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BGH · IV ZR 184/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 184/63

BGBl I 379, § 9 Der Widerruf eines Bescheides ist rechtzeitig ausgesprochen, wenn der Verfolgte innerhalb der Sechsmonatefrist des § 203 Abs. 2 BEG die ihm zugestellte unbeglaubigte Abschrift des Widerrufsbescheides, die dessen Inhalt richtig wiedergibt, nachweislich erhalten hat. Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 VwZG steht dieser Heilung, soweit es auf die Wahrung der Widerrufsfrist ankommt, nicht entgegen. Der Zustellungsmangel hat nur zur Folge, daß die Klagefrist des § 212 BEG nicht in Lauf gesetzt worden ist. Dezember 1959 hat die Entschädigungsbehörde dem Kläger einen weiteren Vorschuß in Höhe von 10.000 DM bewilligt, auf den ein Teil von 3.000 DM der zuerkannten Soforthilfe angerechnet wurde; gleichzeitig wurde die Rückforderung, insbesondere die Verrechnung mit der laufenden Berufsschadensrente für den Pall Vorbehalten, daß die endgültige Festsetzung der - noch offenen - Entschädigungsansprüche ergeben sollte, daß diese nur in geringerer Höhe bestehen. November I960 eingegangenon Auskunft erklärte das Finanzamt Frankfurt/Main-Taunustor, daß den angegebenen Ertragesteuerzahlen für das Jahr 1929 ein Gewinn von rund 4.800 RM und für das Jahr 1930 ein solcher von rund 4.000 RM entspreche', die vom Kläger genannten übersteigenden Einkünfte also nicht aus dem Unternehmen herrühren könnten. In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt: Aus der Auskunft des Finanzamts ergebe sich, daß die Angaben des Antragstellers über sein Vorverfolgungseinkommen unrichtig seien. Diese Frist hat es in Anwendung des § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustel-lungsgesetzes (VwZG) vom 3- Juli 1952 (BGBl I 379) trotz des in der Übergabe einer nicht beglaubigten Abschrift des Bescheides liegenden Zuotellungsmangels als gewahrt be- März 1961 zuge3tellt worden sei, der Kläger damit den Bescheid im Sinne des § 9 Abs. 1 VwZG erhalten habe. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 VwZG, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, komme hier nicht zur Anwendung. Sie besage nur, daß eine Heilung des Zustellungsmangels insoweit, als mit der Zustellung eine Prist - hier die Klagefrist -in Lauf gesetzt werde, nicht in Betracht komme. Das Berufungsgericht hat weiter auf Grund der von ihm als eindeutig bezeichneten Auskunft des Finanzamtes für erwiesen erachtet, daß die früheren Angaben des Klägers über sein Vorverfolgungseinkommen unrichtig waren. August 1959 zu dem Ergebnis gekommen, daß dieser Bescheid auf den unrichtigen Angaben des Klägers beruht. Hach den weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts ist der Widerrufsbescheid in erster Linie darauf gestützt, daß der widerrufene Bescheid durch objektiv unrichtige Angaben des Klägers beeinflußt ist. Es hat daher die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 zweiter Halbsatz BEG als gegeben erachtet und die in Widerrufsboscheid ausgesprochene Entziehung mit der Erwägung gebilligt, daß sich die Entschädigungsbehörde mit der Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamten-gruppo des mittleren Dienstes im Rahmen ihrer Ermessens-befugnis gehalten habe. Dagegen hat das Berufungsgericht ein hinreichendes schuldhaftes Verhalten des Klägers nicht als erwiesen erachtet und daher den Bescheid, soweit er weitere Entschädigungsansprüche versagt hat, aufgehoben. a) Unbegründet ist die Rüge der Revision, die Bestimmung des § 9 VwZG verbiete ihrem Wortlaut nach eine Aufspaltung der Zustellungswirkung und damit die Heilung von Zustellungsraängeln in denjenigen Fällen, in denen mit der Zustellung eine der in Abs. 2 der Vorschrift genannten Fristen beginnt. Es kann jedoch nicht gesagt werden, daß im Hinblick auf das Pehlen der Beglaubigung der Abschrift eine Zustellung des Bescheides überhaupt nicht vorgenommon worden ist. Biese Vorschrift findet jedoch nach Äbs% 2 keine Anwendung, wenn mit der Zustellung eine Frist für die Erhebung der Klage, eine Berufungs-, Revisions- oder Rechtsmittelbegründungsfrist beginnt. Hier hat der Kläger nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Abschrift des Bescheides, die zwar nicht beglaubigt war, jedoch dessen Inhalt richtig wiedergegeben hat, am 3. Damit ist gemäß § 9 Abs. 1 VwZG der Mangel der Zustellung geheilt, diese also wirksam geworden, sofern nicht einer Heilung die Bestimmung des § 9 Abs. 2 VwZG entgegensteht. Mit der Zustellung eines Bescheides beginnt gemäß § 210 Abs. 1 und 3 BEG die Frist zur Erhebung der Klage. deshalb kommt gemäß § 9 Abs. 2 VwZG eine Heilung von Zustellungsmängeln nach Abs. 1 dieser Vorschrift mit der Folge, daß die Klagefrist trotz solcher Mängel in Lauf gesetzt worden ist, nicht in Betracht. Aus der Bestimmung kann jedoch nicht entnommen werden, daß über diese Folge hinaus eine fehlerhafte Zustellung schlechthin einer Heilung nicht zugänglich sein sollte. Damit kommt klar zu dem Ausdruck, daß auch in einem solchen Falle eine fehlerhafte Zustellung nicht schlechthin von der Heilung ausgeschlossen ist, sondern nur insoweit, als mit ihr der Beginn des Laufs einer Notfrist verbunden ist. Deshalb ist auch die Bestimmung des § 9 Abs. 2 VwZG im Einklang mit dem Berufungsgericht dahin auszulegen, bei von Rosen- von Hoewel, aaO), daß aber im übrigen eine fehlerhafte Zustellung auch dann, wenn sie eine Frist in Lauf setzen sollte, nicht von der Heilung nach § 9 Aba. 1 VwZG ausgeschlossen ist, "Diese Auffassung wird auch in der Rechtsprechung der Verwaltungs-gerichte vertreten. September I960 (ESVGH 10, 231) ausgesprochen, daß ein verwaltungsgerichtlicher Beschluß, der dem Beteiligten ohne ordnungsgemäße Zustellung ausgehändigt worden ist, wirksam geworden ist, wenn auch im Hinblick auf den Zustellungsmangel die entsprechende Frist nicht in Lauf gesetzt worden ist. "Dezember 1959 (DVB1 1961, 212) ausgesprochen, daß die Bestimmung des § 9 Abs. 2 VwZG nur für den Lauf der dort genannten Frist gilt, im übrigen aber die fehlerhafte Zustellung eines Verwaltungsakts der Heilung nach § 9 Abs. 1 VwZG zugänglich ist und der Verwaltungsakt dann wirksam ist. Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 VwZG ’3 steht somit hier der Heilung des Zustollungsmangels, soweit durch die Zustellung die Widerrufofrist gewahrt werden sollte, nicht entgegen. T)er Zuotellungsmangel hat nur zur Folge, daß die Klagefri3t des § 212 BEG nicht in Lauf gesetzt worden ist. Das Berufungsgericht hat somit rechtlich zutreffend die Widerrufsfrist des § 203 Abs. 2 BEG als gewahrt angesehen. b) Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Bestätigung der Ziff, 1 bis 3 des Yfiderrufsbescheides läßt sich jedoch aus einem anderen Grunde nicht aufrechterhalten. Nach den von der Revision nicht mit einer Verfahrens-rügo angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger unrichtige Angaben Über sein Vorverfolgungseinkommen gemacht. Es kann hier nicht ohne weiteres gesagt werden, daß sich die Entschädigungsbehörde mit der Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes im Rahmen dieser Ermessensbefugnis gehalten hat. Die Entschädigungsbehörde hat zwar dem Kläger die einer Einstufung in den mittleren Dienst entsprechende Rente mit der Erwägung belassen, daß der Kläger nach seinem Einkommen in diese Gruppe einzustufen sei. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß nach § 76 Abs. 1 Satz 3 BEG für die Einstufung eines Verfolgten sowohl seine Berufsausbildung als auch seine wirtschaftliche Stellung vor Beginn der Verfolgung erheblich sind. Hier läßt sich nicht von vornherein die Möglichkeit ausschließen, daß die Berufsausbildung des Klägers, der nach seinem Vorbringen das Abitur gemacht und eine Handelsschule besucht hat, eine höhere Einstufung rechtfertige. Außerdem ist noch folgendes zu berücksichtigen: Bas Berufungsgericht hat den Nachweis eines Verschuldens des Klägers im Sinne des § 7 Abs. 1 BEG nicht als erbracht erachtet und daher den angegriffenen Bescheid, soweit er die Versagung weiterer Entschädigungsansprüche enthält, aufgehoben. Jedoch sind die Erwägungen des Berufungsgerichts auch von Bedeutung für die Präge, ob die Entziehung zu Recht ausgesprochen worden ist. Jedoch hat es beanstandet, daß die Begründung des Widerrufs-boschoides eine solche umfassende Yfiirdigung nicht enthalte, Bas Berufungsgericht hat dabei verkannt, daß es die Aufgabe der Entschädigungsgerichte ist, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BEG selbständig nachzuprüfen. Hierzu gehören auch, sofern die Entziehung wegen eines Versagungsgrundes nach § 7 Abs. 1 BEG ausgesprochen ist, die in der Person des Berechtigten gegebenen subjektiven Tatsachen, nämlich das vorwerfbare Verhalten. mit Abs. 1 gegeben, so ist, anders als im Falle des § 7 Abs. 2 zweiter Halbsatz BEG, die der Entschädigungsbehörde eingeräumte Befugnis zur völligen oder teilweisen Entziehung des Anspruchs nicht auf denjenigen Teil beschränkt, der bei richtigen Angaben nicht zuzubilli-gon gewesen wäre. Entschadi-gungobehördo ausgesprochene Entziehung auch dann bestätigt werden, wenn die Berücksichtigung der Berufsausbildung des Klägers eine höhere Einstufung als die Einreihung in den mittleren Dienst rechtfertigen würde. Der Senat kann jedoch die Frage eines grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers nicht von sich aus entscheiden.

Zitierte Normen: § 9 VwZG § 212 BEG § 9 VwZG § 203 BEG § 2 VwZG § 210 BEG § 9 VwZG § 187 ZPO § 9 VwZG § 212 BEG
HeilungEntziehungBEGBerufungsgerichtZustellungEntschädigungsbehördeKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BEG §§ 197, 203, 212; VerwaltungszuatellungsG v, 3. Juli 1952. BGBl I 379, § 9
Der Widerruf eines Bescheides ist rechtzeitig ausgesprochen, wenn der Verfolgte innerhalb der Sechsmonatefrist des § 203 Abs. 2 BEG die ihm zugestellte unbeglaubigte Abschrift des Widerrufsbescheides, die dessen Inhalt richtig wiedergibt, nachweislich erhalten hat.
Der in der Übergabe einer nur unbeglaubigten Abschrift liegende Zustellungsmangel wird nach § 9 Abs. 1 VwZG geheilt. Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 VwZG steht dieser Heilung, soweit es auf die Wahrung der Widerrufsfrist ankommt, nicht entgegen. Der Zustellungsmangel hat nur zur Folge, daß die Klagefrist des § 212 BEG nicht in Lauf gesetzt worden ist.
BGH, Urt. v. 14. Juli 1964 - IV ZR 184/63 - OLG Frankfurt/Main
LG Wiesbaden
IV_ZR_184/63
Verkündet am 14. Juli 1964 Broeskc, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
G
des Kaufmanns Benjamin Benno
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
in
 gegen
das Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in
 Straße
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Br. loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das.Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ Main vom 9. April 1963 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand r
Der am	in	*n	^°^en	geborene
 jüdische Kläger kam im Jahre 1918 nach Landsberg an der Wartho. Vom Jahre 1924 bis zu seiner endgültigen Auswanderung nach Palästina - etwa im August 1934 - lebte er in Prankfurt/Main. Port war er zunächst als Provisionsvertreter, später als selbständiger Kaufmann in der Wäsche-und Trikotagenbranche tätig. Sein Gewerbe wurde am 11. November 1927 mit Betriebsbeginn vom 4. November 1927 beim Gewerbeamt angemeldet und am 14. Januar 1930 als Einseihandelsfirma ins Handelsregister eingetragen.
Per Kläger, der seit Oktober 1958 wieder in Ueutseh-land wohnt, hat verschiedene Entschädigungsansprüche, u.a. auch Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, angemeldet. Er hat um Einreihung in die Beamtengruppe des höheren Pienstes gebeten und die Rente gewählt. Zur Begründung dieses Anspruchs hat er vorgetragen: Er habe in Polen das Abitur gemacht, in Landsberg an der Warthe die Handelsschule besucht und dort in dem väterlichen Unternehmen, einer Metallgroßhandlung, gearbeitet.
In den Jahren 1930 bis 1932 habe er in Frankfurt/Main aus seinem Geschäft, das er mit 8 Angestellten betrieben habe, ein Purchschnittseinkommen von etwa 8.000 bis 10.000 RM jährlich erzielt. Per von ihm in Israel aufgebaute Betrieb sei seit dem 1. April 1956 nicht mehr lebensfähig gewesen und habe schließlich liquidiert werden müssen.
Pie Entschädigungsbehörde hat mit Bescheid vom 10. August 1959 dem Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine monatliche Rente in Höhe von 600 PM für die Zeit ab 1. April 1956 zugebilligt, jedoch auf die sich
 
ergebenden Rentenrückstände die dem Kläger gewährten Vorschüsse in Höhe von 30.000 DM angerechnet. In den Gründen des Bescheides ist u.a. ausgeführt, der Antragsteller habe eidesstattlich versichert, daß sein Einkommen aus dem Unternehmen in den Jahren 1930 bis 1932 etwa 8.000 bis 10.000 RM betragen habe. Den von ihm auch wiederholt mündlich vor der EntschädigungsbehÖrde gemachten Angaben könne der Glaube nicht versagt werden. Das Ergebnis der Ermittlungen führe dazu, daß das Vorbringen des Antragstellers im wesentlichen unwiderlegt geblieben sei, so daß seine Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes gerechtfertigt sei.
Mit Bescheid* vom 3. Dezember 1959 hat die Entschädigungsbehörde dem Kläger einen weiteren Vorschuß in Höhe von 10.000 DM bewilligt, auf den ein Teil von 3.000 DM der zuerkannten Soforthilfe angerechnet wurde; gleichzeitig wurde die Rückforderung, insbesondere die Verrechnung mit der laufenden Berufsschadensrente für den Pall Vorbehalten, daß die endgültige Festsetzung der - noch offenen - Entschädigungsansprüche ergeben sollte, daß diese nur in geringerer Höhe bestehen.
Wegen der noch offenen Ansprüche, im wesentlichen wegen der geltend gemachten Schäden an Eigentum und an Vermögen, setzte die Entschädigungsbehörde ihre Ermittlungen fort. Am 8. August I960 erhielt sie eine Auskunft der Industrie- und Handelskammer, die auch Angaben über die Höhe der Ertragsund lohnsummensteuer sowie der Beiträge zur Industrie- und Handelskammer für die Jahre 1929 bis 1932 enthielt. Danach hat der Kläger in diesen Jahren Lohnsummensteuer überhaupt nicht und Gewerbeertragssteuer nur für 1929 sund 1930 in Höhe von 114 RM bzw.
94,50 RM bezahlt. In einer auf Grund einer Anfrage der Entschädigungsbehörde erteilten und bei dieser am 28. November I960 eingegangenon Auskunft erklärte das Finanzamt Frankfurt/Main-Taunustor, daß den angegebenen Ertragesteuerzahlen für das Jahr 1929 ein Gewinn von rund 4.800 RM und für das Jahr 1930 ein solcher von rund 4.000 RM entspreche', die vom Kläger genannten übersteigenden Einkünfte also nicht aus dem Unternehmen herrühren könnten.
Die Entschädigungsbehörde hat sodann am 22. Februar 1961 folgenden Bescheid erlassen:
Der Bescheid vom 10. August 1959 wird mit folgender Maßgabe widerrufen:
1.	Der Antragsteller hat vom 1. April 1961 an Anspruch auf eine Rente in der vergleichbaren Besoldungsgruppe eines Beamten des mittleren Dienstes in Höhe von DM 311, — ;
2.	von der Rückforderung der bisher erbrachten Leistungen wogen Schadens im beruflichen Fortkommen wird abgesehen;
3.	auf die zu zahlende Rente sind die noch offenen Vorleistungen in Höhe von DM 7.000,— in der Weise anzurechnen, daß bis zur Tilgung die um DM 150 gekürzte Rente von DM 161 zur Auszahlung gelangt;
4.	evtl, weitere Entschädigungsansprüche nach dem BEG werden versagt.
In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt: Aus der Auskunft des Finanzamts ergebe sich, daß die Angaben des Antragstellers über sein Vorverfolgungseinkommen unrichtig seien. Sein auf Grund der Ertragssteuerziffern festge-
 
stclltoB Einkommen könne in den Jahren 1929 bis 1932 im Burschnitt bestenfalls zwischen 3.000 und 3.500 RM betragen haben. Damit seien die Voraussetzungen für einen Widerruf des Bescheides nach § 201 i.V. mit § 7 Abs. 2 zweiter Halbsatz BEG gegeben. Der Widerruf rechtfertige sich aber auch nach § 7 Abs. 2 erster Halbsatz BEG, weil der Antragsteller zu demindest grob fahrlässig die Unwahrheit über soine Einkommensverhältnisse gesagt habe. Mit Rücksicht darauf, daß dem Antragsteller ein vorsätzliches Handeln nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden könne, werde von dem in § 7 BEG eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht, daß der Antragsteller in Zukunft die Rente nur in der Höhe erhalte, die der Beamtengruppe entspreche, in die er nach seinem tatsächlichen Einkommen einzuotufen sei. Dies sei die Beamtengruppe des mittleren Dienstes.
Dieser Widerrufs- und Versagungsbescheid ist dem Kläger am 3. März 1961 zugestellt worden. Die zugestellte Abschrift enthält einen Beglaubigungsvermerk, der jedoch vom vollziehenden Beamten nicht unterschrieben ist.
Der Kläger hat Klage erhoben und die Aufhebung des Widerrufsbescheides beantragt. Das Landgericht hat den Widerrufsbescheid in vollem Umfang aufgehoben. Es hat in den Gewerbeertragssteuerzahlen kein geeignetes Beweismittel für die Unrichtigkeit der Erklärungen des Klägers erblickt. Auch seien aus den mitgetoilten Zahlen nur Schlüsse auf die Jahre 1928 und 1929 zu ziehen.
Das beklagte Land hat Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszug hat sich der Kläger in erster Linie auf die Nichtigkeit des Widerrufsbescheides berufen.
 
die er vor allem aus dem Pehlen des Dienstsiegels und der Unterschrift auf der ihm zugestellten Abschrift herleitet.
Daß Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und die Klage abgewiesen, soweit sie sich gegen Ziff. 1, 2 und 3 des Widerrufsbesoheidos richtet. Jedoch hat es Ziff. 4 dieses Bescheides unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des beklagten Landes aufgehoben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Ua3 beklagte Land beantragt, die Revision zurückzu-v/eisen.
EntscheidungsgrUnde:
Die Revision ist begründet.
1, Das Berufungsgericht hat die Widerrufsfrist des § 203 Abs. 2 BEG als gewahrt angesehen. Es ist davon aus-gegangenv daß die Sechsmonatsfrist erst mit der Kenntnis des Sachbearbeiters der Entschädigungsbehörde von dem Inhalt der Auskunft des Finanzamts, frühestens also mit deren Eingang am 28. November I960, begann. Diese Frist hat es in Anwendung des § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustel-lungsgesetzes (VwZG) vom 3- Juli 1952 (BGBl I 379) trotz des in der Übergabe einer nicht beglaubigten Abschrift des Bescheides liegenden Zuotellungsmangels als gewahrt be-
 
trachtet, weil die Abschrift, gegen deren Richtigkeit keine Einwendungen erhoben worden seien, dem Kläger persönlich am 3. März 1961 zuge3tellt worden sei, der Kläger damit den Bescheid im Sinne des § 9 Abs. 1 VwZG erhalten habe. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 VwZG, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, komme hier nicht zur Anwendung. Sie besage nur, daß eine Heilung des Zustellungsmangels insoweit, als mit der Zustellung eine Prist - hier die Klagefrist -in Lauf gesetzt werde, nicht in Betracht komme.
Das Berufungsgericht hat weiter auf Grund der von ihm als eindeutig bezeichneten Auskunft des Finanzamtes für erwiesen erachtet, daß die früheren Angaben des Klägers über sein Vorverfolgungseinkommen unrichtig waren. Es ist sodann unter Würdigung der Begründung des Bescheides vom 10. August 1959 zu dem Ergebnis gekommen, daß dieser Bescheid auf den unrichtigen Angaben des Klägers beruht. Hach den weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts ist der Widerrufsbescheid in erster Linie darauf gestützt, daß der widerrufene Bescheid durch objektiv unrichtige Angaben des Klägers beeinflußt ist. Es hat daher die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 zweiter Halbsatz BEG als gegeben erachtet und die in Widerrufsboscheid ausgesprochene Entziehung mit der Erwägung gebilligt, daß sich die Entschädigungsbehörde mit der Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamten-gruppo des mittleren Dienstes im Rahmen ihrer Ermessens-befugnis gehalten habe. Dagegen hat das Berufungsgericht ein hinreichendes schuldhaftes Verhalten des Klägers nicht als erwiesen erachtet und daher den Bescheid, soweit er weitere Entschädigungsansprüche versagt hat, aufgehoben. Jedoch hat oo den Bescheid hinsichtlich der Anrechnung der noch offenen Vorleistungen auf die laufende Rente bestätigt.
2, 'Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allem stand.
a) Unbegründet ist die Rüge der Revision, die Bestimmung des § 9 VwZG verbiete ihrem Wortlaut nach eine Aufspaltung der Zustellungswirkung und damit die Heilung von Zustellungsraängeln in denjenigen Fällen, in denen mit der Zustellung eine der in Abs. 2 der Vorschrift genannten Fristen beginnt.
Nach § 203 Abs. 1 BEG ist der Widerruf durch Bescheid auszusprechon. Dieser ist ein Verwaltungsakt, nicht aber, was das Berufungsgericht offen gelassen hat, eine zivil-rechtliche Willenserklärung. Wie jeder Verwaltungsakt (vgl. BGHZ 4, 10, 20; 17, 348, 351), so bedarf auch ein Bescheid der Entschädigungsbehörde zu seiner Wirksamkeit der Bekanntgabe, und zwar in der hierfür vorgesehenen Form (Senatsurteil vom 19. Juni 1963 - IV ZR 20/63 -, RzW 1963, 549 Nr. 16). Nach § 196 BEG ist der Bescheid dem Antragsteller durch Zustellung bekannt zu machen. Er wird folglich erst mit der Zustellung wirksam. Die Zustellungen erfolgen gemäß § 197 Abo. 1 BEG nach den Vorschriften des Verwaltungs-sustellungsgosetzes. Damit sind diese Vorschriften durch ein Gesetz des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 2 Vv/ZG für anwendbar erklärt. Nach § 2 Abs. 1 VwZG besteht die Zustellung in der Übergabe eines Schriftstückes in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift oder in dem Vorlegen der Urschrift. Hier ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2, § 3 VwZG durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt worden. Jedoch ist auf der zugestellten Abschrift der angebrachte Beglaubi-gungsvemerk nicht unterzeichnet. Die Abschrift ist somit nicht beglaubigt. Die Beglaubigung ist aber ein wesentliches Erfordernis des Zustellungsaktes (BGH in NJW 1952, 934 Nr. 7; BGHZ 24, 116, 118). Es kann jedoch nicht gesagt
 werden, daß im Hinblick auf das Pehlen der Beglaubigung der Abschrift eine Zustellung des Bescheides überhaupt nicht vorgenommon worden ist. Denn die Zustellung ist zwar beurkundete Übergabe eines Schriftstücks. Jedoch ist nicht der Bescheid selbst, sondern nur eine beglaubigte Abschrift Gegenstand der Übergabe (vgl. OVG Münster in "Bas Recht im Amt" 1956, 187). Die Beglaubigung gehört folglich nur zur Wahrung der vorgeschriebenen Form der Zustellung (BGH,
 Urteil vom 11. März 1954 - III ZR 377/52). Ohne die Beglaubigung ist die Zustellung grundsätzlich unwirksam.
Jedoch sieht § 9 VwZG die Möglichkeit der Heilung von Zustellungsmängeln vor. Läßt sich nämlich die formgerechte Zustellung eines Schriftstückes nicht naohweisen oder ißt - wie hier - das Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es nach Abs. 1 der Vorschrift als in dem Zeitraum .zugostellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. Biese Vorschrift findet jedoch nach Äbs% 2 keine Anwendung, wenn mit der Zustellung eine Frist für die Erhebung der Klage, eine Berufungs-, Revisions- oder Rechtsmittelbegründungsfrist beginnt. Die Heilung erstreckt sich auf Mängel jeder Art und tritt kraft Gesetzes mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Schriftstücks beim Empfangsberechtigten ein (vgl. von Rosen- von Hoewel, VwZG Anm. B zu § 9). Hier hat der Kläger nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Abschrift des Bescheides, die zwar nicht beglaubigt war, jedoch dessen Inhalt richtig wiedergegeben hat, am 3. März 1961 erhalten. Damit ist gemäß § 9 Abs. 1 VwZG der Mangel der Zustellung geheilt, diese also wirksam geworden, sofern nicht einer Heilung die Bestimmung des § 9 Abs. 2 VwZG entgegensteht. Letztere Frage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint.
Mit der Zustellung eines Bescheides beginnt gemäß § 210 Abs. 1 und 3 BEG die Frist zur Erhebung der Klage.
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deshalb kommt gemäß § 9 Abs. 2 VwZG eine Heilung von Zustellungsmängeln nach Abs. 1 dieser Vorschrift mit der Folge, daß die Klagefrist trotz solcher Mängel in Lauf gesetzt worden ist, nicht in Betracht. Aus der Bestimmung kann jedoch nicht entnommen werden, daß über diese Folge hinaus eine fehlerhafte Zustellung schlechthin einer Heilung nicht zugänglich sein sollte. Hach der Amtlichen Begründung zu dem Entwurf eines Verwaltungszustellungsgesetzes (Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode, Drucksache Nr. 2963) entspricht die später als § 9 Gesetz gewordene Bestimmung in § 10 des Entwurfes bisherigen Rechtsgrundsätzen, wie sie auch in § 187 ZPO ausgesprochen sind. Auf diese Vorschrift ist somit in der Begründung ausdrücklich verwiesen. § 187 Satz 1 ZPO enthält einen allgemeinen Grundsatz. Die Bestimmung will verhindern, daß die vom Gesetz an die Zustellung eines Schriftstücks geknüpfte Wirkung an Mängeln des Zustellungsaktes scheitert, obwohl feststeht, daß das Schriftstück dem Beteiligten zugegangen ist, er also sachlich so gestellt ist, wie wenn die Zustellung in Ordnung wäre (BGHZ 17j 348,352,353). Nur der Beginn einer Notfrist soll eine nicht mit Mängeln behaftete Zustellung zur Voraussetzung haben. Deshalb schließt § 187 Satz 2 ZPO die Möglichkeit einer Heilung aus, soweit durch die Zustellung der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden soll. Damit kommt klar zu dem Ausdruck, daß auch in einem solchen Falle eine fehlerhafte Zustellung nicht schlechthin von der Heilung ausgeschlossen ist, sondern nur insoweit, als mit ihr der Beginn des Laufs einer Notfrist verbunden ist. Sie ist somit der Heilung nach § 187 Satz 1 ZPO zugänglich, soweit mit ihr andere Folgen verbunden sind (vgl. Stein/Jonas/Schönke/ Pohle, 18. Aufl. ZPO § 187 Anm. IV). Es besteht aber kein Grund, die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 VwZG anders auszulegenüLo die Vorschriften des § 187 ZPO, denen sie nachgebildet sind. Deshalb ist auch die Bestimmung des § 9 Abs. 2 VwZG im Einklang mit dem Berufungsgericht dahin auszulegen,
11
daß bei einem Verstoß gegen zwingende Zustellungsvorschriften die dort genannten Fristen durch die Zustellung nicht in Lauf gesetzt werden (vgl. Nr. 11 Abs. 2 der Allgemeinen Ver-waltungsvorochriften, abgedr. bei von Rosen- von Hoewel, aaO), daß aber im übrigen eine fehlerhafte Zustellung auch dann, wenn sie eine Frist in Lauf setzen sollte, nicht von der Heilung nach § 9 Aba. 1 VwZG ausgeschlossen ist, "Diese Auffassung wird auch in der Rechtsprechung der Verwaltungs-gerichte vertreten. So hat der VGH Baden-Württemberg in einer zu § 9 VwZG ergangenen Entscheidung vom 2. September I960 (ESVGH 10, 231) ausgesprochen, daß ein verwaltungsgerichtlicher Beschluß, der dem Beteiligten ohne ordnungsgemäße Zustellung ausgehändigt worden ist, wirksam geworden ist, wenn auch im Hinblick auf den Zustellungsmangel die entsprechende Frist nicht in Lauf gesetzt worden ist. Ebenso hat das OVG Berlin in einem Urteil vom 17. "Dezember 1959 (DVB1 1961, 212) ausgesprochen, daß die Bestimmung des § 9 Abs. 2 VwZG nur für den Lauf der dort genannten Frist gilt, im übrigen aber die fehlerhafte Zustellung eines Verwaltungsakts der Heilung nach § 9 Abs. 1 VwZG zugänglich ist und der Verwaltungsakt dann wirksam ist. "Diese Entscheidung ist damit begründet, daß kein Anlaß besteht, Über die Einschränkung des § 9 Abs. 2 VwZG hinaus die allgemeine Regel dos § 9 Abs. 1 VwZG zu durchbrechen.
Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 VwZG ’3 steht somit hier der Heilung des Zustollungsmangels, soweit durch die Zustellung die Widerrufofrist gewahrt werden sollte, nicht entgegen. T)er Zuotellungsmangel hat nur zur Folge, daß die Klagefri3t des § 212 BEG nicht in Lauf gesetzt worden ist.
"Die den Beginn der Widerrufsfrist auf den 28. November I960 festsetzenden Erwägungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie sind auch von der Revision nicht angegriffen.
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Das Berufungsgericht hat somit rechtlich zutreffend die Widerrufsfrist des § 203 Abs. 2 BEG als gewahrt angesehen.
b) Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Bestätigung der Ziff, 1 bis 3 des Yfiderrufsbescheides läßt sich jedoch aus einem anderen Grunde nicht aufrechterhalten.
Nach den von der Revision nicht mit einer Verfahrens-rügo angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger unrichtige Angaben Über sein Vorverfolgungseinkommen gemacht. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Bescheid vom 10. August 1959 auf diesen unrichtigen Angaben beruht, bejaht. Dies ergibt die Begründung des Bescheides, der als Verwaltungsakt. der selbständigen Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich ist. Die Voraussetzungen für eine Entziehung nach § 7 Abö. 2 zwoiter Halbsatz BEG sind somit vom Berufungsgericht mit Rocht bejaht worden. Bas Berufungsgericht ist weiter ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß der Widerrufsbe-scheid in erster Linie ..auf diese Bestimmung gestützt ist. Jedoch begegnet seine Auffassung, die Entschädigungsbehörde habe sich insoweit im Rahmen ihrer Ermessensbefugnis gehalten, rechtlichen Bedenken. Denn dem Ermessen der Entschädigungs-behördö sind bei einer Entziehung auf Grund der vorerwähnten Vorschrift enge Grenzen gesetzt. Es steht zwar im Ermessen der Entschädigungsbehördo, ob sie eine Entziehung aussprechen will oder nicht. Im Übrigen ist jedoch ihr Ermessen eingeschränkt. Beruht eine Entscheidung auf unrichtigen Angaben des Berechtigten, ohne daß diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder der Gebrauch unlauterer Mittel zur Last fällt, so beschränkt sich die der Entschädigungsbehörde eingeräumte Befugnis zur völligen oder teilweisen Entziehung auf denjenigen Teil des Entschädigungsanspruchs, der bei richtigen Angaben nicht zuzubilligen gewesen wäre.
 
■Dies hat der Senat im Urteil vom 27. Mai 1959 - IV ZR 309/58 -f IM Mr. 9 zu § 7 BEG 1956 = RzW 1959, 393 Nr. 36 ausgesprochen. Es kann hier nicht ohne weiteres gesagt werden, daß sich die Entschädigungsbehörde mit der Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes im Rahmen dieser Ermessensbefugnis gehalten hat. Die Entschädigungsbehörde hat zwar dem Kläger die einer Einstufung in den mittleren Dienst entsprechende Rente mit der Erwägung belassen, daß der Kläger nach seinem Einkommen in diese Gruppe einzustufen sei. Sie hat dieses Einkommen für die Jahre 1929 bis 1932 auf jährlich bestenfalls zwischen 3.000 und 3.500 RM veranschlagt, während das Berufungsgericht für die Jahre von 1930 bis 1932, also für die letzten drei Jahre vor Beginn der Verfolgung, ein durchschnittliches Jahreseinkommen von unter 3.000 RM festgestellt hat. Dieses Einkommen erreicht zwar nicht ganz die Tabellensätze, die nach § M Abs. 1	3.	DV-BEG	in der Passung der 2. ÄndVO
vom 25. Februar I960 (BGBl I 130) i.V. mit der durch diese VO eingefügten Anlage 3 zu § 14 für die Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes maßgebend sind. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß nach § 76 Abs. 1 Satz 3 BEG für die Einstufung eines Verfolgten sowohl seine Berufsausbildung als auch seine wirtschaftliche Stellung vor Beginn der Verfolgung erheblich sind.
Zwar ist die Einstufung in erster Linie nach der auf Grund des Vorverfolgungseinkommens ermittelten wirtschaftlichen Stellung vorzunehmen. Daneben kommt aber der Berufsausbildung eine ergänzende Bedeutung zu. Hier läßt sich nicht von vornherein die Möglichkeit ausschließen, daß die Berufsausbildung des Klägers, der nach seinem Vorbringen das Abitur gemacht und eine Handelsschule besucht hat, eine höhere Einstufung rechtfertige. Diese Berufsausbildung ist aber weder von der Entschadigungsbehördc bei der Entziehung des Anspruchs noch vom Berufungsgericht bei der Bestätigung dieser Entziehung berücksichtigt worden.
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Her Senat ist nicht in der Lage, diese Tatfrage von sich aus abschließend zu entscheiden. Es muß folglich noch tatrichterlich geprüft werden, ob die Berufsausbildung des Klägers vielleicht doch eine höhere Einstufung rechtfertigt.
Außerdem ist noch folgendes zu berücksichtigen: Bas Berufungsgericht hat den Nachweis eines Verschuldens des Klägers im Sinne des § 7 Abs. 1 BEG nicht als erbracht erachtet und daher den angegriffenen Bescheid, soweit er die Versagung weiterer Entschädigungsansprüche enthält, aufgehoben. Biese Entscheidung ist zv/ar vom beklagten Land nicht angegriffen worden. Jedoch sind die Erwägungen des Berufungsgerichts auch von Bedeutung für die Präge, ob die Entziehung zu Recht ausgesprochen worden ist. Biese Erwägungen sind zwar vom beklagten Land nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen worden. Sie halten jedoch der Sachprüfung nicht stand. Bas Berufungsgericht hat insoweit keine abschließenden Peststellungen getroffen. Es hat die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß eine Würdigung des gesamten Vorbringens des Klägers zu der Feststellung führen würde, er habe "seine Pflicht zur Wahrheit und zur sorgfältigen und zur gewissenhaften Prüfung seiner Angaben" grob fahrlässig verletzt. Jedoch hat es beanstandet, daß die Begründung des Widerrufs-boschoides eine solche umfassende Yfiirdigung nicht enthalte, Bas Berufungsgericht hat dabei verkannt, daß es die Aufgabe der Entschädigungsgerichte ist, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BEG selbständig nachzuprüfen. Ein Widerrufsbescheid muß zwar die Tatsachen enthalten, auf die die Entziehung gestützt ist. Hierzu gehören auch, sofern die Entziehung wegen eines Versagungsgrundes nach § 7 Abs. 1 BEG ausgesprochen ist, die in der Person des Berechtigten gegebenen subjektiven Tatsachen, nämlich das vorwerfbare Verhalten. Biesem Erfordernis ist der Widerrufabescheid gerecht geworden. Er enthält die Bar-
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lcgung der Unrichtigkeit der Angaben des Klägers. Außerdem ist in ihm dargelegt, daß der Kläger diese Angaben grob fahrlässig gemacht hat. Ob das Verhalten des Klägers den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigt, hätte das Berufungsgericht selbständig und umfassend würdigen müssen. Diese Prüfung kann von Bedeutung für die Frage sein, ob die Entziehung in dem von der Entschädigungsbehörde ausgesprochenen Umfang zu bestätigen ist. Sind nämlich die Voraussetzungen für eine Entziehung nach § 7 Abs. 2 erster Halbsatz BEG i.V. mit Abs. 1 gegeben, so ist, anders als im Falle des § 7 Abs. 2 zweiter Halbsatz BEG, die der Entschädigungsbehörde eingeräumte Befugnis zur völligen oder teilweisen Entziehung des Anspruchs nicht auf denjenigen Teil beschränkt, der bei richtigen Angaben nicht zuzubilli-gon gewesen wäre. Folglich könnte die von der. Entschadi-gungobehördo ausgesprochene Entziehung auch dann bestätigt werden, wenn die Berücksichtigung der Berufsausbildung des Klägers eine höhere Einstufung als die Einreihung in den mittleren Dienst rechtfertigen würde. Der Senat kann jedoch die Frage eines grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers nicht von sich aus entscheiden.
3. Aus diesen Gründen ist das Berufungsurteil, soweit es von der Revision angefochten ist, aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Aufhebung ist auch insoweit auszusprechen, als das Berufungsgericht Ziff. 3 des Widerrufsboscheides bestätigt hat. Denn dor in dieser Ziffer enthaltene Ausspruch ist durch die Entscheidung über den Umfang der Entziehung mitbeeinflußt.
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Durch die Zurückverweisung erhält das beklagte Land Gelegenheit, gegebenenfalls seine Ermessensgründe neu darzulegen und den Widerrufsbescheid zu ändern.
Die Entscheidung über die Freiheit von Gebühren und Auslagen beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
Ascher	Wüstänberg	Wilden
 Dr. Loewenheim	Dr.	Graf