Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Erinnerung der Klägerin vom 13. Juni 1955 gegen die Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 2. Die Erinnerung wird, soweit ihr nicht von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle durch Berichtigung der Kostenrechnung stattgegeben worden ist, zurückgewiesen. Auf die gegen diesen Kostenansatz eingelegte Erinnerung des Kostenschuldners hat er die Kostenrechnung in einer neuen Rechnung vom 21. Juni 1955 dahin berichtigt, daß die Urteilsgebühr nicht nach dem Streitwert von 45.300,— Mit der Erinnerung wird geltend gemacht, daß auch die nach §§ 8,20 Hr 1, 28 GKG zu berechnende Prozeßgebühr nach dem Streitwert von 9.652,— BM zu Mindestens lasse aber, so wird in der Erinnerung ausgeführt, die Revisionsbegründung zusammen mit den Schriftsätzen der Klägerin von 10. Zivilsenat angeschlossen haben, daß bei unbeschränkter Revisionseinlegung die Prozeßgebühr nach dem vollen Streitwert des Beschv/erdegegenstandes in der Berufungsinstanz zu bemessen ist. Daß die Revision unbeschränkt eingelegt ist, wird auch von dem Kostenschuldner nicht in Abrede gestellt. Voraussetzung für eine Ermäßigung ist nach dem hier zur Anwendung kommenden Satz 2 dieser Vorschrift, daß das Rechtsmittel vor Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird.
IV ZB 18^/54 2477 058 B_e 8 c_h_ 1_ u s_ s, In Sachen der Firma Autobusverkehr Z HUB & Co, offene Handelsgesellschaft, vertreten durch den Gesellschafter Kaufmann Eckart DfljjlB in SflHHHHfc8'***’* 9 Klägerin, Revisionsklägerin and Revisionsbeklagte , - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwaltl gegen die Firma A GmbH in vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl- Ing. Otto daselbst, Beklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte , - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Erinnerung der Klägerin vom 13. Juni 1955 gegen die Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 1955 in der Sitzung vom 7. Juli 1955 beschlossen? Die Erinnerung wird, soweit ihr nicht von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle durch Berichtigung der Kostenrechnung stattgegeben worden ist, zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. lii ! i % li i n I ‘ , ! i •i » 1 , |. I ( r ‘ i ,h a i < i - i • ? b sfo Cr r ü/n de; Gegenstand des Rechtsstreits v/aren im Berufungs-rechtszuge der Antrag der Klägerin, die Beklagte zur Herausgabe des im Streit befangenen J^HHPftAG Omnibusses zu verurteilen, hilfsweise festzustellen, daß die Klägerin Miteigentümerin zur Hälfte an dem Omnibus sei, weiter hilfsweise, die Beklagte zur Zahlung von 20.000,— Bll nebst 5 v.H. Zinsen seit Klagzustellung zu verurteilen. Bas Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 5.152,— BH verurteilt, in übrigen aber die Klage abgewiesen. Ber Streitwert wurde von dem Berufungsrichter auf 45.300,— BH festgesetzt. Gegen das Berufungsurteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Beklagte hat mit der Revision völlige Abweisung der Klage wegen des Anspruchs in Höhe von 5.152,— Bll nebst Zinsen erstrebt. Bie Klägerin hat in der Revisionsschrift keinen Antrag zur Sache gestellt. In der Revisionsbegründung hat sie beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, an die Klägerin weitere 4.500,— BM zu zahlen. Ber Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat in seiner Kostenrechnung vom 2. Juni nach dem Streitwert von 45.300,— BM eine Prozeß- und eine Urteilsgebühr mit je 775,— BM angesetzt. Auf die gegen diesen Kostenansatz eingelegte Erinnerung des Kostenschuldners hat er die Kostenrechnung in einer neuen Rechnung vom 21. Juni 1955 dahin berichtigt, daß die Urteilsgebühr nicht nach dem Streitwert von 45.300,— BM, sondern nach dem von 9.651,— BM (5.120 BM + 4.500 BM) mit 317,50 BM bemessen wird, und demgemäß die Kostenschuld herabgesetzt. Mit der Erinnerung wird geltend gemacht, daß auch die nach §§ 8,20 Hr 1, 28 GKG zu berechnende Prozeßgebühr nach dem Streitwert von 9.652,— BM zu Sft> berechnen sei. Mindestens lasse aber, so wird in der Erinnerung ausgeführt, die Revisionsbegründung zusammen mit den Schriftsätzen der Klägerin von 10. und 15* Januar 1955 erkennen, daß die Klägerin keinesfalls an den früheren Anträgen habe festhalten wollen. Die Prozeßgebühr sei daher nach § 30 GKG zu ermäßigen. Die Erinnerung ist unbegründet. Es entspricht der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit den Beschluß des III. Zivilsenats vom 16. Februar 1951 - III ZR 105/50 (BGHZ 1, 205), dem sich auch der II., der V. und der VI. Zivilsenat angeschlossen haben, daß bei unbeschränkter Revisionseinlegung die Prozeßgebühr nach dem vollen Streitwert des Beschv/erdegegenstandes in der Berufungsinstanz zu bemessen ist. Der Senat sieht keine Veranlassung, hiervon abzugehen. Daß die Revision unbeschränkt eingelegt ist, wird auch von dem Kostenschuldner nicht in Abrede gestellt. Der Erinnerung kann aber auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Ansicht vertritt,' die Proäeßgebühr sei nach § 30 GKG zu ermäßigen. Voraussetzung für eine Ermäßigung ist nach dem hier zur Anwendung kommenden Satz 2 dieser Vorschrift, daß das Rechtsmittel vor Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird. Eine solche teilweise Rücknahme der Revision im kostenrechtlichen Sinne kaön auch dadurch erfolgen, daß der Revisionskläger in der Revisionsbegründung die Revision auf einen Teil des Streitgegenstandes beschränkt. Wie in der in BGHZ 15 > 39 abgedruckten Entscheidung des III. Zivilsenats ausgesprochen ist, liegt eine Rechtsmittelrücknahme im Sinne des § 30 GKG in der Stellung eines beschränkten Rechtsmittel- t v antrags nur dann vor, wenn sich aus dem Zusammenhang ergibt, daß der Streitstoff wegen des nicht im Antrag erfaßten Teils ein für allemal nicht dem Rechtsmittelgericht unterbreitet werden soll. Daran fehlt es aber hier. Aus den von der Erinnerung angeführten Schriftsätzen ergibt sich nur, daß sich der Erozeßbevoll-mächtigte der Klägerin um einen Vergleich in der Sache bemüht hat, im übrigen lassen weder diese Schriftsätze noch die Revisionsbegründung erkennen, daß auf die Erweiterung der Revision endgültig verzichtet werden sollte. Der Kostenansatz besteht daher zu Recht. Es war deshalb, wie geschehen, zu erkennen. Schmidt Ascher v. Werner Scheffler Wüstenberg