Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach seinen Angaben wurde der Kläger im Frühjahr oder Sommer 1933 auf dem Gelände des Anatomischen Institutes von anderen Studenten mißhandelt. Mit seiner Klage fordert der Kläger eine höhere Entschädigung, und zwar nach einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % vom 1. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, nachdem es ein Gutachten des Londoner Facharztes für Nerven- und Gemütoleiden Dr. Krambach eingeholt hatte. Im Berufungsrechtszuge hat der Kläger ein Gutachten des Facharztes für innere Medizin Dr. Otto Mertens in Berlin vorgelegt. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung vor den Senat nicht vertreten lassen, aber einer Entscheidung auf Grund einseitiger mündlicher Verhandlung (§ 209 Abs.3 BEG) zugeotimmt. 1. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Frage, wieweit der Kläger noch im allgemeinen Erv/erbsleben leistungsfähig ist, die von ihm auf die Mißhandlung im Jahre 1933 zurückgeführten Kopfschmerzen außer Betracht gelassen und hierzu ausgeführt: Es liege "nicht der geringste Anhaltspunkt" dafür vor, daß dies ein organisierter Überfall auf Veranlassung oder mit Billigung einer der in § 2 BEG genannten Stellen gewesen sei. Das Berufungsgericht durfte nicht völlig außer Betracht lassen, daß nach dem vom Kläger geschilderten Sachverhalt, wie er z.B. in seiner Versicherung an Eides Statt vom 14.Rovern ber 1956 enthalten ist, die Mißhandlung im Zuge anderer "Anpöbeleien" durch nationalsozialistische Studenten stattfand. Das be-leutet hier, daß viel dafür spricht, daß die Ausschreitungen ;>egen den Kläger auf Veranlassung oder Billigung einer der Es braucht dann nicht festzustehen, daß die in § 2 BEG genannten Stellen von einzelnen Ausschreitungen erfuhren und sie in diesem Sinne billigten. Für eine so weitgehende Zustimmung der damaligen Machthaber spricht schon der Erlaß des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 7. Dann wäre es nicht ohne weitere Erörterungen zu dem Ergebnis gekommen, daß die Mißhandlung des Klägers jedenfalls keine Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG gewesen sei. Schon aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 2. Das Berufungsgericht hat weiterhin von einer sachlichen Erörterung des vom Kläger erst im Berufungsrechtszug auf Grund des Privatgutachtens des Dr. Mertens angegebenen und von diesen Facharzt als verfolgungsbedingt bezeichneten Herzleidens sowie eines Bandscheibenschadens der Halswirbelsäule aus verfahrensrechtlichen Erwägungen abgesehen. Von diesen Leiden sei bisher nicht die Rede gewesen, nicht einmal in den Angaben des Klägers anläßlich der Untersuchung durch den ärztlichen Dienst des Beklagten am 12.September 1957. a) Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage vor den Entochädigungsgerichten ist es lediglich0 daß ein Bescheid, der Entschädigungsbehörde vorliegt und der Kläger hierdurch beschwert ist. Diese Beschwer ist bereits dann gegeben,, wenn den Kläger die geforderten Leistungen durch die Entschädigungsbehörde nicht voll zuerkannt worden sind (vgl. 89)* Nur dann, wenn dem Kläger die vor der Entschädigungsbehörde geltend gemachten Leistungen nach dem Bescheid voll gewährt werden oder wenn zwar bestimmte Anträge nicht ge~ stellt sind, die Entschädigungsbehörde aber dem Antragsteller alles zuerkennt, worauf er nach dem vorgetragenen Sachverhalt Anspruch erheben kann,fehlt es an dem Rechtsschutzinteresse für eine Klage vor dem Entschädigungsgericht (vgl«, Urteil vom 16. Dezember 1959 - IV ZR 234/59 LM BEG § 210 Nr. 14)• Der Kläger hat die im Antrag vom 15* Dezember 1956 geltend gemachte Entschädigung (Kapitalentschadigung und Rente) für Schaden an Körper und Gesundheit auf der Grundlage einer Erwerbsminderung von 50 i> durch den angefochtenen Bescheid nicht erhalten, so daß eine Beschwer ohne weiteres vorliegt. Daraus ergibt sich, daß das in der Berufungsinstanz vom Kläger erstmalig behauptete Vorhandensein weiterer verfolgungsbedingter Leiden nichts anderes ist als' das Vorbringen eines neuen Angriffs-mittels. Eine sachgerechte Entscheidung der Entschädigungsorgane über den Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit eines Verfolgten ist regelmäßig nur so möglich, daß alle gesundheitlichen und kör-perlichen Beschwerden ermittelt und insgesamt gewürdigt werden Ergibt sich also, wie im vorliegenden Ball, daß im Zeitpunkt der Entscheidung der Entschädigungsbehörde ein oder mehrere verfolgungsbedingte Leiden unbekannt geblieben sind, so ist das Entschädigungsgericht gehalten, dieser Behauptung nachzugehen und nach entsprechender Sachaufklärung eine Gesamtwürdigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen. Juli 1958 - IV ZR 72/58 -, LM BEG § 33 Nr. 3 = Rz\7 1958, 398 hervorgehoben hat, folgt die Regelung der Entschädigung von Körper- und Gesundheits-Schäden im BEG weitgehend den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) vom 20. Die Entscheidung richtet sich in erster Linie danach, wieweit der Geschädigte im allgemeinen Erwerbsleben noch leistungsfähig ist (§§ 30 BVG, 33 BEG). Das Berufungsgericht wird daher bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung, wenn es das Ausmaß der verfolgungsbedingten GesundheitsSchäden festgestellt hat, den Iiundertsatz einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung des Klägers einheitlich zu bestimmen haben. Ein Anspruch auf ein Heilverfahren kann dem Kläger dagegen nicht mehr zuerkannt werden; mit Recht hat das Berufungsgericht den Kläger bereits darauf hingewiesen, daß ihn von der Entschädigungsbehörde ein Heilverfahren nach Maßgabe der Unfallfürsorge für die Bundesbeamten schon bewilligt worden ist. Die Entscheidung über die Gerichtskosten und Auslagen in der Revisionsinatanz ergibt sich aus § 225 Abs. 1 BEG. Über die außergerichtlichen Kosten hat das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung zu befinden.
achschlagewerk: ja Etliche Sammlung: nein BES §§ 31, 33 2422 081 r line zutreffende Beurteilung des Grades der verfolgungsbedingten Hinderung der Erwerbsfähigkeit setzt eine Gesamtv/ür-digung aller Gesundheitssehäden eines Verfolgten voraus. BGH, Urt. v. 18. Januar 1961 - IV ZR 185/60 - KG Berlin LG Berlin J ' r V^R_185/60 erkundet m 18. Januar 1961 Justizangestellter Is Urkundsbeamter er Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit jo Zahnarztes John B Street, IfliH^NW 1, E Court Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt R lamm Klägers und Revisionsklägers, in Bel V/ gegen .s Land B e ? rtreten durch den Senator für Inneres, B< Platz Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, in Kl tu|t der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 19.61 unter Mitwirkung des Senatspräsiden-fen Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Br.Graf fUr Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. November 1959 wird zurückgewiesen, soweit der Kläger die Gewährung eines Heilverfahrens verlangt. Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für die Revisionsinstanz werden nicht erhoben. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der am 1. Mai 1913 geborene Kläger ist Jude. Vor 1933 war er Mitglied des Reichsbanners. Nachdem er im April 1932 die Reifeprüfung abgelegt hatte, studierte er an der Universität Berlin Medizin. Nach seinen Angaben wurde der Kläger im Frühjahr oder Sommer 1933 auf dem Gelände des Anatomischen Institutes von anderen Studenten mißhandelt. Dabei hat er nach seiner Darstellung Hiebe über den Kopf erhalten, ist zu Boden geschlagen und in das Gesicht getreten worden. Br wurde wegen "marxistischer Umtriebe" von der Universität verwiesen. Der Kläger ist im Dezember 1933 nach England ausgewan-dort. Er hat dort seit 1934 Zahnmedizin studiert und im Jahre 1939 sein Schlußexamen als Zahnarzt bestanden. Seit 1942 betreibt er eine eigene Praxis. Der Kläger hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit geltend gemacht und sie wie folgt begründet: Seit der Mißhandlung im Jahre 1933 leide er an alle 3-4 Y/ochen auf tretenden migräneartigen Kopfschmerzen. Außerdem seien die Magen- und Darmfunktionen gestört, was auf die seelischen und körperlichen Belastungen der er-zvamgenen Auswanderung zurückzuführen sei. Er hat ärztliche Äußerungen vorgelegt. Außerdem ver-anlaßte die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes eine Röntgenuntersuchung durch die Krankenversicherungsanstalt Berlin und holte ein Gutachten ihres ärztlichen Dienstes ein. Im Bescheid vom 26. November 1957 wurden als Verfolgungsleiden im Sinne abgrenzbarer Verschlimmerung eine Migräne und ein rückbildungsfähiger chronischer Magenschleimhaut-lcatarrh mit einer verfolgungsbedingten Minderung der Er-werbsfähigkeit von 30 $ vom 1« Juli 1933 bis 31» Dezember 1940 und von 10 <p ab 1. Januar 1941 anerkannt. Der Kläger erhielt dementsprechend eine Kapitalentschädigung von 2.130 DM, außerdem wurde ihm ein Heilverfahren gewährt. Mit seiner Klage fordert der Kläger eine höhere Entschädigung, und zwar nach einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % vom 1. Juli 1933 ab; außerdem die Bewilligung eines Heilverfahrens. Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, nachdem es ein Gutachten des Londoner Facharztes für Nerven- und Gemütoleiden Dr. Krambach eingeholt hatte. Im Berufungsrechtszuge hat der Kläger ein Gutachten des Facharztes für innere Medizin Dr. Otto Mertens in Berlin vorgelegt. Danach bestehen beim Kläger noch ein Herzleiden und ein Bandscheibenschaden der Halswirbelsäule. Das Berufungsgericht hat die Berufung ohne weitere Beweisaufnahme zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Das beklagte Land hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung vor den Senat nicht vertreten lassen, aber einer Entscheidung auf Grund einseitiger mündlicher Verhandlung (§ 209 Abs. 3 BEG) zugeotimmt. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Frage, wieweit der Kläger noch im allgemeinen Erv/erbsleben leistungsfähig ist, die von ihm auf die Mißhandlung im Jahre 1933 zurückgeführten Kopfschmerzen außer Betracht gelassen und hierzu ausgeführt: Die Kopfverletzung und die dadurch möglicherweise verursachten Kopfschmerzen seien nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen (§2 BEG) herbeigeführt worden. Nach seiner eigenen Darstellung sei der Kläger von einer Gruppe Studenten "zusammengeschlagen" worden. Es liege "nicht der geringste Anhaltspunkt" dafür vor, daß dies ein organisierter Überfall auf Veranlassung oder mit Billigung einer der in § 2 BEG genannten Stellen gewesen sei. Diese Beurteilung der Geschehnisse kann aus Rechtsgründen nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht durfte nicht völlig außer Betracht lassen, daß nach dem vom Kläger geschilderten Sachverhalt, wie er z.B. in seiner Versicherung an Eides Statt vom 14.Rovern ber 1956 enthalten ist, die Mißhandlung im Zuge anderer "Anpöbeleien" durch nationalsozialistische Studenten stattfand. Die Würdigung dieser Darstellung muß dem geschichtlichen Ablauf gerecht werden, wenn nicht der Zweck des Entschädigungsgesetzes in Frage gestellt werden soll. Das be-leutet hier, daß viel dafür spricht, daß die Ausschreitungen ;>egen den Kläger auf Veranlassung oder Billigung einer der in § 2 BEG genannten Institutionen stattfanden. Veranlassung setzt 'begrifflich die Anregung oder die Initiative solcher Stellen voraus (Urteil vom 25. Januar 1957 - IV ZR 289/56 LM BEG § 2 Br. 2 *= RzW 1957, 150; ferner Urteile vom 22.Januar 1958 * IV ZR 314/57 ~ RzT7 1958, .301, 302 und vom 27- November 1959 - IV ZR 212/59 IM BEG §'2 Nr. 11). Zur Anregung in diesem Sinne genügt es schon, wenn damals auch nur von Unterführern nationalsozialistischer Studentenorganisationen oder von der SA die "Parole" ausgegeben wurde, man werde jetzt mit den Gegnern "abrechnen". Auch wenn eine solche Anregung sich nicht als wahrscheinlich (§ 176 Abs. 2 BEG) erweist, liegt es nahe, jedenfalls die Billigung solcher Ausschreitungen durch nationalsozialistische Stellen (§2 Abs. 1 BEG) anzunehmen. Wie der Senat im Urteil vom 25. Januar 1957 (aaO) ausgesprochen hat, ist eine Ger/althandlung dann von einer Dienststelle oder einem Amtsträger gebilligt worden, wenn diese von der bestimmten Gewalthandlung wußten oder nachträglich erfuhren und ihr zustimmten. Es genügt auch, wenn sich die Zustimmung allgemein auf einen einigermaßen deutlich abgegrenzten Kreis zurückliegender Vorgänge bezieht. Es braucht dann nicht festzustehen, daß die in § 2 BEG genannten Stellen von einzelnen Ausschreitungen erfuhren und sie in diesem Sinne billigten. Für eine so weitgehende Zustimmung der damaligen Machthaber spricht schon der Erlaß des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 7. August 1934 (RGBl I 769). Hiernach wurde gemäß § 3 Nr. 3 (aaO) "Straffreiheit ohne Rücksicht auf die Höhe der verwirkten Strafe ... gewährt für Straftaten, '* denen sich der $ater durch Übereifer im Kampf für der/nationalsozialistischen Gedanken hat hinreißen lassen". Y/er aus solchen Motiven heraus das Strafgesetz verletzt, z.B. gegen §§ 223, 227 StGB verstoßen hatte, sollte vor gerichtlicher Verfolgung und Strafe bewahrt werden. Da rechtsstaatliche Gründe für einen derartigen Verzicht auf das Strafbedürfnis und für eine so abgegrenzte Massenbegnadigung fehlten', spricht das Gesetz deutlich für eine Billigung solcher Straftaten durch die damaligen Machthaber. Von diesen rechtlichen Gesichtspunkten hätte sich das Berufungsgericht leiten lassen müssen. Dann wäre es nicht ohne weitere Erörterungen zu dem Ergebnis gekommen, daß die Mißhandlung des Klägers jedenfalls keine Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG gewesen sei. Schon aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 2. Das Berufungsgericht hat weiterhin von einer sachlichen Erörterung des vom Kläger erst im Berufungsrechtszug auf Grund des Privatgutachtens des Dr. Mertens angegebenen und von diesen Facharzt als verfolgungsbedingt bezeichneten Herzleidens sowie eines Bandscheibenschadens der Halswirbelsäule aus verfahrensrechtlichen Erwägungen abgesehen. Es hat dazu ausgeführt : Von diesen Leiden sei bisher nicht die Rede gewesen, nicht einmal in den Angaben des Klägers anläßlich der Untersuchung durch den ärztlichen Dienst des Beklagten am 12.September 1957. Vielmehr habe der Kläger dort behauptet, er sei sonst gesund und habe keine Herzbeschwerden. Über die neu geltend gemachten Leiden fehle es sonach an einer Entscheidung der Entschädigungsbehörde. Diese Begründung - in der von § 529 Abs. 2 ZPO nicht die Rede ist - ist verfahrensrechtlich nicht haltbar, wie der Kläger gerügt hat. a) Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage vor den Entochädigungsgerichten ist es lediglich0 daß ein Bescheid, der Entschädigungsbehörde vorliegt und der Kläger hierdurch beschwert ist. Diese Beschwer ist bereits dann gegeben,, wenn den Kläger die geforderten Leistungen durch die Entschädigungsbehörde nicht voll zuerkannt worden sind (vgl. Urteil von 29. Oktober 1958 - IV ZR 137/58 LM BEG § 210 Br. 9 = RzW 1959? 89)* Nur dann, wenn dem Kläger die vor der Entschädigungsbehörde geltend gemachten Leistungen nach dem Bescheid voll gewährt werden oder wenn zwar bestimmte Anträge nicht ge~ stellt sind, die Entschädigungsbehörde aber dem Antragsteller alles zuerkennt, worauf er nach dem vorgetragenen Sachverhalt Anspruch erheben kann,fehlt es an dem Rechtsschutzinteresse für eine Klage vor dem Entschädigungsgericht (vgl«, Urteil vom 16. Dezember 1959 - IV ZR 234/59 LM BEG § 210 Nr. 14)• Der Kläger hat die im Antrag vom 15* Dezember 1956 geltend gemachte Entschädigung (Kapitalentschadigung und Rente) für Schaden an Körper und Gesundheit auf der Grundlage einer Erwerbsminderung von 50 i> durch den angefochtenen Bescheid nicht erhalten, so daß eine Beschwer ohne weiteres vorliegt. In der hiernach zulässigen Klage hat der Kläger seine bisherigen Ansprüche sachlich weiterverfolgt. Daraus ergibt sich, daß das in der Berufungsinstanz vom Kläger erstmalig behauptete Vorhandensein weiterer verfolgungsbedingter Leiden nichts anderes ist als' das Vorbringen eines neuen Angriffs-mittels. Das ist hier nach § 209 Abs. 1 BEG, § 529 Abs. 1 ZK) ebenso zulässig wie sonst im Zivilprozeß. Es bedarf also nicht der vorherigen Entscheidung der Entschädigungsbehörde hierüber b) Die Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers ist auch aus sachlich-rechtlichen Gründen geboten. Eine sachgerechte Entscheidung der Entschädigungsorgane über den Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit eines Verfolgten ist regelmäßig nur so möglich, daß alle gesundheitlichen und kör-perlichen Beschwerden ermittelt und insgesamt gewürdigt werden Ergibt sich also, wie im vorliegenden Ball, daß im Zeitpunkt der Entscheidung der Entschädigungsbehörde ein oder mehrere verfolgungsbedingte Leiden unbekannt geblieben sind, so ist das Entschädigungsgericht gehalten, dieser Behauptung nachzugehen und nach entsprechender Sachaufklärung eine Gesamtwürdigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen. Wie der Senat in den Urteilen vom 12. Januar 1955 -IV ZR 254/54 -, IM BErgG § 15 Nr. 1 = RzW 1955, 89 und von 16. Januar 1957 - IV 2R 244/56 LM BEG § 28 Nr. 1 = RzW 1957, 121 sowie vom 9. Juli 1958 - IV ZR 72/58 -, LM BEG § 33 Nr. 3 = Rz\7 1958, 398 hervorgehoben hat, folgt die Regelung der Entschädigung von Körper- und Gesundheits-Schäden im BEG weitgehend den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) vom 20. Dezember 1950 (BGBl I 791 ff) i.d.F. des 6. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BVG vom 1. Juli 1957 (BGBl I 661). In beiden Gesetzen hangt der Rentenonspruch davon ab, ob die Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 gemindert ist (§§ 28 BVG, 31 Abs. 1 BEG). Die Entscheidung richtet sich in erster Linie danach, wieweit der Geschädigte im allgemeinen Erwerbsleben noch leistungsfähig ist (§§ 30 BVG, 33 BEG). Infolge dieser Übereinstimmung müssen im Rahmen des BEG die Gesichtspunkte herangezogen werden, die bei der Anwendung des § 30 BVG gelten, insbesondere auch die zu §§ 29, 30 3VG erlassenen Verv/altungsvorschrif-ten (vgl. Bundesversorgungsblatt 1951 Nr. 2 a S. 1 ff). Dabei sind insbesondere die Minderung und Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zunächst "abstrakt1' zu beurteilen und erst dann konkrete Verhältnisse im Rahmen des § 33 S. 2 BEG heranzuziehen. Ob und in welchem Umfange der Verfolgte infolge seines Gesundheitsschadens noch leistungsfähig ist, richtet sich danach, in welchem Maße er durch seine Leiden gehindert ist, seine körperlichen und geistigen Anlagen und Fähigkeiten für das Erwerbsleben auszunutzen. Es kommt also darauf an, welche Leistungsfähigkeit ihm verblieben ist. Wird die Erwerbsfähigkeit durch mehrere Gesundheitsstörungen beeinträchtigt, so ist eine einheitliche Rente (bzw. Kapital ent Schädigung) festzusetzen, für deren Höhe die Ge samt-einv/irkung der Gesundheitsstörungen auf die Erwerbsfähig-keit maßgebend ist (vgl. auch Füllmann/Sawusch, BVG, 4. u. 5. Aufl. S. 351, ferner Nr. 3 der VerwaJJnm^^ sum BVG). Deshalb darf der Hundertsatz der nach Eintritt des Verfolgungsschadens bestehenden Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit nicht durch bloße Zusammenrechnung einzelner Hinderungssätze gewonnen werden, sondern muß stets aus dem Gesamtleidenszustand entnommen werden. Hier ist lediglich eine einheitliche Beurteilung möglich (OLG München, llzV 1955, 155; Blessin/Ehrig/Y/ilden, aaO, §'34 Nr. 2; van Dan/Loos ? 34 Anm. 3; vgl. auch Ammermüller/Y/ilden, Gesundheitliche Schäden in der Wiedergutmachung, S. 18). Dabei muß das Verhältnis einzelner Leiden zueinander bei der Bemessung der Entschädigung, soll sie dem Sinn einer wahren Entschädigung genügen, beachtet werden. Das Berufungsgericht wird daher bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung, wenn es das Ausmaß der verfolgungsbedingten GesundheitsSchäden festgestellt hat, den Iiundertsatz einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung des Klägers einheitlich zu bestimmen haben. 3. Ein Anspruch auf ein Heilverfahren kann dem Kläger dagegen nicht mehr zuerkannt werden; mit Recht hat das Berufungsgericht den Kläger bereits darauf hingewiesen, daß ihn von der Entschädigungsbehörde ein Heilverfahren nach Maßgabe der Unfallfürsorge für die Bundesbeamten schon bewilligt worden ist. 4. Demnach ist das angefochtene Urteil im angegebenen Umfang aufzuheben und insoweit die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dadurch erhält das Berufungsgericht auch Gelegenheit, auf sachgerechte Leistungsklage-Anträge hinzuwirken. Die Entscheidung über die Gerichtskosten und Auslagen in der Revisionsinatanz ergibt sich aus § 225 Abs. 1 BEG. Über die außergerichtlichen Kosten hat das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung zu befinden. Ascher Bundesrichter Raslce Johannsen Maaß Dr.Graf ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben. Ascher