b) Hat der klagende Ehegatte sich nur dadurch gegen die Ehe verfehlt, daß er den bösen Schein ehewidriger Beziehungen erweckt hat, und hält der beklagte Ehegatte an der Ehe fest, so kann der Kläger allein durch diese Verfehlung nicht ohne weiteres die Ehe in seiner Person schuldhaft zerrüttet haben» Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 50 Zivilsenats des Oberlandcsgerichts in Frankfurt/ Main vom 28o Mai 1963 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidungj auch über die Kosten der Revision3 an den 60 Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver\viesenQ Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, die Ehe der Parteien nach § 43 EheG aus dem Verschulden der Beklagten, zu scheiden,.' t> Bei der nach § 547 Abs» t ZPO zulässigen Revision ist das Urteil des Berufungsgerichts nur in beschränktem Umfang nachprüfbar-) nämlich grundsätzlich nur, spwelt:._.r-; es sich darum handelt, ob der von dem beklagten Ehegatten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch durchgreift {BGHZ 38, 116, 118)» Doch muß das Revisionsgericht prüfen, ob ein ordnungsgemäßer auf die Scheidung nach § 48 EheG gerichteter Antrag de3 Klägers vorliegt, da es andernfalls insoweit an einer Grundlage für das Verfahren fehlte In dieser Richtung könnten gewisse Bedenken Bestehen» Abgesehen von den in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Angaben ergeben nämlich die Prozeßakten einschließlich der Hiederschrif-ten Uber die Verhandlungen, die vor dem Oberlandesgericht stattgefunden haben, nicht, daß der Kläger,in der zweiten Instanz beantragt hat, die Ehe der Parteien nach §-48 EheG ohne Schuldaussprueh zu scheiden» Anscheinend ist das Scheidungsbegehren erst in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nur mündlich hilfsweise auch auf § 48 EheG gestützt worden, ohne daß der Kläger in einem Schriftsatz angekündigt hatte, daß er auch diesen Klaganspruch geltend machen wollte, ohne daß ein deswegen gestellter besonderer Hilfsantrag in der mündlichen Verhandlung aus .einem Schriftsatz oder einer Protokollanlage verlesen worden ist, und ohne daß darüber etwas in die Sitzungs niederschrift aufgenommen worden ist o'' Zum notwendigen Inhalt des Klagantrags in einem auf die Scheidung der Ehe gerichteten Rechtsstreit gehört das Begehren, daß die Ehe geschieden werden solloo Zwar wird die Schuldfrage immer nur auf Veranlassung einer Partei, nicht von Amt;: wegen aufgerollt (KGZ 163, 335), und es trifft auch zu, daß die Parteien durch ihre Anträge die Verteilung der Schuld beeinflussen können (GIG Schleswig, SchlHA 1950, 241; Soergcl/Siebert/Vogol, BGB § 52 EheG Ans» 1), Wenn mithin der Klager in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht den Antrag verlesen hat, die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden, so ist dieser Antrag, da das in ihm enthaltene Verlangen auf einen Scnuldaugspruch Hach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht über den Hilfsantrag des Klägers, die Ehe nach § 48 EheG ohne Schuldausspruch zu scheiden, in der Sache entschiedene Dem Zusammenhang der Gründe dieses Urteils kann die Feststellung entnommen werden, daß die Parteien zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht seit mehr als drei Jaliren voneinander getrennt lebten,, Eine eindeutige Feststellung darüber, daß die eingetretene Ehezerrüttung, die in dem angefochtenen Urteil nur bei der Prüfung der Voraussetzungen dos § 48 Abs«, 2 EheG erwähnt wird-, unheilbar dc«j\, liegt jedoch nicht vor« ^rotzdera konnte das Berufungsgericht die Klage mit der Begründung abweison, daß jedenfalls der Zustand der Zerrüttung der Ehe, in dem diese sich im Zeitpunkt der letz-ten mündlichen Verhandlung befand, überwiegend vom Kläger verschuldet sei« In übrigen durfte, dessen Verhalten gegenüber Frau Nm nicht völlig isoliert als die entscheidende Zerrüt-fcungsursache angesehen werden, ohne daß das Berufungsgericht foststellte, seit wann der Kläger sich Frau Nb genähert und ob und seit wann er sich von.ihr wieder zurückgezogen hätte«, Unerläßlich war eine zusammenhängende und erschöpfende Würdigung des Verlaufs der Ehe unter Berücksichtigung des Verhaltens beider Parteien« In dem angefochtenen Urteil wird bei der Prüfung des auf § 43.EheG gestützten Scheidungsbegehrens ausgeführt, eine schwöre Eheverfehlung der Beklagten sei nicht ■ nachgewiesen, soweit sie es ablehne, zu dem Kläger zurlickzu-kehren» Lie Beklagte habe einen Grund zu dem Getrenntleben gehabt, weil der Kläger sie schwer beleidigt und geschlagen habe« Es sei zu demindest unbewiesen geblieben, daß der Kläger ernstlich die Rückkehr der Beklagten gewollt habe. der Beklagten vor der am 7» April i960 vollzogenen Trennung oder in einer nicht mehr ehegemäßen Gestaltung der über den bösen Schein hinausgehonden Beziehungen zu Frau H hervorgetreten sein könnte, eine maßgebliche Bedeutung für den bei ihm eingetretenen Verlust der ehelichen Gesinnung und für die Zerrüttung der Ehe zukommt» Ein Urteil darüber ob der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, läßt sich aber erst gewinnen, wenn der Verlauf der Ehe und die Ereignisse, die für ihre Entwicklung eine besondere Bedeutung erlangt haben,so weit wie möglich aufgeklärt und in die V/ürdigung einbezogen sind» Auch insoweit ist aber eine erschöpfende Prüfung des Sachverhalts nötig« Es genügt nicht, daß das Gericht allein auf den Eindruck abstellt, den es beider Anhörung des beklagten Ehegatten gewonnen hat; es muß auch alle sonstigen in dem Verfahren hervorgetx*etenen Umstände berücksichtigen, die für oder gegen die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen« sprechen könnten« Das gilt etwa für die von der Beklagten bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht am 2?« September 1961 abgegebene Erklärung, sie halte es nach allem, was vorgefallen sei, jetzt nicht mehr für zu demutbar, daß sie zu dem Kläger zurückkehre, und für das von dem Zeugen Karl Rmp bekundete Verhalten, das die Beklagte bei dem von dem Zeugen unternommenen Vermittlungsversuch gezeigt haben soll« Es ist möglich, daß 3ich auch bei Berücksichtigung dieses Verhaltens der Beklagten ein Fehlen der Bindung und einer zu demutbaren Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, nicht feststellen läßt, /wenn die Umstände, auf denen dieses Verhalten beruhte, und die von der Beklagten dem Gericht abgegebenen Erklärungen in Rechnung gestellt werden« Eine umfassende Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände ist jedoch auch insoweit unerläßlich, Hinzuweisen ist noch darauf, daß die Ergebnisse der Anhörung der Beklagten, aus der das Berufungsgericht Rückschlüsse auf ihre Bindung an die Ehe und ihre Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, gezogen .hat, in der Sitzungsnieder- schrift, im Berufungsurteil oder in einem in dem Urteil in Bezug genommenen Vermerk hätten niedergelegt werden müssen, falls os sich um eine Vernehmung zu ßeweiszwecken gehandelt haben sollte (Urteil des Senats BGHZ 40, 84}e Nur wenn die Beklagte zur weiteren Aufklärung dos Sachverhalts Ausführungen gemacht und das Gericht daraus Schlüsse gezogen hätte, hätte auf die Niederlegung der Angaben verzichtet werden können (Urteil des Senats vom 19 * **uni 1961 IV ZR 320/62)o Bann durften aber nur Erklärungen der Beklagten verwertet werden, die vor dem Berufungsgericht in der Besetzung durch die Richter, die die Entscheidung getroffen haben, abgegeben wurden, nicht dagegen beispielsweise Erklärungen der Beklagten, die sie in der Sitzung vom 29° Mai 1962 abgegeben hatte} in der zwar nach der Sitzungsniederschrift die Parteien persönlich gehört wurden, die Richterbank aber anders besetzt war als in der Verhandlung, auf Grund deren die Entscheidung erging*
liachschlagwerk: ;)a
Amtliche Sammlungj nein
ZPO §§ 2539 614; EheG § 52
a) In einen auf Scheidung der Ehe nach § 43 EheG gerichteten Klagantrag braucht nicht ausdrücklich das Begehren auf einen gegen den Beklagten gerichteten Schuldausspruch aufgenommen zu werden»
b) Hat der klagende Ehegatte sich nur dadurch gegen die Ehe verfehlt, daß er den bösen Schein ehewidriger Beziehungen erweckt hat, und hält der beklagte Ehegatte an der Ehe fest, so kann der Kläger allein durch diese Verfehlung nicht ohne weiteres die Ehe in seiner Person schuldhaft zerrüttet haben»
- . OLG Frankfurt
BGH? Urteil vom 28» Februar 1964 - IV ZR 185/63 ~ LG Limburg
IV ZR 185/63
Verkündet am 28o Februar 1964 Ehrenberger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der .Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Klempners und Installateurs Otto R ? B 9
N S ' ,
Klägers und Revisionsklägers9
“ Prozeßbevollmächtigt er? Rechtsanwalt Br„ hoc»
in K
gegen
fsoine Ehefrau Anna Bertha R geh« K 9
B s Kreis V/< •, G straße, bei W: ;s
Beklagte und Revisionsbeklagtes
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Er» ! in -
K. -
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 260 Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsens V/üotenbergs» Wilden und Dr„ ■ Loewenheim
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 50 Zivilsenats des Oberlandcsgerichts in Frankfurt/ Main vom 28o Mai 1963 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidungj auch über die Kosten der Revision3 an den 60 Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver\viesenQ
Von Rechts wegen
2 -
Tatbestand;
Der im Jahre 191o geborene Kläger und die im Jahre 1914 geborene Beklagte haben am 19« Februar 1958 in Weil-burg/Lahn die Ehe geschlossene Aus der Ehe ist eine Tochter hervorgegangen, die volljährig und verheiratet ist«
Der letzte eheliche Verkehr der Parteien fand Anfang 1959 statt e
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, die Ehe der Parteien nach § 43 EheG aus dem Verschulden der Beklagten, zu scheiden,.'
Er hat vorgetragen, die Beklagte habe im Jahre 1959:. die Leibesfrucht abgetrieben und danach jeden ehelichen Verkehr verweigerte Sie habe sich nicht um sein Geschäft gekummei’t, ihn beschimpft und geschlagen und ihn am 7 c April I960 verlassene Dadurch habe sie die Ehe unheilbar zerrüttete
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweiseno
Sie hat in Abrede gestellt, eine Abtreibung begangen und den Kläger beschimpft zu haben« Der Kläger habe ihr die Mithilfe im Geschäft untersagt« Sie habe ihn einmal geschlagen, al3 er sie schwer beleidigt und mißhandelt habe« Wegen dieses Vorfalls habe sie ihn am 7« April i960 verlassen« Der Kläger’ unterhalte mit der verwitweten Frau Erna HM ein ehebrecherisches Verhältnis«
Der Kläger hat das Vorbringen der Beklagten bestritten«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«
Der Kläger hat Berufung eingelegt und ergänzend vorgebracht, die Beklagte habe auch dadurch eine schwere Eheverfehlung begangen, daß sie seine Einladung zu der Hochzeit der Töchter verhindert' habe, und daß sie ihn,
al3 er trotzdem in der Kirche erschienen sei, vov aller Öffentlichkeit nicht beachtet habe»
Der Kläger hat im zweiten Rechtszug beantragt., das an- . gefochtene Urteil zu ändern und die Ehe nach § 43 EheG aus dem Verschulden der Beklagten, hilfsweise nach § 48 EheG ohne Schuldausspruch zu scheiden*
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweiseh»
Sie hat einer Scheidung nach § 48 EheG widersprochen*
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurück-gewiesen, ohne die Revision zuzulassen»
Der Kläger hat Revision eingelegt»
Er beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Ehe der Parteien nach § 48 EheG zu scheiden, hilfs-weiso die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe:
t> Bei der nach § 547 Abs» t ZPO zulässigen Revision ist das Urteil des Berufungsgerichts nur in beschränktem Umfang nachprüfbar-) nämlich grundsätzlich nur, spwelt:._.r-; es sich darum handelt, ob der von dem beklagten Ehegatten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch durchgreift {BGHZ 38, 116, 118)» Doch muß das Revisionsgericht prüfen, ob ein ordnungsgemäßer auf die Scheidung nach § 48 EheG gerichteter Antrag de3 Klägers vorliegt, da es andernfalls insoweit an einer Grundlage für das Verfahren fehlte In dieser Richtung könnten gewisse Bedenken Bestehen» Abgesehen von den in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Angaben ergeben nämlich die Prozeßakten einschließlich der Hiederschrif-ten Uber die Verhandlungen, die vor dem Oberlandesgericht stattgefunden haben, nicht, daß der Kläger,in der zweiten Instanz beantragt hat, die Ehe der Parteien nach §-48
EheG ohne Schuldaussprueh zu scheiden» Anscheinend ist das Scheidungsbegehren erst in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nur mündlich hilfsweise auch auf § 48 EheG gestützt worden, ohne daß der Kläger in einem Schriftsatz angekündigt hatte, daß er auch diesen Klaganspruch geltend machen wollte, ohne daß ein deswegen gestellter besonderer Hilfsantrag in der mündlichen Verhandlung aus .einem Schriftsatz oder einer Protokollanlage verlesen worden ist, und ohne daß darüber etwas in die Sitzungs niederschrift aufgenommen worden ist o''
Ein Verstoß gegen zwingende verfahrensrechtliche Vorschriften, insbesondere gegen die Vorschriften der §§ 164, 29? ZPO, liegt darin jedoch nicht,.
Zum notwendigen Inhalt des Klagantrags in einem auf die Scheidung der Ehe gerichteten Rechtsstreit gehört das Begehren, daß die Ehe geschieden werden solloo
Zwar wird die Schuldfrage immer nur auf Veranlassung einer Partei, nicht von Amt;: wegen aufgerollt (KGZ 163,
335), und es trifft auch zu, daß die Parteien durch ihre Anträge die Verteilung der Schuld beeinflussen können (GIG Schleswig, SchlHA 1950, 241; Soergcl/Siebert/Vogol,
BGB 9o Auflo, § 52 EheG Randn« 4); das, ändert aber nichts daran, daß dann, wenn die Klage auf § 43 EheG gestützt wird, in den Antrag nicht ausdrücklich das Verlangen auf einen gegen den Beklagten-gerichteten Schuldausspruch aufgenommen' zu.werden braucht» l)er Schuldausspruch ergeht bei der nach § 43 EheG erfolgenden Scheidung .von Amts Wegen (Palandt/ Lauterbach, BGB 23o Aufl», § 52 EheG Anm» 2; Srrnan/Ronke, . BGB § 52 EheG Ans» 1), Wenn mithin der Klager in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht den Antrag verlesen hat, die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden, so ist dieser Antrag, da das in ihm enthaltene Verlangen auf einen Scnuldaugspruch
keinen notwendigen'Bestandteil des Antrags bildet, geeignet, auch .als Grundlage für das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsbegehren zu dienen, jedenfalls derart? daß damit auch für dieses Scheidungsbegehren den formellen Erfordernissen der. Wiedergabe des Antrags.in dem Sitzungsprotokoll und . der .Vorlesung des Antrags aus einem vorbereitenden Schriftsatz entsprochen ist« Eicht erforderlich ist es, daß in dem Antrag selbst die Klagegründe angeführt werden und in ihm gesagt wird, in-welcher Reihe sie geltend gemacht wordene Insoweit genügt es, daß darüber Klarheit bestehte Das ist hier'der Fall« '
Hach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht über den Hilfsantrag des Klägers, die Ehe nach § 48 EheG ohne Schuldausspruch zu scheiden, in der Sache entschiedene
2o Das Berufungsgericht hat diesen Antrag jedoch unzureichend geprüft, so daß das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben kann».
Dem Zusammenhang der Gründe dieses Urteils kann die Feststellung entnommen werden, daß die Parteien zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht seit mehr als drei Jaliren voneinander getrennt lebten,, Eine eindeutige Feststellung darüber, daß die eingetretene Ehezerrüttung, die in dem angefochtenen Urteil nur bei der Prüfung der Voraussetzungen dos § 48 Abs«, 2 EheG erwähnt wird-, unheilbar dc«j\, liegt jedoch nicht vor« ^rotzdera konnte das Berufungsgericht die Klage mit der Begründung abweison, daß jedenfalls der Zustand der Zerrüttung der Ehe, in dem diese sich im Zeitpunkt der letz-ten mündlichen Verhandlung befand, überwiegend vom Kläger verschuldet sei«
Doch konnte das Berufungsgericht nicht zu dem Ergebnis* der Kläger habe die Zerrüttung überwiegend verschuldetP kommen 9 indem es allein feststellte, der Kläger habe den bösen Schein ehewidriger Beziehungen zu Frau EH erweckt. Ehewidrige Beziehungen selbst hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen«, Als Eheverfehlung des Klägers durfte dann aber insoweit nur die Tatsache gewertet werden, daß der Kläger den Anschein solcher Beziehungen hervorgerufen und dadurch die gebotene Hücksichtnahme auf die Beklagte verletzt hatte, Da die Beklagte an der Ehe festhält, also nicht ohne nähere Feststellungen angenommen werden kann, daß die Ehe auch in ihrer Person zerrüttet ist, und da nur die Erweckung des bösen Scheins ohne eine wirklich begangene Untreue jedenfalls nicht ohne, weiteres in der Person des Klägers die Ehe zerrüttet haben kann, fehlt es an allen Grundlagen für die Feststellung einer überwiegenden Schuld des Klägers an der Ehezerrüttung«,
In übrigen durfte, dessen Verhalten gegenüber Frau Nm nicht völlig isoliert als die entscheidende Zerrüt-fcungsursache angesehen werden, ohne daß das Berufungsgericht foststellte, seit wann der Kläger sich Frau Nb genähert und ob und seit wann er sich von.ihr wieder zurückgezogen hätte«, Unerläßlich war eine zusammenhängende und erschöpfende Würdigung des Verlaufs der Ehe unter Berücksichtigung des Verhaltens beider Parteien«
Von Bedeutung konnte schon die Behauptung des Klägers sein, bis zu dem Jahre 1958 hätten die Parteien ein harmonisches Familienleben geführt, und es sei erst durch Streitigkeiten zwischen ihm und seinem Schwiegersohn auch zu einer Entfremdung zwischen den Parteien gekommen«, Es wäre deshalb geboten gewesen, die von dem Kläger für die frühere Gestaltung des ehelichen Verhältnisses benannten weiteren Zeugen zu vernehmen, wie die Bevi-
sion mit Rocht rügt» Besondere Bedeutung konnte den Gründen zukommen., die'zur Trennung der Parteien führten sowie dazu, daß sie trotz der Aussöhnung in der Verhandlung vor dem Landgericht am 12» April-1961 die eheliche Gemeinschaft nicht aufnahmen»
In dem angefochtenen Urteil wird bei der Prüfung des auf § 43.EheG gestützten Scheidungsbegehrens ausgeführt, eine schwöre Eheverfehlung der Beklagten sei nicht ■ nachgewiesen, soweit sie es ablehne, zu dem Kläger zurlickzu-kehren» Lie Beklagte habe einen Grund zu dem Getrenntleben gehabt, weil der Kläger sie schwer beleidigt und geschlagen habe« Es sei zu demindest unbewiesen geblieben, daß der Kläger ernstlich die Rückkehr der Beklagten gewollt habe. Dies folge objektiv aus dem Umstand, daß die Parteien sich trotz der angeblichen Aussöhnung im Termin vom 12» April 1961 Wieder getrennt hätten» Es sei zwar nicht festzustcl-len, wer von ihnen die erneute Trennung veranlaßt habe» Demzufolge sei auch nicht nachgewiesen, daß der Kläger ernstlich die Hückkohr der Besagten gewollt habe»
Die Revision weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß die Beklagte im Rahmen des § 48 Abs» 2 EheG die Beweislast für ihre Behauptung hat, der Kläger habe die unheilbare Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet»
Wenn nicht geklärt werden kann, auf welchen Ehegatten und auf welche Beweggründe es zurückzuführen ist, daß es nach dem Termin vom 12» April 1961 nicht zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft kam, so kann, bei der nach § 48 Abs« 2 EheG gebotenen Prüfung insoweit nicht von einem schuldhaften Verhalten des Klägers und davon, daß er die weitere Trennung gewollt habe, ausge-gangen werden» Außerdem brauchte selbst dann, wenn die
Beklagte zunächst und möglicherweise auch.weiterhin ein Recht hatte, dem Kläger fernzubleiben, die schließlich eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht notwendig überwiegend vom Kläger verschuldet zu sein* Erheblich kann es auch sein, wie sich die Beklagte bei dem von dem Bruder des Klägers unternommenen Versöhnungsversuch ver- ; hielt und ob sie berechtigte Gründe für eine dabei etwa-» gezeigte ablehnende Haltung hatte» Doch kann ein schuld-haftes ehewidriges Verhalten der Beklagten selbst auch im Rahmen des § 48 Abs» 2 EheG als Ursache für die unheilbare Ehezerrüttung zu ihrem Rachteil nur berücksichtigt werden, wenn es bewiesen ist (BGH IM EheG § 48 Abs» 2 Er» 22)» Falls .sich nicht klären läßt, welcher Ehegatte schuldhaft die in dem Termin vom 12« April 1961 versuchte Aussöhnung ablehnte, so kann das bei der Prüfung der überwiegenden Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe also keinem von ihnen als Ehewidrigkeit zugerechnet werden»
Biese Erwägungen schließen es nicht aus, daß einem schuldhaften Verhalten des Klägers, wie es etwa in einer ehev/idrigen Handlungsweise gegenüber! der Beklagten vor der am 7» April i960 vollzogenen Trennung oder in einer nicht mehr ehegemäßen Gestaltung der über den bösen Schein hinausgehonden Beziehungen zu Frau H hervorgetreten sein könnte, eine maßgebliche Bedeutung für den bei ihm eingetretenen Verlust der ehelichen Gesinnung und für die Zerrüttung der Ehe zukommt» Ein Urteil darüber ob der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, läßt sich aber erst gewinnen, wenn der Verlauf der Ehe und die Ereignisse, die für ihre Entwicklung eine besondere Bedeutung erlangt haben,so weit wie möglich aufgeklärt und in die V/ürdigung einbezogen sind»
Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgenoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in die Vorinstanz zurückverwiesen werden„.
Das Berufungsgericht wird auch Gelegenheit haben, die in dem angefochtenen Urteil getroffene Feststellung zu überprüfen, daß der Beklagten weder die Bindung an die Ehe fehle noch die Bereitschaft, die Ehe fortzuseizen«
Der Beklagten muß das Fehlen dieser Voraussetzungen für die Berechtigung ihres Widerspruchs nachgewiesen sein«
Auch insoweit ist aber eine erschöpfende Prüfung des Sachverhalts nötig« Es genügt nicht, daß das Gericht allein auf den Eindruck abstellt, den es beider Anhörung des beklagten Ehegatten gewonnen hat; es muß auch alle sonstigen in dem Verfahren hervorgetx*etenen Umstände berücksichtigen, die für oder gegen die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen« sprechen könnten« Das gilt etwa für die von der Beklagten bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht am 2?« September 1961 abgegebene Erklärung, sie halte es nach allem, was vorgefallen sei, jetzt nicht mehr für zu demutbar, daß sie zu dem Kläger zurückkehre, und für das von dem Zeugen Karl Rmp bekundete Verhalten, das die Beklagte bei dem von dem Zeugen unternommenen Vermittlungsversuch gezeigt haben soll« Es ist möglich, daß 3ich auch bei Berücksichtigung dieses Verhaltens der Beklagten ein Fehlen der Bindung und einer zu demutbaren Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, nicht feststellen läßt, /wenn die Umstände, auf denen dieses Verhalten beruhte, und die von der Beklagten dem Gericht abgegebenen Erklärungen in Rechnung gestellt werden« Eine umfassende Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände ist jedoch auch insoweit unerläßlich,
Hinzuweisen ist noch darauf, daß die Ergebnisse der Anhörung der Beklagten, aus der das Berufungsgericht Rückschlüsse auf ihre Bindung an die Ehe und ihre Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, gezogen .hat, in der Sitzungsnieder-
schrift, im Berufungsurteil oder in einem in dem Urteil in Bezug genommenen Vermerk hätten niedergelegt werden müssen, falls os sich um eine Vernehmung zu ßeweiszwecken gehandelt haben sollte (Urteil des Senats BGHZ 40, 84}e Nur wenn die Beklagte zur weiteren Aufklärung dos Sachverhalts Ausführungen gemacht und das Gericht daraus Schlüsse gezogen hätte, hätte auf die Niederlegung der Angaben verzichtet werden können (Urteil des Senats vom 19 * **uni 1961 IV ZR 320/62)o Bann durften aber nur Erklärungen der Beklagten verwertet werden, die vor dem Berufungsgericht in der Besetzung durch die Richter, die die Entscheidung getroffen haben, abgegeben wurden, nicht dagegen beispielsweise Erklärungen der Beklagten, die sie in der Sitzung vom 29° Mai 1962 abgegeben hatte} in der zwar nach der Sitzungsniederschrift die Parteien persönlich gehört wurden, die Richterbank aber anders besetzt war als in der Verhandlung, auf Grund deren die Entscheidung erging*
Ascher Johannsen Wüstenberg Y/ilclen. Br« Loewenheim