Das Urteil des 4° Zivilsenats des Oberlandes-geriehts Celle vom 220 Mai 1962 wird insoweit aufgehoben;, als das Berufungsgericht auf die Berufung des Beklagten das Urteil der 3<> Zivilkammer des Landgerichts in Stade vom 21c Juli 1961 zu Ziff« 1j 3 und 4 des Tenors geändert und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden halo In diesem Umfang und zur Entscheidung über die Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 7° Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwie sen0 Die woitorgehende Revision wird zurückgewieseno Von Rechts wegen Ta t b j3 st andj Der am 1938 geborene Kläger ist der Sohn des Beklagten aus dessen Ehe mit Fanny D gebs R Bezüglich der Einnahmen aus dem Grundstück soll mein Sohn die gleichen Rechte naben, die mir auf Grund einer Vereinbarung, die ich mit meiner Mutter getroffen habe, zustehen. Beklagten die Vermögensverwaltung und übertrug sie der Mutter des Klägerso Dieser Beschluß wurde vom Landgericht und auch vom Oberlandesgericht, von letzterem durch Beschluß vom 60 Juli 1959,bestätigt0 Der Beklagte verwaltete das Vermögen des Klägers jedoch weiterhin .-Hein« Am 29° Oktober 1959 ist der Kläger volljährig geworden« Der Beklagte übertrug ihm darauf Beträge von insgesamt 35=500 DMo Mit der Klage verlangt der Kläger vom Beklagten Rechnungslegung für die Zeit vom 6= Oktober 1951 an, Freigabe eines hinterlegten Betrages von 1 <>341,75 DM sowie Zahlung von 7=000 DM nebst 4 $ Zinsen vom Io Dezember 1959 an. Per Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen« Er hat vorgetragens Durch den Vertrag vom 6= Oktober 1951 habe der Unterhalt dos Klägers in Anbetracht seiner,, des Beklagten, unsicheren Vermögenslage sichergestollt werden sollen« Die ihm nach dom Gesetz zustehenden Nutzungen des Vermögens des Klägers habe er bisher nicht in Anspruch genommen« Er mache sie jedoch jetzt geltend und rechne auch mit den Ansprüchen auf, die ihm daraus zustün-den, daß er die Mietvorauszahlungen, die er als Einkünfte des Hauses für sich hätte verwenden können, für dessen Wiederaufbau verwandt habe« 2o die Rechnungslegung für das Jahr 1959 dahin zu ergänzen, daß er dem Kläger im einzelnen über die Ausgaben an Einkommen““ und Kirchensteuern für die Jahre 1951 bis 1957 unter Vorlage von Belegen Auskunft gibt* 95" bis zur Aushändigung des Vermögens an ihn - 70 September 1959 - über die Verwaltung des Vermögens unter Vorlage einer die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben jedes Kalenderjahres enthaltenden Rechnung einschließlich hierzu erteilter Belege Rechenschaft abzulegeno Zur Begründung seiner Anschlußberufung hat der Kläger geltend gemachts Der Beklagte habe für die Zeit ab Io Januar '7955 noch nicht ausreichend Rechnung ge--■ legto Es sei nicht ersichtlich;, wie sich der für den Io Januar 1955 angenommene Bestand des Vermögens mit 80o900 DM rechtfertige0 Außerdem ergebe die Rechnung keine genügende Auskunft über verschiedene in ihr enthaltene Aufwendungenj und schließlich habe der Beklagte noch nicht Rechnung golegt über die in der Vernichtser--’ klärung vom 17o August 1947 aufgeführten Konten« ■TU Per Beklagte wird verurteilt„ dem Kläger über die Verwaltung des Vermögens des Klägers für die Zeit vom 6o Oktober 1951 bis zu dem 31 <> Dezember 1954 Rechenschaft abzulegen unter Vorlage einor die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen dejs Klägers und Ausgaben enthaltenden Rechnung,, einschließlich erteilter Belege« 2o Per Beklagte wird verurteilt, die Rechnungslegung für das «fahr 1959 dahin zu ergänzen, daß er dem Kläger im einzelnen über die Ausgaben an Einkommens- und Kirchensteuer für die Jahre 1951 bis 1957 unter Vorlage von Belegen Auskunft gibto § 1698 Abac 1 nF BGB geltende Er verlangt Rechenschaft über die Verwaltung seines Vermögens, und daneben beansprucht er die Herausgabe eines Teils seines Vermögen das jetzt unstreitig nur in einem Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages besteht0 Beide Ansprüche hat der Kläger nebeneinander geltend gemacht« Das Berufungsge-rieht hat in einem Urteil dem Anspruch auf Rechenschaft teilweise entsprochen und die auf Herausgabe gerichtete Klage abgewieseno Das ist rechtlich unzulässige Die Klage auf Herausgabe des Vermögens hätte nur abgewie< ■ sen werden dürfen, wenn es ausgeschlossen gewesen wäre, daß sie, nachdem der Beklagte die begehrte Rechenschaft gelegt hatte, noch hätte begründet werden könneno Das trifft in dem hier zu entscheidenden Ball nicht zu« Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Herausgabe anspruch abweist, enthält Rechtsirrtümer« die er für die Bestreitung der von ihm zu tragenden Lasten des Vermögens gemacht hato Irrig ist die auf So 25 der Urteilsausfertigung geäußerte Ansicht des Berufungsgerichts, die Laoten des Vermögens seien nicht von den Nutzungen des Kindesvermögens, die den Litern ohne weiteres ■ zufielen, abzusetzen, denn es bleibe den Eltern überlassen;, aus welcher Vermögensmasso sie die Lasten des Kindesver-mögens aufbringen wollten« Eine Saldierung komme nicht in Betracht, Das Berufungsgericht hat boi diesen und den vorangehenden Ausführungen nicht genügend geschieden zwischen dem Anspruch ,auf die Nutzungen, hier dem Anspruch auf die Zinsen und Mietzinsen, der nach der von dem Berufungsgericht getroffenen Entscheidung dem Beklagten und seiner geschiedenen Frau, der Mutter de3 Klägers, zustand, dem Recht auf Nutznießung und dem Anspruch des Beklagten auf Ersatz seiner Verwendungen gegen den Klägero Per Kläger begehrt mit der Klage auf Einwilligung in die Herausgabe des hinterlegten Betrages und auf Zahlung einen Teil des Stamms seines Vermögenso Für die Entscheidung über diesen Anspruch kommt es nicht darauf an, welche Nutzungen der Beklagte und seine geschiedene Ehefrau aus dem Vermögen gezogen haben, sondern allein darauf, worin das Vermögen des Klägers bestand, als der Beklagte die Verwaltung übernahm, welches Vermögen der Kläger während der Zeit, als der Beklagte es verwaltete, dazuerworben hat, was der Beklagte während dieser Zeit mit Mitteln des Klägers für dessen Rechnung erworben hat, in welchem Umfang das Vormögen des Klägers durch die von diesem nach den §§ 1654, 1384 bis 1386 aF BGB zu tragenden Lasten gemindert worden ist und in welchem Umfang dem Beklagten Ersatzansprüche nach § 1648 aF BGB wegen der von ihm für den Kläger gemachten Aufwendungen zusteheno Schließlich kommt es darauf an, ob der Beklagte nach den §§ 1602 ff aF BGB oder nach den zwischen ihm und dem Kläger getroffenen vertraglichen Vereinbarungen berechtigt war, den Stamm des Vermögens des Klägers für dessen Unterhalt zu verwenden«, Erst wenn auf diese Weise errechnet worden ist, auf welchen Betrag sich das Vermögen des Klägers belief, als dieser volljährig wurde, kann fest-gestellt werden, ob dem Kläger der geltend gemachte An spruch auf Herausgabe noch zusteht0 Es läßt sich daher nicht absehen, ob der Kläger nicht in der Lage ist, diesen Anspruch V f schlüssig zu begründen, sobald der Beklagte seiner Pflicht, Rechenschaft abzulegen, nachgekoramen ist5 Das gilt in stärkerem Maße noch, wenn 3ich ergeben sollte, daß dem Kläger auch die Nutzungen aus dem Vermögen zustanden» Der Kläger hat zwar der Form nach keine Stufenklage nach § 254 ZPO erhoben» Dennoch konnte das Berufungsgericht nicht über beide Ansprüche gleichzeitig entscheiden- In einem Fall wie er hier gegeben ist, handelt es sich» obwohl der Herausgabeanspruch und der Anspruch auf Rechenschaftslegung nebeneinander geltend gemacht worden sind, der Sache nach um eine Stufenklage nach § 254- ZPO (vgl» Wieczorek« ZPO § 254 A X b 1)o unter Vorlage von Belegen Auskunft gegeben werde« Ein Anspruch auf umfassende Rechnungslegung bestehe nur für die Zeit vom 6o Oktober 1951 bis 21° Dezember 1954= Io zu a)s Die Revision ist begründet, soweit sie sich gegen den Ausspruch des Berufungsgerichts wendet, daß der Beklagte keine Rechenschaft über die Nutzungen des Vermögens des Klägers zu legen brauche« Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht zwar dargelegt, daß der Beklagte nicht nach § 1662 aP DGB auf die Nutznießung am Vermögen des Klägers verzichtet hato Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Inhaber Diese Einlassung des Beklagten gibt Anlaß zu erwägen, ob der Beklagte mit dem Vertrag vom 60 Oktober 1951 beabsichtigte, den Kläger so zu stellen,, daß dieser ohne Rücksicht auf seine, des Beklagten, Einkommens- und Vor-mögensverhältnisso nach Möglichkeit keine Unterhaltsansprüche gegen ihn mehr haben sollte0 Das hätte der Beklagte dadurch erreichen können, daß er dem Kläger einen Vermögensgegenstand zuwandte und daß er zugleich auf die ihm zustehende Nutzung dieses Vermögensgegenstandcs verzichtete« Soweit die Einkünfte aus diesem Vermögensgegenstand ausgereicht hätten, um den Unterhalt des Klägers zu befriedigen, hätte nach § 1602 Abs» 2 aP BGB kein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten bestandene, Ein solcher Verzicht auf die Nutzungen an einem einzelnen Gegenstand konnte dem Vertreter des Klägers gegenüber rechtswirkcam erklax’t werden (vgl« BGB RGR 9c Auflo § 1662 Anm« 1)0 Durch einen solchen etwa von dem Beklagten stillschweigend er- . Auch dann hätte der Beklagte auf die Nutzungen aus dem Grundstück verzichteto Das angefochtene Urteil ergibt nicht, daß das Berufungsgericht sich dieser verschiedenen Möglichkeiten bewußt gewesen ist und daß es den vorgetragenen Sachverhalt nach allen möglichen Richtungen geprüft hat» Die Feststellung,, daß dem Beklagten die Nutzungen aus dem Vermögen des Klägers zugestanden hätten-, ist daher bisher nicht ausreichend begründete, Für den hier zu entscheidenden Fall greifen diese Erwägungen nicht durclio Denn das Vermögen des Klägers bestand bis zu dem Ende des Jahres 1954 in der Hauptsache au3 einem Grundstück, während e3 nach dieser Zeit nur noch aus dem Erlös oder den Ansprüchen aus dem Verkauf des Grundstücks bestand-, Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht don Anspruch auf Rechnungslegung so aufteilen, wie es hier geschehen istd Der Kläger wird dadurch nicht benachteiligte Die Rechnungslegung für die Zeit ab 1, Januar 1955 wird durch die Rechenschaft, die der Beklagte noch für die vorangehende Zeit schuldet, nicht berührtc Das Vermögen des Klägers betrug, nachdem das Grundstück veräußert worden war, am Io Januar *955 nach den Angaben des Beklagten 80.900 DMo Der Kläger kann, sofern der Beklagte noch die geforderten Angaben über die dem Vermögen für Steuerzahlung entnommenen Beträge macht, ersehen, was in der Folgezeit aus diesem von dem Beklagten für ihn verwalteten Vermögen geworden ist0 In der Zeit vom 6a Oktober 1951 bis zu dem y\ o Dezember 1954 hat der Beklagte für den Kläger ein anderes Vermögensstück, nämlich das Grundstück, verwaltet« Hierüber kann, ohne daß die Rechtsstellung des Klägers beeinträchtigt wird, gesondert Rechnung gelegt worden« Zu Unrecht beanstandet die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte für die Zeit ab Io Januar 1955 ausreichend Rechnung gelegt habe0 Pas Bo rufungsgericht hat im einzelnen näher, dargelegt, daß die Angaben des Beklagten die Bewegung des Vermögens des Klägers von 1955 bis zu dem Jahre 1959 genau erkennen lassem Gegen diese Feststellung hat die Revision keine durchgreifenden Rügen vorgebrachto Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung kann nicht mit den allgemein gehaltenen Wen-düngen, die' bisherige Rechnungslegung sei unzulässig, die einzelnen Posten seien ungeklärt, sic ließen nicht erkennen, um was es sich handle, es komme, wie schon in der Berufungsbegründung geltend gemacht, darauf an, daß die im Wege der Rechnungslegung erteilte Auskunft nicht nur verständlich sei9 sondern daß sie auch nachgeprüft werden könne, das lasse sich bezüglich zahlreicher Posten nicht sagen, ZoBc. 3° zu c); Soweit der mit der Anschlußberufung geltend gemachte Anspruch auch auf Auskunft über die in der Verzicht serklärung vom 11o August 1947 aufgeführten Konten abgewiesen worden ista hat die Revision keine Rügen vorgebracht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts? es sei nicht erwiesen« daß diese Konten dem Kläger übertragen, worden seien und der Beklagte sie für den Kläger verwaltet habe« Damit ist die Revision insoweit nicht begründete Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden Loewenheim
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein ZPO § 254 Werden in einer Klage auf Grund eines einheitlichen Rechtsverhältnisses ein Anspruch auf Rechnungslegung und ein solcher'auf Zahlung nebeneinander geltend gemacht, so kann nicht in einem Urteil dem Anspruch auf Rechnungslegung stattgegeben und der Zahlungsanspruch abgewiesen werden, wenn dieser möglicherweise nach dem Ergebnis der Rechnungslegung begründet istc 15o' April 1964 - IV ZR 184/62 - OLG Celle LG Stade BGH, Urt0 vo. IV ZR J8A/62 Verkündet am 15° April 1964 Ehrenberger, Justizangestoliter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Ira Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Studenten U' D ■ , H 5 L Straße , Klägers und Rpvisionsklagers, - Prozeßbevollmächtigter; HQchtsanwalt Dr0hoc» in gegen den Rechtsanwalt und Notar Drn S D P Li . über B .3 Beklagten und Revisonsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr5 in hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 80 April 1964 unter Mitwirkung des Senatspx’äsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, IVüstenberg, Wilden und Dr, Loewanheim für Recht erkannt; Das Urteil des 4° Zivilsenats des Oberlandes-geriehts Celle vom 220 Mai 1962 wird insoweit aufgehoben;, als das Berufungsgericht auf die Berufung des Beklagten das Urteil der 3<> Zivilkammer des Landgerichts in Stade vom 21c Juli 1961 zu Ziff« 1j 3 und 4 des Tenors geändert und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden halo In diesem Umfang und zur Entscheidung über die Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 7° Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwie sen0 Die woitorgehende Revision wird zurückgewieseno Von Rechts wegen Ta t b j3 st andj Der am 1938 geborene Kläger ist der Sohn des Beklagten aus dessen Ehe mit Fanny D gebs R o Die Ehe wurde am 7° August 1947 aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschiedeno Die Personensorge für den Kläger wurde der Mutter des Klägers übertragen,, Der Beklagte und seine Mutter, Frau Natalie D geh« 'S , waren damals Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft nach dem Vater des Beklagten, und zwar der Beklagte zu 3/4, seine Mutter zu 1/4o Zum Nachlaß nach dem Vater des Beklagten gehörte das im Kriege zerstörte Hausgrundstück B , R platz „ Zu notariellem Protokoll des Notars Dr, H in B vom 110 August 1947 - UR 76/47 - erklärte der Beklagte folgendes; “Ich bitte um Aufnahme einer Verzichtserkiärung zugunsten meiner geschiedenen Ehefrau Fanny D: gebe R ;, wohnhaft in H , B straße , sowie meines aus dieser Ehe'-hervorgegangenen Sohnes Uwe, wohnhaft bei meiner damaligen Ehefrau, und erkläre hierzu im einzelnen folgendes; Hiermit verziente ich unwiderruflich zugunsten meines Sohnes Uwe auf den Anteil an dem Hausgrundstück B -C , R •platz - , der mir an diesem Grundstück auf Grund meines Erbrechts nacn meinem verstorbenen Vater Albert D _ zusteht und den ich zur Zeit in ungeteilter Erbengemeinschaft mit meiner Mutter besitze«. Bezüglich der Einnahmen aus dem Grundstück soll mein Sohn die gleichen Rechte naben, die mir auf Grund einer Vereinbarung, die ich mit meiner Mutter getroffen habe, zustehen. Hiernach stehen meiner Mutter 70 mir selbst jedoch nur 30 % der Hinkünfte zu. Her Abschluß einer neuen Vereinbarung bleibt meinem Sohn bzw, seinem gesetzlichen Vertreter Vorbehalten, Ich verzichte ferner zugunsten meines Sohnes auf finanzielle Ansprüche, die mir aus meinem in B belegencn Vermögen zustehen, insbe- sondere aus dem gesperrten Wertpapierkonto, Anwaltskonto, Privatkonto und Grundstückskonto0 Zugunsten meiner geschiedenen Ehefrau verzichte ich auf alle Ansprüche aus meiner bei der G Lebensversicherungsgesellschaft zu ihren Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherung, insbesondere also auf das Recht, die Bezugsberechcigung zu ändern oder Rückkaufsrechüe geltend zu machen0 Ich verzichte ferner auf alle Ansprüche, die etwa an dem eigenen Konto meiner früheren Ehefrau oder meines Sohnes Uwe bestehen könnten, und verzichte endlich auf alle Rechte oder Ansprüche aus sonstigen Vermögenswerten, die meine geschiedene Ehefrau zur Zeit in Besitz hat, insbesondere soweit diese aus früheren Geschenken oder unserer ehemaligen Wohnung herrühren sollten. Ich werde also keinerlei Ansprüche gleich welcher Art, gegen meine geschiedene Ehefrau oder meinen Sohn erheben und mein ganzes Vermögen, das ich bis zur Kapitulation besessen habe, ausschließlich in der vorerwähnten Eorm meinem Sohn bzw, meiner geschiedenen Ehefrau überlassen, 4 Am 15« August 1948 errichtete die Mutter des Beklagten, Frau Natalie D , folgendes Testaments “Mein letzter Wille0 Zum alleinigen Erben meines Anteils am Grundstück R . platz in B' -C be stimme ich meinen Enkel Uwe D zur Zeit wohnhaft bei seiner Mutter in H , B — Straße <, Alles übrige meines Besitzes an Bargeld, Wertpapieren, Schmuck, Möbel (auch die in Berlin befindlichen Reste aus dem Nachlaß meiner Mutter) sowie Teppich, Garderobe, Betten, Wäsche uswo erhält meine Schwiegertochter, Frau Fanny D geb„ R , zur Zeit H B Straße o Von diesen Gegenständen meines persönlichen Besitzes sind auszunehmen; 1«. alle Gegenstände, die ich von meiner Schwester,. Frau Anna E , erhalten habe. Diese gehen an sie zurück« r 2a das goldene Zigarettenetui, der Teppich und das Seebild aus dem Nachlaß meiner Muttoro Diese drei Gegenstände erhält mein Sohn, Drc jur« Eberhard D , zur Zeit S Kreis ' W , zu dem Andenken« Am 11o November 1950 verstarb Frau Natalie D Am 6» Oktober 195* wurde vor dem Notariat Heidelberg IX - Justizrat Jo Ai - zwischen der Kutter des Klägers, FQnny H Adam G als Pfleger für den Kläger und Wilhelm \V' als Bevollmächtigton des Be- klagten ein Vertrag geschlossen* in welchem die eingetragene Erbengemeinschaft nach dem Vater des Beklagten dem Kläger das Grundstück in E -G unter '■•gleichzeitiger Vollziehung des Vermächtnisses** durch die Mutter des Klägers zu dessen Gunsten auf Grund dos Testaments-vom 15= August 1948 übertrug0 Auf Grund dieses Vertrages und der darin enthaltenen Auflassung wurde der Kläger als Eigentümer des B Grundstücks in das Grundbuch eingetragene In der Folgezeit sind von den Mietern des Hauses B 3 R platz , erhebliche Mietvorauszahlungen geleistet worden« Diese wurden zu dem Wiederaufbau des zerstörten Hauses verwandt o Mit Vertrag vom 2^/!4» Oktober 1954 verkaufte der Beklagte als gesetzlicher Vertreter des Klägers das Grundstück für 260 000 DM» Am 6» November 1954 stimmte die Mutter des Klägers dem Verkaufe zu« Der Vertrag wurde vormundschaftogerichtlich genehmigt« Durch mehrere Anträge beim Vormundschaftsgericht versuchte die Mutter des Klagers, an der Verwaltung des Vermögens des Klägers beteiligt zu werden« Der Beklagte lehnte das ab« Mit Beschluß vom 28« April .1955 stellte das Vormundschaftsgericht Langen - 1 X 211/53 - fest* daß die Vermögensverwaltung beiden Eltern des Klägers zustehot Mit Beschluß vom 25« Februar 1959 entzog es dem 6 - Beklagten die Vermögensverwaltung und übertrug sie der Mutter des Klägerso Dieser Beschluß wurde vom Landgericht und auch vom Oberlandesgericht, von letzterem durch Beschluß vom 60 Juli 1959,bestätigt0 Der Beklagte verwaltete das Vermögen des Klägers jedoch weiterhin .-Hein« Am 29° Oktober 1959 ist der Kläger volljährig geworden« Der Beklagte übertrug ihm darauf Beträge von insgesamt 35=500 DMo Mit der Klage verlangt der Kläger vom Beklagten Rechnungslegung für die Zeit vom 6= Oktober 1951 an, Freigabe eines hinterlegten Betrages von 1 <>341,75 DM sowie Zahlung von 7=000 DM nebst 4 $ Zinsen vom Io Dezember 1959 an. Per Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen« Er hat vorgetragens Durch den Vertrag vom 6= Oktober 1951 habe der Unterhalt dos Klägers in Anbetracht seiner,, des Beklagten, unsicheren Vermögenslage sichergestollt werden sollen« Die ihm nach dom Gesetz zustehenden Nutzungen des Vermögens des Klägers habe er bisher nicht in Anspruch genommen« Er mache sie jedoch jetzt geltend und rechne auch mit den Ansprüchen auf, die ihm daraus zustün-den, daß er die Mietvorauszahlungen, die er als Einkünfte des Hauses für sich hätte verwenden können, für dessen Wiederaufbau verwandt habe« Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, 10 dem Kläger über die Verwaltung des Vermögens des Klägers für die .Zeit vom 6« Ok- tober 1951 bis zu dem. 31» Dezember 1954 Rechenschaft abzulegen unter Vorlage einer die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltenden Rechnung, einschließlich hierzu erteilter Belege; 2o die Rechnungslegung für das Jahr 1959 dahin zu ergänzen, daß er dem Kläger im einzelnen über die Ausgaben an Einkommen““ und Kirchensteuern für die Jahre 1951 bis 1957 unter Vorlage von Belegen Auskunft gibt* 3o der Auszahlung des von der Städtischen Sparkasse aus Konto L Uwe D ’ bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts in Bremerhaven unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegten Betrages von Io341,75 DM an den Kläger zuzustimmenj 4o an den Kläger 7o000 DM zu zahlen nebst 4 Zinsen seit dem h Dezember 1959» Die weitergehende Klage hat das Berufungsgericht abge-wiesen» Der Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Anträge? das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzu* weisen» Der Kläger hat beantragt, die Berufung dos Beklagten zurückzuweisen und auf die Anschlußberufung den Beklagten zu verurteilen, ihm, dem Kläger, für die Zeit vom 6» Oktal» 95" bis zur Aushändigung des Vermögens an ihn - 70 September 1959 - über die Verwaltung des Vermögens unter Vorlage einer die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben jedes Kalenderjahres enthaltenden Rechnung einschließlich hierzu erteilter Belege Rechenschaft abzulegeno Zur Begründung seiner Anschlußberufung hat der Kläger geltend gemachts Der Beklagte habe für die Zeit ab Io Januar '7955 noch nicht ausreichend Rechnung ge--■ legto Es sei nicht ersichtlich;, wie sich der für den Io Januar 1955 angenommene Bestand des Vermögens mit 80o900 DM rechtfertige0 Außerdem ergebe die Rechnung keine genügende Auskunft über verschiedene in ihr enthaltene Aufwendungenj und schließlich habe der Beklagte noch nicht Rechnung golegt über die in der Vernichtser--’ klärung vom 17o August 1947 aufgeführten Konten« Per Beklagte hat beantragtP die Anschlußberufung zurückzuweiseno Pas Berufungsgericht hat die Anschlußberufung dos Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und wie folgt neu gefaßts ■TU Per Beklagte wird verurteilt„ dem Kläger über die Verwaltung des Vermögens des Klägers für die Zeit vom 6o Oktober 1951 bis zu dem 31 <> Dezember 1954 Rechenschaft abzulegen unter Vorlage einor die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen dejs Klägers und Ausgaben enthaltenden Rechnung,, einschließlich erteilter Belege« 9 2o Per Beklagte wird verurteilt, die Rechnungslegung für das «fahr 1959 dahin zu ergänzen, daß er dem Kläger im einzelnen über die Ausgaben an Einkommens- und Kirchensteuer für die Jahre 1951 bis 1957 unter Vorlage von Belegen Auskunft gibto 3o Im übrigen wird die Klage abgewiesen« Pie weitergehende Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen* Per Kläger hat Revision eingelegte Er verfolgt seine vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weitere Der Beklagte hat gebeten, die Rovision zuruckzuweiseno Entgeheidungs.gründe^ I o Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages von 1°341,75 DM und auf Zahlung von 7,000 DM nebst Zinseno Pie Revision ist begründet, soweit sie sich dagegen wendet, daß die Klage auf Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages und auf Zahlung von 7oOOO DM abgewiesen worden isto ♦ Der Kläger macht einen Anspruch nach § 1681 aF « § 1698 Abac 1 nF BGB geltende Er verlangt Rechenschaft über die Verwaltung seines Vermögens, und daneben beansprucht er die Herausgabe eines Teils seines Vermögen das jetzt unstreitig nur in einem Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages besteht0 Beide Ansprüche hat der Kläger nebeneinander geltend gemacht« Das Berufungsge-rieht hat in einem Urteil dem Anspruch auf Rechenschaft teilweise entsprochen und die auf Herausgabe gerichtete Klage abgewieseno Das ist rechtlich unzulässige Die Klage auf Herausgabe des Vermögens hätte nur abgewie< ■ sen werden dürfen, wenn es ausgeschlossen gewesen wäre, daß sie, nachdem der Beklagte die begehrte Rechenschaft gelegt hatte, noch hätte begründet werden könneno Das trifft in dem hier zu entscheidenden Ball nicht zu« Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Herausgabe anspruch abweist, enthält Rechtsirrtümer« Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Beklagten hätten bis zura 31 « März 1953 allein und danach bis zu dem 30« Juni 1958 zusammen mit der Mutter des Klägers dio Nutzungen aus dem dem Kläger gehörenden Vermögen nach §§ 1649 ff aP BGB zugestandeuc Diese Feststellung hat, wie noch darzulegon ist, der Kläger erfolgreich mit Vorfahrensrügen angegriffen Hiervon abgesehen ist auclh die sachlichrechtliche Würdigung des Sachverhalts, so wie er vom Berufungsgericht angenommen worden ist, fehlerhaft« Unstreitig hat der Beklagte einen erheblichen Teil der von ihm gesogenen Nutzungen wiedor für das Vermögen des Klägers verwandt« Pas war besonders in der Zeit geschehen, als dieses Vermögen noch in dem Trümmergrundstück bestand« Nach §§ 1654, 1384 bis 1386 aP BGB hatte der Beklagte die Lasten des seiner Nutznießung unterliegenden Vermögen zu tragen« Danach darf er den Stamm des Vermögens des Klägers, das er an diesen herauszugeben hat, nicht um die Aufwendungen kürzen? die er für die Bestreitung der von ihm zu tragenden Lasten des Vermögens gemacht hato Irrig ist die auf So 25 der Urteilsausfertigung geäußerte Ansicht des Berufungsgerichts, die Laoten des Vermögens seien nicht von den Nutzungen des Kindesvermögens, die den Litern ohne weiteres ■ zufielen, abzusetzen, denn es bleibe den Eltern überlassen;, aus welcher Vermögensmasso sie die Lasten des Kindesver-mögens aufbringen wollten« Eine Saldierung komme nicht in Betracht, Das Berufungsgericht hat boi diesen und den vorangehenden Ausführungen nicht genügend geschieden zwischen dem Anspruch ,auf die Nutzungen, hier dem Anspruch auf die Zinsen und Mietzinsen, der nach der von dem Berufungsgericht getroffenen Entscheidung dem Beklagten und seiner geschiedenen Frau, der Mutter de3 Klägers, zustand, dem Recht auf Nutznießung und dem Anspruch des Beklagten auf Ersatz seiner Verwendungen gegen den Klägero Per Kläger begehrt mit der Klage auf Einwilligung in die Herausgabe des hinterlegten Betrages und auf Zahlung einen Teil des Stamms seines Vermögenso Für die Entscheidung über diesen Anspruch kommt es nicht darauf an, welche Nutzungen der Beklagte und seine geschiedene Ehefrau aus dem Vermögen gezogen haben, sondern allein darauf, worin das Vermögen des Klägers bestand, als der Beklagte die Verwaltung übernahm, welches Vermögen der Kläger während der Zeit, als der Beklagte es verwaltete, dazuerworben hat, was der Beklagte während dieser Zeit mit Mitteln des Klägers für dessen Rechnung erworben hat, in welchem Umfang das Vormögen des Klägers durch die von diesem nach den §§ 1654, 1384 bis 1386 aF BGB zu tragenden Lasten gemindert worden ist und in welchem Umfang dem Beklagten Ersatzansprüche nach § 1648 aF BGB wegen der von ihm für den Kläger gemachten Aufwendungen zusteheno Schließlich kommt es darauf an, ob der Beklagte nach den §§ 1602 ff aF BGB oder nach den zwischen ihm und dem Kläger getroffenen vertraglichen Vereinbarungen berechtigt war, den Stamm des Vermögens des Klägers für dessen Unterhalt zu verwenden«, Erst wenn auf diese Weise errechnet worden ist, auf welchen Betrag sich das Vermögen des Klägers belief, als dieser volljährig wurde, kann fest-gestellt werden, ob dem Kläger der geltend gemachte An spruch auf Herausgabe noch zusteht0 Es läßt sich daher nicht absehen, ob der Kläger nicht in der Lage ist, diesen Anspruch V f schlüssig zu begründen, sobald der Beklagte seiner Pflicht, Rechenschaft abzulegen, nachgekoramen ist5 Das gilt in stärkerem Maße noch, wenn 3ich ergeben sollte, daß dem Kläger auch die Nutzungen aus dem Vermögen zustanden» Das Berufungsgericht hätte daher bevor es über den Herausgabeanspruch entschied,, zuvor durch Teilurteil über . den Anspruch auf Rechenschaftslegung entscheiden müssen» Über den Herausgabeanspruch durfte erst entschieden werden«, nachdem dem Kläger Gelegenheit gegeben war, seine Klage, gemäß der ihm erteilten Auskunft näher zu begründen» Der Kläger hat zwar der Form nach keine Stufenklage nach § 254 ZPO erhoben» Dennoch konnte das Berufungsgericht nicht über beide Ansprüche gleichzeitig entscheiden- In einem Fall wie er hier gegeben ist, handelt es sich» obwohl der Herausgabeanspruch und der Anspruch auf Rechenschaftslegung nebeneinander geltend gemacht worden sind, der Sache nach um eine Stufenklage nach § 254- ZPO (vgl» Wieczorek« ZPO § 254 A X b 1)o , 1 rÄ 0 Der Anspruch auf Rechnungslegung» Pas Berufungsgericht hat dem Anspruch des Klägers auf Bechenschaft über die Vermögensverwaltung nicht in vollem Umfang entsprochene Es hat angenommen« a) Der Beklagte habe über die von ihm gezogenen Nutzungen aus dem Vermögen des Klägers keine Rechenschaft abzulegen0 b) Bür die Verwaltung in der Zeit nacli dem 1 o Januar 1955 habe er boreits ausreichend Rechnung gelegte Diese sei allein für das Jahr 1959 dahin zu ergänzen, daß dem Kläger im einzelnen über die Ausgaben an Einkommeus-imd' Kirchensteuer für die Jahre 1951 bis 195? unter Vorlage von Belegen Auskunft gegeben werde« Ein Anspruch auf umfassende Rechnungslegung bestehe nur für die Zeit vom 6o Oktober 1951 bis 21° Dezember 1954= c} Der mit der Anschlußberufung weiter geltend gemachte Anspruch auf Rechnungslegung über die in der Ver-zichtserklärung vom 11« August ^947 aufgoführten tKjsten sei unbegründet« Io zu a)s Die Revision ist begründet, soweit sie sich gegen den Ausspruch des Berufungsgerichts wendet, daß der Beklagte keine Rechenschaft über die Nutzungen des Vermögens des Klägers zu legen brauche« Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht zwar dargelegt, daß der Beklagte nicht nach § 1662 aP DGB auf die Nutznießung am Vermögen des Klägers verzichtet hato Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Inhaber ~ H - dor elterlichen Gewalt hinsichtlich einzelner Vermögens-gegenstände durch Vertrag mit dem Kinde auf die Nutznießung verzichten könneo Denn einen solchen Verzicht hinsichtlich einzelner Gegenstände ergäben die Erklärungen des Beklagten nichto Wenn man die vom Beklagten abgegebenen Erklärungen überhaupt als Verzicht ansehen wolle, so handle es sich um einen allumfassenden Verzicht für alle Zukunft hinsichtlich des gesamten Vermögens, der nur wirksam unter Beobachtung des § 1662 aF BGB hätte ausgesprochen werden können0 Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht hierbei nicht den ganzen Prozeßstoff berücksichtigt hatc Das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, welchen Zweck die Verzichtserklärung des Beklagten vom 11o August 194? und der am 60 Oktober 1951 mit den Kläger geschlossene Vertrag hatten, und ob mit Rücksicht auf diesen Zweck in dem Vertrag vom 6o Oktober 1951 von dem Beklagten stillschweigend auf die Nutzung an dem dem Kläger übereignoton Grundstück verzichtet worden isto Der Beklagte selbst hat insoweit widersprechende Erklärungen abgegebene Er hat aber in seinem Schriftsatz vom 5° Mai I960 auf So *1 ff behauptet, daß er sein Recht auf Nutznißßung am Vermögen des Klägers niemals ausgenutzt habo und daß die Übereignung des Grundstücks an den Kläger ebenso wie die testamentarische Bestimmung seiner, des Beklagten, Mutter zugunsten des Klägers einzig und allein zu dem Zweck erfolgt sei, dem Kläger als dem Sohn aus erster Ehe gegenüber seinen nachgefolgten Geschwistern bei der Unsicherheit seiner, des Beklagten, damals gerade erst neu gegründeten Existenz Vorteile zu verschaffen» Dadurch hätten die Unterhaltsan-Sprüche des Klägers gegen ihn, den Beklagten, abgcgoltcn werden sollen» In ähnlicher Weise hat der Beklagte auf S» 9 seiner Berufungsbegründung dargelegt, es möge zutreffend sein. daß die Überlassung des B Grundstücks an den Kläger keine Schenkung sei, weil sie als Abgeltung aller etwaiger Unterhaltsansprüche des Klägers gegen ihn, den Beklagten, für Vergangenheit und Zukunft gedacht gewesen sei« Diese Einlassung des Beklagten gibt Anlaß zu erwägen, ob der Beklagte mit dem Vertrag vom 60 Oktober 1951 beabsichtigte, den Kläger so zu stellen,, daß dieser ohne Rücksicht auf seine, des Beklagten, Einkommens- und Vor-mögensverhältnisso nach Möglichkeit keine Unterhaltsansprüche gegen ihn mehr haben sollte0 Das hätte der Beklagte dadurch erreichen können, daß er dem Kläger einen Vermögensgegenstand zuwandte und daß er zugleich auf die ihm zustehende Nutzung dieses Vermögensgegenstandcs verzichtete« Soweit die Einkünfte aus diesem Vermögensgegenstand ausgereicht hätten, um den Unterhalt des Klägers zu befriedigen, hätte nach § 1602 Abs» 2 aP BGB kein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten bestandene, Ein solcher Verzicht auf die Nutzungen an einem einzelnen Gegenstand konnte dem Vertreter des Klägers gegenüber rechtswirkcam erklax’t werden (vgl« BGB RGR 9c Auflo § 1662 Anm« 1)0 Durch einen solchen etwa von dem Beklagten stillschweigend er- . klärten Verzicht hätte er die Nutzungen des Grundstücks und später die dos Erlöses aus dem Verkauf des Grundstücks dem Kläger überlassene Dor Beklagte hätte die Nutzungen jeweils dem Stamm des Vermögens des Klägers zuführen müssen« Andererseits hätte er dann auch Ersatz für die an sieh von ihm zu tragenden Grundctückslasten von dem Kläger begehren können, und er wäre berechtigt gewesen, aus den Einkünften des Vermögens dos Klägers dessen Unterhalt zu bestreitono Falls der Beklagte auf die Nutzung des Grund-Stücks nicht verzichtet haben sollte, wäre er nicht ohne weiteres berechtigt gewesen, den Stamm des Vermögens dos Klägers in Anspruch zu nehmen, um daraus den Unterhalt für den Kläger zu bestreiten«? Der Beklagte hätte dann zunächst seine gesamten Einkünfte einschließlich der' Nutzungen aus dem Vermögen des Klägers bereitstellen müssen, um die Unter-haltsansprücho des Klägers und die der diesem gleichrangigen Unterhaltsberechtigten zu befriedigen. Wenn er nicht in der Lage gewesen wäre, diese Ansprüche ohne Gefährdung seines eigenen standesgemäßen Unterhalts zu befriedigen, hätte nach §§ 1606, 1603 aF BGB zunächst die Mutter des Klägers für dessen Unterhalt aufkommen müssen. Nur wenn auch sie nicht in der Lage gewesen wäre, ohne Gefährdung ihres eigenen standesgemäßen Unterhalts ausreichend für den Unterhalt des Klägers zu sorgen, hätte der Beklagte nach § 16o3 aF BGB aus dem S+amm des Vermögens dos Klägers Aufwendungen für dessen Unterhalt machen dürfen, Falls der Beklagte beabsichtigt'haben sollte, darüber hinaus den Stamm des dem Kläger zugewandten Vermögens für dessen Unterhalt zu verwenden, hätte hierüber zwischen ihm und dem Kläger ausdrücklich oder stillschweigend eine besondere Vereinbarung getroffen werden müssen. Zu erwägen ist weiter, ob der Zweck des Vertrages vom 60 Oktober 1951 der gewesen ist, daß der Unterhalt des Klägers in erster Linie aus den Einkünften des Vermögens des Klägers und, soweit diese dazu nicht ausreichten, aus dem Stamm des dem Kläger zugewandten Vermögens bestritten werden sollte. Auch dann hätte der Beklagte auf die Nutzungen aus dem Grundstück verzichteto Das angefochtene Urteil ergibt nicht, daß das Berufungsgericht sich dieser verschiedenen Möglichkeiten bewußt gewesen ist und daß es den vorgetragenen Sachverhalt nach allen möglichen Richtungen geprüft hat» Die Feststellung,, daß dem Beklagten die Nutzungen aus dem Vermögen des Klägers zugestanden hätten-, ist daher bisher nicht ausreichend begründete, 2o zu b)% Die weitergehenden Angriffe der Revision sind unbegründeto Zwar ist grundsätzlich der Anspruch auf Rechnungslegung nach § 1681 aF BGB ein einheitlicherö Rechnungslegung kann jedoch nicht für die ganze Zeit verlangt werden-, in« der das Vermögen verwaltet worden ist,-, . sondern nur für einen begrenzten Zeitraum-, wenn für die übrige Zeit der Verwaltung keine Unklarheit über die Verwaltung besteht«. - In aller Regel wird es bei einer zusammenhängend geführten Vermögensverwaltung nicht möglich sein-, den Anspruch nur für eine frühere Zeit zuzusprechen, ihn aber für die spätere Zeit mit der Begründung zu versagen-, daß für sie bereits ausreichend Rechnung gelegt worden soi0 Regelmäßig ist eine Rechnungslegung über die Verwaltung des Vermögens während einer bestimmten Zeit nur dann vollständig, wenn sie dem Gläubiger allein oder zusammen mit den ihm schon bekannten Vorgängen ermöglicht, die Verwaltung des Vermögens von dem Beginn des Zeitpunkts, in dem der zur Rechnungslegung Verpflichtete die Vermögensverwaltung übernommen hat-, bis zu dem Ende des Zeitraums, für den Rechnungslegung begehrt wird, lückenlos zu verfolgen-. Für den hier zu entscheidenden Fall greifen diese Erwägungen nicht durclio Denn das Vermögen des Klägers bestand bis zu dem Ende des Jahres 1954 in der Hauptsache au3 einem Grundstück, während e3 nach dieser Zeit nur noch aus dem Erlös oder den Ansprüchen aus dem Verkauf des Grundstücks bestand-, Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht '? 8 don Anspruch auf Rechnungslegung so aufteilen, wie es hier geschehen istd Der Kläger wird dadurch nicht benachteiligte Die Rechnungslegung für die Zeit ab 1, Januar 1955 wird durch die Rechenschaft, die der Beklagte noch für die vorangehende Zeit schuldet, nicht berührtc Das Vermögen des Klägers betrug, nachdem das Grundstück veräußert worden war, am Io Januar *955 nach den Angaben des Beklagten 80.900 DMo Der Kläger kann, sofern der Beklagte noch die geforderten Angaben über die dem Vermögen für Steuerzahlung entnommenen Beträge macht, ersehen, was in der Folgezeit aus diesem von dem Beklagten für ihn verwalteten Vermögen geworden ist0 In der Zeit vom 6a Oktober 1951 bis zu dem y\ o Dezember 1954 hat der Beklagte für den Kläger ein anderes Vermögensstück, nämlich das Grundstück, verwaltet« Hierüber kann, ohne daß die Rechtsstellung des Klägers beeinträchtigt wird, gesondert Rechnung gelegt worden« Aus dieser Rechnungslegung kann der Kläger ersehen, ob ihm aus der Verwaltung und der Veräußerung des Grundstücks am 1« Januar 1955 ein größerer als der ihm vom Beklagten gutgebrachte Betrag von 80o9GQ DM zugestanden hat0 Zu Unrecht beanstandet die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte für die Zeit ab Io Januar 1955 ausreichend Rechnung gelegt habe0 Pas Bo rufungsgericht hat im einzelnen näher, dargelegt, daß die Angaben des Beklagten die Bewegung des Vermögens des Klägers von 1955 bis zu dem Jahre 1959 genau erkennen lassem Gegen diese Feststellung hat die Revision keine durchgreifenden Rügen vorgebrachto Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung kann nicht mit den allgemein gehaltenen Wen-düngen, die' bisherige Rechnungslegung sei unzulässig, die einzelnen Posten seien ungeklärt, sic ließen nicht erkennen, um was es sich handle, es komme, wie schon in der Berufungsbegründung geltend gemacht, darauf an, daß die im Wege der Rechnungslegung erteilte Auskunft nicht nur verständlich sei9 sondern daß sie auch nachgeprüft werden könne, das lasse sich bezüglich zahlreicher Posten nicht sagen, ZoBc. "von Verwalter K .80o900 DM, verauslagte Beträge 3° 894 ■> 24DMM u0a0, erschüttert wordene Hinsichtlich des einzigen von der Revision speziell beanstandeten Postens von 3o894-o24 DM ist zu bemerken« daß der Kläger auf So 3 seines Schriftsatzes vom 20 Februar 1961 (Bio 140 GA) aus-drücklich erklärt hat, dieser Betrag solle in seiner Gesamtheit nicht mehr bestritten werden« 3° zu c); Soweit der mit der Anschlußberufung geltend gemachte Anspruch auch auf Auskunft über die in der Verzicht serklärung vom 11o August 1947 aufgeführten Konten abgewiesen worden ista hat die Revision keine Rügen vorgebracht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts? es sei nicht erwiesen« daß diese Konten dem Kläger übertragen, worden seien und der Beklagte sie für den Kläger verwaltet habe« Damit ist die Revision insoweit nicht begründete Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden Loewenheim