Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt das beklagte land den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen wurde dem Kläger, als er im März 1933 nach dem Abschluß des in MoflBHp verbrachten Studiensemesters zu seinen Eltern nach Deutschland zurückkehren wollte, dort der Aufenthalt aus rassischen Gründen nur für 60 Tage gestattet. Ein Anspruch nach § 118 Abs. 1 BEG w^gen Schadens in der Ausbildung steht dem Kläger aber nur zu, wenn sich diese ihn treffende Verfolgung im Altreichsgebiet auf sein berufliches Fortkommen nachteilig ausgewi 'kt hr.i; (Urteil des Senats KzW I960, 75 Nr. 24). Wenn die Eltern des Klägers durch die gegen sie gerichtete Verfolgung im Altreichsgebiet die wirtschaftlichen Mittel für die weitere Ausbildung ihres Sohnes einbüßten, so würde der Kläger deswegen Entschädigung nur unter den Voraussetzungen des § 119 BEG, die nicht vorliegen, verlangen können» Allein daraus, daß der Kläger aus Verfolgungsgründen seinen Wohnsitz in Deutschland aufgeben mußte, läßt sich noch nicht ohne weiteres auf einen dadurch dort erlittenen Ausbildungsschaden schließen. Vielmehr bedarf es der Peststellung, daß es dem Kläger durch diese ihn unmittelbar erfassende Verfolgung und nicht durch die eingetretene Mittellosigkeit seiner Eltern oder andere Gründe unmöglich gemacht wurde, sein Studium, das in Mo^HB nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen beeinträchtigt werden konnte, fortzusetzen oder eine andere Ausbildung zu erreichen. Der Kläger könnte einen Ausbildungsschaden im Altreichsgebiet etwa dann erlitten haben, wenn er deshalb, weil außer seinen Eltern auch er zu dem rassisch verfolgten Personenkreis gehörte, von seinen Eltern dort zurückgelassenes oder ihm sonst zur Verfügung stehendes Vermögen nicht zur Bestreitung der weiteren Kosxen seiner im Ausland oder Inland durchzuführenden Ausbildung verwenden konnte, oder wenn er sich wegen der Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis keiner Ausbildung, die er in Deutschland aufzunehmen beabsichtigte, unterziehen konnte (Urteil des Senats vom 16. März 1960 IV ZE 195/59)* Möglich wäre es auch, daß die Notwendigkeit, den Wohnsitz aus Deutschland in ein von der bisherigen Ausbildungsstätte viel weiter entferntes Land zu verlegen, der Portsetzung der bisherigen Ausbildung praktisch unüberwindbare Schwierigkeiten entgegensetzte\ auch dann könnte die Unterbrechung der Ausbildung auf die verfolgungsbedingte Auswanderung zurückzuführen sein und ihn im Altreichsgebiet getroffen haben. Für den Kläger spricht zwar die Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG, nach der bis zu dem Beweis des Gegenteils angenommen wird, daß die Unterbrechung seiner Ausbildung und der ihm dadurch entstandene Schaden auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen ist. Das Berufungsgericht wird prüfen müssen, ob die unmittelbar den Kläger treffende Verfolgung, die ihn zur Auswanderung veranlaßte, ursächlich dafür war, daß er sich der von ihm beabsichtigten Ausbildung nicht unterziehen konnte, oder ob dafür die sich gegen die Eltern richtende Verfolgung oder sonstige Gründe maßgebend waren.
IV 2R 185/59 Verkündet an 27. April I960 ■, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2428 029 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Hessen Minister des Innern in , vertreten durch den Hessischen Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof* Pr* in gegen SchHM (SflBi) B JHHB in Israel, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt flHfe in hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. April I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Br*v*Werner Wüstenberg und Maaß für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesge ichts in Frankfurt/ Main vom 13« Februar 1959 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die auß er gerichtlichen Kosten v.er Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand* Der im Jahre 1915 geborene Klüger, der früher die polnische Staatsangehörigkeit besaß, ist Jude. Er lebte im jugendlichen Alter bei seinen Eltern in Deutschland. In besuchte er bis Weihnachten 1951 eine Oberrealschule. Dann studierte er zwei Semester auf der T®B^-Schule in MoflHHB. Als er im März 1935 nach Deutschland zurückkehren wollte, wurde ihm der Aufenthalt im Reichsgebiet durch das Deutsche Konsulat in (MMP nur für 60 Tage gestattet. Der Kläger hielt sich alsdann nur noch vorübergehend in Deutschland auf und wanderte im Mai 1933 nach Palästina aus. Seine in MofMBB begonnene Ausbildung hat er nicht nachgeholt. Er ist Inhaber eines Süßwarengeschäfts in J( Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung in Höhe von 5.000 DM. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Dagegen hat das Landgericht der von den Kläger erhobenen Klage stattgegeben und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 5.000 DM zu zahlen. Die Berufung des beklagten Landes ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt das beklagte land den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bevisionsgericht, zu der die Parteien unter Hinweis auf die nach § 209 Abs. 3 HEG eintretenden Folgen einer Säumnis rechtzeitig geladen worden sind, ist für den Kläger niemand erschienene Es ist deshalb nach dieser Vorschrift auf die einseitige Verhandlung des beklagten Landes entschieden wordene II. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen wurde dem Kläger, als er im März 1933 nach dem Abschluß des in MoflBHp verbrachten Studiensemesters zu seinen Eltern nach Deutschland zurückkehren wollte, dort der Aufenthalt aus rassischen Gründen nur für 60 Tage gestattet. Ihm wurde dadurch ein längeres Verweilen an seinem Wohnsitz in Deutschland, wo auch seine Eltern durch die gegen die Juden gerichteten Maßnahmen bedrängt wurden, unmöglich gemacht, und er sah sich dadurch veranlaßt, nach Palästina auszuwandern. Die Auswanderung aus Deutschland erfolgte mithin, weil der Kläger von der Verfolgung der Juden betroffen wurde, er wurde von dieser Verfolgung im Altreichsgebiet, in dem er seinen Wohnsitz aufgeben mußte, erfaßt. Ein Anspruch nach § 118 Abs. 1 BEG w^gen Schadens in der Ausbildung steht dem Kläger aber nur zu, wenn sich diese ihn treffende Verfolgung im Altreichsgebiet auf sein berufliches Fortkommen nachteilig ausgewi 'kt hr.i; (Urteil des Senats KzW I960, 75 Nr. 24). Wenn die Eltern des Klägers durch die gegen sie gerichtete Verfolgung im Altreichsgebiet die wirtschaftlichen Mittel für die weitere Ausbildung ihres Sohnes einbüßten, so würde der Kläger deswegen Entschädigung nur unter den Voraussetzungen des § 119 BEG, die nicht vorliegen, verlangen können» Allein daraus, daß der Kläger aus Verfolgungsgründen seinen Wohnsitz in Deutschland aufgeben mußte, läßt sich noch nicht ohne weiteres auf einen dadurch dort erlittenen Ausbildungsschaden schließen. Vielmehr bedarf es der Peststellung, daß es dem Kläger durch diese ihn unmittelbar erfassende Verfolgung und nicht durch die eingetretene Mittellosigkeit seiner Eltern oder andere Gründe unmöglich gemacht wurde, sein Studium, das in Mo^HB nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen beeinträchtigt werden konnte, fortzusetzen oder eine andere Ausbildung zu erreichen. Der Kläger könnte einen Ausbildungsschaden im Altreichsgebiet etwa dann erlitten haben, wenn er deshalb, weil außer seinen Eltern auch er zu dem rassisch verfolgten Personenkreis gehörte, von seinen Eltern dort zurückgelassenes oder ihm sonst zur Verfügung stehendes Vermögen nicht zur Bestreitung der weiteren Kosxen seiner im Ausland oder Inland durchzuführenden Ausbildung verwenden konnte, oder wenn er sich wegen der Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis keiner Ausbildung, die er in Deutschland aufzunehmen beabsichtigte, unterziehen konnte (Urteil des Senats vom 16. März 1960 IV ZE 195/59)* Möglich wäre es auch, daß die Notwendigkeit, den Wohnsitz aus Deutschland in ein von der bisherigen Ausbildungsstätte viel weiter entferntes Land zu verlegen, der Portsetzung der bisherigen Ausbildung praktisch unüberwindbare Schwierigkeiten entgegensetzte\ auch dann könnte die Unterbrechung der Ausbildung auf die verfolgungsbedingte Auswanderung zurückzuführen sein und ihn im Altreichsgebiet getroffen haben. Für den Kläger spricht zwar die Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG, nach der bis zu dem Beweis des Gegenteils angenommen wird, daß die Unterbrechung seiner Ausbildung und der ihm dadurch entstandene Schaden auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen ist. Aber Darlegungen darüber, daß und in welcher Weise die von ihm erlittene Verfolgung, die zur Auswanderung führte, im Altreichsgebiet einen Ausbildungsschaden herbeigeführt hat, oder daß wenigstens ein bestimmter derartiger Kausalverlauf nicht zu widerlegen ist, werden dadurch nicht entbehrlich. Da sie in dem angefochtenen Urteil fehlen, muß dieses aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird prüfen müssen, ob die unmittelbar den Kläger treffende Verfolgung, die ihn zur Auswanderung veranlaßte, ursächlich dafür war, daß er sich der von ihm beabsichtigten Ausbildung nicht unterziehen konnte, oder ob dafür die sich gegen die Eltern richtende Verfolgung oder sonstige Gründe maßgebend waren. Von Bedeutung könnte der Vortrag des Klägers sein*, er habe im Frühjahr 1933 aus MoflHHI zu seinen Eltern zurückkehren wollen, um mit ihnen seine endgültige Laufbahn zu besprechen. Wenn das Studium in MoflHI zunächst nur der Vertiefung der Kenntnisse in der jüdischen Religion dienen sollte und der Kläger es über den März 1933 hinaus hätte weiterfübren wollen, ohne da' er echon die * feste Absicht hatte, Rabbiner zu werden, so würde keine Unterbrechung der Ausbildung für diesen Beruf, sondern nur die Unterbrechung eines allgemeinbildenden Studiums vorliegen, die sich, sofern der Kläger von ihr, wie oben dargelegt, im Altreichsgebiet betroffen wurde, als Unterbrechung einer voz'be ruf liehen Ausbildung im Sinne des § 115 Abs. 1 BLG darstellen könnte. ¥/enn der Kläger dagegen ohnehin nicht zu einem v/eiteren Studium nach läoflM hätte zurückkehren wollen, so könnte er von einer von ihm erstrebten Berufsausbildung ausgeschlossen sein, sofern die verfolgungsbedingte Auswanderung es ihm unmöglich machte, seine Pläne für eine anderweitige Berufsausbildung zu verwirklichen. Ascher Johannsen v.Werner Wüstenberg Maaß