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BGH · IV SR 99/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV SR 99/51

2* Jede ausserehelich geborene Person hat grundsätzlich ein rechtliches Interesse daran., dass die "natürliche Vaterschaft" durch ein richterliche..; Urteil geklärt wird, was nach der Rechtsprechung des BGH (Urt.v. 28,4.1952 - IV SR 99/51 -) in Statusverfahren möglich ist, Eine von der Klägerin gegen den jetzigen Beklagten im Jahre 1945 erhobene TJnterhaltsklage wurde auf die von diesem erhobene Einrede des Llehrverkehrs durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts in Hamburg vom 17o Oktober 1945 - 25 C 8/45 - abgewiesen, nachdem durch ein in dem Rechtsstreit erhobenes, Blutgruppengutachten festgestellt war, dass weder der Beklagte noch als Erzeuger ausgeschlossen sei. Die Klägerin macht in dem hier anhängigen Rechtsstreit geltend, dass nur der Beklagte als^ihr Erzeuger in Betracht komme. Die rechtskräftige Abweisung des Unterhaltsanspruchs in dem Vorprozess schliesse ein erhebliches Interesse der Klägerin an der ‘alsbaldigen Feststellung der Vaterschaft des-Beklagten aus. Das Landgericht in Hamburg hat die Klage abgewiesen, da sie mangels Interesses der Klägerin an der alsbaldigen per Berufungsrichter ist jedoch der Ansicht, dass auf diese Klage die Vorschriften über das Statusverfähren nach §§ 640 ff ZPO nicht angewandt' werden könnten. Er glaubt aber, dass ihr die Vorschrift des § 644 ZPO entgegenstehe, die sich nicht nur, Ist demnach die Klage auf Feststellung der (unehelichen) Vaterschaft zulässig und sind auf den dadurch in Gang gebrachten Rechtsstreit die Bestimmungen der §§ 640 ff Z?0 entsprechend anzuwenden, so bleibt nur noch zu prüfen, ob für die Klage ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 erforderlich ist und durch welche Umstände dieses begründet oder ausgeschlossen wird. Der Berufungsrichter hat vdiese Frage geprüft und das Vorliegen eines Interesses der Klägerin* an der von ihr begehrten alsbaldigen Feststellung der Vaterschaft des Beklagten verneint. . Die Erwägungen, aus denen der »Berufungsrichter das Vorhandensein des.Rechtsschutzinteresses im 'vorliegenden Fall.verneint, beruhen wesentlich auf der Voraussetzung, dass es sich um einen ordentlichen Rechtsstreit handelt, auf den nur die Vorschriften der §§ 253 bis 484, 511 bis 544 ZPO Anwendung fänden* I7enn die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Statusklage auf die Abstammungs-klage verneint wird, dann sind in der Tat für die Frage des rechtlichen Interesses des Klägers ganz andere Gesichtspunkte massgebend, als wenn man sich auf den gegenteiligen Standpunkt stellt, wie es das RG in RG2 160, 295 und der BGH in dem Urteil vom 28* April 1952 getan haben* Denn in jenem Pall kann bei der hier zu treffenden Entscheidung nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein im ordentlichen Verfahren ergehendes Urteil wegen der auf die Prozessparteien beschränkten Rechtskraft Wirkung für die Klärung der familienrechtlichen Rechtsstellung des unehelichen Kindes nicht die Bedeutung haben kann, wie eine im Statusverfahren ergehende Entscheidung, die die Rechtsbeziehung der "natürlichen" Verwandtschaft zwischen den Kind und seinem Erzeuger mit allseitig bindender V/irkung festlegt (§ 645 ZPO)* darauf weist auch der Berufungsrichter in dem angefochtenen Urteil hin (Seite 11 und 12 des Urteils)* Der Senat hat in dem Urteil vom 28* April 1952 bereits ausgeführt, dass'auch-bei den Abstammungsklagen ein Sachurte^il nur dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 256. urteil keine Veranlassung, die Frage grundsätzlich zu entscheiden, insbesondere zu der Ansicht des Reichsgerichts Stellung zu nehmen, dass das rechtliche Interesse in der Hegel zu bejahen sei*, 2s handelte sich damals UE} eine negative Feststellungsklage des als unehelichen Vater in Anspruch Genommenen, gegen den auch ein rechtskräftiges Erkenntnis auf Zahlung von Unterhalt an das verklagte Kind noch nicht ergangen war; Die Umstände des dort entschiedenen Falls waren solche, dass das Rechtsschutzinteresse zu bejahen war, wie man auch immer grundsätzlich die Frage beantwortet. Der vorliegende Rechtsstreit zeigt die Besonderheit, dass der von der Klägerin gegen den Beklagten erhobene ünterhaltsanspruch (§ 1708 BGB) durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts in Hamburg abgewiesen ist, weil die Einrede des LiehrVerkehrs nach § 1717 BGB begründet war. Die/.'Aussetzung desVerfahrens in;, -entsprechender Anwendung* des; §148 ZPO* wie'‘es das Kam-nergericht schon früher in DR 1939* .116 für zulässig erachtet hat, ist aus nicht ersichtlichen Gründen nicht erfolgt. Dies hat.der Senat in dem Rechtsstreit IV ZR 99/51 für den Pall ausgesprochen, dass der uneheliche Vater in dem ersten Prozess zur Unterhaltsleistung verurteilt ist, und nunmehr ein Urteil dahin erwirkt, dass er nicht der Vater des-Kindes ist, und ist damit von RGZ 169, 129 in Anerkennung der von Bosch in ZAKBE 1942, 296, 306 und Schönke BE 1943r 825 gegen die Ansicht des Reichsgerichts geäusser-ten Eedenken abgewichen. Es kann auch nicht in Präge kommen, dass auf Grund des Ergebnisses des zweiten Rechtsstreites gegen das Urteil des ersten in entsprechender Anwendung des 5 580 ilr 7 b ZPO mit der Restitutionskla-ge angegangen werden kann* wie z.B. von Bosch aaO angeregt worden ist. Ein Vaterschaftsurteil, das in dem zweiten Rechtsstreit ergeht, wird in aller Regel auf einem solchen Gutachten beruhen* Wollte'man das \ Urteil als Urkunde ansehen, die in* entsprechender An- der J J 579 und 580 aaQ gegeben .-sind« Hierfür ist im vorliegenden Pall nach dem vorliegenden'Prozeßstoff kein Anhaltspunkt gegeben* Ebensowenig-ist ersichtlich, dass die Klägerin des-gegenwärtigen Rechtsstreits im* LIbglichkeit, wegen des Unterhaltsanspruchs das frühere, diesen verneinende rechtskräftige Urteil zu beseitigen oder sich praktisch darüber hinwegzusetzen, ist aber Ireine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage auf Feststellung des Bestehens oder ITichtbestehens der ausserehelichen Vaterschaft, wie das Reichsgericht in RGZ J60, 293 zutreffend, bemerkt**hat* /. nunmehr angenommenen Standpunkt.mit.Wirkung gegen je-dermann geschehen kann, so wird das rechtliche Interesse nicht dadurch ausgeschlossen, dass durch dieses Urteil Aus diesen‘Gründen ist-im vorliegenden Fall das Gegebensein der Voraussetzungen-des § 256.ZPO für die von der Klägerin erhobene.-Abstammungsklage zu bejahen.

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 640f ZK § 256 ZPO § 1717 BGB § 4 EheG § 256 ZPO
VorschriftRechtsstreitZPOInteresseAnsichtVaterschaftKlägerin

Volltext der Entscheidung

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Für das ITachschlagev/erk!
ITlcht für die Amtliche üanalung!
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Gesetz:
ZPO 55 256? 640
Rechtssatz:
1. Auch bei Statusfeststellungsklagen'nach §5 64C ff 4 sro ist ein Sachurteil grundsätzlich nur statthaft ? v/enn der Kläger ein rechtliches Interesse (Rechtsschutzbedürfnis) an der begehrten Feststellung hat*
2* Jede ausserehelich geborene Person hat grundsätzlich ein rechtliches Interesse daran., dass die "natürliche Vaterschaft" durch ein richterliche..; Urteil geklärt wird, was nach der Rechtsprechung des BGH (Urt.v. 28,4.1952 - IV SR 99/51 -) in Statusverfahren möglich ist,
3« Ras rechtliche Interesse ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein rechtskräftiges? flir die Klagepartei ungünstiges Urteil Uber den ünterhaltsansoruch (5 1708 3GB) vorliegt,
4» Die Möglichkeit, ein solches bereits vorliegendes Urteil in Vi ederaufnshneverfehren nur auf Grund des auf die Absüanuimgs3:lage' ergehen-deii Urteils in entspendpr Anwendung des J 1?30 Ziff 7 h ZrÖ* zu beseitigen, ist zu ver-neinen, wenn sonstige. ITichtigkeits- oder Rcsti-tutionsgründe nicht vorliegend
 Aktenzeichen: iv ZR 185/51
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Urteil des BGH vom 5. Juni 1952-	.	OIG	Ksnburs
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IV za 185/51
Verkündet ein 5» Juni 1952 klett, Justizangest. als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der minder jährigen Heike IT	in
^■■■Ä-Strasse 0, gesetzlich vertreten durch ihren Vormund, Prau Erna	daselbst,
 Klägerin und Kevisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Paul Paulsen
 gegen
den Gastwirt Oswald J fHBHHHI in HflHNB? ^Wl^etr9
Beklagten und Revisionsbeklagten,
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- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29» Hai 1952 unter Uitwirkung der Bundesrichter Br» Bersch, Ascher. Raske, Br. Hartz und Johannsen
 für Recht erkannt:	.
Bas Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 31. Hai 1951 wird aufgehoben.
Bie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Bnt-scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht *zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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 (Tatbestands
 Die Klägerin ist am tHBHHI. 1944 als Kind der leigen Lieselotte	geboren* Die Kindesmutter hat wäh-
rend der gesetzlichen Empfängniszeit mit dem Beklagten Geschlechtsverkehr gepflogen<» Ausser ihm hat ihr in dieser Zeit auch der dänische Staatsangehörige Victor bei gewohnt. Eine von der Klägerin gegen den jetzigen Beklagten im Jahre 1945 erhobene TJnterhaltsklage wurde auf die von diesem erhobene Einrede des Llehrverkehrs durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts in Hamburg vom 17o Oktober 1945 - 25 C 8/45 - abgewiesen, nachdem durch ein in dem Rechtsstreit erhobenes, Blutgruppengutachten festgestellt war, dass weder der Beklagte noch als Erzeuger ausgeschlossen sei. Ein erbbiologisches Gutachten ist in dem früheren Rechtsstreit nicht erheben worden.
Die Klägerin macht in dem hier anhängigen Rechtsstreit geltend, dass nur der Beklagte als^ihr Erzeuger in Betracht komme. Ein erbbiologisches Gutachten werde dies ergeben. Hit der Klage begehrt sie die .
Feststellung, dass der Beklagte,ihr Erzeuger sei.
Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Er ist der Ansicht, dass die Klage weder nach §§ 640 ff noch nach 5 256 ZPO zulässig sei,. Die rechtskräftige Abweisung des Unterhaltsanspruchs in dem Vorprozess schliesse ein erhebliches Interesse der Klägerin an der ‘alsbaldigen Feststellung der Vaterschaft des-Beklagten aus.
Das Landgericht in Hamburg hat die Klage abgewiesen, da sie mangels Interesses der Klägerin an der alsbaldigen
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Feststellung der Vaterschaft nach §256 ZPO unzulässig sei. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil blieb erfolglos.
ilit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Der Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten«,
Bntscheidungggründeg
 Die Revision ist formund fristgerecht eingelegt, ihr kann der Erfolg nicht versagt werden«,
Bas Berufungsgericht führt in dem angefochtenen urteil zunächst aus. dass zwischen einem unehelich geborenen ICind und seinem Erzeuger ein Rechtsverhältnis bestehe, das an und für sich Gegenstand einer Feststellungsklage sein könne. Bieser Ansicht ist beizutreten, 'der gegenteiligen lieinung des OGIIBZ in OGIIZ 2, 127 ff kann nicht gefolgt werden. Bas hat der Senat bereits in dem Urteil vom 28. April 1952 - IV ZR 99/51 - mit eingehender Begründung ausgeführt. Auf dieses Urteil, das zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt ist, kann hier Bezug genommen werden.
per Berufungsrichter ist jedoch der Ansicht, dass auf diese Klage die Vorschriften über das Statusverfähren nach §§ 640 ff ZPO nicht angewandt' werden könnten.
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2r verkennt nicht,-dass ein dringendes, allgemeines Be-
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dürfnis für die Zulassung der Abstammungsklage“als Statusklage, wie sie das Reichsgericht in RGZ 160,'’ 293 ausgesprochen hat, bestehe. Er glaubt aber, dass ihr die Vorschrift des § 644 ZPO entgegenstehe, die sich nicht nur,
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wie das RG in RGZ 160, 293 meine , auf den Ausschluss der Vorschriften der S§ 640 ff ZK) auf die Feststellung der sog, Zahlvaterschaft (5 1717 BOB), sondern auch der der anehelichen Vaterschaft überhaupt (istvaterschaft) beziehe, Die sinngemässe' Anwendung dieser Vorschriften sei gesetzwidrig und deshalb unzulässig, da der Richter an das Gesetz gebunden sei. Der Senat hat in dem erwähnten Urteil von 28. April 1952 den gegenteiligen Standpunkt eingenommen. Er hat sich dort mit diesen Beweisgründen, die für die Gegenansicht auch schon von anderer Seite vorgebrächt worden sind, auseinandergesetzt, sie aber nicht für durchgreifend erachtet. Die Ausführungen des Berufungsurteils geben ihm keine Veranlassung, seinen Standpunkt aufzugeben.
Ist demnach die Klage auf Feststellung der (unehelichen) Vaterschaft zulässig und sind auf den dadurch in Gang gebrachten Rechtsstreit die Bestimmungen der §§
640 ff Z?0 entsprechend anzuwenden, so bleibt nur noch zu prüfen, ob für die Klage ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 erforderlich ist und durch welche Umstände dieses begründet oder ausgeschlossen wird. Der Berufungsrichter hat vdiese Frage geprüft und das Vorliegen eines Interesses der Klägerin* an der von ihr begehrten alsbaldigen Feststellung der Vaterschaft des Beklagten verneint. *
. Die Erwägungen, aus denen der »Berufungsrichter das Vorhandensein des.Rechtsschutzinteresses im 'vorliegenden Fall.verneint, beruhen wesentlich auf der Voraussetzung, dass es sich um einen ordentlichen Rechtsstreit handelt, auf den nur die Vorschriften der §§ 253 bis 484, 511 bis
 
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544 ZPO Anwendung fänden* I7enn die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Statusklage auf die Abstammungs-klage verneint wird, dann sind in der Tat für die Frage des rechtlichen Interesses des Klägers ganz andere Gesichtspunkte massgebend, als wenn man sich auf den gegenteiligen Standpunkt stellt, wie es das RG in RG2 160, 295 und der BGH in dem Urteil vom 28* April 1952 getan haben* Denn in jenem Pall kann bei der hier zu treffenden Entscheidung nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein im ordentlichen Verfahren ergehendes Urteil wegen der auf die Prozessparteien beschränkten Rechtskraft Wirkung für die Klärung der familienrechtlichen Rechtsstellung des unehelichen Kindes nicht die Bedeutung haben kann, wie eine im Statusverfahren ergehende Entscheidung, die die Rechtsbeziehung der "natürlichen" Verwandtschaft zwischen den Kind und seinem Erzeuger mit allseitig bindender V/irkung festlegt (§ 645 ZPO)* darauf weist auch der Berufungsrichter in dem angefochtenen Urteil hin (Seite 11 und 12 des Urteils)*
Seine Erwägungen können daher für die Entscheidung der Frage des rechtlichen Interesses nicht mehr in Betracht kommen, da nach der Ansicht des Senats auf die Abstammungsklage die Vorschriften der §§ 640 ff ZPO anzuwenden sind*
Der Senat hat in dem Urteil vom 28* April 1952 bereits ausgeführt, dass'auch-bei den Abstammungsklagen ein Sachurte^il nur dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 256. ZPO erfüllt sind* Den gleichen Standpunkt hat das Reichsgericht in RGZ 160, 295 /2977 eingenommen., Es bestand jedoch für den Senat in dem genannten
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urteil keine Veranlassung, die Frage grundsätzlich zu entscheiden, insbesondere zu der Ansicht des Reichsgerichts Stellung zu nehmen, dass das rechtliche Interesse in der Hegel zu bejahen sei*, 2s handelte sich damals UE} eine negative Feststellungsklage des als unehelichen Vater in Anspruch Genommenen, gegen den auch ein rechtskräftiges Erkenntnis auf Zahlung von Unterhalt an das verklagte Kind noch nicht ergangen war; Die Umstände des dort entschiedenen Falls waren solche, dass das Rechtsschutzinteresse zu bejahen war, wie man auch immer grundsätzlich die Frage beantwortet.
Der vorliegende Rechtsstreit zeigt die Besonderheit, dass der von der Klägerin gegen den Beklagten erhobene ünterhaltsanspruch (§ 1708 BGB) durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts in Hamburg abgewiesen ist, weil die Einrede des LiehrVerkehrs nach § 1717 BGB begründet war. Jine Hlärung der Abstammung durch Erhebung erbbiologischer Untersuchungen ist nicht erfolgt und konnte wegen des für derartige Untersuchungen damals noch zu jugendlichen Alterb der Klägerin - auch nicht durcligeflihrt werden. Die/.'Aussetzung desVerfahrens in;, -entsprechender Anwendung* des; §148 ZPO* wie'‘es das Kam-nergericht schon früher in DR 1939* .116 für zulässig erachtet hat, ist aus nicht ersichtlichen Gründen nicht erfolgt.	/	'	'
Die Rechtskraft des amtsgerifchtlichen Urteils,steht der Sachentscheidung auf die hier erhobene Abstammungs-klage nicht entgegen. Denn Gegenstand des rechtskräftigen Erkenntnisses in dem Vorjxrozess war nur der Unte'r-
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haltsanspruch, nicht aber das diesem Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis der unehelichen Vaterschaft.
Zs fehlt also an der Einheitlichkeit des Klaganspruchs.• * in den beiden Prozessen. Andererseits v/ürde auch ein auf die gegenwärtige Klage ergehendes. Urteil, das die Vaterschaft des Beklagten bejaht, nicht die Möglichkeit gewähren, sich über das rechtskräftige Urteil des früheren Rechtsstreits hinwegzusetzen.. Ein solches Urteil . wird grundsätzlich durch die neue Entscheidung in seinen Bestand nicht berührt. Dies hat.der Senat in dem Rechtsstreit IV ZR 99/51 für den Pall ausgesprochen, dass der uneheliche Vater in dem ersten Prozess zur Unterhaltsleistung verurteilt ist, und nunmehr ein Urteil dahin erwirkt, dass er nicht der Vater des-Kindes ist, und ist damit von RGZ 169, 129 in Anerkennung der von Bosch in ZAKBE 1942, 296, 306 und Schönke BE 1943r 825 gegen die Ansicht des Reichsgerichts geäusser-ten Eedenken abgewichen. Es kann auch nicht in Präge kommen, dass auf Grund des Ergebnisses des zweiten Rechtsstreites gegen das Urteil des ersten in entsprechender Anwendung des 5 580 ilr 7 b ZPO mit der Restitutionskla-ge angegangen werden kann* wie z.B. von Bosch aaO angeregt worden ist. Ber Senat hat in dem Urteil vom 26. Februar 1951 IV ZE 102/50 (BGH2 1, .216) entschieden, dass ein in schriftlicher Form abgefasstes erbkundliches Gutachten nicht als Urkunde im Sinne der erwähnten Vor-schrift anzusehen ist. Ein Vaterschaftsurteil, das in dem zweiten Rechtsstreit ergeht, wird in aller Regel auf einem solchen Gutachten beruhen* Wollte'man das \ Urteil als Urkunde ansehen, die in* entsprechender An-
 
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wirklichen Restitutionsgrund erhoben^ was aber nach dem genannten Urteil unstatthaft ist«, Damit ist natürlich
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der J J 579 und 580 aaQ gegeben .-sind« Hierfür ist im vorliegenden Pall nach dem vorliegenden'Prozeßstoff kein Anhaltspunkt gegeben* Ebensowenig-ist ersichtlich, dass die Klägerin des-gegenwärtigen Rechtsstreits im*
,.Tege einer Schadensersatzklage hach § 826 BGB .gegen den Beklagten die Unterhaltsfrage.wieder aufrollen könn-te (HC-Z 155, 55? 156, 265	169,	129	/I307). Die
LIbglichkeit, wegen des Unterhaltsanspruchs das frühere, diesen verneinende rechtskräftige Urteil zu beseitigen oder sich praktisch darüber hinwegzusetzen, ist aber Ireine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage auf Feststellung des Bestehens oder ITichtbestehens der ausserehelichen Vaterschaft, wie das Reichsgericht in RGZ J60, 293	zutreffend, bemerkt**hat* /.
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Jede ausser ehelich ^geborene ?erson*’hat^ grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Jeweilige praktische Bedeutsamkeit der einzelnen sich.aus dem Rechtsverhält-
nis der Abstammung ergebenden Folgen'ein.rechtliches ♦ *» > **» ., 4 ' .
Interesse daran, dass'ihr Status,’ wenn Streit oder Un- *
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eine auf der gegenteiligen Annahme beruhende Bindiing gegenüber einer bestimmten Person aus^R'ecbtsgründen nicht beseitigt werden kann,; 2s kann im Hinblick: auf die schon in geltenden Recht zu dem Ausdruck gekommene Bedeutung der «natürlichen” Verwandtschäft zwischen dem.unehelichen • Sind und seinem Vater die vielfach*von;Oberlandesgerich-ten vertretene Ansicht nicht für richtig erachtet werden, dass das-Interesse an einer alsbaldigen Peststel-lung nur dann zu bejahen seir wenn im einzelnen Pall eine an die aussereheliche Vaterschaft geknüpfte Rechtswirkung Bedeutung erlange, dass also z.B/ die Feststellung mit Rücksicht auf die Vorschrift "des § 4 EheG erst notwendig werde, wenn durch eine bevorstehende 3he-schliessung des Kindes oder seiner Abkömmlinge das Vorhandensein des durch diese Vorschrift geschaffenen Uhe-hindernisses der natürlichen Verwandtschaft festgestellt; werden müsse* Auf die praktische Unhaltbarkeit dieser Ansicht hat Bosch mit zutreffenden Gründen in BRZ 1947, 177 hingewiesen. Ob das Interesse dann wegfällt, wenn die Vaterschaft von keiner Seite bestrit-
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ten, sondern allgemein anerkannt ist (RGZ 168, 339), kann dahinstehen, da dieser,Pall hier nicht gegeben ist.	7	~	.	.	•
Aus diesen‘Gründen ist-im vorliegenden Fall das Gegebensein der Voraussetzungen-des § 256.ZPO für die von der Klägerin erhobene.-Abstammungsklage zu bejahen.
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