Ob für die Einlegung der Rechtsbehelfe des Bundesentschädi-gungsgesetzes eine Frist von 6 Monaten gilt, hängt davon ab, ob der Verfolgte im außereuropäischen Auslande seinen Wohnsitz hat. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1-3• Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. Juli 1961 aufgehoben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Vorher, im November 1959, hatte sie ihre Wohnung in einem New Yorker Family-Hotel aufgegeben und die Wohnungseinrichtung im Spoicherraum des Hotels eingelagert, in der Absicht, sich für einige Zeit nach Europa zu begeben. Die Klägerin lebte bis zürn 2*f.Februar i960 in Berlin, hielt sich anschließend einen Monat lang in Südfrankreich zur Erholung auf, weilte dann etwa zwei Monate in Nervi und einen weiteren Monat bei ihrer Mutter in Mailand, Wegen eines auf den'15* Juni i960 in einer Rückerstattungssache anberaumten Termins kehrte sie am 13. Nachdem ihr hier von der Entschädigungsbehörde eine Badekur bewilligt worden war, hielt sie sich vom 25- August bis zu dem 5- Oktober i960 in Bad Gastein auf und lebte anschließend bis Ende November i960 erneut in Berlin, Danach besuchte sie wieder ihre Mutter in Mailand. Dezember 1959 in Lauf gesetzte - Frist zur Einlegung der Berufung habe nach § 218 Abs. 2 Satz 1 BEG drei Monate betragen und bis zu dem 12. Zwar sehe § 218 Abs. 2 Satz 2 BEG für den Fall, daß der Berufungskläger im außereuropäischen Ausland wohne, eine Berufungsfrist von sechs Monaten vor; diese Frist könne hier jedoch nicht gelten. Das sei nicht der Pall gewesen, so daß sich die Klägerin auf die Sechsmonatsfrist nicht berufen könne, gleichgültig, ob sie ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Nordamerika während ihres Europaaufenthaltes beibehalten habe oder nicht. 1. Das Berufungsgericht hat zwar Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung richtig wiedergegeben, hieraus darf jedoch nicht die Folgerung gezogen werden, daß die längere Frist nur denjenigen Verfolgten zusteht, bei denen im Einzelfall tatsäch lieh die erwähnten Erschwerungen vorliegen. 2.Die Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes, nach denen es für die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs darauf ankommt, wo der Verfolgte wohnt, können nur bei einem Rückblick auf die Gesetzesgeschichte richtig ausgelegt werden. So können nach Art. 6U AmRüG, Art. 56 BrRüG und Art. 58 BerlRüAO die Beteiligten*die Entscheidung der Wiedergutmachungsbehörde mit dem Einspruch anfechten, die Frist für die Einlegung dieses Rechtsmittels beträgt ein Monat, bei Beteiligten mit Wohnsitz im Ausland drei Monate. Sie erscheint auch sinnvoll, weil sie es dem Rechtsmittelgericht in der großen Mehrzahl aller Fälle erspart, Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Verfolgte bei Zustellung des Bescheides seinen für den Wohnsitz maßgebenden Wohnort zeitweilig verlassen hat und gerade, etwa für einen längeren Besuch, in einem Lande wohnt, für das sonst eine andere Frist gilt. Die Zulässigkeit der Berufung hängt daher davon ab, ob die Klägerin ihren Wohnsitz in New York aufgegeben hatte. Die Frage der Aufgabe des Wohnsitzes seitens der Klägerin ist daher nicht nach dem Hecht des Staates New York, sondern nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat die Klägerin, als sie sich im November 1959 entschloß, für einige Zeit nach Europa zu gehen, ihren Wohnsitz in New York nicht aufgegeben und in der Zeit ihrer Abwesenheit keinen europäischen Wohnsitz begründet, also auch keinen, doppelten Wohnsitz gehabt. Trotz der polizeilichen Anmeldung in Berlin hatte die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor, ihren bisherigen Lebensmittelpunkt aufzugeben. Aus diesem Gründe muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
2537 064 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BKG §§ 210 Abs* 2, 218 Abs. 2, 219 Abs. 223 Satz 2 Ob für die Einlegung der Rechtsbehelfe des Bundesentschädi-gungsgesetzes eine Frist von 6 Monaten gilt, hängt davon ab, ob der Verfolgte im außereuropäischen Auslande seinen Wohnsitz hat. BGH, Ürt. v. 17. Januar 1962 - IV ZR 185/61 - KG Berlin LG Berlin IV ZK 185/61 Verkündet am 17. Januar 1962 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des V o 1 k e In dem Entschädigungsrechtsstreit der Witwe Ellen FI BB/usa, geb. SBB W^BB Avenue, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, V/üstenberg, Maaß und Wilden für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1-3• Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. Juli 1961 aufgehoben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Entschädigungsbehörde bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom lb. Juni 1957 wegen Schadens an Körper und Gesundheit eine Kapitalentschädigung, eine monatliche Bente sowie ein Heilverfahren. Diesen Bescheid hat die Klägerin im Klagewege angefoch-ten und die Zuerkennung höherer Entschädigungsleistungen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. An der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 23* November 1959 hatte die Klägerin teilgenommen. Vorher, im November 1959, hatte sie ihre Wohnung in einem New Yorker Family-Hotel aufgegeben und die Wohnungseinrichtung im Spoicherraum des Hotels eingelagert, in der Absicht, sich für einige Zeit nach Europa zu begeben. Am 12. Dezember 1959 meldete sich die Klägerin in Berlin polizeilich an und gab als Tag ihres Zuzugs in Berlin-Charlottenburg den 6. Dezember 1959 an. Die Klägerin lebte bis zürn 2*f. Februar i960 in Berlin, hielt sich anschließend einen Monat lang in Südfrankreich zur Erholung auf, weilte dann etwa zwei Monate in Nervi und einen weiteren Monat bei ihrer Mutter in Mailand, Wegen eines auf den'15* Juni i960 in einer Rückerstattungssache anberaumten Termins kehrte sie am 13. Juni i960 nach Berlin zurück. Nachdem ihr hier von der Entschädigungsbehörde eine Badekur bewilligt worden war, hielt sie sich vom 25- August bis zu dem 5- Oktober i960 in Bad Gastein auf und lebte anschließend bis Ende November i960 erneut in Berlin, Danach besuchte sie wieder ihre Mutter in Mailand. Tm April 1961 kehrte sie nach New York zurück. Das Urteil des Landgerichts ist ihrem Prozeßbevollmächtigten am 12. Dezember 1959 zugestellt worden. Am 9. Juni i960 hat sie Berufung eingelegt, um eine höhere Entschädigung zu erhalten. Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Es ist der Auffassung, die Klägerin habe die Berufungsfrist versäumt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die gemäß § 221 BEG zulässige Revision ist begründet. I. Das Oberlandesgericht hat die angefochtene EitScheidung wie folgt begründet: Die - mit der Urteilszustellung am 12. Dezember 1959 in Lauf gesetzte - Frist zur Einlegung der Berufung habe nach § 218 Abs. 2 Satz 1 BEG drei Monate betragen und bis zu dem 12. März i960 gedauert. Da die Berufungsschrift erst am 9. Juni I960 eingegangen sei, sei das Rechtsmittel nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden. Zwar sehe § 218 Abs. 2 Satz 2 BEG für den Fall, daß der Berufungskläger im außereuropäischen Ausland wohne, eine Berufungsfrist von sechs Monaten vor; diese Frist könne hier jedoch nicht gelten. Dazu hat das Berufungsgericht in den Gründen der angefochtenen Entscheidung ausgefUhrt, nach dem Wort- -In- laut der Gesetzesbestimmung' komme es für die Dauer der Berufungsfrist nur darauf an, ob die Klägerin im Zeitpunkt des Beginns der Berufungsfrist im außereuropäischen Ausland gewohnt habe. Das sei nicht der Pall gewesen, so daß sich die Klägerin auf die Sechsmonatsfrist nicht berufen könne, gleichgültig, ob sie ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Nordamerika während ihres Europaaufenthaltes beibehalten habe oder nicht. Diese Auslegung der §§ 210 Abs. 2, 219 Abs. 218 Abs. 2, 223 Satz 2 BEG treffe auch den Zweck, den der Gesetzgeber mit der Gewährung der Seöhsroonatsfrist verfolgt habe, nämlich denjenigen Verfolgten eine längere Hechtsroitteifrist einzuräumen, die für ihre Unterrichtung und für den Breifwechsel mit Prozeßbevollmächtigten in der Bundesrepublik längere Zeiträume benötigten. Solche Verhältnisse, die die Entscheidung Über die Inanspruchnahme eines . Hechtsbehelfes erschwerten, hätten bei der Klägerin nicht Vorgelegen, da sie bei ihrem Aufenthalt in Berlin sogar Gelegenheit gehabt habe, mit ihrem Prozeßbevollmächtigten alle wesentlichen Fragen mündlich zu erörtern. IX. Diese Auslegung der genannten Gesetzesbestimmungen, in denen Hechtsmittelfristen von drei sowie von sechs Monaten vorgesehen sind, beruht auf entscheidungserheblichen Hechts-irrtümern. 1. Das Berufungsgericht hat zwar Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung richtig wiedergegeben, hieraus darf jedoch nicht die Folgerung gezogen werden, daß die längere Frist nur denjenigen Verfolgten zusteht, bei denen im Einzelfall tatsäch lieh die erwähnten Erschwerungen vorliegen. Ob sie eine Holle spielen, hängt auch nicht sicher und immer davon ab, wo der Verfolgte bei Zustellung der anzufechtenden Entscheidung wohnt 2. Die Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes, nach denen es für die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs darauf ankommt, wo der Verfolgte wohnt, können nur bei einem Rückblick auf die Gesetzesgeschichte richtig ausgelegt werden. In den Ruckerstattungsgesetzen für die frühere amerikanische und britische Besatzungszone sowie für Berlin finden sich entsprechende Unterschiede bei den Rechtsmittelfristen zu dem ersten Male. So können nach Art. 6U AmRüG, Art. 56 BrRüG und Art. 58 BerlRüAO die Beteiligten*die Entscheidung der Wiedergutmachungsbehörde mit dem Einspruch anfechten, die Frist für die Einlegung dieses Rechtsmittels beträgt ein Monat, bei Beteiligten mit Wohnsitz im Ausland drei Monate. Nach diesen Vorschriften, dem Vorbild aller späteren Regelungen* kommt es also auf den Wohnsitz der Beteiligten an. Im Bundesrückerstattungsgesetz, das die rückerstattungsrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland regelt und das bisherige Rückerstattungsrecht ergänzt, ist gleichfalls eine Anfechtung der Bescheide, die die Oberfinanzdirektionen erlassen, vorgesehen. Die Frist hierfür beträgt nach § 4-2 aaO drei Monate, eine Frist von sechs Monaten tritt anstelle dieser Frist, wenn der Berechtigte im Ausland wohnt. Diese Fassung des Gesetzes sollte aber keine sachliche Änderung gegenüber den genannten Vorschriften der früheren Besatzung sgesetzgeber herbeiführen. Unter dem Wohnen im Auslande ver steht das Gesetz einen entsprechenden Wohnsitz, wie in dem Erläuterung swetk von Blessin/Wilden zu dem Bundesrückerstattungsgesetz, Anm. b zu § b2 bemerkt wird. Es handelt sich also lediglich um einen anderen sprachlichen Ausdruck für das Unterscheidungsmerkmal, den Wohnsitz. Nicht anders liegt es bei den entsprechenden Bestimmungen in § 99 S. 2 BErgG und §§ 210 Abs. 2, 2l8 Abs. 2 und 223 Satz 2 BEG. Die amtliche Begründung zu dem Regierungsentwurf des Bundes- T entSchädigungsgesetzes (BT-Drucksache 19^9 der 2. Wahlperiode) zu § 99 des Entwurfs hebt hervor, daß - abweichend von der bisherigen Regelung - eine Frist von sechs Monaten für die Erhebung der Klage nur bei den im außereuropäischen Ausland lebenden Verfolgten angebracht erscheine* Die Erläuterungswerke von Becker/Huber/Küster, Anm. 12 zu § 99 BErgG, von Blessin/ EhrigA/ilden, 3* Aufl*, Anm. 6 zu § 218 und Anm. 1 zu § 223 und von van Dam/Loos, Anm. 8 zu § 210 bringen gleichfalls zu dem Ausdi’uck, daß es bei den verschiedenen Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen auf den Wohnsitz in Europa oder im außereuropäischen Auslande ankommen soll. Diese Auffassung liegt auch dem RzW I960, 88 Nr. 39 abgedruckten Beschluß des Senats zugrunde. Sie erscheint auch sinnvoll, weil sie es dem Rechtsmittelgericht in der großen Mehrzahl aller Fälle erspart, Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Verfolgte bei Zustellung des Bescheides seinen für den Wohnsitz maßgebenden Wohnort zeitweilig verlassen hat und gerade, etwa für einen längeren Besuch, in einem Lande wohnt, für das sonst eine andere Frist gilt. Dieser Gesichtspunkt gewinnt besondere Bedeutung in einer Zeit, in der Bewohner vieler Länder und Erdteile in steigendem Umfange dazu übergehen, sich vorübergehend außerhalb ihres Wohnsitzes niederzulassen, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen. Die Notwendigkeit, über die Zulässigkeit des Rechtsmittels rasch und einfach zu bestimmen, spricht daher gegen die Auffassung des Berufungsgerichts. 3. Die Zulässigkeit der Berufung hängt daher davon ab, ob die Klägerin ihren Wohnsitz in New York aufgegeben hatte. Ob dies der Fall war, richtet sich, weil es sich dabei um eine Frage des Verfahrensrechts handelt, nach der am Ort des Prozeßgerichts geltenden Rechtsordnung. Dabei ist es, wie der Senat in seinem Urteil vom 29- November 1961 - IV ZR 107/61 - unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung ausgeführt hat, gleichgültig, ob die Parteien Inländer oder Aus länder sind. Die Frage der Aufgabe des Wohnsitzes seitens der Klägerin ist daher nicht nach dem Hecht des Staates New York, sondern nach deutschem Recht zu beurteilen. ♦ *+. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat die Klägerin, als sie sich im November 1959 entschloß, für einige Zeit nach Europa zu gehen, ihren Wohnsitz in New York nicht aufgegeben und in der Zeit ihrer Abwesenheit keinen europäischen Wohnsitz begründet, also auch keinen, doppelten Wohnsitz gehabt. Trotz der polizeilichen Anmeldung in Berlin hatte die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor, ihren bisherigen Lebensmittelpunkt aufzugeben. Nach vorübergehendem Aufenthalt in Europa ist sie dorthin zurückgekehrt. 5. Anstelle der vom Berufungsgericht angenommenen Frist von drei Monaten zur Einlegung der Berufung gilt daher die Berufungsfrist von sechs Monaten. Diese Frist ist erst am 12. Juni i960 abgelaufen, die am 9- Juni I960 eingegangene Berufung daher rechtzeitig eingelegt worden. III. Aus diesem Gründe muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Entscheidung über die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 22? Abs. 1 BEG. J ohannsen '’Wüst enb erg Ascher Maaß Wilden