Hat der Vorerbe den Pflichtteilsanspruch eines Abkömmlings nach Eintritt der Verjährung vertraglich anerkannt, so wirkt dieses Anerkenntnis auch gegen den Nacherben. Juni 1947 eröffneten Testament hat er die Mutter der Parteien zur Vorerbin und seinen Sohn, den Beklagten, mit dem Tode der Vorerbin zu dem Nacherben eingesetzt. Der Beklagte hat bestritten, Zahlung versprochen zu haben, sich gegenüber dem Pflichtteilsanspruch auf Verjährung berufen und geltend gemacht, daß die Pflichtteilsforderung der Höhe nach übersetzt sei. Das Oberlandesgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe an das Landgericht zurückverwiesen. Die Verjährungsfrist beginnt von diesem Zeitpunkt an ohne Rücksicht darauf, wann der Pflichtteilsberechtigte das ihm zugewandte Vermächtnis ausschlägt (§ 2332 Abs.3 BGB). h. daß der Anspruch nicht gegen den Nacherben noch unverjährt sein kann, wenn die Verjährung bereits während des Zeitraums der Vorerbschaft eingetreten ist (BGB-RGRK 11. Ist anzunehmen, daß die Klägerin von dem Inhalt der letztwilligen Verfügung ihres Vaters mit oder alsbald nach der am 13. Juni 1947 erfolgten Testamentseröffnung Kenntnis erlangt hat, so war die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs, auch soweit er sich gegen den Nacherben richtet, im Laufe des Jahres 1950 eingetreten, falls keine Unterbrechung der Verjährung erfolgt ist. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Pflichtteilsanspruch sei, auch wenn eine Unterbrechung der Verjährung nicht stattgefunden habe, jedenfalls durch das von der Mutter in der notariellen Urkunde vom Da zwischen der Mutter und der Klägerin zudem eine Stundungsabrede getroffen worden sei für die Zeit bis zu dem Tode der Mutter, habe die Verjährungsfrist erst zu diesem Zeitpunkt (27. Der Beklagte müsse, wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, den Verzicht auf die Einrede der Verjährung gegen sich gelten lassen, weil das Schuldanerkenntnis der Mutter und die Stundungsabrede als im Rahmen ordnungsmäßiger Nachlaßverwaltung liegende, unentgeltliche und einer sittlichen und Anstandspflicht entsprechende Maßnahmen anzusehen seien. Ein nach Vollendung der Verjährung erteiltes vertragliches Schuldanerkenntnis oder der in Kenntnis der Verjährung erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist, wie sich aus § 222 Abs. 2 BGB ergibt, wirksam (RGZ 78, 130; RGWarn 1933 Nr. 146; BGH VersR 1962, November I960 abgegebene Anerkenntnis des Pflichtteilsanspruchs war somit für die Mutter der Parteien verbindlich. Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß mit dieser Erklärung in Verbindung mit dem Schreiben des Anwalts der Klägerin vom 24. November I960 für die Pflichtteilsansprüche ihrer Töchter die Bestellung von Hypotheken auf dem Nachlaßgrundstück bewilligt hat, wurden ihre Erklärungen allerdings als Verfügungen einer nicht befreiten Vorerbin über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück mit Eintritt der Nacherbfolge unwirksam (§ 2113 Abs. 1 BGB). Mit Recht hat das Berufungsgericht keine Handhabe für eine Anwendung des Eine mit Eintritt des Nacherbfalls eintretende Unwirksamkeit des Schuldanerkenntnisses könnte sich daher nur nach § 2113 Abs. 2 BGB aus dem Gesichtspunkt mangelnder Entgeltlichkeit ergeben. Es kann auch nicht, wie die Revision meint, auf die Einrede der Verjährung für sich abgestellt und in ihr ein Vermögenswert im Sinne des § 2111 BGB gesehen werden, der mit dem Anerkenntnis unentgeltich “reisgegeben worden wäre. Die Einrede besteht vielmehr in einem rechtlich nicht trennbaren Zusammenhang mit dem Anspruch, auf den sie sich bezieht. Handelt es sich danach bei dem vertraglichen Schuldanerkenntnis um eine der Erfüllung der Verbindlichkeit insoweit gleichstehende, nicht unentgeltliche Leistung, dann ist es eine Verfügung, die nach § 2112 BGB auch gegen den Nacherben wirkt. Dem Berufungsgericht ist aber auch in der Hilfserwägung zu folgen, daß das Anerkenntnis, wenn es entgegen den vorstehenden Ausführungen als eine unentgeltliche Leistung anzusehen sein sollte, hier deshalb den Nacherben binden würde, weil es einer sittlichen Pflicht entsprach (§ 2113 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dementsprechend wird es umgekehrt meist als sittlich gerechtfertigt angesehen werden müssen, wenn der Vorerbe sich nicht auf die Einrede der Verjährung beruft und den Pflichtteilsanspruch nach Vollendung der Verjährung erfüllt oder anerkennt, ist es doch schon ohnedies eine mehr dem sittlichen Bereich zuzuordnende Gewissensfrage, ob von der Einrede der Verjährung Gebrauch gemacht werden soll (Staudinger/Coing BGB 11. Andernfalls müßte, wenn ein Rechtsverlust des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Nacherben vermieden werden soll, die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist und jeweils erneut alle drei Jahre mit der Folge der Unterbrechung der Verjährung (§ 208 BGB) anerkannt oder rechtzeitig eine Stundungsabrede getroffen werden* Ein solches Anerkenntnis würde dem Nacherben gegenüber wirksam sein, ohne daß es darauf ankommt, ob dieser ihm zugestimmt hat (BGB-RGRK 11. Daher wird es, wenn nicht besondere Umstände für eine andere Beurteilung sprechen, als Erfüllung einer sittlichen Pflicht angesehen werden müssen, wenn die Mutter als Vorerbin den Pflichtteilsanspruch ihrer enterbten Tochter ohne Rücksicht auf den Ablauf der Verjährung vertraglich anerkennt oder auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß im vorliegenden Fall die .Anerkennung des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin durch ihre Mutter einer sittlichen Pflicht entsprach, kann daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Demgemäß sind das Schuldanerkenntnis und die Stundungsabrede auch aus diesem Grunde mit dem Eintritt des Nacherbfalls nicht unwirksam geworden.
Nachschlagewerk: BGHZ: Ja nein BGB §§ 2113, 2332 Hat der Vorerbe den Pflichtteilsanspruch eines Abkömmlings nach Eintritt der Verjährung vertraglich anerkannt, so wirkt dieses Anerkenntnis auch gegen den Nacherben. BGH, Urt. v. 4. Juli 1973 - IV ZR 185/72 - OLG Hamm LG Arnsberg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 185/72 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 4. Juli 1973 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäfte teile des Buchbindermeisters Heinrich T Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. - gegen Frau Maria Sch| Im SiHHHMBPhöfchen Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 1972 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Geschwister. Ihr Vater ist am 3. September 1940 unter Hinterlassung eines Testamentes vom 20. Juni 1934 verstorben. In diesem am 13. Juni 1947 eröffneten Testament hat er die Mutter der Parteien zur Vorerbin und seinen Sohn, den Beklagten, mit dem Tode der Vorerbin zu dem Nacherben eingesetzt. Seinen Töchtern, der Klägerin und deren Schwester, Frau Martha FJ|ÜHÜKHf, hat er Vermächtnisse von je 2 000 Mark ausgesetzt. Zum Nachlaß gehört ein im Grundbuch von yi'#—i eingetragenes Hausgrundstück. 3 Die Klägerin und ihre Schwester, Frau Martha PtfHHIPHHi, haben mit einem an ihre Mutter gerichteten Anwaltsschreiben vom 24. Oktober I960 die Vermächtnisse ausgeschlagen und den Pflichtteil verlangt. Sie haben vorgeschlagen, zur Abdeckung des Pflichtteils für sie auf dem Nachlaßgrundstück je eine Hypothek in Höhe des Pflichtteilswertes eintragen zu lassen. Die Mutter hat darauf zu notariellem Protokoll vom 4. November I960 die Erklärung abgegeben, ihren beiden Töchtern als Pflichtteile je 15 000 DM zu schulden und auf die Einrede der Verjährung unwiderruflich zu verzichten. Zugleich hat sie die Eintragung von zwei Hypotheken im gleichen Rang Uber je 15 000 DM nebst Zinsen zugunsten ihrer Töchter auf dem Nachlaßgrundstück bewilligt und beantragt. Die Hypotheken sind im Grundbuch am 29. November I960 eingetragen worden. Am 27. Januar 1969 ist die Mutter der Parteien verstorben. Die Klägerin verlangt mit der am 10. November 1971 beim Landgericht eingegangenen Klage als Pflichtteil die Zahlung von 7 500 DM. Sie hat geltend gemacht, der Beklagte habe im Oktober 1969 eine ratenweise Tilgung der Hypothekenforderungen zugesagt. Der Beklagte hat bestritten, Zahlung versprochen zu haben, sich gegenüber dem Pflichtteilsanspruch auf Verjährung berufen und geltend gemacht, daß die Pflichtteilsforderung der Höhe nach übersetzt sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe an das Landgericht zurückverwiesen. 4 Mit der vom, Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist in dem Testament ihres Vaters vom 20. Juni 1934- nur mit einem Vermächtnis bedacht worden. Sie war daher berechtigt, den Pflichtteil zu verlangen, wenn sie das Vermächtnis ausschlug (§§ 2303 Abs. 1, 2307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das ist mit Schreiben vom 24. Oktober I960 geschehen. Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall und der ihn von der Erbfolge ausschließenden letztwilligen Verfügung Kenntnis erlangt hat (§ 2332 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt von diesem Zeitpunkt an ohne Rücksicht darauf, wann der Pflichtteilsberechtigte das ihm zugewandte Vermächtnis ausschlägt (§ 2332 Abs. 3 BGB). Im Falle der Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge beginnt die Verjährungsfrist mit dem Eintritt des Erbfalles und nicht erst oder erneut mit dem Eintritt des Nacherbfalles. Gegen den Vorerben und den Nacherben besteht ein einheitlicher Anspruch, dessen Schuldner zunächst der Vorerbe und nach Eintritt des Nacherbfalles der Nacherbe ist. Die Verjährung kann gegen beide nur einheitlich laufen, d. h. daß der Anspruch nicht gegen den Nacherben noch unverjährt sein kann, wenn die Verjährung bereits während des Zeitraums der Vorerbschaft eingetreten ist (BGB-RGRK 11. Auf1. Anm. 3 zu § 2332; Staudinger/Ferid BGB 10./II. Auf1. Rn. 2 zu § 2332; Erman/Bartholomeyczik BGB 5. Auf1. Rn. 2 zu § 2332; Donau MDR 1958, 134). Ist anzunehmen, daß die Klägerin von dem Inhalt der letztwilligen Verfügung ihres Vaters mit oder alsbald nach der am 13. Juni 1947 erfolgten Testamentseröffnung Kenntnis erlangt hat, so war die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs, auch soweit er sich gegen den Nacherben richtet, im Laufe des Jahres 1950 eingetreten, falls keine Unterbrechung der Verjährung erfolgt ist. Ob eine Unterbrechung der Verjährung stattgefunden hat, hat das Berufungsgericht offengelassen. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Pflichtteilsanspruch sei, auch wenn eine Unterbrechung der Verjährung nicht stattgefunden habe, jedenfalls durch das von der Mutter in der notariellen Urkunde vom 4. November I960 gegenüber der Klägerin und deren Schwester abgegebene Schuldanerkenntnis wieder voll wirksam geworden. Da zwischen der Mutter und der Klägerin zudem eine Stundungsabrede getroffen worden sei für die Zeit bis zu dem Tode der Mutter, habe die Verjährungsfrist erst zu diesem Zeitpunkt (27. Januar 1969) erneut zu laufen begonnen. Die Verjährung sei dann innerhalb der Dreijahresfrist durch die Erhebung der Klage unterbrochen worden. Der Beklagte müsse, wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, den Verzicht auf die Einrede der Verjährung gegen sich gelten lassen, weil das Schuldanerkenntnis der Mutter und die Stundungsabrede als im Rahmen ordnungsmäßiger Nachlaßverwaltung liegende, unentgeltliche und einer sittlichen und Anstandspflicht entsprechende Maßnahmen anzusehen seien. Die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung sei daher unbegründet. b Diese Ausführungen sind jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Ein nach Vollendung der Verjährung erteiltes vertragliches Schuldanerkenntnis oder der in Kenntnis der Verjährung erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist, wie sich aus § 222 Abs. 2 BGB ergibt, wirksam (RGZ 78, 130; RGWarn 1933 Nr. 146; BGH VersR 1962, 809, 810 zu III; Palandt/Danckelmann BGB 32. Aufl. Anm. 1 zu § 222 und zu § 225). Das von der Mutter der Parteien der Klägerin gegenüber am 4. November I960 abgegebene Anerkenntnis des Pflichtteilsanspruchs war somit für die Mutter der Parteien verbindlich. Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß mit dieser Erklärung in Verbindung mit dem Schreiben des Anwalts der Klägerin vom 24. Oktober I960 eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs für die Zeit bis zu dem. Tode der Mutter wirksam vereinbart worden ist. Insoweit werden von der Revision auch keine Bedenken erhoben. Umstritten ist, ob der Beklagte das Schuldanerkenntnis seiner Mutter gegen sich gelten lassen muß. Soweit die Mutter in der Erklärung vom 4. November I960 für die Pflichtteilsansprüche ihrer Töchter die Bestellung von Hypotheken auf dem Nachlaßgrundstück bewilligt hat, wurden ihre Erklärungen allerdings als Verfügungen einer nicht befreiten Vorerbin über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück mit Eintritt der Nacherbfolge unwirksam (§ 2113 Abs. 1 BGB). Von dieser Unwirksamkeit wurde aber entgegen der Ansicht der Revision das Anerkenntnis des Pflichtteilsanspruchs nicht betroffen. Mit Recht hat das Berufungsgericht keine Handhabe für eine Anwendung des 7 §139 BGB gesehen. Die Bestellung der Hypotheken war nicht nichtig. Außerdem ist kein Grund für die Annahme ersichtlich, daß die Mutter der Parteien für den Fall der Unwirksamkeit der Grundpfandbestellung die Unwirksamkeit der Anerkennung des Pflichtteilsanspruchs gewollt haben könnte. Eine mit Eintritt des Nacherbfalls eintretende Unwirksamkeit des Schuldanerkenntnisses könnte sich daher nur nach § 2113 Abs. 2 BGB aus dem Gesichtspunkt mangelnder Entgeltlichkeit ergeben. Dabei stellt sich in Abweichung von den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht die Frage, ob das Anerkenntnis im Rahmen ordnungsmäßiger Nachlaßverwaltung liegt. Die Wirksamkeit der Verfügungen des Vorerben in bezug auf den Nachlaß bestimmt sich vielmehr allein nach den Vorschriften der §§ 2112 - 2115 BGB. Bedenken gegen die Entgeltlichkeit des Anerkenntnisses können nicht daraus hergeleitet werden, daß die Vorerbin zur Erteilung des Schuldanerkenntnisses rechtlich nicht verpflichtet war. Es kann auch nicht, wie die Revision meint, auf die Einrede der Verjährung für sich abgestellt und in ihr ein Vermögenswert im Sinne des § 2111 BGB gesehen werden, der mit dem Anerkenntnis unentgeltich “reisgegeben worden wäre. Die Einrede besteht vielmehr in einem rechtlich nicht trennbaren Zusammenhang mit dem Anspruch, auf den sie sich bezieht. Ein Anspruch wird durch den Eintritt der Verjährung nicht beseitigt. Er bleibt bestehen und ist erfüllbar. Leistungen, die nach Vollendung der Verjährung zur Befriedigung des verjährten Anspruchs erbracht werden, sind Erfüllungsleistungen. Sie stellen keine Bereicherung des Gläubigers dar und können nicht zurückgefordert werden. In dieser Hinsicht steht das vertragliche Schuldanerkenntnis der Erfüllung gleich (§§ 222 Abs. 2 Satz 2, 813 Abs. 1 Satz 2 BGB). Stellen diese Leistungen aber keine Bereicherung des Gläubigers dar, dann sind sie auch keine Schenkung (§ 516 Abs. 1 BGB). Es gilt dasselbe wie für die Erfüllung einer unvollkommenen (natürlichen) Verbindlichkeit, die nicht als unentgeltliche Leistung angesehen wird (BGB-RGKK 11. Aufl. Anm. 12 zu § 516; Soergel/Siebert/Ballerstedt BGB 10. Aufl Rn. 13 zu § 516; Palandt/Putzo BGB 32. Aufl. Anm. 4 i zu §516 und ebenso ausdrücklich auch für die Erfüllung einer verjährten Schuld Esser, Schuldrecht, Bes. Teil, 4. Aufl. S. 81). Handelt es sich danach bei dem vertraglichen Schuldanerkenntnis um eine der Erfüllung der Verbindlichkeit insoweit gleichstehende, nicht unentgeltliche Leistung, dann ist es eine Verfügung, die nach § 2112 BGB auch gegen den Nacherben wirkt. Dem Berufungsgericht ist aber auch in der Hilfserwägung zu folgen, daß das Anerkenntnis, wenn es entgegen den vorstehenden Ausführungen als eine unentgeltliche Leistung anzusehen sein sollte, hier deshalb den Nacherben binden würde, weil es einer sittlichen Pflicht entsprach (§ 2113 Abs. 2 Satz 2 BGB). Im Falle von Vorland Nacherbschaft unterbleibt die Inanspruchnahme des Nachlasses wegen eines Pflichtteilsanspruchs zu Lebzeiten eines Vorerben nicht selten aus Rücksicht gegenüber dem Vorerben, insbesondere dann, wenn der Vorerbe ein naher Verwandter des Pflichtteilsberechtigten, etwa ein Elternteil ist, dieser nicht dafür verantwortlich gemacht werden kann, daß der Abkömmling enterbt wurde und durch die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs in dem Vermögen getroffen werden würde, das die Grundlage seiner Existenz ist. Das Zurückstellen der Geltendmachung des Pflichtteils anspruchs muß solchenfalls als eine sittlich anzuerkennende Rücksichtnahme auf den Elternteil angesehen werden. Dementsprechend wird es umgekehrt meist als sittlich gerechtfertigt angesehen werden müssen, wenn der Vorerbe sich nicht auf die Einrede der Verjährung beruft und den Pflichtteilsanspruch nach Vollendung der Verjährung erfüllt oder anerkennt, ist es doch schon ohnedies eine mehr dem sittlichen Bereich zuzuordnende Gewissensfrage, ob von der Einrede der Verjährung Gebrauch gemacht werden soll (Staudinger/Coing BGB 11. Aufl. Rn. 2 zu § 222). Andernfalls müßte, wenn ein Rechtsverlust des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Nacherben vermieden werden soll, die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist und jeweils erneut alle drei Jahre mit der Folge der Unterbrechung der Verjährung (§ 208 BGB) anerkannt oder rechtzeitig eine Stundungsabrede getroffen werden* Ein solches Anerkenntnis würde dem Nacherben gegenüber wirksam sein, ohne daß es darauf ankommt, ob dieser ihm zugestimmt hat (BGB-RGRK 11. Aufl. Anm. 16 zu § 2332; a.A. Donau MDR 1958, 735 f). Es kann dem Pflichtteilsberechtigten aber nicht zu dem Nachteil ausschlagen, wenn er und der Vorerbe diesen Weg einer jeweils termingerechten Unterbrechung der Verjährung nicht wählen oder versäumen, weil sie es für selbstverständlich halten, daß die Vorerbin berechtigt ist, den Pflichtteilsanspruch jederzeit zu ihren Lebzeiten zu erfüllen und den Pflichtteilsberechtigten nicht wegen Ablaufs der Verjährungsfrist leer ausgehen zu lassen. Daher wird es, wenn nicht besondere Umstände für eine andere Beurteilung sprechen, als Erfüllung einer sittlichen Pflicht angesehen werden müssen, wenn die Mutter als Vorerbin den Pflichtteilsanspruch ihrer enterbten Tochter ohne Rücksicht auf den Ablauf der Verjährung vertraglich anerkennt oder auf die Einrede der Verjährung verzichtet. 10 Die Annahme des Berufungsgerichts, daß im vorliegenden Fall die .Anerkennung des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin durch ihre Mutter einer sittlichen Pflicht entsprach, kann daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die Revision hat nicht vorgebracht, daß das Berufungsgericht Umstände außer acht gelassen hätte, die eine abweichende Beurteilung nahelegen könnten. Demgemäß sind das Schuldanerkenntnis und die Stundungsabrede auch aus diesem Grunde mit dem Eintritt des Nacherbfalls nicht unwirksam geworden. Daß die frühestens mit Eintritt des Nacherbfalls neu in Lauf gesetzte Verjährungsfrist rechtzeitig durch Klageerhebung unterbrochen worden ist, ist außer Streit. Die Revision gegen das Grundurteil des Berufungsgerichts mußte • daher als unbegründet zurückgewiesen werden. Dr. Hauß Johannsen Dr. Reinhardt Dr. Bukow Dr. Buchholz