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BGH · IV ZR 185/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 185/53

Er war mit seinem Bruder, dem Kommerzienrat Heinrich zu gleichen Anteilen Gesellschafter der (EKM) GmbH, Das Stammkapital dieser Gesellschaft betrug bis zu dem Jahre 1910 1,200,000,— M, In den Jahren 1904 bis 1909 übertrug Wilhelm die Hälfte seiner Geschäftsanteile, näm- lich je 150,000,— M, an seine beiden Söhne Dr.Eduard M^H^ ^|0|H^Beklagter) und Dr «Franz Das mit den abgetretenen Anteilen verbundene Stimmrecht behielt er sich jedoch vor und übte es auch bis zu seinem Tode aus. Sollte Wilhelm vor seiner Ehefrau Elise versterben, so soll diese unmit-teibar aus dem Vertrage berechtigt sein, das Nießbrauchsrecht an der abgetretenen Forderung bis zu ihrem Ableben auszuüben. Am 27.Oktober der Klägerin - noch im Jahre 1945 - an diese und die bei-den anderen Schwestern des Beklagten je 60.000,— RM (1/5 von 300.000,— EM)aus, wobei auf den Anteil der einen versprochenen Zins- und Provisionsbeträge übersteigenden Gesamtbetrag in Höhe der Dividenden, wie sie jeweils von der EKM auf ihre Geschäftsanteile ausgeschüttet wurden (in den Jahren 1927 bis 1930 10# jährlich). so erhielt nach seinem Tode seine Witwe Elise in den Jahren 1932 bis 1934 die NutzungsVergütung, die das in diesen Jahren ausserhalb der EKM angelegte Kapital er-brachte. Im Übrigen blieb es bei der eben beschriebenen Verzinsung mit der Maßgabe, dass vom Jahre 1935 an die Verzinsung des restlichen Kapitals von 270.000,-RM in Höhe von 8 $ unmittelbar vom Beklagten und seinem Neffen Franz Erich vorgenommen wurde. Sie macht nunmehr, sich auf ihre Anteilsrechte an der durch den Tod ihrer Mutter .beendeten, angeblich noch nicht auseinandergesetzten fortgesetzten Gütergemeinschaft stützend, gegen ihren Bruder, den Beklagten, als den persönlich haftenden Gesellschafter der EKM KG Ansprüche geltend. 1 b) Der Anspruch bestehe in Höhe von 10.000,— DM auch, wenn die für die eingezogenen Geschäftsanteile der GmbH freigewordenen Kapitalien der EKM als ein später im Verhältnis 1 s 1 auf EM aufgewertetes Darlehen belassen worden seien«. 2) Hach dem Tode von Wilhelm habe seine Witwe nicht die ihr zustehenden Zinsen und Gewinnanteile erhalten. Auf Grund von mündlichen Vereinbarungen zwischen Wilhelm und der EKM habe diese an Elise l\ Der Beklagte sei daher verpflichtet, den an der fortgesetzten Gütergemeinschaft Beteiligten über die in den Jahren 1932 bis 1945 von der EKM verteilten Dividenden und erzielten Geschäftsgewinne Rechnung zu legen und anschliessend einen nach dem Ergebnis der Rechnungslegung noch zu errechnenden, vorerst mit 10.000,— DM bezifferten Betrag zu zahlen. Der Beklagte Jhat Abweisung der Klage beantragt Er hat die Auffassung vertreten, dass Wilhelm Mi die ihm aus der Herabsetzung des Stammkapitals der EKM erwachsene Forderung wirksam an seine Söhne abgetreten habe, dass es sich bei dieser Forderung um eine'reine Darlehensforderung gehandelt habe, dass die Witwe wäh- so dass eine zu dem Gesamtgut der fortgesetzten allgemeinen Gütergemeinschaft gehörige Forderung, sei es gegen die EKM, sei es gegen ihn und Franz Erich ,, nicht mehr bestehe. M zur weiteren Nutzung beließ, der Gegenwert für seine eingezogenen GmbH-Anteile in gleicher Höhe) in bar auszuzahlen war, am*3« Januar 1913 mit Zustimmung seiner Ehefrau dem Stammrecht nach an seine beiden ten. 2) Bei dieser abgetretenen Forderung handelt es sich um eine gewöhnliche Darlehensforderung und nicht, wie die Klägerin meint, um eine Geschäftsbeteiligung ander EKM, sei es in Form einer bürgerlich-rechtlichen oder stillen Gesellschaft zwischen Wilhelm einerseits und der GmbH andererseits, sei es in Form eines Beteiligungsgläubigerverhältnisses (eines partiarischen Darlehens). Zeiten mit den an sie regelmässig gezahlten Zinsen dieses Darlehens alles erhalten, was ihr auf Grund ihres Nießbrauchsrechts ah dieser Forderung gegen die EKM zustande benen nicht zu dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehörigen Nießbrauchsrecht - lediglich die zu dem Gesamtgut gehörige Forderung auf Zahlung eines Betrages von insgesamt 300-000,-M zu, den die Abtretungsempfänger Eduard und Franz als Gegenleistung (Kaufsumme) für den Erwerb der Darlehensforderung schuldeten und beim Erlöschen des Nießbrauchs, also beim Tode des Letztversterbenden ihrer Eltern an ihre Geschwister zu entrichten hatten. 5) Die Zahlung dieses Betrages ist mit schuldtilgender 7/irkung im Jahre 1945 in der Weise erfolgt, dass Dr-Eduard (der Beklagte) und Dr.Franz Erich als Rechtsnachfolger seines inzwischen verstorbenen Vaters Franz an die drei Töchter der Eheleute ’Vilhelm je 60-000,— RM geleistet haben. Eine weitere Forderung gegen die EKM, insbesondere eine Forderung auf Beteiligung am Gewinn für die Zeit vom Tode Wilhelm bis zu dem Tode sei- RG 158, 119 f /T2£7)* 3)&s Landgericht und das Oberlandesgericht haben ihn entsprechend diesem klaren und eindeutigen Sinn aufgefasst; ein Rechtsverstoss bei seiner "Auslegung" wie ihn die Revision rügt, sei es ein Verstoss gegen die §§ 133, 157 BGB, sei es eine Verletzung des § 286 ZPO, liegt daher nicht vor. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb Wilhelm seine Forderung gegen die EKM nicht unter Bestellung eines Niessbrauohs-und Verwaltungsrechts für sich wirksam an seine Söhne hätte Welche Befugnisse er dabei auf Grund seines Verwaltungs- und Nutzniessungsrechts im einzelnen erhielt, bezwo welche Befugnisse bei den Abtretungsempfängern verblieben, hätte freilich, falls darüber unter den unmittelbar Beteiligten ein Streit entstanden wäre, soweit es an einer entsprechenden Regelung in den gesetzlichem Vorschriften über das !fiessbrauchsrecht fehlt, unter Berücksichtigung aller für das Rechtsverhältnis wesentlichen Umstände von Pall zu Pall durch Auslegung des Vertrages ermittelt werden müssen und können. Derartige Zweifelsfragen, die möglicherweise hätten entstehen können, in Wirklichkeit aber nicht entstanden sind, sondern jetzt nachträglich von der Klägerin ohne sachliche Notwendigkeit aufgeworfen werden, lassen jedoch den wesentlichen Inhalt des Vertrages unberührt und können seine Gültigkeit nicht in Präge stellen. richten mit Recht abgelehnte Auffassung der Klägerin als abgetretene Forderung nach dem Abtretungsvertrag auch dem Stamme nach erst mit dem (Tode des längstlebenden Elternteils auf die Söhne habe übergehen sollen, so dass dieser Vertrag eine Verfügung von Todes wegen darstelle, die ohne Beachtung der für eine solche vorgeschriebenen Formvorschriften nichtig sei* Allerdings enthält dieser Vertrag die Bestellung eines Niessbrauchs für Elise unter der Bedingung, dass sie ihren Ehemann überleben werde» Ob in dieser Bestellung - trotz der Beteiligung der Ehefrau uni Gesamt gut der allgemeinen Gütergemeinschaft - eine unentgeltliche Zuwendung lag, kann dahinstehen, Selbst wenn man dieses bejaht, würde die Formvorschrift des § 2301 BGB auch insoweit auf den Vertrag keine Anwendung finden, weil die Schenkung mit dem Abschluss des Vertrages bereits vollzogen, nämlich das Niessbrauchs-recht - wenn auch unter einer aufschiebenden Bedingung -bereits an die Beschenkte übertragen wäre (§§ 2301 Abs 2, 518 Abs 2 BGB; vgl Kipp-Coing, Erbrecht 9» Bearbeitung § 61 II 2 c S 220 mit weiteren Nachweisen), Ist somit der Abtretungsvertrag vom 3- Januar 1913 seinem ganzen Inhalt nach wirksam, so ist die Klage auch dann abzuweisen, wenn im übrigen die Auffassung der Klägerin richtig wäre, dass es sich bei der abgetretenen Forderung nicht um ein Darlehen, sondern um ein Beteiligungsverhältnis gehandelt habe, auf Grund dessen Wilhelm M wie die obigen Darlegungen ergeben, nur auf das Wiessbrauchsrecht der Witwe an der dem Stamme nach dem Beklagten und dessen Bruder abgetretenen Forderung gestützt werden, gleichgültig, ob diese eine Darlehens- oder eine Beteiligungsforderung war» Der Niessbrauch aber gehörte» wie ausgeführt, zu dem Sondergut der Witwe etwaige daraus noch bestehende Rechte würden also mit ihrem Tode auf ihre Erben als solche übergegangen sein. Das Berufungsgericht hat anscheinend angenommen, dass es sich bei dem Anspruch der Witwe auf die Zinsen der ihrem Wiessbrauch unterliegenden Forderung oder auf eine etwaige sonstige WutzungsVergütung um "Nutzungen” ihres lliess-brauchsrechts gehandelt habe, die gemäss den §§ I486 Abs 2, 1525 Abs 1 BGB in das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft gefallen seien» Dem könnte nicht zugestimmt werden« Der Inhalt des Wiessbrauchsrechts selbst ist das' Recht auf Nutzung einer Sache oder eines Rechts. Nutzungen des Niessbrauchsrechts könnten danach nur Nutzungen dieser Nutzung (etwa Zinsen von ersparten Zins- oder Gewinnanteilsbeträgen) sein» Di-e Klägerin aber macht mit der Klage das Niessbrauchsrecht ihrer Mutter seinem Stamme nach geltend. den Söhne abgetretene Forderung eine Darlehensforderung gewesen sei, zu Recht, Sie ergibt sich aus dem für die Rechtsnatur dieser Forderung zunächst massgebenden Schuldbekenntnis der EKM vom 25. Juli 1910 durch das Berufungsgericht angreift, keinen Erfolg haben, insbesondere kommt es auf die Frage, wie die Forderung bei ihrer Begründung oder in der Folgezeit von den Beteiligten bezeichnet worden ist, nicht an (vgl RG 141, 143 f /T457)o Einen anderen Charakter als den, der sich aus dem Schuldschein vom 25« Juli 1910 ergibt, könnte sie nur durch eine ausdrückliche oder stillschweigende gleichzeitige oder spätere Nebenabrede bekommen haben, die, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Klägerin hätte beweisen müssen. Das Berufungsgericht hat indes nicht als bewiesen angesehen, dass eine solche Nebenabrede, sei es bei Begründung der Schuld (25- Juli 1910), sei es später, getroffen worden ist (BU S 18 u 22), Es verkennt zwar nicht, dass Wilhelm bis zu seinem Tode in der Tat über die im Schuldschein vom 25, Juli 1910 versprochenen Zins- und Provisionsleistungen hinaus eine höhere Nutzungsvergütung in Gestalt einer Beteiligung am ausgeschütteten Gewinn erhalten hat. Mehrleistung gegenüber dem Zinsversprechen des Schuldscheins auf einer rechtlichen Verpflichtung der EKM beruhte, oder ob sie deshalb erfolgte, weil die Gesellschaft sich dazu moralisch verpflichtet fühlte, lässt das Berufungsgericht ausdrücklich dahingestellt. Es hält es überdies für möglich, dass diese Mehrleistungen, selbst wenn sie auf einer Kechts-verpflichtung beruhten,' nicht als weiteres Entgelt für die Überlassung des Kapitals, sondern als eine Vergütung für die persönlichen Leistungen gedacht waren, die Wilhelm auch nach seinem Ausscheiden aus der GmbH (unter Beibehaltung seines Stimmrechts) noch erbrachte, so dass aus der ihm gewährten höheren Zinsvergütung nichts gegen den DarlehensCharakter der Forderung und für eine Dass auch ihr gegenüber eine solche Verpflichtung von der EKM übernommen sei, hält das Berufungsgericht in jedem Palle für nicht bewiesen. Die Erwägung, dass die EKM Anlass gehabt haben könne, Wilhelm gegenüber mit Rücksicht auf seine persönlichen Dienste eine Verpflichtung zur Zahlung eines Gewinnanteiles zu übernehmen, dass dies aber noch nicht für die Übernahme einer gleichen Verpflichtung gegenüber der Vj'itwe spreche, steht weder mit den Denkgeset- Wenn das Berufungsgericht den Beweis hierfür trotz der von ihm erörterten Tatsache, dass auch nach dem Tode von Wilhelm bis zu dem Jahre 1935 noch Dividende oder doch Zinsen in Höhe der Dividende an Elise gezahlt worden sind, dass der Beklagte in einem Brief an den Ehemann der Klägerin, Friedrich vom 19. Januar 1932 (Bd I Bl 151) auf diese Verpflichtung hingewiesen hat, nicht für geführt gehalten hat, so hat es damit nur von dem ihm zustehenden Recht der freien Beweiswürdigung Gebrauch gemacht, die das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen hat. Die Darlehensforderung blieb dadurch, wenn sie nicht durch eine Vereinbarung der Beteiligten aufgehoben wurde, ebenso unberührt wie das ITiessbrauchsrecht an ihr, mochte auch die fällige Zinsvergütung in dieser Zeit von anderer Seite aufgebracht werden. Durch eine Rückzahlung des Kapitals an die Gläubiger {also an den Beklagten und Franz Erich wurde die Forderung, wie auch das Berufungsgericht ausführt, nur dann mit Wirkung für die Niessbraucherin getilgt, wenn diese der Rückzahlung zustimmte. gleichwertige Leistung hat versprechen lassen, ist unerheblich, da sie nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts im einen wie im anderen Falle zu jeder Zeit mindestens das bekommen hat, was ihr auf Grund ihres Riessbrauchs oder ihres sonstigen an dessen Stelle eingeräumten Rechtes zustande Beide Tatsachengerichte haben nach allem die Klage mit Recht abgewiesen.

Zitierte Normen: § 1068 BGB
EKMRechtForderungWilhelmKlägerinTodWitwe

Volltext der Entscheidung

*•
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IV ZR 185/53
Verkündet am 18»Februar 1954 Klett, Justizangest, alB Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 geb, Ml
 der Ehefrau Karoline P
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann 3)r, Eduard istr. W,
m
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.'.P»
hat der IV.. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18, Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr-Kregel, Dr,v,Werner und V/Ustenberg
 für Recht erkannt:
Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 11 o Juni 1953 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
■> .
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Tatbestand:
Der Vater der Parteien, Geheimer Kommerzienrat Wilhelm lebte mit seiner Ehefrau Elise in allgemeiner Gütergemeinschaft. Er war mit seinem Bruder, dem Kommerzienrat Heinrich	zu	gleichen	Anteilen Gesellschafter der	(EKM) GmbH, Das
 Stammkapital dieser Gesellschaft betrug bis zu dem Jahre 1910 1,200,000,— M, In den Jahren 1904 bis 1909 übertrug Wilhelm	die Hälfte seiner Geschäftsanteile, näm-
lich je 150,000,— M, an seine beiden Söhne Dr.Eduard M^H^ ^|0|H^Beklagter) und Dr «Franz	Das mit
 den abgetretenen Anteilen verbundene Stimmrecht behielt er sich jedoch vor und übte es auch bis zu seinem Tode aus.
Aus der Ehe der Eheleute Wilhelm und Elise
 entstammten ausser den beiden erwähnten Söhnen drei Töchter,
 darunter die Klägerin,
 Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 26. Juli 1910 wurde das Stammkapital auf 600.0,00,— M herabgesetzt und die Einziehung der Wilhelm	noch
 verbliebenen Geschäftsanteile von 300.000,— M sowie entsprechend hoher Geschäftsanteile von Heinrich beschlossen, in dem Beschluss heisst es, dass die eingezo-genen Anteile den bisherigen Inhabern in bar zur Verfügung zu stellen seien. Wilhelm	beliess	jedoch den
 ihm hiernach zustehenden Betrag von 300.000,— M der Gesellschaft zur weiteren Nutzung. Diese stellte ihm darüber folgenden vom 25. Juli 1910 datierten Schuldschein aus:
"Schuldschein
 Die EflBBHHHHHHI^^^Bgesellschaft bestätigt hiermit, von Herrn Kommerzienrat Wilhelm Ml
 
M 300.000?—• mit^ Worten: Dreihunderttausend Mark
 bar empfangen zu haben und verpflichtet sich, diese Schuld nach vorausgegangener zehnjähriger Kündigung, aber immer nur am 1. September eines Jahres in bar heimzuzahlen.
Bis zur Fälligkeit wird diese Summe seitens der Schuldnerin mit 4 1/2# in halbjährigen, je am 1. März und 1. September fälligen Raten verzinst und ausserdem 1 # Provision pro Semester vergütet*
Schuld unkündbar.
seine Ehefrau einerseits, der Beklagte und sein Bruder Br.
der I. K^Bmi^Malz er ei ge seil schaft zustehende, aus der Zusammenlegung der Geschäftsanteile herrührende Forderung von M 300.000,- (zu gleichen Teilen ließ) je zur Hälfte an seine beiden Söhne	at)*
letztere verpflichten sich dagegen, den Gegenwert dieser Forderung in Höhe von je M 150.000,— in bar an den Zedenten, bezw, dessen Erben 'zu entrichten*
Wilhelm	behält sich für seine Lebzeiten
 das Verwaixungs- und [Tutznießungsrecht an der abgetre-tenen Forderung vor. Sollte Wilhelm	vor
 seiner Ehefrau Elise versterben, so soll diese unmit-teibar aus dem Vertrage berechtigt sein, das Nießbrauchsrecht an der abgetretenen Forderung bis zu ihrem Ableben auszuüben.
Der Veräusserungspreis wird so lange zinslos gestundet, bis die Erwerber in die unbeschränkten Rechte an der abgetretenen Forderung eintreten.”
Lr. Franz	starb	1918	und wurde von seinem
 Sohn Franz Erich	beerbt.	Nach der Inflation
 wurden die 300.000,— M von der EKM auf 300.000,— HM auf-
■■■■■■Gesellschaft Söhne GmbH, gez.Dr.Ed.M
t?
Am 3. Januar 1913 schlossen Wilhelm M
und
 Franz I
andererseits folgenden Vertrag:
HWilhelm 1
tritt hiermit die ihm gegenüber
 
-.4 -
gewertet. Am 4. Dezember 1931 verstarb Wilhelm  Seine Witwe setzte die* Gütergemeinschaft mit ihren drei Töchtern, ihrem Sohn (dem Beklagten) und ihrem Enkel Franz Erich
 Kommanditgesellschaft mit dem Beklagten als alleinigem persönlich haftenden Gesellschafter umgewandelt. Am 27.Oktober
 der Klägerin - noch im Jahre 1945 - an diese und die bei-den anderen Schwestern des Beklagten je 60.000,— RM (1/5 von 300.000,— EM)aus, wobei auf den Anteil der einen
1933 aus dem Guthaben von 300.000,— RM gewährte Darlehen von 30.000,— RM verrechnet wurde.
Vergütung für die Nutzung des Kapitals von 300.000,— M
versprochenen Zins- und Provisionsbeträge übersteigenden Gesamtbetrag in Höhe der Dividenden, wie sie jeweils von der EKM auf ihre Geschäftsanteile ausgeschüttet wurden (in den Jahren 1927 bis 1930 10# jährlich). Zeitweilig wurde jedoch ein dem Guthaben von 300.000,— RM entsprechender Betrag von der EKM aus ihren Betriebsmitteln ausgeschieden und anderweitig angelegt. Für die Zeiträume, in denen eine solche Anlage bestand, erhielt Wilhelm M
so erhielt nach seinem Tode seine Witwe Elise in den Jahren 1932 bis 1934 die NutzungsVergütung, die das in diesen Jahren ausserhalb der EKM angelegte Kapital er-brachte. Soweit diese geringer war als 8 #, wurde sie von der EKM durch Zahlung einer zusätzlichen Witwenpension ergänzt. Im Jahre 1933 wurden jedoch die schon oben erwähn-
M
fort. Im Jahre 1936 wurde die GmbH in eine
1945 verstarb Elise M
der Beklagte und Fran
I. Nach ihrem Tode zahlten
 auf Verlangen
 Schwester der Parteien, Frau Maja
 das ihr im Jahre
 Wilhelm M
erhielt bis zu seinem Tode als
 regelmässig einen die im Schuldschein vom' 25. Juli 1910
die Verzinsungsbeträge, die dabei einkamen. Eben-
-5.-
5 -
ten 3.0.000,— RM an die Schwester der Parteien, Frau für einen Zinssatz von 7 # ausgeliehen, so dass sich hinsichtlich dieses Betrages für Elise	eine Zins-
minderung von 1 # ergab. Im Übrigen blieb es bei der eben beschriebenen Verzinsung mit der Maßgabe, dass vom Jahre 1935 an die Verzinsung des restlichen Kapitals von 270.000,-RM in Höhe von 8 $ unmittelbar vom Beklagten und seinem Neffen Franz Erich	vorgenommen	wurde.	Dieser Wech-
sel in der Person des Zinszahlers geht nach der Darstellung des Beklagten darauf zurück, dass die EKM im Jahre 1935 ihre Schuld von 300.000,— RM mit Zustimmung der Witwe an ihn und Franz Brich	zurückge-
zahlt hatte.
Die Klägerin trat im Jahre 1949 ihren Erbanteil am Nachlass ihrer Mutter an ihre Kinder ab (Bd I Bl 43). Sie macht nunmehr, sich auf ihre Anteilsrechte an der durch den Tod ihrer Mutter .beendeten, angeblich noch nicht auseinandergesetzten fortgesetzten Gütergemeinschaft stützend, gegen ihren Bruder, den Beklagten, als den persönlich haftenden Gesellschafter der EKM KG Ansprüche geltend. Sie hat behauptet und ausgeführts
1 aj Wilhelm	sei an der EKM auch nach der
 Herabsetzung des Stammkapitals in Höhe des von ihm der Gesellschaft belassenen Betrages von 300.000,— M beteiligt geblieben. Seine ihm hieraus zustehenden Rechte seien durch den Abtretungsvertrag vom 3. Januar 1913 nicht rechtswirksam an seine Söhne übertragen worden und infolgedessen in das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft gefallen. Deren Teilhaber hätten gegen den Beklagten einen noch offenen und von einer Umstellung im Verhältnis 10 s 1 auf DM nicht betroffenen Anspruch auf Zahlung eines nam-
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haften Kapitals, den sie vorerst aus Kostenersparnisgründen nur in Höhe von 10.000,— DM zugunsten der fortgesetzten Gütergemeinschaft festgestellt sehen wolle.
1 b) Der Anspruch bestehe in Höhe von 10.000,— DM auch, wenn die für die eingezogenen Geschäftsanteile der GmbH freigewordenen Kapitalien der EKM als ein später im Verhältnis 1 s 1 auf EM aufgewertetes Darlehen belassen worden seien«.
2) Hach dem Tode von Wilhelm	habe	seine
 Witwe nicht die ihr zustehenden Zinsen und Gewinnanteile erhalten. Auf Grund von mündlichen Vereinbarungen zwischen Wilhelm	und	der EKM habe diese an Elise l\
nicht nur die im Vertrag vorgesehenen 6 1/2 $ Zinsen und Provision, sondern darüber hinaus Zinsen in Höhe der jeweiligen Dividende bezw. die jeweilige Dividende zahlen müssen. Das sei ‘nicht geschehen und das der Elise gemäss dem Vertrage vom 3. Januar 1913 zustehende Nießbrauchsrecht auch in anderer Beziehung nicht beachtet worden. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft habe daher gegen den Beklagten Ansprüche auf Zahlung der zu wenig gezahlten Beträge. Der Beklagte sei daher verpflichtet, den an der fortgesetzten Gütergemeinschaft Beteiligten über die in den Jahren 1932 bis 1945 von der EKM verteilten Dividenden und erzielten Geschäftsgewinne Rechnung zu legen und anschliessend einen nach dem Ergebnis der Rechnungslegung noch zu errechnenden, vorerst mit 10.000,— DM bezifferten Betrag zu zahlen.
Demgemäss hat die Klägerin beantragt,
1)	festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, an die an der fortgesetzten Gütergemeinschaft beteiligten
 
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Personen 10*000,— DM zu zahlen,
2)	festzustellen, dass er verpflichtet sei, in dem oben-erörterten Sinne Rechnung zu legen,
3)	den Beklagten zu verurteilen, an die an der fortgesetzten Gütergemeinschaft beteiligten Personen einen aus
 der Rechnungslegung sich ergebenden, vorerst auf 10.000, ~ DM begrenzten Schuldbetrag zu zahlen.
Der Beklagte Jhat Abweisung der Klage beantragt
 Er hat die Auffassung vertreten, dass Wilhelm Mi die ihm aus der Herabsetzung des Stammkapitals der EKM erwachsene Forderung wirksam an seine Söhne abgetreten habe, dass es sich bei dieser Forderung um eine'reine Darlehensforderung gehandelt habe, dass die Witwe	wäh-
rend der Dauer ihres Nießbrauchs an dieser Forderung die ihr zustehende Verzinsung voll erhalten habe und dass der von ihm und Franz Erich	als	Gegenleistung	für
 die Abtretung dieser Forderung geschuldete Betrag von 300.000,— RM unter anteilmässiger Berücksichtigung aller Geschwister nach dem Tode seiner Mutter mit schuldtilgender Wirkung gezahlt sei. so dass eine zu dem Gesamtgut der fortgesetzten allgemeinen Gütergemeinschaft gehörige Forderung, sei es gegen die EKM, sei es gegen ihn und Franz Erich ,, nicht mehr bestehe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Ent s ch e i dungs gr Und e 3
Das angefochtene Urteil, in welchem die Abweisung der Klage durch das Landgericht bestätigt wird, beruht im wesentlichen auf folgenden Feststellungen und Erwägungen;
die EKM (GmbH) dadurch erworben hatte, dass er ihr einen Betrag von 300.000,— M zur weiteren Nutzung beließ, der
 Gegenwert für seine eingezogenen GmbH-Anteile in gleicher Höhe) in bar auszuzahlen war, am*3« Januar 1913 mit Zustimmung seiner Ehefrau dem Stammrecht nach an seine beiden
 ten. Las ihm bezw, seiner Ehefrau vorbehaltene Nießbrauchs-
(§§ 1068, 1059 BGB), nicht zu dem Gesamtgut der zwischen den
 Ehemanns von seiner' 7/itwe. mit den gemeinsamen Abkömmlingen fortgesetzten Gütergemeinschaft, sondern zu dem Sondergut des Ehemanns bezw. (nach dessen Tode) der Ehefrau (§§ 1439,
 1486 BGB).
2) Bei dieser abgetretenen Forderung handelt es sich um eine gewöhnliche Darlehensforderung und nicht, wie die Klägerin meint, um eine Geschäftsbeteiligung ander EKM, sei es in Form einer bürgerlich-rechtlichen oder stillen Gesellschaft zwischen Wilhelm	einerseits	und
 der GmbH andererseits, sei es in Form eines Beteiligungsgläubigerverhältnisses (eines partiarischen Darlehens).
1) Wilhelm
 hat die Forderung, die er gegen
1t. Gesellschafterbeschluss vom 26. Juli 1910 an ihn (als
 Söhne Dr.Eduard und Dr.Franz
 wirksam abgetre-
recht an dieser Forderung gehörte, weil nicht übertragbar
 Eheleuten M
bestehenden und nach dem Tode des
3)	Die y.itwe Elise	hat danach zu ihren Leb-
Zeiten mit den an sie regelmässig gezahlten Zinsen dieses Darlehens alles erhalten, was ihr auf Grund ihres Nießbrauchsrechts ah dieser Forderung gegen die EKM zustande
4-) Nachdem diese Forderung am 3* Januar 1913 abgetreten war, stand Wilhelm	-	ausser dem ihm verblie-
benen nicht zu dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehörigen Nießbrauchsrecht - lediglich die zu dem Gesamtgut gehörige Forderung auf Zahlung eines Betrages von insgesamt 300-000,-M zu, den die Abtretungsempfänger Eduard und Franz
 als Gegenleistung (Kaufsumme) für den Erwerb der Darlehensforderung schuldeten und beim Erlöschen des Nießbrauchs, also beim Tode des Letztversterbenden ihrer Eltern an ihre Geschwister zu entrichten hatten.
5) Die Zahlung dieses Betrages ist mit schuldtilgender 7/irkung im Jahre 1945 in der Weise erfolgt, dass Dr-Eduard (der Beklagte) und Dr.Franz Erich als Rechtsnachfolger seines inzwischen verstorbenen Vaters Franz	an	die	drei Töchter der Eheleute ’Vilhelm	je	60-000,— RM geleistet haben.
6) Das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft (über dessen sonstigen Bestand bereits unstreitig eine Auseinandersetzung stattgefunden hatte), war damit gleichzeitig restlos unter die Beteiligten im Verhältnis ihrer Anteile aufgeteilt. Eine weitere Forderung gegen die EKM, insbesondere eine Forderung auf Beteiligung am Gewinn für die Zeit vom Tode Wilhelm	bis	zu dem	Tode	sei-
ner Ehefrau, wie die Klägerin sie mit der vorliegenden Klage geltend machen will, besteht nicht.
Alle Angriffe, die die Revision gegen diese'Feststellungen und Erwägungen erhebt, sind nicht begründet,
.Vie das Berufungsurteil (S 19 u 20) mit Recht bemerkt, ist der Abtretungsvertrag vom 3, Januar 1913 jedenfalls hinsichtlich seines wesentlichen Inhalts eindeutig und deshalb insoweit einer Auslegung weder fähig noch bedürftig (vgl RGRK 10, Aufl § 133 Anm 1} RG HRR 28, 206;
RG 158, 119 f /T2£7)* 3)&s Landgericht und das Oberlandesgericht haben ihn entsprechend diesem klaren und eindeutigen Sinn aufgefasst; ein Rechtsverstoss bei seiner "Auslegung" wie ihn die Revision rügt, sei es ein Verstoss gegen die §§ 133, 157 BGB, sei es eine Verletzung des § 286 ZPO, liegt daher nicht vor. Zwar können an einer Sache oder an einem Recht nur solche dinglichen Rechte begründet werden, wie sie im Sachenrecht des bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehen sind (sogenannter Typenzwang) . Daraus kann aber im vorliegenden Falle ein Bedenken gegen die Gültigkeit des Vertrages nicht hergeleitet werden, denn das Niessbrauchsrecht gehört zu diesen
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Rechten, Es gewährt dem'Niessbraucher schon nach dem Gesetz auch gewisse Verwaltungsbefugnisse, wie sie für den Riessbrauch an einer Forderung in den §§ 1074, 1077 bis 1079 BGB geregelt sind. Die Beteiligten können darüber hinaus mindestens mit schuldrechtlicher Wirkung dem Niess-braucher weitergehende Verwaltungsbefugnisse einräumen und seinen Verwaltungshandlungen jedenfalls im Rahmen des §185 BGB (Einwilligung oder Genehmigung von Verfügungen) auch eine dingliche Wirkung sichern. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb Wilhelm	seine Forderung
 gegen die EKM nicht unter Bestellung eines Niessbrauohs-und Verwaltungsrechts für sich wirksam an seine Söhne hätte
 
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abtreten können. Welche Befugnisse er dabei auf Grund seines Verwaltungs- und Nutzniessungsrechts im einzelnen erhielt, bezwo welche Befugnisse bei den Abtretungsempfängern verblieben, hätte freilich, falls darüber unter den unmittelbar Beteiligten ein Streit entstanden wäre, soweit es an einer entsprechenden Regelung in den gesetzlichem Vorschriften über das !fiessbrauchsrecht fehlt, unter Berücksichtigung aller für das Rechtsverhältnis wesentlichen Umstände von Pall zu Pall durch Auslegung des Vertrages ermittelt werden müssen und können. Derartige Zweifelsfragen, die möglicherweise hätten entstehen können, in Wirklichkeit aber nicht entstanden sind, sondern jetzt nachträglich von der Klägerin ohne sachliche Notwendigkeit aufgeworfen werden, lassen jedoch den wesentlichen Inhalt des Vertrages unberührt und können seine Gültigkeit nicht in Präge stellen.
Sie haben deshalb für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ebensowenig eine Bedeutung, wie alle Erörterungen darüber, welche Befugnisse Wilhelm	^
in der Folgezeit auf Grund seines Verwaltungs- und Nutz-; niessungsrechts tatsächlich ausgeübt hat. Keineswegs konnte er, wie die Klägerin meint, auf Grund dieses Rechts mit der Forderung ’’machen, was er wollte”. So war er z.B. nicht berechtigt oder ermächtigt, die Forderung unentgeltlich zu erlassen oder schenkungsweise an einen Dritten zu übertragen. Dagegen war die Vorstellung, dass den Abtretungsempfängern das abgetretene Recht nur dem Stamme nach zustehen solle, auch dann sinnvoll, wenn alle aus dem Recht erwachsenden Einzelbefugnisse für sie vorübergehend ruhten. Auch dann war es kein ’’Nichts”, das sie erhielten, sondern ein echter Vermögenswert, über den sie schon zu Lebzeiten ihrer Eltern - wenn auch nur mit Wirkung vom Tode des längstle-benden Elternteils - verfügen konnten.
Damit erweist sich auch die von beiden Tatsachenge-
 
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richten mit Recht abgelehnte Auffassung der Klägerin als
 abgetretene Forderung nach dem Abtretungsvertrag auch dem Stamme nach erst mit dem (Tode des längstlebenden Elternteils auf die Söhne habe übergehen sollen, so dass dieser Vertrag eine Verfügung von Todes wegen darstelle, die ohne Beachtung der für eine solche vorgeschriebenen Formvorschriften nichtig sei* Allerdings enthält dieser Vertrag die Bestellung eines Niessbrauchs für Elise	unter
 der Bedingung, dass sie ihren Ehemann überleben werde» Ob in dieser Bestellung - trotz der Beteiligung der Ehefrau uni Gesamt gut der allgemeinen Gütergemeinschaft - eine unentgeltliche Zuwendung lag, kann dahinstehen, Selbst wenn man dieses bejaht, würde die Formvorschrift des § 2301 BGB auch insoweit auf den Vertrag keine Anwendung finden, weil die Schenkung mit dem Abschluss des Vertrages bereits vollzogen, nämlich das Niessbrauchs-recht - wenn auch unter einer aufschiebenden Bedingung -bereits an die Beschenkte übertragen wäre (§§ 2301 Abs 2,
 518 Abs 2 BGB; vgl Kipp-Coing, Erbrecht 9» Bearbeitung § 61 II 2 c S 220 mit weiteren Nachweisen),
Ist somit der Abtretungsvertrag vom 3- Januar 1913 seinem ganzen Inhalt nach wirksam, so ist die Klage auch dann abzuweisen, wenn im übrigen die Auffassung der Klägerin richtig wäre, dass es sich bei der abgetretenen Forderung nicht um ein Darlehen, sondern um ein Beteiligungsverhältnis gehandelt habe, auf Grund dessen Wilhelm M 
verlangt den Gewinnanteil, der nach ihrer Meinung an ihre Mutter für die Zeit vom Tode ihres Mannes bis zu ihrem Tode hätte ausgezahlt werden müssen. Dieser Anspruch könn-
irrig, dass die von Wilhelm
 an seine Söhne
 und später seine Ehefrau als Niessbraucher am Ge-
winn der EKM hätten beteiligt werden müssen. Die Klägerin
 te. wie die obigen Darlegungen ergeben, nur auf das Wiessbrauchsrecht der Witwe	an der dem Stamme nach
 dem Beklagten und dessen Bruder abgetretenen Forderung gestützt werden, gleichgültig, ob diese eine Darlehens- oder eine Beteiligungsforderung war» Der Niessbrauch aber gehörte» wie ausgeführt, zu dem Sondergut der Witwe etwaige daraus noch bestehende Rechte würden also mit ihrem Tode auf ihre Erben als solche übergegangen sein. Zur Geltendmachung solcher Rechte wäre aber die Klägerin nicht befugt, da sie ihren Anteil am Nachlass ihrer Mutter durch Vertrag vom 15. November 1949 an ihre Kinder abgetreten hat. Das Berufungsgericht hat anscheinend angenommen, dass es sich bei dem Anspruch der Witwe auf die Zinsen der ihrem Wiessbrauch unterliegenden Forderung oder auf eine etwaige sonstige WutzungsVergütung um "Nutzungen” ihres lliess-brauchsrechts gehandelt habe, die gemäss den §§ I486 Abs 2, 1525 Abs 1 BGB in das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft gefallen seien» Dem könnte nicht zugestimmt werden« Der Inhalt des Wiessbrauchsrechts selbst ist das' Recht auf Nutzung einer Sache oder eines Rechts. Nutzungen des Niessbrauchsrechts könnten danach nur Nutzungen dieser Nutzung (etwa Zinsen von ersparten Zins- oder Gewinnanteilsbeträgen) sein» Di-e Klägerin aber macht mit der Klage das Niessbrauchsrecht ihrer Mutter seinem Stamme nach geltend.
Im übrigen besteht aber die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die von Wilhelm	an seine bei-
den Söhne abgetretene Forderung eine Darlehensforderung gewesen sei, zu Recht, Sie ergibt sich aus dem für die Rechtsnatur dieser Forderung zunächst massgebenden Schuldbekenntnis der EKM vom 25. Juli*1910, das als solches ebenso wie der Abtretungsvertrag vom 1. März 1913 einen klaren
 
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und eindeutigen, einer Auslegung nicht bedürftigen Inhalt hat. Nach diesem Schuldschein steht dem Gläubiger eine feste gleichbleibende NutzungsVergütung zu. Es ist darin weder von einer Beteiligung am Gewinnoder Verlust der EKM noch von einer Befugnis des Gläubigers, auf deren Geschäftsführung Einfluss zu nehmen, die Rede. Bas alles spricht eindeutig für ein Darlehen und gegen ein Beteiligungsverhältnis.
Die Auffassung der Revision, dass schon der Ausschluss einer Kündigung der Forderung durch die Schuldnerin die Annahme eines Barlehensverhältnisses verbiete, trifft nicht zu. Zwar gehört es zu dem .Vesen des Darlehens, dass dem Schuldner ein Kapital zur vorübergehenden Nutzung überlassen wird. Diesem Begriffserfordernis ist jedoch genügt, wenn das Rechtsverhältnis von einem der Beteiligten gekündigt und damit seine Beendigung herbeigeführt werden kann (ebenso RG HRR 1930 Nr 699 und RGRK 10. Aufl Anm 2 zu § 609 BGB).
Ob überdies für einen derartigen Ausschluss des Kündigungsrechts auf Grund entsprechender Anwendung von Rechtsgedanken, die in anderen Gesetzesbestimmungen zu dem Ausdruck gekommen sind, immer eine Befristung auf 30 Jahre anzunehmen ist, wie RGRK aaO meint, bedarf hier keiner Entscheidung.
Hiernach können alle Rügen, mit denen die Revision die »Auslegung” des Schuldscheins vom 25. Juli 1910 durch das Berufungsgericht angreift, keinen Erfolg haben, insbesondere kommt es auf die Frage, wie die Forderung bei ihrer Begründung oder in der Folgezeit von den Beteiligten bezeichnet worden ist, nicht an (vgl RG 141, 143 f /T457)o Einen anderen Charakter als den, der sich aus dem Schuldschein vom 25« Juli 1910 ergibt, könnte sie nur
 durch eine ausdrückliche oder stillschweigende gleichzeitige oder spätere Nebenabrede bekommen haben, die, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Klägerin hätte beweisen müssen. Das Berufungsgericht hat indes nicht als bewiesen angesehen, dass eine solche Nebenabrede, sei es bei Begründung der Schuld (25- Juli 1910), sei es später, getroffen worden ist (BU S 18 u 22), Es verkennt zwar nicht, dass Wilhelm	bis	zu seinem Tode in der Tat
 über die im Schuldschein vom 25, Juli 1910 versprochenen Zins- und Provisionsleistungen hinaus eine höhere Nutzungsvergütung in Gestalt einer Beteiligung am ausgeschütteten Gewinn erhalten hat. Jedenfalls hat es diese Tatsache, die im Tatbestand des Berufungsurteils (S3) als unstreitig angeführt ist, wie die Ausführungen auf Seite 23 des Berufungsurteils ergeben, unterstellt. Damit steht seine Feststellung, es sei nicht dargetan, dass von Anfang an Dividenden an V/ilhelm	zu zaillen gewesen seien,
d,h, eine Verpflichtung hierzu bestanden habe, entgegen der Auffassung der Bevision keineswegs in Widerspruch. Ob eine solche Dividendenzahlung, also eine. Mehrleistung gegenüber dem Zinsversprechen des Schuldscheins auf einer rechtlichen Verpflichtung der EKM beruhte, oder ob sie deshalb erfolgte, weil die Gesellschaft sich dazu moralisch verpflichtet fühlte, lässt das Berufungsgericht ausdrücklich dahingestellt. Es hält es überdies für möglich, dass diese Mehrleistungen, selbst wenn sie auf einer Kechts-verpflichtung beruhten,' nicht als weiteres Entgelt für die Überlassung des Kapitals, sondern als eine Vergütung für die persönlichen Leistungen gedacht waren, die Wilhelm auch nach seinem Ausscheiden aus der GmbH (unter Beibehaltung seines Stimmrechts) noch erbrachte, so dass aus der ihm gewährten höheren Zinsvergütung nichts gegen den DarlehensCharakter der Forderung und für eine
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Verpflichtung, demnächst auch der Witwe	eine
 solche Mehrvergütung zu gewähren, hergeleitet- werden könne. Dass auch ihr gegenüber eine solche Verpflichtung von der EKM übernommen sei, hält das Berufungsgericht in jedem Palle für nicht bewiesen. Diese Feststellung ist für das Revi-sionsgericht bindend. Sie beruht nicht auf einer Verletzung des Verfahrensrechts oder auf einem sonstigen Rechtsver_stoss0 Alle Angriffe, die die Revision in dieser Richtung vorbringt, sind entweder nicht schlüssig oder unbegründet oder sie richten sich gegen die tatrichterli.che Beweiswürdigung.
Die Erwägung, dass die EKM Anlass gehabt haben könne, Wilhelm	gegenüber	mit	Rücksicht	auf seine
 persönlichen Dienste eine Verpflichtung zur Zahlung eines Gewinnanteiles zu übernehmen, dass dies aber noch nicht für die Übernahme einer gleichen Verpflichtung gegenüber der Vj'itwe	spreche, steht weder mit den Denkgeset-
zen noch mit der Lebenserfahrung in Widerspruch. Das Berufungsgericht hat die Übernahme einer solchen Verpflichtung auch'gegenüber Y/ilhelm	nicht als bewiesen er-
achtet, sondern nur als möglich unterstellt. Die Beweislast, dass eine solche Verpflichtung gegenüber der Witwe
 übernommen sei, blieb damit in vollem Umfange bei der Klägerin.
Wenn das Berufungsgericht den Beweis hierfür trotz der von ihm erörterten Tatsache,
 dass auch nach dem Tode von Wilhelm bis zu dem Jahre 1935 noch Dividende oder doch Zinsen in Höhe der Dividende an Elise	gezahlt
 worden sind,
 dass der Beklagte in einem Brief an den Ehemann der Klägerin, Friedrich	vom	19.	Januar	1932
(Bd I Bl 135) erklärt hat, seine Mutter solle den gleichen Prozentsatz als Zins erhalten, wie ihn die Mälzerei als Dividende verteile, und
 dass er auch in einem Brief vom 26. Januar 1932 (Bd I Bl 151) auf diese Verpflichtung hingewiesen hat,
 nicht für geführt gehalten hat, so hat es damit nur von dem ihm zustehenden Recht der freien Beweiswürdigung Gebrauch gemacht, die das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen hat.
Unstreitig hat die tfitwe Meussdoerffer die ihr nach dem Schuldschein vom 25« Juli 1910 zustehenden.Zinsen stets in voller Höhe erhalten. Ob deren Zahlung durch die EKM oder durch den Beklagten und Franz Erich	er-
folgt ist, ist für die Frage der Tilgung ihrer Forderungen unerheblich. Ebenso ist es ohne Bedeutung, wenn die EKM als Schuldnerin "den" Betrag - richtiger einen Betrag -von 300,000,— RM zeitweise - und zwar im Einverständnis aller Beteiligten - anderweitig anlegte. Die Darlehensforderung blieb dadurch, wenn sie nicht durch eine Vereinbarung der Beteiligten aufgehoben wurde, ebenso unberührt wie das ITiessbrauchsrecht an ihr, mochte auch die fällige Zinsvergütung in dieser Zeit von anderer Seite aufgebracht werden. Durch eine Rückzahlung des Kapitals an die Gläubiger {also an den Beklagten und Franz Erich wurde die Forderung, wie auch das Berufungsgericht ausführt, nur dann mit Wirkung für die Niessbraucherin getilgt, wenn diese der Rückzahlung zustimmte. Ob diese Rückzahlung erfolgt ist und bejahendenfalls, ob die Witwe Meussdoerffer ihr zugestimmt und sich an Stelle ihres Niessbrauchs von den Gläubigern vertraglich eine andere
 
gleichwertige Leistung hat versprechen lassen, ist unerheblich, da sie nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts im einen wie im anderen Falle zu jeder Zeit mindestens das bekommen hat, was ihr auf Grund ihres Riessbrauchs oder ihres sonstigen an dessen Stelle eingeräumten Rechtes zustande
 Beide Tatsachengerichte haben nach allem die Klage mit Recht abgewiesen. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Zweck, den Wilhelm	nach	den Feststellungen
 des Berufungsgerichts ersichtlich mit der Bestellung des Hiessbrauchs für seine Witwe verfolgte: diese sollte dadurch für ihren Lebensabend ausreichend versorgt sein, nicht aber instand gesetzt werden, für ihre Kinder, die bereits anderweitig abgefunden oder bedacht waren, in erheblichem Umfange Ersparnisse zu machen. Dieser Zweck ist durch die an sie geleisteten Zinszahlungen voll erfüllt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO,
Schmidt Raske Kregel v.Werner Wüstenberg