* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 186/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 186/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke einstimmig beschlossen: Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 18. Zur Wirksamkeit der Belehrung, durch die die Frist des § 12 Abs.3 VVG in Lauf gesetzt worden ist, verweist der Senat auf die dortigen Ausführungen unter Ziff.3, an denen - auch in Anbetracht des Schriftsatzes der Klägerin vom 15.

Zitierte Normen: § 552a ZPO § 12 VVG
VorsitzendeFrankfurt/MainKlägerinZivilsenatRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 186/06
vom 14. Februar 2007 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke einstimmig
 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilsenat - vom 29. Juni 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Wert: 20.200 €.
Gründe:
1	Die	Revision	war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ih-
re Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 18. Dezember 2006 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Zur Wirksamkeit der Belehrung, durch die die Frist des § 12 Abs. 3 VVG in Lauf gesetzt worden
 ist, verweist der Senat auf die dortigen Ausführungen unter Ziff. 3, an denen - auch in Anbetracht des Schriftsatzes der Klägerin vom 15. Januar 2007 - festzuhalten ist.
Terno
 Dr. Schlichting
 Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
 Dr. Franke
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.07.2005 - 2/1 O 61/04 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.06.2006 - 3 U 235/05 -