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BGH

Gericht: BGH

Zur Begründung hierfür hat er angegeben, daß ein Auftrag zur Erhebung einer Klage für den Kläger am 28, Juli 1955 erteilt worden sei, sein Vertreter den Auftrag übernommen, aber keine Einsicht in die Entschädigungsakten erhalten habe, daß die Klage am 26, September 1955 diktiert und fristgerecht eingereicht worden sei, sein Büro jedoch das Rubrum aus einem am gleichen Tag diktierten Aktenstück der Witwe Wtffe entnommen habe. Das Landgericht hat eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist nicht für zulässig angesehen und die Klage wegen Fristveräumnis abgewiesen. Eine Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen, da es auf die Rechtsfrage, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist zulässig sei, nicht ankomme und eine andere Rechtsfrage -von grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht komme. Vv Der Kläger hat gegen das Berufungsurteil insoweit Revision eingelegt, als die Berufung als unzulässig verworfen ist, mit dem Antrag, insoweit das Berufungsurteil aufzuheben und die von ihm bei der Entschädigungsbehörde beantragte Entschädigung zu gewähren« 3) Der Revision ist jedoch ein .Erfolg zu versagen Es kann hierbei dahinstehen, ob entsprechend der Bestimmung des § 109 Satz 1 BErgG auch die Bestätigung eines Bescheides, mit dem die Entschädigungsbehörde eine bereits früher beantragte und rechtskräftig versagte Entschädigung erneut ablehnt, endgültig ist, wenn das Landgericht nicht wie die Entschädigungsbehörde aus sachlich-rechtlichen, sondern prozeßrechtlichen Gründen den Bescheid billigt (vgl hierzu die Entscheidung des Senats vom 14»7»56 IV ZB 87/56). ist dem Oberlandesgericht zuzustimmen, daß die Prist zur Erhebung der Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde versäumt ist und daß, selbst wenn eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig wäre, die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür nach dem Vorbringen des Klägers nicht gegeben sind, so daß die Revision auch bei Zulässigkeit einer Berufung gemäß § 563 ZPO zurückzuweisen sein würde (vgl auch BGHZ 4, 58 ff). Entgegen der Auffassung der Revision kann nämlich in der von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 27 - September 1955 beim Landgericht eingereichten Klage nicht die Erhebung einer Klage für den Kläger erblickt werden» Sowohl dem Rubrum wie auch dem Inhalt, insbesondere dem Anträge nach ist diese Klage eine solche der Witwe Weiß. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß, wenn sie zulässig wäre, daran scheitern, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die ihm zu demutbare Sorgfalt nicht beachtet hat, wenn er zur Erhebung einer Klage für den Kläger eine Klageschrift Unterzeichnete und einreichen ließ, in der nicht der Kläger als Klagepartei aufgeführt und ein Antrag nicht zu seinen Gunsten gestellt, auch nicht mit den in seiner Person liegenden Verhältnissen begründet wurde« Pas Versehen seines Prozeßbevollmächtigten.

Zitierte Normen: § 511 ZPO
EntschädigungBescheidLandgerichtWitweZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IV 2R 185/56
Verkündet am 14» Nov, 1956 Schorm? Just, Angest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
»

In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Ferdinand W mi in OBHHB? Sfüstraße A?
Klägers und Revisionsklägers?
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
in
 gegen
das land Niedersachsen? vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover?
Beklagten und Revisionsbeklagten?
hat der IV- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs .ohne«: mündliche Verhandlung .am 14« November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen? Br,v,Werner, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt?
Bie Revision gegen das Urteil des 4« Zivilsenats (EntschadigungsSenats) des Oberlandesgerichts in Oldenburg? den Parteien an Verkündungs Statt am 15« März 1956 zugestellt? wird zurückgewiesen,
 Bie außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen« Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
2
o
Tatbestand;
Der Kläger, der Zigeuner ist, behauptet, aus rassischen Gründen von Ende 194*2 bis April 1945 in einem Konzentrationslager inhaftiert gewesen zu sein» Er hat im Jahre 1949 eine Haftentschädigung beantragt» Dieser Antrag ist vom Kreissonderhilfsausschuß durch rechtskräftigen Bescheid vom 17•> August 1950 abgewiesen worden, weil der Kläger einer Entschädigung nicht würdig sei o
Nach Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes hat der Kläger erneut eine Haftentschädigung beantragt/..* w	außerdem	eine	Geschädigtenrente,	ein Heilverfahren und
 eine Entschädigung für.Schaden an Eigentum*.uhd Vermögen sowie im wirtschaftlichen Portkommen verlangt» Die Entschädigungsbehörde hat auch diese Anträge abgelehnt, weil der Kläger durch Mißhandlungen von Mitgefangenen im Konzentrationslager der NSDAP Vorschub geleistet und weil er im Entschädigung^ verfahren unwahre Angaben gemacht habe» Der Bescheid über die Ablehnung ist dem Kläger am 29« Juni 1955 zugestellt worden-
Am 27* September 1955 hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bei dem Landgericht eine vom 26« September 1955 datierte Klageschrift eingereicht, in der er na-^	mens	der Witwe Emilie W4M eine Entschädigung für Schä-
den an Körper und Gesundheit beantragt; diesen Antrag hat er mit einer Erwerbsminderung der Witwe W^Hum 70 VoH« infolge Verfolgungsmaßnahmen begründet» Mit Schriftsatz vom 5c Oktober 1955 hat der Beklagte beantragt, diese Klage abzuweisen, weil die Witwe Weiß unrichtige Angaben gemacht und dadurch ihre Ansprüche ge-maß § 2 BErgG verwirkt habe« Zu dieser Klagebeantwortung hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in einem Schriftsatz vom 18« Oktober 1955 Stellung ge-
nommen»
Mit Schriftsatz vom 1» Oktober 1955, der am gleichen Tag beim Landgericht eingegangen ist, hat der Prozeßbevollmächtigte erklärt, daß er eine Klage der Witwe	erhoben	habe,	daß	dabei	seinem	Büro
 ein Irrtum unterlaufen sei, daß das Rubrum lauten müsse, Witwe Weiß als Bevollmächtigte des Klägers und daß er beantrage, festzustellen, dem Kläger sei na'ch dem Bundesergänzungsgesetz eine Entschädigung als Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung zu gewähren, hilfsweise hat er beantragt, dem. Kläger gegen die Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung hierfür hat er angegeben, daß ein Auftrag zur Erhebung einer Klage für den Kläger am 28, Juli 1955 erteilt worden sei, sein Vertreter den Auftrag übernommen, aber keine Einsicht in die Entschädigungsakten erhalten habe, daß die Klage am 26, September 1955 diktiert und fristgerecht eingereicht worden sei, sein Büro jedoch das Rubrum aus einem am gleichen Tag diktierten Aktenstück der Witwe Wtffe entnommen habe.
Das Landgericht hat eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist nicht für zulässig angesehen und die Klage wegen Fristveräumnis abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht hinsichtlich der Haftentschädigung als unzulässig verworfen, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Eine Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen, da es auf die Rechtsfrage, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist zulässig sei, nicht ankomme und eine andere Rechtsfrage -von grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht komme.
Vv
 Der Kläger hat gegen das Berufungsurteil insoweit Revision eingelegt, als die Berufung als unzulässig verworfen ist, mit dem Antrag, insoweit das Berufungsurteil aufzuheben und die von ihm bei der Entschädigungsbehörde beantragte Entschädigung zu gewähren«
Entscheidungsgründes
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1)	Da die Parteien trotz ordnungsmäßiger Ladung mit einem Hinweis gemäß § 209 Abs 3 letzter Halbsatz BEG im (Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren, war gemäß dem ersten Halbsatz aaO ohne mündliche Verhandlung eine Entscheidung zu treffen.
2)	Gegen die Zulässigkeit der Revision, die sich lediglich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat, bestehen keine Bedenken (vgl die Entscheidungen des Senats NJW 54? 921®, IM Nr 6 zu § 511 ZPO und IV ZR 170/54).
3)	Der Revision ist jedoch ein .Erfolg zu versagen
 Es kann hierbei dahinstehen, ob entsprechend der Bestimmung des § 109 Satz 1 BErgG auch die Bestätigung eines Bescheides, mit dem die Entschädigungsbehörde eine bereits früher beantragte und rechtskräftig versagte Entschädigung erneut ablehnt, endgültig ist, wenn das Landgericht nicht wie die Entschädigungsbehörde aus sachlich-rechtlichen, sondern prozeßrechtlichen Gründen den Bescheid billigt (vgl hierzu die Entscheidung des Senats vom 14»7»56 IV ZB 87/56). Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob die im § 98 Abs 3 BErgG vorgeschriebene sinngemäße Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist zulassen würde. Denn auf jeden Pall
 
ist dem Oberlandesgericht zuzustimmen, daß die Prist zur Erhebung der Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde versäumt ist und daß, selbst wenn eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig wäre, die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür nach dem Vorbringen des Klägers nicht gegeben sind, so daß die Revision auch bei Zulässigkeit einer Berufung gemäß § 563 ZPO zurückzuweisen sein würde (vgl auch BGHZ 4, 58 ff).
Entgegen der Auffassung der Revision kann nämlich in der von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 27 - September 1955 beim Landgericht eingereichten Klage nicht die Erhebung einer Klage für den Kläger erblickt werden» Sowohl dem Rubrum wie auch dem Inhalt, insbesondere dem Anträge nach ist diese Klage eine solche der Witwe Weiß. Eine Klage für den Kläger ist somit frühestens in dem Augenblick erhoben, als sein Prozeßbevollmächtigter am 1, Oktober 1955 einen Schriftsatz .einreichte, in dem er ein neues Rubrum angab und die Feststellung einer Entschädigungsberechtigung des Klägers begehrte. In diesem Zeitpunkt war aber bereits die Frist zur Erhebung der Klage abgelaufen» Der Kläger hatte seinen Wohnsitz im Inland, ein etwaiger Auslandsaufenthalt war ohne .• Bedeutung - (ivgjü^Riw* $5l:--94^') , V/! ^/) die Frist zur Erhebung seiner Klage betrug daher nach § 99 Satz 1 BErgG drei Monate und war somit bereits am 29» September 1956 abgelaufen»
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß, wenn sie zulässig wäre, daran scheitern, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die ihm zu demutbare Sorgfalt
 nicht beachtet hat, wenn er zur Erhebung einer Klage für den Kläger eine Klageschrift Unterzeichnete und einreichen ließ, in der nicht der Kläger als Klagepartei aufgeführt und ein Antrag nicht zu seinen Gunsten gestellt, auch nicht mit den in seiner Person liegenden Verhältnissen begründet wurde« Pas Versehen seines Prozeßbevollmächtigten. muß sich aber der Kläger gemäß § 232 Abs 2 ZPO zurechnen lassen«
Pie Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 225 PEG, § 97 ZPO zurückzuweisen«
Schmidt Johannsen v« ferner Wüstenberg Wilden