* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 185/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 185/58

Im August 1933 forderte der Präsident aes Landesfinanzamts in einem Rundschreiben die Beamten und Angestellten auf, anzugeben, ob sie früher der SPD oder der KPD angehört hätten und gegenwärtig noch Beziehungen zu früheren Mitgliedern dieser Parteien unterhielten; der Kläger erstattete “Fehlanzeige", Als Ende 1935 aus seinen Personalakten festgestellt wurde, daß er früher der SPD angehört hatte, wurde er zur Kündigung seines Dienstverhältnisses veranlaßt; er erhielt ein LeistungsZeugnis,'in dem angegeben war, er habe seine Stellung auf eigenen Wunsch aufgegeben- Seitens der NSDAP wurde gegen ihn als Parteimitglied nichts veranlaßt. diglich deshalb untersehr!eben, weil dieser und ein Vorgesetzter, Br« Gries, ihm dazu geraten hätten, wenn er nicht als ehe-; maliger aktiver Sozialdemokrat, vor allem als Mitglied der "Eisernen Front” und Angehöriger des - gegen die Interessen der HSBAP eingestellt gewesenen - Betriebsrats, seine Entlassung habe riskieren wollen. Br habe sich aber in keiner Weise besonders für die HSBAP eingesetzt, sondern lediglich Beiträge gezahlt und allerdings in wo er bekannt gewesen sei, den gelegentlicher* Besuch von Part ei Versammlungen nicht vermeiden können. Eine Abfindung habe er nicht erhalten, wohl aber mit dem 31 * Dezember auch seine Zusatzversicherung zur Angestelltenversicherung verloren» Seine Einnahmen von 1948 bis 1955 seien erheblich geringer als die Bezüge'eines beamteten BefcriebsprU-fers beim Finanzamt» Der Kläger sei in die NSDAP eingetreten, ohne daß man einen bestimmten Druck auf ihn ausgeübt habe» Er sei auch nicht wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur SPD, sondern wegen der Unrichtigkeit der hierauf bezüglichen "Fehlanzeige11 entlassen worden» Seine Zugehörigkeit zu zahlreichen nationalsozialistischen Organisationen ergebe, daß er dem Nationalsozialismus Vorschub geleistet habe» Eine'Versagung der Wiedergutmachung sei euch nicht unbillig; denn der Kläger habe noch 1944 in einem Fragebogen seiner Berufsorganisation seine frühere SPD-Zuge-hörigkeit zu verheimlichen versucht u&d im übrigen nach seinem Ausscheiden aus der Finanzverwaltung wirtschaftlich ein recht\$utes Auskommen gehabt» ' Bntsehei dungsgrühdet Da der Kläger sich, trotz eines entsprechenden Hinweises in der Ladung, im Termin zur mündliehen Verhandlung nicht hat vertreten lassen, ist gemäß § 209 Abs. 5 Satz 2 BRG äuf die einseitige Verhandlung des beklagten Bandes zu entscheiden. Das Oberlandesgerioht hat ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung stütze sich auf die §§1,5 Abs.1 Hr. 3j 9 BWGröD und derjenige auf Hachzahiühg der Dienetbezüge seit dem 1. Die Ansprüche auf Grund des BIG seien gemäß § 6 BBO ausgeschlossen, weil der Kläger nominelles Mitglied der HSDAR', gewesen und nicht wegen aktiver Widerstandshandlungen verfolgt * worden sei. IIo Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision beschränken sich auf die Anwendung und Auslegung des § 8 BWGöD durch das Öberlandesgericht* Sie greifen nicht durch. 2.) Ebensowenig vermag die Revision mit Erfolg geltend zu machen, der V/iedergutmachungsäntrag des Klägers sei nicht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BWGöB von der Entschädigungsbehörde mit ihrer Stellungnahme dem Hessischen Minister der Finanzen als der zuständigen obersten Dienstbehörde des wiedergutma-chungspfliohtigen Dienstherrn vorgelegt worden. 3o) Fehl gehen schließlich auch die Angriffe der Revision, welche sich dagegen richten, daß dem Kläger wegen nomineller Mitgliedschaft in der NSDAP Wiedergutmachung nicht, gewährt worden ist o hach § 8 Abs. 1 Satz 1 Hr. 1 BWGöD ist der Kläger als Mitglied der NSDAP von einer Wiedergutmachung ausgeschlossen? Zwar kann nach Abs. 1 Satz 2 dieser Bestimmung ausnahmsweise eine Wiedergutmachung gewährt werden, wenn eine lediglich nominelle Mitgliedschaft Vorgelegen hat und diese durch vorausgegangene nationalsozialistische Verfolgunge- oder ünterdrük-kungsmaßnahmen bedingt war» Das Vorliegen dieser Ausnahme hat das ängefochtene Urteil aber ohne Hechtsirrtum verneint. Bine lediglich nominelle Mitgliedschaft des Klägers in der NSDAP hat das Oberlandesgericht allerdings rechtsirrtumsfrei und von der Revision unangefochten als gegeben angesehene Das Oberlandesgericht hat indessen die Auffassung vertreten, der Kläger könne sich auf die. Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 SW&5D deshalb nicht berufen, weil seine Mitgliedschaft in der NSDAP nicht durch vorausgeghngene nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unterdrückun^maßnahmen bedingt gewesen sei, er insbesondere auch salbst derartige Maßnahmen nicht' liehe behaupten oder dartun können. Das Oberlandesgericht war zu dieser PestStellung rechtlich in der Dage, da das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Ermessens im " Sinne des § 8 Abs, 1 Satz 2 BWOöD der uneingeschränkten Nachprüfung durch die ordentlichen Berichte unterliegt (Urteil des Senats vom 21./22. Sinne der vorgenannten Bestxinmung verkannt ; denn, wie aer Senat bereits ausgesprochen hat (Urteil vom 10» Dezember 1958 - IV ZR 150/58 -, zur Veröffentlichung bestimmt), war eine Iditgliodschaft ih der NSDAP durch derartige Maßnahmen nur dann bedingt, wenn diese für den von ihnen Betroffenen eino das ertragbare oder zu demutbare Maß überschreitende Schädigung, insbesondere eine Existenzbedrohung, bedeuteten. Das Oberlandesgericht hat aber weiter festgestellt, auf alle Palle bestehe kein Anlaß, dem Kläger "ausnahmsweise” Wiedergutmachung zu gewähren; denn er habe durch die Verfolgung seine Existenz nicht verloren, vielmehr die Möglichkeit zur Ablegung der Prüfungenol' Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und zur Mitgliedschaft in allen Pachverbänden behalten, demgemäß sofort eine neue, seiner alten im wesentlichen gleichwertige Stellung erhalten, in ihr auf steigen und offenbar recht-erfolgreich als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater tätig sein könnend Der Senat hat ausgesprochen (Urteil vom 21o/22„ Dezember 1958 - IV ZR 172/58 zur Veröffentlichung bestimmt), bei Bejahung der Anwendbarkeit des § 8 Abs, 1 Satz 2 BWGöD stehe die Entscheidung, ob dem Antragsteller ausnahmsweise eine Wiedergutmachung zu gewähren sei, nur der Verwaltungsbehörde mit der Möglichkeit einer Nachprüfung der Ermessensentscheidung dieser Stelle im Rahmen des § 211 BEG durch die ordentlichen Gerichte zu, ohne daß diese indessen ihr Ermessen anstelle des Ermessens dieser Stelle setzen könnten.

Zitierte Normen: § 19 BWGöD § 32 BEG
MitgliedOberlandesgerichtWiedergutmachungBrfrühKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 185/58
Verkündet	OK	AC
an 1K März 1959	021
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes'
In dem ©nt sciiädigungsr echtest reit
 des WirtschaftsprüfersBr. Adolf W 0H0 in SSH/fs«, Straße 0,
- Froze&bevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägere, Rechtsanwalt Br. (00 in
 gegen
das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden,
 Beklagten und Revisionsbeklagten. - ?rozeßbevollmächtigtcr,s Rechtsanwalt Frof. Br.. 0MI in
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mär» 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johanns en, Maaß und Br. Loewenheim
 für Recht erkannts
 Bie Revision des Klägers gegen d&s,Urteil des 2. Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Frankfurt/
Main vom 28. Februar '1958 wird zurückgewiesen.
.Bie, Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Bie außergerichtlichen Kesten der Revision trägt der Kläger.
Ton Rechts wegen
2
Tatbestands
 Der am # ^p| 1897 geborene Kläger war seit 1929 beim Finanzamt	mit	kündbarem	Privat dienst vertrag
 als Prüfer mit einem Netto-Einkommen von zuletzt 750 RM ange-stelltc Seit dem 8. Februar 1929 war er Mitglied der SPD» Vom 1. Kai 1933 bis zu dem Zusammenbruch 1945 war er Mitglied der NSDAP, ferner seit 1934 Mitglied der HSV und seit 1935 des NS-Rechts~ Wahrerbundes; außerdem gehörte er dem Reichsluftschutzbund und dem Reichskolonialbund an. Im August 1933 forderte der Präsident aes Landesfinanzamts in einem Rundschreiben die Beamten und Angestellten auf, anzugeben, ob sie früher der SPD oder der KPD angehört hätten und gegenwärtig noch Beziehungen zu früheren Mitgliedern dieser Parteien unterhielten; der Kläger erstattete “Fehlanzeige", Als Ende 1935 aus seinen Personalakten festgestellt wurde, daß er früher der SPD angehört hatte, wurde er zur Kündigung seines Dienstverhältnisses veranlaßt; er erhielt ein LeistungsZeugnis,'in dem angegeben war, er habe seine Stellung auf eigenen Wunsch aufgegeben- Seitens der NSDAP wurde gegen ihn als Parteimitglied nichts veranlaßt. Nach seinem Ausscheiden erhielt er sofort bei där Chemie-Revisions- und Treuhandgesellschaft eine Stellung als Prüfer, ab 193B als Prokurist mit einem Monatsgehalt von 1,000 RM- Er legte das Wirtschafts-prüferexamen und 1942 die Prüfung als Steuerberater ab und wurde auch als solcher zugelassen. Seit' 1944 ist er selbständiger Wirtschaftsprüfer, konnte diesen Beruf nach dem Zusammenbruch allerdings erst 1948, nach Durchführung seines Spruchkammerverfah-
< >
rens, wieder aufhehmen. Durch Bescheid vom 18* Dezember 1947 war er als “Mitläufer“ eingestuft,und mit einer Sühneabgabe von 2,000 SM belegt worden, ,
Der Kläger hat Wiedergutmachung durch Wiodereinstelltmg in den Staatsdienst und Nachzahlung der,ihm entgangenen Dienst-bezüge begehrt. Er hat behauptet?
 
Bas Rundschreiben habe er mit "Fehlanzeige” beantwortet, um seinen früheren SPB-Genossen, die bereits bei Verhören seine Zugehörigkeit zur SFB abgestritten gehabt hätten, nicht in den Rucken zu fallen; auch seien damals in	sei-
nem früheren Wohnsitz, ehemalige SPB-Mitglieder Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen« Seine Kündigung bei der Finanzverwaltung habe deren als politischer Biferer bekannt gewesener Personalreferent Br.	mit	der	Brohung, sonst werde ihm
 sofort gekündigt, erzwungen; denn dieser habe ihn als früheren tätigen SPB-Angehörigen für politisch^ unzuverlässig gehalten« Der HSBAP sei er ebenfalls nur unter Bruck beigetreten. Er habe 1933 ein ihm von Br«	vorgelegtes	Anmeldeformular le-
diglich deshalb untersehr!eben, weil dieser und ein Vorgesetzter, Br« Gries, ihm dazu geraten hätten, wenn er nicht als ehe-; maliger aktiver Sozialdemokrat, vor allem als Mitglied der "Eisernen Front” und Angehöriger des - gegen die Interessen der HSBAP eingestellt gewesenen - Betriebsrats, seine Entlassung habe riskieren wollen. Br habe sich aber in keiner Weise besonders für die HSBAP eingesetzt, sondern lediglich Beiträge gezahlt und allerdings in	wo er bekannt gewesen sei,
 den gelegentlicher* Besuch von Part ei Versammlungen nicht vermeiden können. Sein Beitritt zu dem HS-Rechtswahrer bund sei berufsbedingt gewesen; die HSV habe er als Wohlfahrtsverband angese- ) hen. In Wahrheit habe er sich aber als Ge&ae*’ der HSBAP betätigt. Br habe auch als PG duden und Halbjuden in Steuerfragen | beraten und sich durch einen jüdischen Arzt behandeln lassen. * In Berlin habe er, trotz der damit verbundenen Gefahr, zu Gun- ^ sten eines vor dem Volksgerichtshof Angeklagten aussagen wol- | len. Schließlich habe er den auf Herwegen bevorstehenden deut- i
SV*
sehen Angriff, den er von seiner im Reichsdienst stehenden
* ' \ Schwester erfahren habe, von Zagreb aus in einem Brief dem eng-'
lischen Botschafter in Belgrad mitgeteilt. Aus diesen Gründen *
sei er freilich nicht verfolgt worden. 1944 habe er durch Post-%.
karte seinen Austritt aus der HSBAP erklärt, allerdings seine
 Beiträge weitergezahlt, da man auf seine Erklärung nichts ver-
 
i/d
anlaßt habe« - Durch die erzwungene Kündigung bei der Finanz-Verwaltung habe er erhebliche Nachteile erlitten: Ab 1935 seien die Dienstvertrüge der leitenden Betriebsprüfer nicht mehr kündbar gewesen» Die meisten von ihnen seien Beamte geworden»
Auf diese sichere Position habe er eine Anwartschaft gehabt»
Eine Abfindung habe er nicht erhalten, wohl aber mit dem 31 * Dezember auch seine Zusatzversicherung zur Angestelltenversicherung verloren» Seine Einnahmen von 1948 bis 1955 seien erheblich geringer als die Bezüge'eines beamteten BefcriebsprU-fers beim Finanzamt»
Das beklagte Land hat erwidert:
Der Kläger sei in die NSDAP eingetreten, ohne daß man einen bestimmten Druck auf ihn ausgeübt habe» Er sei auch nicht wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur SPD, sondern wegen der Unrichtigkeit der hierauf bezüglichen "Fehlanzeige11 entlassen worden» Seine Zugehörigkeit zu zahlreichen nationalsozialistischen Organisationen ergebe, daß er dem Nationalsozialismus Vorschub geleistet habe» Eine'Versagung der Wiedergutmachung sei euch nicht unbillig; denn der Kläger habe noch 1944 in einem Fragebogen seiner Berufsorganisation seine frühere SPD-Zuge-hörigkeit zu verheimlichen versucht u&d im übrigen nach seinem Ausscheiden aus der Finanzverwaltung wirtschaftlich ein recht\$utes Auskommen gehabt»	'
Der Kläger hatte mit seinen Ansprüchen bei der Entschädigungsbehörde keinen Erfolg» Das Landgericht hat, unter Abweisung der hiergegen erhobenen Klage im übrigen, das beklagte Land verurteilt, den Kläger so zu behandeln, wie wenn er bis zu dem 8» Mai 1945 als Prüfer im Dienet der Reichsfinanzverwaltung gestanden und, im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GO fallenden- Personen, mit Ablauf des 8» Mai 1945 seinen Arbeitsplatz aus an-
 
deren als tarifrechtlichen Gründen verloren hätteo Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche, soweit zu seinen Ungunsten erkannt worden ist, weiter. Das beklagte Band bittet um Zurückweisung der Revision.
Bntsehei dungsgrühdet
 Da der Kläger sich, trotz eines entsprechenden Hinweises in der Ladung, im Termin zur mündliehen Verhandlung nicht hat vertreten lassen, ist gemäß § 209 Abs. 5 Satz 2 BRG äuf die einseitige Verhandlung des beklagten Bandes zu entscheiden.
Die Revision ist unbegründet.
I*
Das Oberlandesgerioht hat ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung stütze sich auf die §§1,5 Abs.1 Hr. 3j 9 BWGröD und derjenige auf Hachzahiühg der Dienetbezüge seit dem 1. April 1950 auf § 19 BWGöD, vor diesem Zeitpunkt auf die §§ 1; 99 Abs. 1 Hr. 3? 11Ö BBG. Soweit der Kläger Ansprüche * nach dem BWGröD geltend mache, seien diese jedoch durch § 8 BWGröD * ausgeschlossen, weil er Mitglied der HSDAP geworden sei, ohne daß diese Mitgliedschaft durch voraus gegangene nationalsozia-listisch« Verfolgung^- oder Unterdrückungsmaönahmen bedingt 1 gewesen sei. Die Ansprüche auf Grund des BIG seien gemäß § 6 BBO ausgeschlossen, weil der Kläger nominelles Mitglied der HSDAR', gewesen und nicht wegen aktiver Widerstandshandlungen verfolgt * worden sei.	'	'	*	&
 
IIo
 Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision beschränken sich auf die Anwendung und Auslegung des § 8 BWGöD durch das Öberlandesgericht* Sie greifen nicht durch.
'!„) Das gilt zunächst, soweit die Revision die Auffassung des Oberlandesgerichts in Zweifel zieht, § 8 BWGÖD verletze nicht den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG? Bas Oberlandesgericht befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 10. Dezember 1958 - IV ZR 15o/58	-	und vom 21./22. Dezember 1958 - IV ZR 172/58,
beide zur Veröffentlichung bestimmt). Danach ist die Vereinbarkeit des § 8 BWGÖD mit Art. 3 GO insbesondere deshalb zu bejahen, weil es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, Verfolgte von einer Wiedergutmachung auszuschließen, die sich aktiv an den Bestrebungen des Hationalsozialistmus beteiligt und dadurch dessen Unrechtsmaßnahmen mit ermöglicht haben. Auf die Begründung in der angeführten Entscheidung im einzelnen, insbesondere auf die hier zitierten vorangegangenen Entscheidungen des Senats und die hier vorhandene Auseinandersetzung mit kritischen Stimmen im Schrifttum, wird verwiesen.
2.) Ebensowenig vermag die Revision mit Erfolg geltend zu machen, der V/iedergutmachungsäntrag des Klägers sei nicht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BWGöB von der Entschädigungsbehörde mit ihrer Stellungnahme dem Hessischen Minister der Finanzen als der zuständigen obersten Dienstbehörde des wiedergutma-chungspfliohtigen Dienstherrn vorgelegt worden. Denn nach der für Hessen fortgeltenden landesrechtlichen Regelung (vgl. §§ 32 Abs. 1, 26 Abs. 1 BEG) bedürfen die Entschädigungsbehörden bei dem Regierungspräsidenten der Zustimmung der zuständigen obersten Dienstbehörde bezw. der von dieser,bestimmten Behörde nur bei beabsichtigter positiver Entscheidung, vag für den Kläger nicht in Aussicht genommen war (vgl. Anders, Gesetz zur Rege-
 lung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl., Anhang Hr, 24 S. 578)o
3o) Fehl gehen schließlich auch die Angriffe der Revision, welche sich dagegen richten, daß dem Kläger wegen nomineller Mitgliedschaft in der NSDAP Wiedergutmachung nicht, gewährt worden ist o
hach § 8 Abs. 1 Satz 1 Hr. 1 BWGöD ist der Kläger als Mitglied der NSDAP von einer Wiedergutmachung ausgeschlossen?
Zwar kann nach Abs. 1 Satz 2 dieser Bestimmung ausnahmsweise eine Wiedergutmachung gewährt werden, wenn eine lediglich nominelle Mitgliedschaft Vorgelegen hat und diese durch vorausgegangene nationalsozialistische Verfolgunge- oder ünterdrük-kungsmaßnahmen bedingt war» Das Vorliegen dieser Ausnahme hat das ängefochtene Urteil aber ohne Hechtsirrtum verneint.
Bine lediglich nominelle Mitgliedschaft des Klägers in der NSDAP hat das Oberlandesgericht allerdings rechtsirrtumsfrei und von der Revision unangefochten als gegeben angesehene
 Das Oberlandesgericht hat indessen die Auffassung vertreten, der Kläger könne sich auf die. Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 SW&5D deshalb nicht berufen, weil seine Mitgliedschaft in der NSDAP nicht durch vorausgeghngene nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unterdrückun^maßnahmen bedingt gewesen sei, er insbesondere auch salbst derartige Maßnahmen nicht' liehe behaupten oder dartun können. Das Oberlandesgericht war zu dieser PestStellung rechtlich in der Dage, da das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Ermessens im " Sinne des § 8 Abs, 1 Satz 2 BWOöD der uneingeschränkten Nachprüfung durch die ordentlichen Berichte unterliegt (Urteil des Senats vom 21./22. Dezember 1958 - IV ZR 172/58 zur Veröffentlichung bestimmt). Bbensowenig hat das Oberlandesgericht den
■4
rechtlichen Begriff der "Verfolgung^- öder Unterdrückungsmaß-nabmen" in. Sinne der vorgenannten Bestxinmung verkannt ; denn, wie aer Senat bereits ausgesprochen hat (Urteil vom 10» Dezember 1958 - IV ZR 150/58 -, zur Veröffentlichung bestimmt), war eine Iditgliodschaft ih der NSDAP durch derartige Maßnahmen nur dann bedingt, wenn diese für den von ihnen Betroffenen eino das ertragbare oder zu demutbare Maß überschreitende Schädigung, insbesondere eine Existenzbedrohung, bedeuteten. Die Revision greift mit ihren gegen die Peststellungen des ©berlandesgerichts gerichteten Ausführungen insoweit, wenn auch mit - nicht näher begründetem - Hinweis auf die §§ 176, 209 BEO, 286 ZPO, nur die BeweisWürdigung des angefochtenen Urteils inhaltlich an; mit diesen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Angriffen kann sie indessen in dieser Instanz nicht gehört werden«
Das Oberlandesgericht hat aber weiter festgestellt, auf alle Palle bestehe kein Anlaß, dem Kläger "ausnahmsweise” Wiedergutmachung zu gewähren; denn er habe durch die Verfolgung seine Existenz nicht verloren, vielmehr die Möglichkeit zur Ablegung der Prüfungenol' Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und zur Mitgliedschaft in allen Pachverbänden behalten, demgemäß sofort eine neue, seiner alten im wesentlichen gleichwertige Stellung erhalten, in ihr auf steigen und offenbar recht-erfolgreich als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater tätig sein könnend Der Senat hat ausgesprochen (Urteil vom 21o/22„ Dezember 1958 - IV ZR 172/58 zur Veröffentlichung bestimmt), bei Bejahung der Anwendbarkeit des § 8 Abs, 1 Satz 2 BWGöD stehe die Entscheidung, ob dem Antragsteller ausnahmsweise eine Wiedergutmachung zu gewähren sei, nur der Verwaltungsbehörde mit der Möglichkeit einer Nachprüfung der Ermessensentscheidung dieser Stelle im Rahmen des § 211 BEG durch die ordentlichen Gerichte zu, ohne daß diese indessen ihr Ermessen anstelle des Ermessens dieser Stelle setzen könnten. Diesen Rechtsgrundsatz hat das Oberlandesgericht zwar nicht beachtet, sondern das Ermessen im Sinne des § S Abs. 1 Satz 2 BWGöD selbst

r 9 -

ausgeübt * Das angefochtene Urteil kann aber trotzdem bestehen bleiben? weil, wie oben ausgeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausübung des Ermessens überhaupt nicht vor-liegeno
III.
ilach alledem ist die Eevision des Klägers mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 JEÖSHI? 97 Abs. 1 2PÖ sich ergebenden Koetenfolge zurüe&zuweisen, -; -

MaaB
£oewenheim
 Ascher
HasM
J ohannsen