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BGH · IV ZR 185/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 185/51

Zur Zustellung eines in vollständiger Form ah- ■ gefassten Urteils gehört, dass der Zustellungsempfänger die vollständige Ausfertigung des ' Urteils bekommt und sie auch behalten kann» üis genügt nicht, wenn die vollständige Ausfertigung nur zu dem Zwecke.der Quittungsleistung-übersandt und demgemäss von dem die Zustellung empfangen- -den Anwalt unverzüglich mit seiner Quittung . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf den Antrag der Klägerin vom 15.0ktober 1951 > ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren, am 27- November 1951 Sie hatte bereits am 16.Juli 1951 das Armenrecht für die Revision nachgesucht, über ihr Gesuch ist erst durch Beschluss vom 20. Die Klägerin hat vorgetragen, das angefochtene Urteil sei ihrem Proi;essbevollmächtigien am 28» August 1951 in der Form zugestellt worden, dass eine abgekürzte Ausfertigung ohne Tatbestand und Gründe zugestellt sei, der Prozessbevollmächtigte aber über die Zustellung auf einer dabei ebenfalls übersandten vollständigen Ausfertigung des Urteils quittiert habe, Palls diese Zustellung die Revisionsfrist in lauf gesetzt habe, sei die Revisionsfrist mit dem 28.9*1951 abgelaufen. Sie beginnt nach § 552 ZPO mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Dabei ist dem Anwalt der Revisionsklägerin eine vollständige Ausfertigung und eine abgekürzte Ausfertigung des Urteils zugesandt worden. Die abgekürzte Ausfertigung war danach für den Anwalt der Klägerin bestimmt, während er auf der mitgeschickten vollständigen Ausfertigung nur die erfolgte Zustellung zu quittieren und diese Ausfertigung dann sofort wieder zurückzugeben hatte. Anders, liegt es aber, v/enn die vollständige Ausfertigung schon nach dem Willen des zustellenden Anwalts von vornherein nicht dazu bestimmt war, im Besitze des die Zustellung empfangenden Anwalts zu bleiben, sondern nur dazu, zur Aufnahme seiner Quittung über die Zustellung zu dienen. Gibt der die Zustellung empfangende Anwalt eine ihm auf diese Weise zugegangene vollständige Ausfertigung des Urteils unverzüglich mit seiner Quittung über die Zustellung zurück, so ist damit eine Übergabe des vollständigen Urteils im Sinne des § 170 ZPO nicht erfolgt. Es kann daher nur noch darauf ankommen, ob dieser Mangel der Zustellung durch die Tatsache, dass der Prozessbevollraächtigte der Klägerin über die Zustellung auf der vollständigen Ausfertigung des Urteils quittiert hat, geheilt ist. Die Klägerin hat durch Vorlage der mit dem Zustellungs-Vermerk des Auwalts des Beklagten versehenen abgekürzten Ausfertigung nachgewiesen, dass die von ihrem Pro-zessbevollmäcltigten erteilte Quittung über die Zustellung unrichtig ist. Die Quittung über die Zustellung kann auch nicht als wirksamer Verzicht auf eine den Pormvorschriften entsprechende Zustellung angesehen werden.

Zitierte Normen: § 170 ZPO
ZustellungsempfängervollständigAusfertigungAnwaltZustellungZPOQuittungKlägerinUrteilRevision

Volltext der Entscheidung

Sesetzi §§ 170, 198, 552 ZPO.
Rechtsgatz:
Zur Zustellung eines in vollständiger Form ah- ■ gefassten Urteils gehört, dass der Zustellungsempfänger die vollständige Ausfertigung des ' Urteils bekommt und sie auch behalten kann» üis genügt nicht, wenn die vollständige Ausfertigung nur zu dem Zwecke.der Quittungsleistung-übersandt und demgemäss von dem die Zustellung empfangen- -den Anwalt unverzüglich mit seiner Quittung . . über die Zustellung zurückgegeben wird»
Aktenzeichens IV.ZR 185/51	*	*
Beschluss vom 27« November 1951	010»	Hamburg	.	,
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IV ZR 185/51
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 In Sachen der minderjährigen Heike N DMMP-B^B^s tr .#?
vertreten durch ihren Vormund, Brau Erna Nj
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt,
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Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter II.Instanz:
Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf den Antrag der Klägerin vom 15.0ktober 1951 > ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren, am 27- November 1951
beschlossen:
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin zurückge-wiesen.
Gründe :
Die Klägerin hat gegen das Urteil des 4.Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 31. Mai 1951 am 1.Oktober 1951 Revision eingelegt. Sie hatte bereits am 16.Juli 1951 das Armenrecht für die Revision nachgesucht, über ihr Gesuch ist erst durch Beschluss vom 20. September 1951 entschieden worden. Dieser Beschluss ist ihr am 1.Oktober 1951 zugestellt
 
worden«.
Die Klägerin hat vorgetragen, das angefochtene Urteil sei ihrem Proi;essbevollmächtigien am 28» August 1951 in der Form zugestellt worden, dass eine abgekürzte Ausfertigung ohne Tatbestand und Gründe zugestellt sei, der Prozessbevollmächtigte aber über die Zustellung auf einer dabei ebenfalls übersandten vollständigen Ausfertigung des Urteils quittiert habe, Palls diese Zustellung die Revisionsfrist in lauf gesetzt habe, sei die Revisionsfrist mit dem 28.9*1951 abgelaufen. Die Klägerin hat} daher um Y»iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Prist gebeten.
Dieser Antrag war zurückzuweisen, weil die Revi-sionsfrist nicht versäumt worden ist. Sie beginnt nach § 552 ZPO mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Die Zustellung besteht in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks, § 170 ZPO. Diese Voraussetzungen für eine gültige Zustellung sind hier nicht erfüllt. Js handelt sich um eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt gemäss §198 ZPO. Dabei ist dem Anwalt der Revisionsklägerin eine vollständige Ausfertigung und eine abgekürzte Ausfertigung des Urteils zugesandt worden. Die abgekürzte Ausfertigung trägt den von dem Anwalt des Beklagten unterschriebenen Zustellungsvermerk. Die abgekürzte Ausfertigung war danach für den Anwalt der Klägerin bestimmt, während er auf der mitgeschickten vollständigen Ausfertigung nur die erfolgte Zustellung zu quittieren und diese Ausfertigung dann sofort wieder zurückzugeben hatte. In einem solchen Palle ist die vollständige Aus-
 
fertigung nicht im Sinne des § 170 ZPO übergehen. Die Übergabe bedeutet, dass der Zustellungsempfänger das Schriftstück in seinen Herrschaftsbereich bekommt, und dass er es auch behalten soll. Das ergibt sich aus dem Sinn der Zustellung. Sie liegt darin, dass der Zustellungsempfänger Gelegenheit bekommen soll, an Hand der vollständigen Urteilsausfertigung zu prüfen, ob er Revision einlegen will (RGZ 104? 402). Dazu genügt es nicht, dass die vollständige Urteilsausfertigung nur zu dem Zwecke der Quittungsleistung übersandt wird. Zwar kann der Zustellungsempfänger sich der einmal zugestellten vollständigen Ausfertigung jederzeit wieder entäussern, ohne dass dadurch die Zustellung wieder unwirksam würde. Anders, liegt es aber, v/enn die vollständige Ausfertigung schon nach dem Willen des zustellenden Anwalts von vornherein nicht dazu bestimmt war, im Besitze des die Zustellung empfangenden Anwalts zu bleiben, sondern nur dazu, zur Aufnahme seiner Quittung über die Zustellung zu dienen. Gibt der die Zustellung empfangende Anwalt eine ihm auf diese Weise zugegangene vollständige Ausfertigung des Urteils unverzüglich mit seiner Quittung über die Zustellung zurück, so ist damit eine Übergabe des vollständigen Urteils im Sinne des § 170 ZPO nicht erfolgt.
Es kann daher nur noch darauf ankommen, ob dieser Mangel der Zustellung durch die Tatsache, dass der Prozessbevollraächtigte der Klägerin über die Zustellung auf der vollständigen Ausfertigung des Urteils quittiert hat, geheilt ist. ISine solche Quittung genügt £i.c:r 2<ili Nachweis der Zustellung, $'193 Abs 2 ZPO.
Sie läs t aber Cen Gegenbeweis zu* Durch die blosse Ausstellung einer unrichtigen Smpfang s be sch einig ang,. wird die Zustellung nicht ersetzt (RG in J\7 32, 101). :
Die Klägerin hat durch Vorlage der mit dem Zustellungs-Vermerk des Auwalts des Beklagten versehenen abgekürzten Ausfertigung nachgewiesen, dass die von ihrem Pro-zessbevollmäcltigten erteilte Quittung über die Zustellung unrichtig ist. Damit ist die Beweiskraft dieser Quittung ausgeräumt.
Die Quittung über die Zustellung kann auch nicht als wirksamer Verzicht auf eine den Pormvorschriften entsprechende Zustellung angesehen werden. Denn die Wirksamkeit dieser Zustellung ist im Zusammenhang mit der Präge, ob die Revision rechtzeitig eingelegt ist, von Amts wegen zu prüfen. Soweit aber die Prüfung von Amts wegen vorgeschrieben ist, sind die Pormvorschriften Uber die Zustellung zwingendes Recht. Auf sie kann nicht verzichtet werden (KG in OLG 37, 111; Stein-Jonas vor § 166 IV). 3in Verzicht der Klägerin in dem Sinne, dass •die Zustellung ihr gegenüber als wirksam zu gelten hätte, i'der Mangel der Zustellung also geheilt wäre, kommt danach nicht in Präge. Abet .auch ein Verzicht auf die Verfahrensrüge wegen dieses mangels der Zustellung (§ 295 Abs 1.ZPO) ist wegen’der ausdrücklichen Vorschrift des § 295 Abs 2 ZPO nicht möglich, weil Vorschriften verletzt- sind, auf;deren Befolgung eine Partei wirksam
 
nicht verzichten kann. Die Zustellung vom 28. August 1951 hat daher die Revisionsfrist nicht in Lauf gesetzt. Die Revisionsfrist ist nicht versäumt. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es daher nicht.
Dr.Lersch Raske Dr.Hartz Johannsen Kregel.
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