BEG § 209; 2±>0 § 553; RAO BrZ § 7 Hechtssatz: Auch in Entschädigungssachen kann eine Revision durch Telegramm eingelegt werden, wobei es ausreicht, daß die Erklärung, mit der Revision eingelegt wird, durch einen Anwaltsassessor abgegeben wird, der einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Lechtsanv/alt zur Ableistung des Anwärterdienstes überwiesen ist, Gesetz^ 3LG * 209} ZPO §§ 87, 128 Rechts a at gs Sei 'einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung kann ein schriftlich gestellter Antrag nicht deshalb unberücksichtigt gelassen werden, weil der Prozeßbevollmrchtigte des Antragstellers dem Gericht angezeigt hat, daß er die Vertretung des Antragstellers niederlege« i Die Sache wirdzur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen. Das Berufungsgericht hat zunächst ohne mündliche Verhandlung umfangreichen Beweis über die Behauptungen des Klägers erhöben. Oktober 1956 ein Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 6c November 1956 anberaumt worden« Zu diesem sind dir: Prozeßbevollmächtigten des Klägers unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Pulle der Säumnis einer der Parteien geladen worden- In dem Verhandlungstermin ist der Kläger nicht vertreten gewesen« Bes Berufungsgericht hat daraufhin seine Berufung zurückgewiesen- Bachdem der Bundesgerichtshof auf die Beschwerde des Klägers durch den ihm am 18. Mai 1957 die Revision zugelassen, dem Kläger aber durch einen weiteren Beschluß vom 4- Mai 1957 . Bas Telegramm ist von einem Anwaltsassessor aufgegeben, der dem beim Oberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten des Klägers aogev'iesen war. nung auch für das Entschädigungsverfahren zu gelten, Es genügt auch die Abgabe der Erklärung, mit der Revision eingelegt wird, durch den dem Prozeßbevollmächtigten des Revicionsklägers zur Ableistung des Anwürterdienstes überwiesenen Anwaltsassessor. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil dieser trotz ordnungsmäßiger Ladung im Vcrbendlungstorwin nicht vertreten gewesen sei und es an den Klageanträgen fehle, ohne ^cm Gericht entsprechend dom in Lntechädigungsverfahren sinngemäß anwendbaren § 308 ZPO nicht etwas zugesprochen werden könne. Vor dem Verhandlungstermin habe aber der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, daß er dessen Vertretung niederlege. stellt werden, und ebenso ist das Entschädi&ungsgericht durch, die gleichfalls sinngemäß anwendbare Vorschrift des § 308 Za'O gehindert, der klagenden Partei etwas zuzusprechen, was von dieser nicht beantragt ist. Zu Unrecht meint Jedoch das Beruf'ungsgericht, daß es an einem für eine sachliche intocheidung erforderlichen Antrag fehle, wenn nach ordnungsmäßiger Einlegung der Berufung, die auch einen ßerufungsantrag enthält, der Prozeßbevollnüchtigte des Berufungsklägers dessen Vertretung niederlegt. Abgesehen davon, daß nach § 87 ZPO eine solche Anzeige dem Gericht und dem Gegner gegenüber in einem Verfahren *or dem Oberlandesgericht erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche ‘Wirksamkeit erlangt und nach Abs. 2 aaO die Befugnisse des bisherigen Prozeßbevoll.v,i*chtigten bis zu einer solchen Bestellung fort-dauem, läßt sich einer derartigen Anzeige nur entnehmen, daß der bisherige Prozeßbevollmächtigte sein Mandat gekündigt hat und nicht mehr für die von ihm vertretene Partei tätig sein will* Es läßt sich aber einer solchen Anzeige nicht entnehmen, daß der Hechtsmittelkläger keinen Antrag mehr stellen will« Eine andere Auffassung würde sonst dazu führen, eine derartige Anzeige als Zurücknahme des Rechtsmittels anzusehen, so daß auch, wenn die Voraussetzungen der §§ 251 a, 331 a ZPO vorlägen, nicht einmal eine Entscheidung nach Lage der Akten ergehen könnte. Beides würde aber mit den Bestimmungen der §§ 87, 251 a und 331 a ZPO nicht vereinbar sein. Vor allem aber verkennt das Berufungsgericht den Sinn und Zweck des § 209 Abs.3 BRG und das »Yesen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Aus diesem Gi'unde hat das Bundes-entBchaJi^rnfsgesetz über die Bestimmungen des § 128 Abs. 2 ZPO hinaus eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch . hiernach mußte das Berufungsgericht, wenn es von der hcfu-nis des 5 209 Abs.3 BEO Gebrauch machte, den in der Len* .’unrsechrift enthaltenen Antrag als gestellt ansehen.
I'iir das Nachschlagewerk ! Rieht für die Amtliche Sammlung ! Gesetz? BEG § 209; 2±>0 § 553; RAO BrZ § 7 Hechtssatz: Auch in Entschädigungssachen kann eine Revision durch Telegramm eingelegt werden, wobei es ausreicht, daß die Erklärung, mit der Revision eingelegt wird, durch einen Anwaltsassessor abgegeben wird, der einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Lechtsanv/alt zur Ableistung des Anwärterdienstes überwiesen ist, Gesetz^ 3LG * 209} ZPO §§ 87, 128 Rechts a at gs Sei 'einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung kann ein schriftlich gestellter Antrag nicht deshalb unberücksichtigt gelassen werden, weil der Prozeßbevollmrchtigte des Antragstellers dem Gericht angezeigt hat, daß er die Vertretung des Antragstellers niederlege« i i Aktenzeichen: IV ZR 185/57 Urteil des BGH vom 27« November 1957 OLG Celle ly.aufiaffiL (2 ü 336/55 (E)) Verkündet am 27. Nov. 1957 öchorm, Just. Angest, als urlrundsbeainter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes « In dem Kutschedigungsrechtsstreit des Friedrich H (HHHHHk «ötBBBJetr. Klägers und Hevisionsklägers, - Rrozeßbevollmäehtigte: Rechtsanwälte Dr. flMBl ln gegen das Land Niedersachsen,1vertreten durch den Niedersächsi sehen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und He vis ionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 27. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. v. Werner, Maaß und Wilden flir Hecht erkannts Las Urteil des 2. Zivilsenats (Bntschädigungssenats) des Oboilandesgerichts in Celle vom 6. November 1956 wird aufgehoben. Die Sache wirdzur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen. Die Entscheidung ist gebühren und uuslsgenfrei« Von Hechts wegen Tatbestands Der iff. Jahre 1888 geborene Kläger, der in der Zeit von 1918 bis 1935 zv;cl final gerichtlich bestraft worden ist (Bl» 20 d,A.), ist am 21. April 1938 verhaftet worden. Er war vom 19- Mai 1938 bis ztun 51 o August 1940 in einem Konzentrationslager. Er hatte sich vorher als Privatdedektiv betätigt, anderen Personen bei der Führung von Prozessen Kat erteilt und sich als 11 Volks anwalt" bezeichnet. Hach der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus hatte er ocherorschnitte vertrieben. Hiei'bei soll er nach den Behauptungen des beklagten Landes Scherenschnitte auch Hitler als Geschenk übersandt und ir.it den darauf erhaltenen Dankschreiben Hitlers für sich Keklame gemacht haben» Der Kläger behauptet, er sei alter SPD-Mann und habe hierdurch sowie durch seine Prozeßtätigkeit, durch einen Spottvers und durch Hissen einer schwarz-weiß-roten Fahne den Unwillen der nationalsozialistischen Gewalthaber auf sich gezogen. Aus diesem Grunde sei er als politischer Gegner des Nationalsozialismus und nicht, wie das beklagte Land beh&ux>te, als Arbeitsscheuer oder Aoszialer in das Konzentrationslager gekommen, obwohl er dort den schwarzen Kinkel des Asozialen getragen habe. Er verlangt eine Haftentschädigung in Höhe von 4*350,— DH. Der Kreissonderhilfsausschuß für die Stadt Göttingen und der Hiedersächsische Landesausschuß haben dem Kläger eine Entschädigung versagt«. Die hiergegen erhobene Klage hatte beim Landgericht keinen Erfolg. Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt. Seine Berufungsschrift enthält den Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, eine nach der Zeitdauer seiner Konzentrationslagerhaft berechnete Haftentschädigung in Höhe von 4*350,— DM zu zahlen. Das Berufungsgericht hat zunächst ohne mündliche Verhandlung umfangreichen Beweis über die Behauptungen des Klägers erhöben. Am 8. Oktober 1956 rs - - (31. 157 d.A.) heben die Prozeßbevollmächtigtcn des Klägers dem Gericht angezeigt, daß sie die Vertretung des Klägers niederlegen. Nach Abschluß der Beweisaufnahme ist am IS. Oktober 1956 ein Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 6c November 1956 anberaumt worden« Zu diesem sind dir: Prozeßbevollmächtigten des Klägers unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Pulle der Säumnis einer der Parteien geladen worden- In dem Verhandlungstermin ist der Kläger nicht vertreten gewesen« Bes Berufungsgericht hat daraufhin seine Berufung zurückgewiesen- Bachdem der Bundesgerichtshof auf die Beschwerde des Klägers durch den ihm am 18. Mai 1957 zugestellten Be- t Schluß vom 4. Mai 1957 die Revision zugelassen, dem Kläger aber durch einen weiteren Beschluß vom 4- Mai 1957 . das von ihm erbetene jurmenrecht versagt hat, weil die beabsichtigte Rechta-verfol&ung im Ergebnis keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, hat der Kläger am 18. Juni 1957 telegrafisch beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt. Bas Telegramm ist von einem Anwaltsassessor aufgegeben, der dem beim Oberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten des Klägers aogev'iesen war. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Bas beklagte Land hat Kitgeteilt, daß es sich vor dem Bundesgerichtshof nicht vertreten lasse Ents cheidiuigegründe g I. Die Revision ist frist- und formgerecht eingelegt. Beim wie Jetzt überwiegend anerkannt ist, kann ein Rechtsmittel auch telegrafisch eingelegt werden (vgl. insbes. RGZ 159? 45 ff, Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl. Anm. IV, 1 zu § 207 ZPO und Wieczorek S. 599 Anw. B I b 2 zu § 78 ZPO). Bas hat bei der durch § 209 Abs. 1 BEG vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßord- — 4 — 1 nung auch für das Entschädigungsverfahren zu gelten, Es genügt auch die Abgabe der Erklärung, mit der Revision eingelegt wird, durch den dem Prozeßbevollmächtigten des Revicionsklägers zur Ableistung des Anwürterdienstes überwiesenen Anwaltsassessor. Denn ein solcher hat die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts, dem er überwiesen ist (vgl. § 7 Abs. 3 der RAO BrZ vom 10.3.1949 (VOBlBrZ S. 80 ff sowie Stein-Jonas-Schönke Anm. I 2 zu § 129 ZPO). II. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil dieser trotz ordnungsmäßiger Ladung im Vcrbendlungstorwin nicht vertreten gewesen sei und es an den Klageanträgen fehle, ohne ^cm Gericht entsprechend dom in Lntechädigungsverfahren sinngemäß anwendbaren § 308 ZPO nicht etwas zugesprochen werden könne. Zwar enthalte die Berufnngsschrift einen Antrag. Vor dem Verhandlungstermin habe aber der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, daß er dessen Vertretung niederlege. Hieraus ergebe sich, daß dieser keine Anträge mehr stellen wolle. Einer solchen Mitteilung gebühre aber der Vorrang vor dem in der Berufungsschrift enthaltenen Antrag. Einen Armcnanwalt dem Kläger beizu&rdnen zwecks Stellung dieses Antrags hat das Berufungsgericht nicht für angezeigt angesehen, da es dem Kläger das Armenrecht schon vorher versagt und die im Berufungsrechtszuge durchgeführte umfangreiche Beweisaufnahme nichts ergeben habe, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könne. Pli. Die Revision des Klägers mußte dazu führen, das Benifungsurtcil aufzuheben. Zwar i:nni3 grundsätzlich auch in Entschädigungssachen ein Antrag entsprechend der im § 209 Abs. 1 BEG sinngemäß anzuv;pRdc.’:dcn Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ge- stellt werden, und ebenso ist das Entschädi&ungsgericht durch, die gleichfalls sinngemäß anwendbare Vorschrift des § 308 Za'O gehindert, der klagenden Partei etwas zuzusprechen, was von dieser nicht beantragt ist. Zu Unrecht meint Jedoch das Beruf'ungsgericht, daß es an einem für eine sachliche intocheidung erforderlichen Antrag fehle, wenn nach ordnungsmäßiger Einlegung der Berufung, die auch einen ßerufungsantrag enthält, der Prozeßbevollnüchtigte des Berufungsklägers dessen Vertretung niederlegt. Eie bloße Anzeige eines Prozeßbevollmächtigten des Rechtsraittelklügerc, er lege dessen Vertretung nieder, enthält noch nicht die Erklärung, daß dieser keine Anträge mehr stelle. Abgesehen davon, daß nach § 87 ZPO eine solche Anzeige dem Gericht und dem Gegner gegenüber in einem Verfahren *or dem Oberlandesgericht erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche ‘Wirksamkeit erlangt und nach Abs. 2 aaO die Befugnisse des bisherigen Prozeßbevoll.v,i*chtigten bis zu einer solchen Bestellung fort-dauem, läßt sich einer derartigen Anzeige nur entnehmen, daß der bisherige Prozeßbevollmächtigte sein Mandat gekündigt hat und nicht mehr für die von ihm vertretene Partei tätig sein will* Es läßt sich aber einer solchen Anzeige nicht entnehmen, daß der Hechtsmittelkläger keinen Antrag mehr stellen will« Eine andere Auffassung würde sonst dazu führen, eine derartige Anzeige als Zurücknahme des Rechtsmittels anzusehen, so daß auch, wenn die Voraussetzungen der §§ 251 a, 331 a ZPO vorlägen, nicht einmal eine Entscheidung nach Lage der Akten ergehen könnte. Beides würde aber mit den Bestimmungen der §§ 87, 251 a und 331 a ZPO nicht vereinbar sein. Vor allem aber verkennt das Berufungsgericht den Sinn und Zweck des § 209 Abs. 3 BRG und das »Yesen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Mit der Bestimmung des 5 209 Abs. 3 -dEC- sollen einmal Vorsäumnisurteile ciusge- It schlossv?n, gleichzeitig aber die Möglichkeit geschaffen v/erden, oT:re ein zeitraubendes Verfehren eine sachliche Entscheidung zu treffen. Aus diesem Gi'unde hat das Bundes-entBchaJi^rnfsgesetz über die Bestimmungen des § 128 Abs. 2 ZPO hinaus eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch . von Amts wegen ohne Einverständnis der Parteien oder mit # Einverständnis nur einer Partei zugelassen, wenn eine oder beide Parteien säumig sind. Sodann besteht das \»esen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gerade darin, daß es zur Einführung des Prozeßstoffes einer mündlichen Verhandlung oder eines mündlichen Vortrags des Inhalts der eingereichten Schriftsätze nicht bedarf. Es genügt vielmehr die schriftliche Einführung, so daß der Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze rückwirkend als in dem Prozeß eingeführter Streitstoff zu gelten hat (vgl. Stein-Jonas-Schön-ke 18.Auf 1. Anm'. X 2 und 3 c zu § 128 ZPO; Rosenberg 6. Aufl. v 108 III 4 b, } 107 III 2). hiernach mußte das Berufungsgericht, wenn es von der hcfu-nis des 5 209 Abs. 3 BEO Gebrauch machte, den in der Len* .’unrsechrift enthaltenen Antrag als gestellt ansehen. Da im übrigen eine foimgerechte Berufung vorliegt, hätte es daher sachlich über die Berufung entscheiden müssen. * ^■U3 diesen CrLinden v/ar das Be iufungs< urteil aufzu-heben. La cs iu Berufungsurteil an ausreichenden tatsächlichen jestotsllungen fehlt, ist der Kechtsstreit noch nicht zur Entscheidung durch den Bundesgerichtshof reif, -Ir war deshalb zur anderweifeigen Verhandlung i*nd ::ntcob*idun^ an das Bentfungsgerieht zurückzuverweisen, io ? jF.rtsoheidung über die Kosten beruht auf § 225 BIjJG«. Schmidt ^cher v. Werner Bundesrichter Wilden Maaß ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben. Schmidt