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BGH · IV ZR 184/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 184/60

das ihr nach § 86 Abs, 2 BEG zustehende Wahlrecht ausgeübt, so ist der Bescheid, durch den ihr die Rente zuerkannt wird, auch den Erben des Verfolgten zuzustellen. Um geltend zu machen, daß den Erben die Kapitalentschädigung und nicht der Witwe die Rente zustehe, können nur die Erben diesen Bescheid mit der Klage anfechten* Die Witwe hat kein dahingehendes Klagerecht. hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14* Dezember I960 unter Mitwirkung des Senats-prasidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr.v.Werner und Wüstenberg für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision, Das Verfahren des Berufungs- und Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die Klägerin hat Entschädigung wegen des von ihr selbst und des von ihrem Ehemann erlittenen Schadens im beruflichen Fortkommen verlangt. April 1958 erging ein Bescheid der Entschädigung behörde, durch den der Klägerin wegen ihres eigenen Berufs- Die Klägerin hat den wegen des BerufsSchadens ihres Ehemannes ergangenen Bescheid mit der Klage angegriffen. Sie hat der Entschädigungsbehörde und dem Landgericht, während der Rechtsstreit im ersten Rechtszug anhängig war, eine von ihr persönlich Unterzeichnete Erklärung vorgelegt, die das Datum des 24. hat man mir auf meine Fragen erklärt, ich könne nicht nur in meiner eigenen sondern auch in der Sache nach meinem verstorbenen Gatten Rente wählen. Man hat mir aber nicht gesagt, und ich habe es auch nicht gewußt, daß ich damit die Rechte meiner Kinder als Erben ihres Vaters vernichte. Juli.1958 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine Kapitalent-Schädigung in Höhe'von 40.000 BM abzüglich der gemäß dem an-gefochtenen Bescheid erbrachten Leistungen zu.zahlen. Bas Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und dieser auch die gerichtlichen Kosten des Beru- v/orden ist, beantragt die Klägerin, das beklagte Land zu verurteilen, eine Kapitalentschädigung von 40.000 BM abzüglich der zur Entschädigung des BerufsSchadens nach ihrem Ehemann erbrachten Leistungen an sie, hilf3weise an die Erbengemeinschaft nach ihrem Ehemann, zu zahlen, ferner hilfsweise, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuver- Der Vortrag der Klägerin in den Vorinstanzen könnte möglicherweise dahin aufzufassen sein, ein Beamter oder Angestellter der Entschädigungsbehörde habe ihr bei einer persönlichen Vorsprache erklärt, sie könne nicht nur wegen ihres eigenen Berufsschadens, sondern auch wegen des Berufs- anderen Rente anzurechnen sei* Ein derartiger Sachverhalt würde an sich die Prüfung nahelegen, ob es nicht ein Verstoß gegen Treu und Glauben wäre, wenn ein Verfolgter an einer von ihm abgegebenen Rentenwahlerklärung festgehaltcn würde, zu der er durch eine unvollständige Auskunft der Entschädigungsbehörde veranlaßt worden ist (vgl. Doch auch abgesehen davon ist weder auf diese Fragen noch auf diejenigen, die von der Revision zur Erörterung gestellt sind, in dem vorliegenden Rechtsstreit näher einzugehen, weil der von der Klägerin erhobenen Klage aus anderen Gründen nicht stattgegeben werden kann. Der Bescheid, durch den der Klägerin wegen des Berufs-schadens ihres verstorbenen Ehemanns eine Rente zuerkannt Sie kann deshalb in ihrer Eigenschaft als durch den Bescheid begünstigte Person nicht mit dem Ziel klagen, daß ihre Rente wegfallen und stattdessen den Erben eine KapitalentSchädigung zuerkannt werden solle. 17* Juli 1956 die Verfolgung der Entschädigungsansprüche wegen des Berufsschadens ihres Vaters der Klägerin überlassen haben, kann darin die Genehmigung der von der Klägerin wegen dieses BehufsSchadens vorgenommenen Anmeldung auch für ihre Person gesehen werden, so daß die Anmeldung rechtzeitig auch für sie wirksam geworden ist (Blessin/ Bie von den Erben abgegebene Erklärung, sie verzichteten auf ihre Ansprüche zugunsten der Klägerin, und die von ihnen der Klägerin nach deren Behauptung erteilte Ermächtigung, den Anspruch auf die Kapitalentschädigung in eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, vermögen der Klage nicht züm Erfolg zu verhelfen. Soweit die Klägerin von den Erben ermächtigt ist, das diesen weiterhin materiellrechtlich zustehende Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, ist auch eine solche Ermächtigung jedenfalls nicht wirksam, bevor sie von der Entschädigungsbehörde genehmigt worden ist (Urteil Schädigungsbehörde, durch den der Klägerin als Witwe ihres Ehemannes die Rente zugesprochen und damit den Erben die Kapitalentschädigung aberkannt worden ist, mußte auch ihnen In einem Rechtsstreit, in dem die Erben die Kapital-entschädigung fordern, wird die Rechtsstellung der Klägerin, die sie durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde über die ihr als Witwe zu leistende Rente erlangt hat, in Frage Biese Rechtsstellung würde ihr nicht genommen werden können, ohne daß sie in dem von den Erben angestrengten Rechtsstreit von Amts wegen zugezogen und ihr Gelegenheit gegeben würde, ihre Rechte geltend zu machen (vgl. Wenn auch die Revision der Klägerin im Ergebnis keinen Erfolg haben kann, so ist doch ihre Berufung nicht als offen sichtlich unbegründet zu bezeichnen.

Zitierte Normen: § 189 BEG § 65 VwGO § 225 BEG § 97 ZPO
RechtRevisionBEGRenteEntschädigungsbehördeKlägerinErbeBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	3	a
Amtliche Sammlung: nein
BEG §§ 86, 196, 210
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Hat die Y/itwe des Verfolgten, die nicht zu dessen Erben gehört,
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das ihr nach § 86 Abs, 2 BEG zustehende Wahlrecht ausgeübt, so ist der Bescheid, durch den ihr die Rente zuerkannt wird, auch den Erben des Verfolgten zuzustellen. Um geltend zu machen, daß den Erben die Kapitalentschädigung und nicht der Witwe die Rente zustehe, können nur die Erben diesen Bescheid mit der Klage anfechten* Die Witwe hat kein dahingehendes Klagerecht.
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BGH, Urt. v. 16. Dezember I960 - IV ZR 184/60 - KG Berlin
LG Berlin
 Verkündet
an 16o Dezember I960
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Irma
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 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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gegen
 des Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf,
 Pchrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14* Dezember I960 unter Mitwirkung des Senats-prasidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen,
 Dr.v.Werner und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. Oktober 1959
wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die in diesem Urteil enthaltene Entscheidung, die Klägerin habe die ge-richtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, aufgehoben wird. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision,
 Das Verfahren des Berufungs- und Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen

2
Tatbestand:
Der am
1882 geborene Ehemann der Klägerin
 der
Jude war, war selbständiger Kaufmann in
 Er hatte den
 Vertrieb von Regenmänteln der Firma
m
Die am
1888 geborene Klägerin war die Leiterin
 der
Filiale der Firma
 Im August 1937
wanderten die Eheleute wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen nach England aus.
Dort starb der Ehemann der Klägerin am 7* Februar 1954. Er wurde auf Grundlletztv/illiger Verfügung von den Söhnen der Eheleute, dem am0.	1921	geborenen	Harold	Martin
1924 geborenen David Guy
 und dem am
 beerb
0 *
Die Klägerin hat Entschädigung wegen des von
 ihr selbst
 und des von ihrem Ehemann erlittenen Schadens im beruflichen Fortkommen verlangt. Unter dem 17. Juli 1956 erklärten die
 Öhne schriftlich gegenüber der Entschädigungsbehörde
 daß
sie
 in der Entschädigungssache auf ihre Ansprüche zugunsten
 der Klägerin verzichteten. Am 20. August 1957 erklärte der
 damalige Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin, der später verstorbene Rechtsanwalt Dr. Manfred M
m
der

Entschädigungsbehörde schriftlich sowohl in dem Verfahren
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das
 den eigenen Berufsschäden der Klägerin betrifft, wie in
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demjenigen, das den Berufsschäden ihres Ehemannes zu dem Gegen
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stand hat, seine Mandantin übe das Rentenwahlrecht aus.
Am 11. April 1958 erging ein Bescheid der Entschädigung behörde, durch den der Klägerin wegen ihres eigenen Berufs-
s
Schadens
 für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31.Dezember
1955 eine Rente von monatlich 429 DM und für die Zeit vom 1. Januar 1956 an eine Rente von monatlich 468 DM sowie für
 die Zeit vor dem 1. November 1953 eine Entschädigung von 5.148 IM

zuerkannt wurde, Die Klägerin hat diesen Bescheid nicht an gefochten.
Am 11. Juli 1958 erließ die Entschädigungsbehörde einen
 weiteren Bescheid. Nach diesem sollte die Klägerin wegen
 dos
Berufsschadens ihres Ehemannes unter Berücksichtigung der
♦
ihr wegen ihres eigenen Berufsschadens zugesprochenen Rente
 für die Zeit vom 1. Februar 1954 bis zu dem 31* Dezember 1955
eine Rente von monatlich 81 DM, für die Zeit vom 1. Januar 1956 an eine Rente von monatlich 42 DM und für die Zeit vor den Tode ihres Ehemannes eine Entschädigung von 972 DM erhalten. V/eitergehende Ansprüche wurden in dem Bescheid zurückgewiesen.
Die Klägerin hat den wegen des BerufsSchadens ihres Ehemannes ergangenen Bescheid mit der Klage angegriffen. Im ersten
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Rechtszug hat sie beantragt, diesen Bescheid aufzuheben, weil sie an ihre Erklärung über die Wahl der Renten nicht gebunden sei. Sie hat der Entschädigungsbehörde und dem Landgericht, während der Rechtsstreit im ersten Rechtszug anhängig war, eine von ihr persönlich Unterzeichnete Erklärung vorgelegt, die das Datum des 24. März 1959 trägt und in der es heißt:

I!
© ©
Bei meiner Vorsprache beim Amt im August 1957
hat man mir auf meine Fragen erklärt, ich könne nicht nur in meiner eigenen sondern auch in der Sache nach meinem verstorbenen Gatten Rente wählen. Man hat mir aber nicht gesagt, und ich habe es auch nicht gewußt, daß ich damit die Rechte meiner Kinder als Erben ihres Vaters vernichte. Man hat mir ferner die beiden Renten zahlenmäßig berechnet und mir nicht gesagt, daß wenn ich beide Renten wähle, der Betrag einer Rente fast ganz auf den Betrag der anderen Rente anzurechnen ist, obwohl man positive Zahlen aufgestellt hat. Die Unkenntnis über diese Sachlage, insbesondere die Vernichtung der Erbrechte meiner Söhne, ist überzeugend erst durch die Konferenz vom 23. März mit einem in Entschädigungsachen bewanderten Juristen in London behoben worden.

Ich fechte meine Erklärung der Rentenwahl in der Sache
 nach meinem verstorbenen Mann wegen eines wesentlichen
 Sachirrtums an.
■ Uber die Bedeutung der Erklärung unterrichtet, versichere ich an Eides statt, daß ich bis gestern nicht gewußt habe, daß ich durch die Rentenv/ahl die Erbansprüche meiner Kinder zunichte mache.”
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und im Berufung
s
rechtszug beantragt, den Bescheid vom 11. Juli.1958 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine Kapitalent-Schädigung in Höhe'von 40.000 BM abzüglich der gemäß dem an-gefochtenen Bescheid erbrachten Leistungen zu.zahlen.
Ergänzend hat sie vorgebracht, sie sei von der Erbenge-
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neinschaft zur Erhebung der Klage in eigenem Namen ermächtigt
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worden.
Bas Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und dieser auch die gerichtlichen Kosten des Beru-
*
fungsverfahrens auferlegt.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zuge
 las
sen
v/orden ist, beantragt die Klägerin, das beklagte Land
 zu verurteilen, eine Kapitalentschädigung von 40.000 BM abzüglich der zur Entschädigung des BerufsSchadens nach ihrem Ehemann erbrachten Leistungen an sie, hilf3weise an
 die Erbengemeinschaft nach ihrem Ehemann, zu zahlen, ferner
 hilfsweise, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuver-
weisen.
Bas beklagte Land beantragt, die Revision zurückzu-
Der Vortrag der Klägerin in den Vorinstanzen könnte möglicherweise dahin aufzufassen sein, ein Beamter oder Angestellter der Entschädigungsbehörde habe ihr bei einer persönlichen Vorsprache erklärt, sie könne nicht nur wegen ihres eigenen Berufsschadens, sondern auch wegen des Berufs-
schadens ihres Ehemannes die Rente wählen, er habe ihr auch
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die beiden Renten zahlenmäßig berechnet, aber nicht gesagt,
 daß der Betrag der einen Rente fast ganz auf den Betrag der
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anderen Rente anzurechnen sei* Ein derartiger Sachverhalt würde an sich die Prüfung nahelegen, ob es nicht ein Verstoß gegen Treu und Glauben wäre, wenn ein Verfolgter an einer von ihm abgegebenen Rentenwahlerklärung festgehaltcn würde, zu der er durch eine unvollständige Auskunft der
 Entschädigungsbehörde veranlaßt worden ist (vgl. zur Recht-
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 sprechung des III. Zivilsenats des BGK über Belehrungspflichten durch Amtsstellen Pagendarm LM BGB § 859	Nr.	9)°
Die Revision hat nicht gerügt, daß das Berufungsgericht einen dahingehenden Vortrag der Klägerin, der ohnehin nicht ganz eindeutig ist, übergangen habe. Doch auch abgesehen davon ist weder auf diese Fragen noch auf diejenigen, die von der Revision zur Erörterung gestellt sind, in dem vorliegenden Rechtsstreit näher einzugehen, weil der von der Klägerin erhobenen Klage aus anderen Gründen nicht stattgegeben werden kann.
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Der Bescheid, durch den der Klägerin wegen des Berufs-schadens ihres verstorbenen Ehemanns eine Rente zuerkannt
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worden ist, ergibt gleichzeitig, daß die Erben des Verstorbenen, zu denen die Klägerin nicht gehört, keine Ent-
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Schädigung wegen dieses Berufsschadens erhalten können, denn die Leistung der Rente auf Grund des von der Witwe nach § 86 Abs* 2 BEG ausgeübten Wahlrechts schließt die Leistung der KapitalentSchädigung an die Erben des Verfolgten aus. Bie Y/itwe ist dadurch, daß nicht den Erben die KapitalentSchädigung, sondern ihr die Rente zugesprochen ist, nicht beschwert. Sie kann deshalb in ihrer Eigenschaft als durch den Bescheid begünstigte Person nicht mit dem Ziel klagen, daß ihre Rente wegfallen und stattdessen
 den Erben eine KapitalentSchädigung zuerkannt werden solle.
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Eine höhere Rente verlangt sie mit der Klage nicht.
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Bie Klage wegen der in dem Rentenbescheid enthal-
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tenen Versagung des Anspruchs auf die Kapitalentschädigung kann von den Erben des Verfolgten erhoben werden.
Bie Erben haben allerdings, soweit ersichtlich,, nicht für ihre Person den nach § 189 BEG erforderlichen Antrag gestellt. Ba sie aber durch die Verzichtserklärung vom
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17* Juli 1956 die Verfolgung der Entschädigungsansprüche wegen des Berufsschadens ihres Vaters der Klägerin überlassen haben, kann darin die Genehmigung der von der Klägerin wegen dieses BehufsSchadens vorgenommenen Anmeldung auch für ihre Person gesehen werden, so daß die Anmeldung rechtzeitig auch für sie wirksam geworden ist (Blessin/
Ehrig/Y/ilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3* Aufl. § 189

Bie von den Erben abgegebene Erklärung, sie verzichteten auf ihre Ansprüche zugunsten der Klägerin, und die von ihnen der Klägerin nach deren Behauptung erteilte Ermächtigung, den Anspruch auf die Kapitalentschädigung in eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, vermögen der
 Klage nicht züm Erfolg zu verhelfen.
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Der Verzicht auf die Ansprüche zugunsten der Klägerin ist als eine Abtretung der Ansprüche an sie aufzufassen. Diese ist ohne Genehmigung der Entschädigungsbehörde nicht zulässig (§14 Satz 2 BEG). Daß die Genehmigung erteilt
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sei, hat die Klägerin selbst nicht behauptet; sie liegt ersichtlich nicht vor. Ohne diese Genehmigung kann die Klägerin das ihr noch nicht wirksam abgetretene Recht nicht im Klagewege verfolgen.
Soweit die Klägerin von den Erben ermächtigt ist, das diesen weiterhin materiellrechtlich zustehende Recht im
i
eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, ist auch eine solche Ermächtigung jedenfalls nicht wirksam, bevor sie
 von der Entschädigungsbehörde genehmigt worden ist (Urteil
%
 Senats RzW I960, 123 Nr. 24)* Das gilt ebenso, soweit
 de
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die Klägerin, die in dem vorliegenden Verfahren nicht als
 Bevollmächtigte der Erben
 aufgeu
reten ist und auch nicht
 zu dem Kreis der Erben gehört, im eigenen Namen an die Erbengemeinschaft verlangt.
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Die von der Klägerin erhobene Klage ist nach alledem im Ergebnis mit Recht abgewiesen.
Zu bemerken ist noch folgendes:
Die Erben selbst sind
 offenbar rechtlich nicht ge
 hindert, solange die Genehmigung der Entschädigungsbehörde
 aussteht, den Anspruch auf die Kapitalentschädigung noch
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gerichtlich geltend zu machen. Denn der Bescheid der Ent-
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Schädigungsbehörde, durch den der Klägerin als Witwe ihres Ehemannes die Rente zugesprochen und damit den Erben die Kapitalentschädigung aberkannt worden ist, mußte auch ihnen
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ugestellt werden
196 BEG). Es kann nicht ohne weitere
 angenommen werden, daß die an die Klägerin erfolgte lung
 Zus
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 des Bescheides an sie nicht nur persönlich, sondern
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auch als etwaige Bevollmächtigte der Erben erfolgt sei* Ihnen
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gegenüber hat dann die Zustellung des Bescheides an die Klägerin die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt.
*
In einem Rechtsstreit, in dem die Erben die Kapital-entschädigung fordern, wird die Rechtsstellung der Klägerin, die sie durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde über
 die ihr als Witwe zu leistende Rente erlangt hat, in Frage
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*
gestellt. Biese Rechtsstellung würde ihr nicht genommen werden können, ohne daß sie in dem von den Erben angestrengten Rechtsstreit von Amts wegen zugezogen und ihr Gelegenheit gegeben würde, ihre Rechte geltend zu machen (vgl. § 65 Abs.2
 VwGO). Die sich daraus im einzelnen ergebenden Fragen sind
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hier nicht zu erörtern.
Wenn auch die Revision der Klägerin im Ergebnis keinen
 Erfolg haben kann, so
 ist doch ihre Berufung nicht als offen
 sichtlich unbegründet zu bezeichnen. Soweit der Klägerin die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt
, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, da die
225 Abs. 2 Satz 1 BEG nicht vorliegen
 sind
Voraussetzungen des Daraus ergibt sich, daß insoweit bereits gezahlte Gericht
 kosten der Klägerin nach § 102 Satz 2 GKG zu erstatten sind. Es besteht keine Veranlassung, auf die weiteren von
 der Revision zu § 225 Abs. 2 BEG aufgeworfenen Fragen ein
 zugehen.
4

l
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9
Die Entscheidung Uber die gerichtlichen Kosten der Berufung und über die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Revision beruht auf § 209 Abs. 1? § 225 Abs. 1
BEO, § 97 Abs. 1 ZPO.
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Senatspräsident Ascher ist beurlaubt und deshalb verhindert zu
 unterschreiben.
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Raske	Raske	Johannsen

Bundesrichter Dr.von Yferner ist in den Ruhestand getreten und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Raske	Wüstenberg