Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Vor dem Erbanfall, im April 1940, hatte die Klägerin die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Nordamerika erworben. Juni 1941 forderte diese Dienststelle die Deutsche Bank in Hamburg auf, das ererbte Vermögen der Klägerin zu Gunsten des Finanzamts gesperrt zu halten. September 1941 an die Deutsche Bank, daß das Vermögen der Klägerin beschlagnahmt sei. Einige Jahre nach Kriegsende ließ die Klägerin den Rest der Papiere verkaufen und den Gegenwert ihrer Guthaben (2.034 &) nach den Vereinigten Staaten transferieren. Zur Begründung ihres Anspruchs hat sie vorgetragen, wegen ihrer jüdischen Abstammung hätten die deutschen Behörden die Erteilung der Transfergenehmigung vor dem Eintritt Amerikas in den Krieg verhindert. Auf Grund der Vereinbarungen , die zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Nordamerika bestanden hätten, wäre auf Grund der rechtzeitig gestellten Anträge bis zu dem Kriegseintritt ein Transfer von Vermögen, das amerikanischen Staatsbürgern im Erbwege angefallen sei, möglich gewesen. Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage hat die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr 12.003,21 DM zu zahlen. Es hat angenommen, daß in der Verhinderung des 1941 beabsichtigten und damals noch möglichen Transfers eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme zu sehen sei, aber der Klägerin durch diese Gewaltmaßnahme kein nach dem Bundesentschädigungsgesetz auszugleichender Schaden entstanden sei. rungsreform des Jahres 1948, durch die die Guthaben der Klägerin und der Nennbetrag ihrer Wertpapiere abgewertet worden sei. Zur Begründung ihres Rechtsmittels hat sie vorgetragen, daß nicht durch die Maßnahmen der Währungsumstel-lung, sondern durch die Verfolgungsmaßnahmen der Schaden entstanden sei. Auf Grund der Behandlung ihres Antrages auf Erteilung der Devisengenehmigung seien die ihr gebliebenen Vermögenswerte nicht mehr wert gewesen als Auswanderer-Sperrmark, die in den USA damals mit 5 f<> des Nennbetrages gehandelt worden seien. 1. Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es möglich gewesen wäre, die im damaligen Reichsgebiet verwahrten Y/ertpapiere der Klägerin im Frühjahr 1941 zu verkaufen und den Gegenwert bis zu dem 25. Diese Vorzugsbehandlung amerikanischer Staatsangehöriger bei der Behandlung von Nachlaßvermögen beruht nach Auffassung des Berufungsgerichts auf Art. IV Abs. 2 des deutsch-amerikanischen Vertrages vom 8. Durch diese nationalsozialistische Gewaltmaßnahme (§ 2 BEG) ist aber nach Ansicht des Berufungsgerichts die Klägerin nicht geschädigt worden: Sie sei Eigentümerin der Wertpapiere geblieben. Diese Ansicht wird auch in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die in RzW 1964, 318 Ur. 32 abgedruckt ist, vertreten. Demnach versteht auch das BEG die Schädigung des Verfolgten, von der in § 56 Abs. 1 BEG die Rede ist, als den Unterschied zwischen seiner Vermögenslage, wie sie sich infolge des schadenstiftenden Ereignisses darstellt, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde, wenn dabei der Ersatzanspruch außer Betracht bleibt (RGZ 77, 99, 101; BGHZ 11, 16, 26; 27, 181, 184). Ob hier schadenstiftende Ereignisse - nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen -einen derartigen Unterschied der Vermögenslage herbeigeführt haben, und wie er zu bewerten ist, hängt weitgehend davon ab, ob und in welchem Umfang die Klägerin über die ihr gehörenden Wertpapiere verfügen konnte. Verfügungsbeschränkungen gerade bei der Bewertung solcher Y/irtschaftsgüter eine besonders bedeutsame Rolle spielen, die nach ihrer rechtlichen Ausstattung und den darauf beruhenden Möglichkeiten auf jederzeitige Verwertung angelegt sind. Diese Erwägungen führen zu dem Ergebnis, daß die Klägerin für die ihr gehörenden Wertpapiere nur solange den Dollargegenwert der inländischen Kurswerte in Rechnung stellen konnte, als sie mit Transfergenehmigungen rechnen konnte. b) Aus alledem folgt, daß der die Begründung des angefochtenen Urteils tragende Satz nicht haltbar ist, daß sich für die Klägerin der Wert der Papiere durch die vom Berufungsgericht richtig festgestellten Verfolgungsmaßnahmen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise "nicht verändert" habe. c) Da diese zuletzt genannten und ^überholenden" Verfolgung smaßnahmen zu keiner Veränderung der Schadenslage führten und auch nicht mit einer Verwertung der Wertpapiere zu Gunsten des Deutschen Reiches verbunden waren, stehen der Klägerin trotz der formellen "Wegnahme durch Staatsakt" im Sinne des Art. 2 Abs. 1 und 2 des REG BrZ keine Rückerstattungsansprüche nach dem Bundesrückerstattungsgesetz zu. Das Landgericht Hamburg hat den Rückerstattungsantrag der Klägerin in dem rechtskräftigen Beschluß vom 21. Aus alledem folgt, daß die Klägerin durch die verfolgungsbedingte Behinderung des Transfers, die es ihr unmöglich machte, über den dem damaligen Verkaufserlös entsprechenden Dollarbetrag nach dem damaligen amtlichen Kurs zu verfügen und dieses Vermögen in der USA zu verbrauchen oder anzulegen, einen Schaden erlitten haben kann, der nach § 56 BEG zu entschädigen ist (vgl. Was die Höhe des Schadens, den die Klägerin erlitten hat, anlangt, so muß zunächst festgestellt -werden, in welchem Umfang die Wertpapiere durch die Beschlagnahraedrohung entwertet worden- sind.
Nachschlagewerks BGHZs ja nein BUG § 56 Zur Präge des Verraogensschadens durch ver-folgungsbedingte Transferbehinderung. BGH, Urt.v. 28. Oktober 1966 - IV ZR 185/65 - OLG Frankfurt/M. LG Y/iesbaden BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 185/65 URTEIL Verkündet am 28. Oktober 1966 Broeske Justizangestellte als Urkundsbeamter in dem Ent schädigungsrecht sstrevt Geschäftsstelle der Helene S ■BEflpStreet, USA, Klägerin und Revisionsklägerin» - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Br. gegen das Band Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße 13, Beklagten und Revisionsbeklagter - Prozeßbevollmächtigter fi. wait Br. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loev/enheim für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 20. November 1964 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die im Herbst 1933 nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika ausgewanderte Klägerin erbte im Mai 1940 von einem in Hamburg verstorbenen Onkel festverzinsliche Wertpapiere, und zwar Obligationen, Pfandbriefe und Reichsschatzanweisungen. Der Wert dieser, in einem Auswanderer-Depot der Deutschen Bank in Hamburg verwahrten Wertpapiere belief sich zur Zeit der Erbschaft auf etwa 66.000,- RM. Vor dem Erbanfall, im April 1940, hatte die Klägerin die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Nordamerika erworben. Im Februar 1941 beauftragte sie die Deut-sehe Bank in Hamburg, die Wertpapiere zu verkaufen und den Erlös nach den Vereinigten Staaten zu transferieren. Mit Schreiben vom 26. März 1941 stellte die genannte Bank bei der Devisenstelle Frankfurt/Main den Antrag, den Gegenwert der Papiere nebst den aufgelaufenen Zinsen (zusammen 85*000,- RM) an die Begünstigte überweisen zu dürfen. Diesem Antrag waren Urkunden zu dem Nachweise der Erbfolge und des Erwerbs der amerikanischen Staatsangehörigkeit beigefügt. Die Devisenstelle forderte mit Schreiben vom 5. April 1941 zur Ergänzung des Antrags eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts. Bei dem in Frage kommenden Finanzamt Moabit-West in Berlin wurde ein entsprechender Antrag am 18. April 1941 gestellt. Die bei diesem Finanzamt bestehende Dienststelle für die Einziehung verfallener Vermögenswerte antwortete erst nach zwei Mahnungen am 17. Juni 1941; sie teilte mit; "Unbedenklichkeitsbescheinigungen werden, wenn eine Vermögensbeschlagnahme beabsichtigt ist, nicht mehr erteilt”. Mit Schreiben vom 19. Juni 1941 forderte diese Dienststelle die Deutsche Bank in Hamburg auf, das ererbte Vermögen der Klägerin zu Gunsten des Finanzamts gesperrt zu halten. Außerdem schrieb die Staatspolizeileitstelle Frankfurt/Main der Geheimen Staatspolizei am 2. September 1941 an die Deutsche Bank, daß das Vermögen der Klägerin beschlagnahmt sei. Im September 1943 wurde das Vermögen der Klägerin auf Grund der 11. V0 zu dem Reichsbürgergesetz als dem Deutschen Reich verfallen erklärt. Die beschlagnahmten Vermögenswerte wurden jedoch nicht verwertet, sie blieben im Depot der Deutschen Bank bzw. auf einem für die Klägerin geführten Konto dieser Bank in Ham- 4 burg. Vor und nach Kriegsende wurden einzelne der Obligationen zurückgezahlt. Einige Jahre nach Kriegsende ließ die Klägerin den Rest der Papiere verkaufen und den Gegenwert ihrer Guthaben (2.034 &) nach den Vereinigten Staaten transferieren. Die Klägerin fordert Entschädigung für Vermögensschaden. Zur Begründung ihres Anspruchs hat sie vorgetragen, wegen ihrer jüdischen Abstammung hätten die deutschen Behörden die Erteilung der Transfergenehmigung vor dem Eintritt Amerikas in den Krieg verhindert. Auf Grund der Vereinbarungen , die zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Nordamerika bestanden hätten, wäre auf Grund der rechtzeitig gestellten Anträge bis zu dem Kriegseintritt ein Transfer von Vermögen, das amerikanischen Staatsbürgern im Erbwege angefallen sei, möglich gewesen. Durch die Verzögerung der Bearbeitung ihrer Anträge 3ei ihr ein erheblicher Schaden entstanden. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage hat die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr 12.003,21 DM zu zahlen. Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß der geltend gemachte Anspruch nicht nach den Bestimmungen der Rückerstattungsgesetze wiedergutzu demachen sei. Es hat angenommen, daß in der Verhinderung des 1941 beabsichtigten und damals noch möglichen Transfers eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme zu sehen sei, aber der Klägerin durch diese Gewaltmaßnahme kein nach dem Bundesentschädigungsgesetz auszugleichender Schaden entstanden sei. Dieser Schaden beruhe vielmehr auf der Y/äh- rungsreform des Jahres 1948, durch die die Guthaben der Klägerin und der Nennbetrag ihrer Wertpapiere abgewertet worden sei. Für diesen Y/ährungsschaden gewähre aber das BEG keine Entschädigung, wie aus § 11 dieses Gesetzes zu schließen sei. Die Klägerin hat dieses Urteil mit der Berufung an-gefochten. Zur Begründung ihres Rechtsmittels hat sie vorgetragen, daß nicht durch die Maßnahmen der Währungsumstel-lung, sondern durch die Verfolgungsmaßnahmen der Schaden entstanden sei. Ihr Depot bzw. ihr Guthaben bei der Deutsche: Bank wäre bei ordnungsmäßiger Behandlung der Anträge rechtzeitig transferiert worden, sie hätte dafür den vollen Gegenwert der Guthaben in US-Dollar erhalten. Auf Grund der Behandlung ihres Antrages auf Erteilung der Devisengenehmigung seien die ihr gebliebenen Vermögenswerte nicht mehr wert gewesen als Auswanderer-Sperrmark, die in den USA damals mit 5 f<> des Nennbetrages gehandelt worden seien. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurüekzuweisen. Entscheidungsgründe t Das Rechtsmittel ist begründet. 1. Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es möglich gewesen wäre, die im damaligen Reichsgebiet verwahrten Y/ertpapiere der Klägerin im Frühjahr 1941 zu verkaufen und den Gegenwert bis zu dem 25. Juni 1941 nach den Vereinigten Staaten 6 von Amerika zu transferieren. Diese Vorzugsbehandlung amerikanischer Staatsangehöriger bei der Behandlung von Nachlaßvermögen beruht nach Auffassung des Berufungsgerichts auf Art. IV Abs. 2 des deutsch-amerikanischen Vertrages vom 8. Dezember 1923 (RGBl 1925 S. 795 ff)* Die dazu erforderlichen Genehmigungen wären bei ordnungsmäßiger Behandlung nach den damals geltenden devisenrechtlichen Vorschriften bis zu dem 25* Juni 1941 erteilt worden. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, und zwar auf Grund des Briefwechsels der Deutschen Bank mit den Devisenstellen und Finanzbehörden, sowie auf Grund einer besonderen Auskunft der Deutschen Bank, daß der Klägerin nur wegen ihrer jüdischen Abstammung die rechtzeitig erbetenen Genehmigungen bis zur Sperre des Zahlungsverkehrs mit den Vereinigten Staaten vorenthalten worden seien. Durch diese nationalsozialistische Gewaltmaßnahme (§ 2 BEG) ist aber nach Ansicht des Berufungsgerichts die Klägerin nicht geschädigt worden: Sie sei Eigentümerin der Wertpapiere geblieben. Deshalb habe sich nicht feststellen lassen, daß die Wertpapiere bzw. ihr Gegenwert wie Auswanderer-Sperrguthaben zu bewerten gewesen seien, vielmehr habe sich, wie in den Urteilsgründen gesagt wird, "der Wert der Papiere durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen nicht geändert". Erst durch die Währungsreform sei der Wert der Papiere beeinträchtigt worden. Für einen derartigen Schaden gewähre das Bundesentschädigungsgesetz aber keine Entschädigung. 2. Aus Rechtsgründen bestehen gegen diese Begründung des angefochtenen Urteils Bedenken. a) Von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, ist der Schadensbegriff in den Schadenstatbeständen des BEG so zu verstehen, wie es den im bürgerlichen Recht entwickelten Grundsätzen entspricht. Dafür spricht, daß die im BEG erfaßten Schadensarten durchweg im Bereich des bürgerlichen Rechts Vorkommen, der Entschädigungsgesetzgeber also insoweit die im bürgerlichen Recht entwickelten Gesichtspunkte übernehmen konnte. Diese Ansicht wird auch in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die in RzW 1964, 318 Ur. 32 abgedruckt ist, vertreten. Auch im Schrifttum herrscht sie vor: van Dam-Loos, Anm. 1a zu § 56 BEG; Brunn-Hebenstreit, Anm, 3 zu § 56 BEG. Demnach versteht auch das BEG die Schädigung des Verfolgten, von der in § 56 Abs. 1 BEG die Rede ist, als den Unterschied zwischen seiner Vermögenslage, wie sie sich infolge des schadenstiftenden Ereignisses darstellt, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde, wenn dabei der Ersatzanspruch außer Betracht bleibt (RGZ 77, 99, 101; BGHZ 11, 16, 26; 27, 181, 184). Ob hier schadenstiftende Ereignisse - nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen -einen derartigen Unterschied der Vermögenslage herbeigeführt haben, und wie er zu bewerten ist, hängt weitgehend davon ab, ob und in welchem Umfang die Klägerin über die ihr gehörenden Wertpapiere verfügen konnte. Durch Verfügungsverbote kann der Wert eines Wirtschaftsguts weitgehend vernichtet werden, weil die Freiheit zur Verfügung in aller Regel überhaupt erst die Möglichkeit schafft, durch Teilnahme am Wirtschaftsverkehr den Wert eines Gutes festzustellen und in Geld umzusetzen. Daraus ergibt sich ohne v/eiteres die Bedeutung staatlicher Behinderungen oder Einschränkungen des Wirtschaftsverkehrs für bestimmte Güter, die sich im zwischenstaatlichen Verkehr auch aus devisenrechtlichen Verfügungsverboten ergeben können. Wird z.B. ein Ausländer durch Verfügungsverbote des deutschen Devisenrechts lange Zeit daran gehindert, sein im Inland gelegenes Vermögen in einer aus seiner Sicht wirtschaftlich vorteilhaften Weise zu verwerten, so wird es für ihn mit der Zeit nahezu wertlos. Es liegt auf der Hand, daß devisenrechtliche o Verfügungsbeschränkungen gerade bei der Bewertung solcher Y/irtschaftsgüter eine besonders bedeutsame Rolle spielen, die nach ihrer rechtlichen Ausstattung und den darauf beruhenden Möglichkeiten auf jederzeitige Verwertung angelegt sind. Das ist der Fall bei Inhaberpapieren, mindestens wenn sie von angesehenen Banken, bekannten Industrieunternehmungen oder Staaten ausgestellt worden sind. Ihre jeweilige Bewertung hängt im besonderen Maße von den im Bankverkehr bestehenden Verwertungsmöglichkeiten ab. Diese sehen bei Staaten mit Devisenbewirtschaftung für den "Devisenausländer" anders aus als für den "Deviseninländer". Regelmäßig kann der "Devisenausländer" über Wertpapiere, die von einer inländischen Bank verwahrt werden, nur mit Genehmigung verfügen. Das erklärt sich daraus, daß jedes ausgebaute System einer Devisenbewirtschaftung, wie os im Deutschen Reich im Jahre 1941 bestand, derartige ’Wertpapiere Verfügungsverboten unterwirft, sofern es sich um Verfügungen zu Gunsten von Devisenausländern handelt, weil derartige Papiere gerade wegen ihrer Ausstattung leicht zu Vermögensverschiebungen über die Währungsgrenzen hinweg benutzt werden können. Diese Erwägungen führen zu dem Ergebnis, daß die Klägerin für die ihr gehörenden Wertpapiere nur solange den Dollargegenwert der inländischen Kurswerte in Rechnung stellen konnte, als sie mit Transfergenehmigungen rechnen konnte. b) Aus alledem folgt, daß der die Begründung des angefochtenen Urteils tragende Satz nicht haltbar ist, daß sich für die Klägerin der Wert der Papiere durch die vom Berufungsgericht richtig festgestellten Verfolgungsmaßnahmen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise "nicht verändert" habe. Richtig ist vielmehr, daß aus der Sicht der Klägerin ihr fortbestehendes Eigentum vom Augenblick der unverhüllten Drohung mit der Einziehung weitgehend entwertet war. Der auf der Verfolgung beruhende Schaden war eingetreten, weil das Eigentum der Klägerin durch die Verfügungsverbote weitgehend ausgehöhlt war (vgl. ORG Berlin, RzW 1958, 353 Nr. 13), Dieser Schaden wurde durch die nichtverfolgungsbedingte absolute Sperre jedes Zahlungsverkehrs und Transfers zu Gunsten amerikanischer Staatsangehöriger (vgl. Runderlaß 54/41 der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung vom 25*6.1941) kaum noch vergrößert, auch nicht durch die spätere Beschlagnahme durch die Verfügung der Staatspolizeileitstelle Frankfurt/M. vom 2. September 1941 oder die Verfallerklärung nach der 11. DV zu dem Reichsbürgergesetz. c) Da diese zuletzt genannten und ^überholenden" Verfolgung smaßnahmen zu keiner Veränderung der Schadenslage führten und auch nicht mit einer Verwertung der Wertpapiere zu Gunsten des Deutschen Reiches verbunden waren, stehen der Klägerin trotz der formellen "Wegnahme durch Staatsakt" im Sinne des Art. 2 Abs. 1 und 2 des REG BrZ keine Rückerstattungsansprüche nach dem Bundesrückerstattungsgesetz zu. Das hat der Große Senat für Zivilsachen in dem Beschluß vom 28. Februar 1955 (BGHZ 16, 350 u.a. mit dem Hinweis auf die Nichtigkeit der Verfallerklärung begründet. Das Landgericht Hamburg hat den Rückerstattungsantrag der Klägerin in dem rechtskräftigen Beschluß vom 21. August 1962 zurückgewiesen. Aus alledem folgt, daß die Klägerin durch die verfolgungsbedingte Behinderung des Transfers, die es ihr unmöglich machte, über den dem damaligen Verkaufserlös entsprechenden Dollarbetrag nach dem damaligen amtlichen Kurs zu verfügen und dieses Vermögen in der USA zu verbrauchen oder anzulegen, einen Schaden erlitten haben kann, der nach § 56 BEG zu entschädigen ist (vgl. auch BGH RzW 64, 318 Nr. 32). 10 - 3. Aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der Rechtsstreit muß daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Was die Höhe des Schadens, den die Klägerin erlitten hat, anlangt, so muß zunächst festgestellt -werden, in welchem Umfang die Wertpapiere durch die Beschlagnahraedrohung entwertet worden- sind. Der weitere Verlauf der Dinge ist zu berücksichtigen, alle Tatsachen, die bis zur letzten mündlichen Verhandlung den Umfang des Schadens berührt haben, sind in Betracht zu ziehen. Ascher Wtlstenberg Maaß Wilden Dr. Loewenheim