Dienstlaufbahn im Sinne der obengenannten Bestimmungen ist ganz allgemein die individuelle Laufbahn des Geschädigten im öffentlichen Dienst* Die Möglichkeit eines Übertritts in eine andere Beamtenlaufbahn oder der Wechsel eines Dienstherrn sind hierbei nicht ausgeschlossen. Wegen der aus rassischen Gründen erfolgten Entlassung ihres Ehemannes als Oberassistent und der Entziehung der Lehrbefugnis hat die Klägerin Ansprüche auf Wiedergutmachung angemeldet. April 1951 ein Witwengeld, berechnet nach dem Ruhegehalt, das ihr verstorbener Ehemann als Oberassistent bis zu seinem Tode erdient haben würde, sowie für die Zeit vom 1. festzusetzen sei, während der Klägerin für die Seit vom 1„April 1951 bis zu dem 31» Dezember 1953 die ihr von dem Bundesminister des Innern zugesprochenen Bezüge zu belassen seien« Die Klägerin verlangt dagegen Zahlung der ihr zu Ziffo 2 zugebilligten Witwenbezüge bereits mit Wirkung vom 1« April 1951 an, weil sich ihr Ehemann im Zeitpunkt der Entlassung schon in einer beamteten Stellung als Oberassistent befunden habe und im Verlaufe dieser, seiner Dienstlaufbahn, die Anstellung als ordentlicher Professor am 1« April 1941 erreicht haben würde, der Anspruch also nicht allein durch § 21 b BWGöD gerechtfertigt sei* Insoweit hat sie den Wiedergutmachungsbescheid vom 30« Oktober 1957 mit einer innerhalb der gesetzlichen Frist gegen die vor dem Landgericht Berlin erhobenen Klage angefochten. Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt und dazu geltend gemacht: Die Anstellung als Assistent stelle noch nicht den Beginn der akademischen Laufbahn dar, so daß in keinem Falle davon ausgegangen werden könne, daß bei einem entlassenen Assistenten oder Oberassistenten infolge der Entlassung eine Berufung zu dem ordentlichen Professor unterblieben sei« Hieraus ergebe sich, daß die beiden Schädigungstatbestände, nämlich erstens die Entlassung aus der Stellung als Oberassistent und zweitens die Entziehung der Lehrbefugnis, nicht miteinander verquickt werden dürften* Die wegen der Entziehung der Lehrbefugnis gewährte Wiedergutmachung habe ihre Grundlage vielmehr allein im § 21 b BWCröD* Daraus, daß über den Schaden, den der Ehemann der Klägerin durch seine Entlassung als Oberassistent erlitten hat, bereits durch den Y/iedergutmachungsbescheid des Bundesministers des Innern vom 1. Dezember 1955 entschieden worden ist, und daß die Klägerin diesen Bescheid nicht angefochten hat, können keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der in diesem Verfahren erhobenen Klage hergeleitet werden«, Der Bescheid vom 1«, Dezember 1955 war nur ein Teilbescheid«, Er enthielt den Hinweis, daß die Klägerin ihn nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Schlußbescheid anfechten könne» Die Beklagte hat sodann als zuständige Behörde den hier angefochtenen Bescheid als Schlußbescheid erlassen» Sie hat durch diesen Bescheid den ganzen Entschädigungsanspruch der Klägerin neu festgesetzt und angeordnet, daß auf die Leistungen die bereits nach dem Teilbescheid empfangenen Beträge anzurechnen seien» Unter diesen Umständen konnte die Klägerin den jetzt erhobenen Anspruch nur in der Weise geltend machen, wie es durch diese Klage geschehen ist» Bedenken gegen deren Zulässigkeit bestehen nicht* Hach § 2 Abs. 1 Hr. 1 und 4, § 5 Abs. 1 Hr. 1 c, §§ 13, 15, 16 ff BWGöD hat die Beklagte der Klägerin die Hinterbliebenenbezüge nach der Stellung des Verstorbenen zu bezahlen, die dieser im Verlaufe seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erlangt hätte; denn der Verstorbene war, als er als Oberassistent entlassen wurde, Beamter auf Widerruf.Hach den getroffenen Feststellungen hätte der Verstorbene die Stellung eines ordentlichen Professors ex’langt* Die Beklagte nimmt zu Unrecht an, daß der Verstorbene als Oberassistent im Verlaufe seiner Dienstlaufbahn im Sinne des § 13 BWGÖD keine andere Stellung, insbesondere nicht die eines ordentlichen Professors an einer Hochschule, hätte erlangen können* Die Beklagte legt den Begriff "Dienstlaufbahn” im Sinne der §§ 9, 13 BWGÖD unrichtig aus. Das hat der Gesetzgeber dadurch erkennbar gemacht, daß er durch die Neufassung des Gesetzes nach Art. I des Dritten Änderungsgesetzes zu dem BWGöD vom 23* Dezember 1955 - BGBl I, 820 - das dieser Vorschrift ursprünglich in den §§ 9 und 15 beigegebene Wort "regelmäßig” gestrichen hat. Insoweit kann es nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht zweifelhaft sein, daß der Verstorbene die Hochschul-laufbahn ergreifen wollte. Es könnte dann sein, daß dem Geschädigten nach § 9 Abs. 2 BWGöD nur eine solche Rechtsstellung eingeräumt werden könnte, die er in der Beamtenlaufbahn, in der er sich befand, als er geschädigt wurde, hätte erreichen können, nicht jedoch eine Rechtsstellung einer anderen Laufbahn. In diesem engen Sinne kann der Begriff Dienstlaufbahn nicht verstanden worden« Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner RzW 1959, 521 veröffentlichten Entscheidung zutreffend dargelegt, daß Dienstlaufbahn im Sinne des § 11 Abs* 1 und der §§ 9> 15 BWGöD nicht gleichbedeutend mit dem Begriff der Laufbahn im Sinne des Beamtenrechts und daß auch die Möglichkeit eines Dienstherrenwechsels innerhalb derselben Laufbahn im beamtenrechtlichen Sinne nicht ausgeschlossen sei* Einem Verfolgten, der nachweist, daß er ohne die Verfolgung eine bestimmte Stelle zwar nicht bei seinem, aber bei einem anderen Dienstherren erreicht hätte, ist eine dementsprechende Hechtsstellung einzuräumen« Dieser Anspruch soll dadurch, daß in § 9 Abs, 2 Satz 1, § 11 Abs« 1, § 15 BWGöD darauf abgestellt wird, welche Rechtsstellung der Verfolgte im Verlaufe seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erlangt hätte, nur beschrieben aber nicht eingeschränkt werden auf solche Rechtsstellungen, die innerhalb einer bestimmten beamtenreehtlichen Laufbahn liegen. Es kommt daher für die Feststellung, welche Ansprüche aus einer Schädigung im öffentlichen Dienste hergeleitet werden können, ganz allgemein darauf an, festzustellen, welche Rechtsstellung der Geschädigte im Verlaufe seiner individuellen Laufbahn im öffentlichen Dienst voraussichtlich erlangt hätte, wenn er nicht verfolgt worden wäre« Soweit dabei die Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist, daß der Geschädigte im Verlaufe seiner Laufbahn im öffentlichen Dienst in eine andere als die ursprünglich eingeschlagene Beamtenlaufbahn Ubergewechselt wäre oder den. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht der Klage mit Recht entsprochen» Der Verstorbene war bereits vor der Verfolgung zu dem außerplanmäßigen Professor ernannt worden» Das Berufungsgericht hat es auf Grund der bisherigen Laufbahn des Verstorbenen, seiner Befähigung und seiner Leistungen als "unzweifelhaft” angesehen, daß er ohne die Verfolgung ordentlicher Professor geworden wäre» Damit ist die Klage begründet» Die Klage kann auch nicht deswegen unbegründet sein, weil nach Art. VII des Dritten Änderungsgesetzes zu dem BWGöD im Wege der Wiedergutmachung an die nichtbeamteten Privatdozenten und außerordentlichen Professoren laufende Bezüge erst vom 1.
/ Kachs chiagework: ja Amtliche Saaunlung: nein BWCJÖD §§ 9, 11, 15- Dienstlaufbahn im Sinne der obengenannten Bestimmungen ist ganz allgemein die individuelle Laufbahn des Geschädigten im öffentlichen Dienst* Die Möglichkeit eines Übertritts in eine andere Beamtenlaufbahn oder der Wechsel eines Dienstherrn sind hierbei nicht ausgeschlossen. Um einen solchen Verlauf der Laufbahn annehmen zu können, müssen so viele Tatsachen erwiesen sein, daß die gegen die Annahme eines solchen Verlaufs der Laufbahn sprechenden Zweifel ganz zurückgedrängt werden. BGH, Urt. v. 20. Januar 19^0 - IV ZR 184/59 - Kammergerieht LG Berlin , IV ZB 184/59 Verkündet am 20o Januar I960 ihorm, Justizangeßtellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit vertreten durch ihren der I(_________ Kurator, BM^-Ch| Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ^ % m gegen Prau Elisabeth Sch Am S, geb. B< in B< Klägerin und Revisionsbeklagte, ' ‘Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Br.v.Werner? Wilden und Br» Loewenheim für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23» März 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen - 2 ~ Tatbestands Die Klägerin ist die Witwe des am 21» Juni 1946 in Westberlin verstorbenen Professors Br. Ing. Johannes Sch Dieser war seit dem 1. März 1919 als planmäßiger Assistent und seit dem 1. April 1934 als planmäßiger Oberassistent an der Technischen Hochschule in beschäftigt. Außerdem hatte er sich am 20« Februar 1926 als Privatdozent für Elektrotechnik habilitiert und am 25. April 1932 die Ernennung zu dem außerordentlichen Professor erhalten. Da seine Ehefrau Halb-jüdin war, wurde ihm die Oberassistentenstellung zu Ende März 1936 gekündigt und sodann durch Erlaß des Preußischen Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 1. Juli 1937 auch die Lehrbefugnis entzogen. Anschließend war er in der Privatindustrie tätig. Am 1. November 1945 wurde er mit der Wahrnehmung des Lehrstuhles für Allgemeine Elektrotechnik und der Leitung des Instituts für Elektrotechnik an der Technischen Universität Berlin betraut? in dieser Stellung blieb er bis zu seinem Tode. Wegen der aus rassischen Gründen erfolgten Entlassung ihres Ehemannes als Oberassistent und der Entziehung der Lehrbefugnis hat die Klägerin Ansprüche auf Wiedergutmachung angemeldet. Darauf erging zunächst am 1. Dezember 1955 ein Teil-Wiedergutmachungsbescheid des Bundesministers des Innern, durch den ihr ab 1. April 1951 ein Witwengeld, berechnet nach dem Ruhegehalt, das ihr verstorbener Ehemann als Oberassistent bis zu seinem Tode erdient haben würde, sowie für die Zeit vom 1. April 1950 bis zu dem 51. März 1951 eine entsprechende Entschädigung gewährt wurde. Nach dem Inkrafttreten des 3. AndG zu dem BWGöD erließ die TflHHM an die das Verfahren zuständigkeitshalber abgegeben worden war, am 30. Oktober 1957 einen Wiedergutmachungsbescheid, dessen Formel zu Ziff. 1 bis 5 lautet: ”1« Bei der Wiedergutmachung ist davon auszugehen, daß der verstorbene Professor Pr. Ingo Sc*4H^ ohne die Verfolgung am 1. April 1941 ordentlicher Professor geworden wäre» 20 Pie Antragstellerin erhält vom 1* Januar 1954 an Witwenbezüge, berechnet nach einem Amt der Besoldungsgruppe H 1 b - Endstufe - der Reichsbesol-dungsordnung (RBO)* 3. Pie ruhegehaltsfähige Pienstzeit beträgt 29 Jahre und 113 Tage* 4o Pie Antragstellerin erhält für die Zeit vom 1. April 1950 bis zu dem 31. März 1951 eine Entschädigung in Höhe eines Jahresbetrages der sich nach Hr« 2 ergebenden Bezüge* 5. Pür die Zeit vom 1« April 1951 bis zu dem 31. Pezember 1953 erhält die Antragstellerin Witwenbezüge berechnet nach einem Amt als Oberassistent nach der Piäten-Ordnung für die außerplanmäßigen Professoren, die Pozenten und wissenschaftlichen Assistenten sowie die den letzteren gleichgestellten Beamten bei den wissenschaftlichen Hochschulen, in der Passung des Gesetzes über die Besoldung der Hochschullehrer vom 14* Februar 1939 (BGBl IS. 252). Babei ist ein Grundgehalt von PM 7*500 und 20 Piätendienstjahre zugrunde zu legen.” Pie unter Ziff* 2 und 5 für die Zeit vom 1. April 1951 bis zu dem 31. Pezember 1953 getroffene Regelung ist in dem Bescheid vom 30. Oktober 1957 damit begründet worden, daß der zuerkannte Anspruch auf der neu eingeführten Bestimmung des § 21 b BWGöP beruhe und deshalb der Beginn der Zahlungen gemäß Artikel VII des 3* ÄndG zu dem BWGÖP auf den 1. Januar 1954 t- 4 festzusetzen sei, während der Klägerin für die Seit vom 1„April 1951 bis zu dem 31» Dezember 1953 die ihr von dem Bundesminister des Innern zugesprochenen Bezüge zu belassen seien« Die Klägerin verlangt dagegen Zahlung der ihr zu Ziffo 2 zugebilligten Witwenbezüge bereits mit Wirkung vom 1« April 1951 an, weil sich ihr Ehemann im Zeitpunkt der Entlassung schon in einer beamteten Stellung als Oberassistent befunden habe und im Verlaufe dieser, seiner Dienstlaufbahn, die Anstellung als ordentlicher Professor am 1« April 1941 erreicht haben würde, der Anspruch also nicht allein durch § 21 b BWGöD gerechtfertigt sei* Insoweit hat sie den Wiedergutmachungsbescheid vom 30« Oktober 1957 mit einer innerhalb der gesetzlichen Frist gegen die vor dem Landgericht Berlin erhobenen Klage angefochten. Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt und dazu geltend gemacht: Die Anstellung als Assistent stelle noch nicht den Beginn der akademischen Laufbahn dar, so daß in keinem Falle davon ausgegangen werden könne, daß bei einem entlassenen Assistenten oder Oberassistenten infolge der Entlassung eine Berufung zu dem ordentlichen Professor unterblieben sei« Hieraus ergebe sich, daß die beiden Schädigungstatbestände, nämlich erstens die Entlassung aus der Stellung als Oberassistent und zweitens die Entziehung der Lehrbefugnis, nicht miteinander verquickt werden dürften* Die wegen der Entziehung der Lehrbefugnis gewährte Wiedergutmachung habe ihre Grundlage vielmehr allein im § 21 b BWCröD* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage entsprochen und die Revision zugelassen. Die Beklagte hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren axxf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter. Die Klägerin hat gebeten, die Revision zurtickzuweisen* Sntscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet„ Daraus, daß über den Schaden, den der Ehemann der Klägerin durch seine Entlassung als Oberassistent erlitten hat, bereits durch den Y/iedergutmachungsbescheid des Bundesministers des Innern vom 1. Dezember 1955 entschieden worden ist, und daß die Klägerin diesen Bescheid nicht angefochten hat, können keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der in diesem Verfahren erhobenen Klage hergeleitet werden«, Der Bescheid vom 1«, Dezember 1955 war nur ein Teilbescheid«, Er enthielt den Hinweis, daß die Klägerin ihn nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Schlußbescheid anfechten könne» Die Beklagte hat sodann als zuständige Behörde den hier angefochtenen Bescheid als Schlußbescheid erlassen» Sie hat durch diesen Bescheid den ganzen Entschädigungsanspruch der Klägerin neu festgesetzt und angeordnet, daß auf die Leistungen die bereits nach dem Teilbescheid empfangenen Beträge anzurechnen seien» Unter diesen Umständen konnte die Klägerin den jetzt erhobenen Anspruch nur in der Weise geltend machen, wie es durch diese Klage geschehen ist» Bedenken gegen deren Zulässigkeit bestehen nicht* Sachlich ist die Klage begründet. Hach § 2 Abs. 1 Hr. 1 und 4, § 5 Abs. 1 Hr. 1 c, §§ 13, 15, 16 ff BWGöD hat die Beklagte der Klägerin die Hinterbliebenenbezüge nach der Stellung des Verstorbenen zu bezahlen, die dieser im Verlaufe seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erlangt hätte; denn der Verstorbene war, als er als Oberassistent entlassen wurde, Beamter auf Widerruf. Hach den getroffenen Feststellungen hätte der Verstorbene die Stellung eines ordentlichen Professors ex’langt* — 6 — Die Beklagte nimmt zu Unrecht an, daß der Verstorbene als Oberassistent im Verlaufe seiner Dienstlaufbahn im Sinne des § 13 BWGÖD keine andere Stellung, insbesondere nicht die eines ordentlichen Professors an einer Hochschule, hätte erlangen können* Die Beklagte legt den Begriff "Dienstlaufbahn” im Sinne der §§ 9, 13 BWGÖD unrichtig aus. Der erkennende Senat hat bereits in seinem LM BWGöD § 9 Er. 2 veröffentlichten Urteil ausgesprochen, daß unter "Dienstlaufbahn" des Geschädigten im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD seine individuelle Dienstlaufbahn zu verstehen ist. Das hat der Gesetzgeber dadurch erkennbar gemacht, daß er durch die Neufassung des Gesetzes nach Art. I des Dritten Änderungsgesetzes zu dem BWGöD vom 23* Dezember 1955 - BGBl I, 820 - das dieser Vorschrift ursprünglich in den §§ 9 und 15 beigegebene Wort "regelmäßig” gestrichen hat. Danach kommt es einmal darauf an, welche Laufbahn der Geschädigte erstrebte. Insoweit kann es nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht zweifelhaft sein, daß der Verstorbene die Hochschul-laufbahn ergreifen wollte. Die von der Beklagten vertretene Ansicht, die mit der des Landgerichts im ersten Hechtszug übereinstimmt, könnte nur zutreffen, wenn der Begriff "Dienstlaufbahn" im Sinne einer beamtenrechtlichen Laufbahn zu verstehen wäre und wenn die Laufbahn des wissenschaftlichen Assistenten an einer Hochschule beamtenrechtlich von der Laufbahn des Hochschullehrers zu unterscheiden wäre. Es könnte dann sein, daß dem Geschädigten nach § 9 Abs. 2 BWGöD nur eine solche Rechtsstellung eingeräumt werden könnte, die er in der Beamtenlaufbahn, in der er sich befand, als er geschädigt wurde, hätte erreichen können, nicht jedoch eine Rechtsstellung einer anderen Laufbahn. In diesem engen Sinne kann der Begriff Dienstlaufbahn nicht verstanden worden« Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner RzW 1959, 521 veröffentlichten Entscheidung zutreffend dargelegt, daß Dienstlaufbahn im Sinne des § 11 Abs* 1 und der §§ 9> 15 BWGöD nicht gleichbedeutend mit dem Begriff der Laufbahn im Sinne des Beamtenrechts und daß auch die Möglichkeit eines Dienstherrenwechsels innerhalb derselben Laufbahn im beamtenrechtlichen Sinne nicht ausgeschlossen sei* Einem Verfolgten, der nachweist, daß er ohne die Verfolgung eine bestimmte Stelle zwar nicht bei seinem, aber bei einem anderen Dienstherren erreicht hätte, ist eine dementsprechende Hechtsstellung einzuräumen« Der Begriff "Dienstlaufbahn" im Sinne der genannten Vorschriften bedeutet ganz allgemein die Laufbahn des Verfolgten im öffentlichen Dienst, Sinn und Zweck der Y/ieder-gutmachung des den Angehörigen des öffentlichen Dienstes angetanen Unrechts ist der, diesen Personen die beamtenrechtliche Rechtsstellung einzuräumen, die sie erlangt hätten, wenn sie nicht verfolgt worden wären. Dieser Anspruch soll dadurch, daß in § 9 Abs, 2 Satz 1, § 11 Abs« 1, § 15 BWGöD darauf abgestellt wird, welche Rechtsstellung der Verfolgte im Verlaufe seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erlangt hätte, nur beschrieben aber nicht eingeschränkt werden auf solche Rechtsstellungen, die innerhalb einer bestimmten beamtenreehtlichen Laufbahn liegen. Es kommt daher für die Feststellung, welche Ansprüche aus einer Schädigung im öffentlichen Dienste hergeleitet werden können, ganz allgemein darauf an, festzustellen, welche Rechtsstellung der Geschädigte im Verlaufe seiner individuellen Laufbahn im öffentlichen Dienst voraussichtlich erlangt hätte, wenn er nicht verfolgt worden wäre« Soweit dabei die Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist, daß der Geschädigte im Verlaufe seiner Laufbahn im öffentlichen Dienst in eine andere als die ursprünglich eingeschlagene Beamtenlaufbahn Ubergewechselt wäre oder den. Dienstherrn gewechselt hätte, ist zu beachten, daß es sich dabei um Umstände handelt, die nicht in der gewöhnlichen Laufbahn eines Beamten liegen» Der Beweis dafür, daß sich die Laufbahn des Geschädigten in dieser Weise vollzogen hätte, ist nur geführt, wenn dafür so viele erwiesene Tatsachen vorliegen, daß die Annahme, der Geschädigte hätte im Verlaufe seiner Laufbahn im öffentlichen Dienst voraussichtlich einen laufbahnwechsel vorgenommen und in einer anderen beamtenrechtlichen Laufbahn oder bei einem anderen Dienstherrn eine höhere Stellung erlangt, ausreichend begründet ist» Das ist nur der Pall, wenn für diese Annahme auf Grund der festzustellenden Tatsachen so viel spricht, daß die gegen die Annahme sprechenden Zweifel ganz zurückgedrängt werden» Entsprechendes gilt, wenn geltend gemacht wird, der Geschädigte hätte innerhalb seiner Beamtenlaufbahn eine solche Stellung erlangt, die nur wenige Beamte dieser Laufbahn erreichen» Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht der Klage mit Recht entsprochen» Der Verstorbene war bereits vor der Verfolgung zu dem außerplanmäßigen Professor ernannt worden» Das Berufungsgericht hat es auf Grund der bisherigen Laufbahn des Verstorbenen, seiner Befähigung und seiner Leistungen als "unzweifelhaft” angesehen, daß er ohne die Verfolgung ordentlicher Professor geworden wäre» Damit ist die Klage begründet» Die Klage kann auch nicht deswegen unbegründet sein, weil nach Art. VII des Dritten Änderungsgesetzes zu dem BWGöD im Wege der Wiedergutmachung an die nichtbeamteten Privatdozenten und außerordentlichen Professoren laufende Bezüge erst vom 1. Januar 1954 ab zu zahlen sind. Diese Bestimmung betrifft allein die Privatdozenten und außerordentlichen Professoren, die vor ihrer Verfolgung keine Beamte waren. Für sie sind Entschädigungsansprüche erst durch das Dritte Änderungsgesetz geschaffen worden. Der Verstorbene war vor seiner Verfolgung jedoch schon Beamter. Er hatte bereits vor dem Dritten Änderungsgesetz zu dem BWGöD die hier dargelegten Ansprüche auf Entschädigung. Diese sind durch das Dritte Änderungsgesetz zu dem BWGöD nicht verkürzt worden. Sinn und Zweck dieses Gesetzes war es allein, den Kreis der entschädigungsberechtigten Personen zu vergrößern, nicht aber die bisher gewährten Leistungen einzuschränken. Die Revision mußte daher mit der Kostehfolge aus § 97 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden. Ascher Johannsen v.Werner Wilden Dr.Loewenheim