, zu dem Teil auf Anregung der Beklagten zurückgegangen sein mag» Das Berufungsgericht unterstellt ferner, wie seine Ausführungen ergeben, dass bei dem Verkehr im Dezember 1945 der Kläger unter Alkoholeinwirkung gestanden hat, es lässt allerdings den Grad der Trunkenheit des Klägers dahingestellt- Y/enn es dem Haß der Trunkenheit unter Berücksichtigung der anderen Umstände, die sich vor und nach der Eheschliessung ereignet haben, eine entscheidende Bedeutung nicht,beilegt, so¥ist das rechtlich unangreifbar- Denn selbst wenn man unterstellt, dass die Trunkenheit des Klägers sehr stark war, so sind bis zu der Zeit- wo der Kläger sich zur Jheschlies-sung entschloss, doch einige Uonate vergangen, in denen er das Für und Wider, sich an die Beklagte zu binden, abwägen konnte- Es kann der Revision aber auch nicht zugegeben werden, dass die Ehe der Parteien schon wegen der Umstände ihres Zustandekommens den Todeskeim in sich getragen habe, und eine Pehlehe sei. weil sie der »dauernden” sittlichen Grundlage entbehre«* Freilich wäre die Auffassung, der anscheinend das Berufungsgericht züneigt.
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zu eng, dass eine Fehlehe im allgemeinen nur dann vorliege, v/enn wegen ungewöhnlicher Verschiedenheit des Charakters, des /Liters oder der körperlichen Anlagen beider Parteien das Ehegelöbnis objektiv nicht erfüllbar sei, und dass andere Vorgänge nur insoweit von Bedeutung seien- als aus ihnen auf ein Nicht zusammenpassen der 13h e gatten geschlossen werden könne« Bine solche Rechtsansicht hat der Bundesgerichtshof auch in der in I/IDR 1951r 220 abgedruckten Entscheidung nicht ausgesprochen« Auch die der Ehe Schliessung ”0rangehenden Umstände- insbesondere die die zur Eheschliessung Veranlassung gegeben haben, können sich so auswirken, dass eine Ehe von vornherein eine Fehlehe wird« obwohl sonst die körperliche oder seelische Verfassung der Ehegatten nicht derart sind« dass sie der Verwirklichung einer veilen Lebensgemeinschaft entgegenstünden«
./.uch hier kann ein allgemeiner Satz nicht ausgesprochen werden, es kommt auch hier auf die Besonderheit der Ehegatten und die gesamten Verhältnisse des Einzelfalls anP Bass im vorliegenden Fall die Umstände der Eheschliessung, insbesondere die vorehelichen Beziehungen der Parteien zueinander, die auf eine Ehe schließ sung nicht abzielten, die Entwicklungsfähigkeit der von den Parteien eingegangenen Ehe nicht beeinträchtigt haben, ergibt sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils« Denn, wie schon oben im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit des Widerspruchs erörtert wurde, hat das Berufungsgericht aus dem Briefwechsel der Parteien entnommen, dass der Kläger gewillt war, eine richtige :ihe mit der Beklagten zu führen und dass er sich, erst später willkürlich hiervon abgewandt hat« Daraus folgt aber, dass die Vorgänge im Dezember 1945 und März 1946 der Verwirklichung einer vollen Lebensgemeinschaft der Beteiligten nicht ent-
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gegengestanden haben. Dass diese Absicht infolge des wie erwähnt schuldhaften Verhaltens des Klägers nicht in die Wirklichkeit umgesetzt wurde, ob\.ohl nach den ausdrücklichen Feststellungen des Berufungsrichters die Ehe durchaus enfcwicklungsfähig war (Seite 12 des Urteils), lässt die Aufrechterhaltung der Ehe nicht sittlich ungerechtfertigt erscheinen (Urteil des Senats vom B0 April 1951 IV ZR 46/50 und vom 25, April 1951 IV ZR 154/50 (BGHZ 2. 68)e
Die Revision war daher, ohne dass es darauf ankommt, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 48 Abs 5 EheG hinreichend festgestellt hat, aus den ausgeftihrten Gründen mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge aurückzuweisen,
 Schmidt
Ascher
 Baske
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