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BGH · IV ZR 184/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 184/57

Daraufhin wurde er aus der Wehrmacht entlassen und konnte zu seiner lämilie nach CflIB zurückkehren» Durch Beschluß des Kreisgerich.ts dei* NSDAP in CBHB vom I. Zu dieser Überzeugung ist das Landgericht mit Hilfe zweier fachärztlicher Gutachten gelangt, die von der Medizinischen Universitätsklinik und der Abteilung für Psychosomatische Medizin der Klinischen Universitätsanstalten in Heidelberg erstattet worden sind. Das Oberlandeagericht in Karlsruhe, dessen Entscheidung der Kläger mit seiner Berufung gegen das genannte Urteil herbeigeführt hat, beurteilte die Prage, ob die Un-fruchtbarmachung eine entschädigungspflichtige Minderung der Erwerbsfahigkeit des Klägers ausgelöst hat, ebenso wie das Landgerichte Las Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers aber auch deshalb zurückgewiesen, weil der Kläger als Mitglied der NSDAP nach § 6 Abs, 1 Nr. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei«. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger beantragt, ihm eine Rente und eine Kapitalentschädigung wegen seines Gesundheitsschadens basierend auf einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 f zu zahlen. 1, Lie Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß es nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG genüge, wenn der ursächliche Zusammenhang zwischen der Verfolgungsmaßnahme und der Minderung der Erwerbsfähigkeit wahrscheinlich sei. Seine Entscheidung ist schon deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanständen, weil der Kläger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen ist. 2. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger im Jahre 1939 seine Aufnahme in die NSDAP beantragt; er wurde auch in der Zeit vom 1. Mai 1957 hervorgehoben, daß im Sinne des § 6 BEG Mitglied der NSDAP auch derjenige gewesen sei/ der aus der Partei später ausgeschlossen oder dessen Aufnahme für nichtig erklärt worden sei. Schon in dein Beitritt und der Zahlung der Beiträge ist nämlich ein Verhalten zu sehen, das die Gewährung von Entschädigung nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließen soll, weil schon hierdurch die Partei unterstützt worden ist, deren Leiter : und Organisatoren für das Geschehen während der nationalsozialistischen. Deshalb brauchte das Oberlandesgex'icht dem Gründe des Beitritts nur nachzugehen, wenn der Kläger greifbare Anhaltspunkte dafür vorgetragen hatte, daß die von ihm jetzt hervorgehobenen M otive ihn zu dem Beitritt bestimmt hätten. wenn der Kläger unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den Nationalsozialismus bekämpft hätte und deswegen verfolgt worden wäre# An diesen Voraussetzungen fehlt es jedoch# Die anerkennenswerte Unterstützung seiner ihrer Freiheit beraubten Verwandten, auf die sich der Kläger in diesem Zusammenhänge berufen hat, stellt noch kein Bekämpfen des Nationalsozialismus dar. Daß der Kläger wegen dieser Hilfeleistungen nicht verfolgt worden ist, hat das Berufungsgericht überdies festgestellt. Die Bevision tritt dieser Feststellung lediglich mit der Behauptung entgegen, die Überwachung und Verfolgung des Klägers sei auf die Geld- und Paketsendungen an seine Verwandten zurückzuführen. Mit dieser Behauptung wendet sich der Kläger lediglich gegen die das Re vis Ions ge rieht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts.

Zitierte Normen: § 6 BEG
MitgliedVerfolgungBeitrittBerufungsgerichtParteiNSDAPKlägerKarlsruheRevision

Volltext der Entscheidung

f IV ZR 184/57
Verkündet am 4. Dez* 1957 Schorn, Just* Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Bntschädigungerechtsstreit
 des Kaufmanns Franz B
RUHMstr. A
Klägers und Revisionsklägers,
- Prözeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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das Land Baden-Vmrttemberg, verti%tendurch das Ländesamt
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für Wiedergutmachung in Karlsruhe*
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbsvollmächtigters
 Rechtsanwalt i>r.
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, auf die mündliche Veihandlung vom 4*. Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr* v, Werner, Wüstenberg, Maaß und Wilden
 für Recht erkannts. ,.
Die Revision gegen das Urteil des Bntschädigungssenats des Öberlandesgerichts in.Karlsruhe vom 13? März 1957
wird zürückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren» und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
•	-	^	r ■
Tatbestands
 Der am BHHH 1905 geborene Kläger stammt mütterlicherseits von Zigeunern ab. Seit einigen Jahren betreibt er in	ein	Lichtspieltheater,	während er
 früher in U|BV ansässig war und dort bis in den Krieg hinein mit Stoffen handelte. Zum 1, Oktober 1939 wurde er auf seinen Antrag Mitglied der NSDAP, weil seine Abstammung unbekannt war. Er wurde dann auch zu dem Heeresdienst eingezogen. x Nachdem er einige Monate Soldat gewesen war, offenbarte er seine Abstammung. Daraufhin wurde er aus der Wehrmacht entlassen und konnte zu seiner lämilie nach CflIB zurückkehren» Durch Beschluß des Kreisgerich.ts dei* NSDAP in CBHB vom I. März 194.1 wurde er aus der NSDAP ausgeschlossen. Auf Anordnung der Kriminalpolizei wurde er als Zigeunermischling am 19» Oktober 1943 im Lattdkrankenhaus	unfruchtbar gemacht.	v
Wegen dieses körperlichen Eingriffö verlangt der Kläger sine Rente und eine Kapitalentschädigüng. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag in ihrem Bescheide vom 15. April 1955 abgelehnt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wurde vom Landgericht in Karlsruhe durch das Urteil vom 10. Juli 1956 abgewiesen« Nach den Gründen dieses Urteils spricht, keine Wahrscheinlichkeit dafürj daß der beim Kläger vorhandene erhöhte Blutdruck mit seinen Begleiterscheinungen auf den erwähnten Eingriff zurückgeht. Zu dieser Überzeugung ist das Landgericht mit Hilfe zweier fachärztlicher Gutachten gelangt, die von der Medizinischen Universitätsklinik und der Abteilung für Psychosomatische Medizin der Klinischen Universitätsanstalten in Heidelberg erstattet worden sind.
Das Oberlandeagericht in Karlsruhe, dessen Entscheidung der Kläger mit seiner Berufung gegen das genannte Urteil herbeigeführt hat, beurteilte die Prage, ob die Un-fruchtbarmachung eine entschädigungspflichtige Minderung der Erwerbsfahigkeit des Klägers ausgelöst hat, ebenso wie
 das Landgerichte Las Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers aber auch deshalb zurückgewiesen, weil der Kläger als Mitglied der NSDAP nach § 6 Abs, 1 Nr. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei«.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger beantragt, ihm eine Rente und eine Kapitalentschädigung wegen seines Gesundheitsschadens basierend auf einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 f zu zahlen.
* • * .
Las beklagte Land hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.	• .
Ents chel dungs gründe;.
1,	Lie Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß es nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG genüge, wenn der ursächliche Zusammenhang zwischen der Verfolgungsmaßnahme und der Minderung der Erwerbsfähigkeit wahrscheinlich sei. Es braucht nicht erörtert zu werden, ob dem Berufungsgericht dieser Rechtsfehler unterlaufen ist. Seine Entscheidung ist schon deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanständen, weil der Kläger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen ist.
2.	a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger im Jahre 1939 seine Aufnahme in die NSDAP beantragt; er wurde auch in der Zeit vom 1. Oktober 1939 bis zu dem 1. März 1941 als Mitglied dieser Partei geführt.
Kit Recht hat das Oberlandesgeficht angenommen, daß der Kläger auf Grund dieses Sachverhaltes nominelles Parteimitglied im Sinne der erwähnten Vorschrift war, gleichgültig, welche Wirkung der späteren Ausschlußentscheidung des Parteigerichts zukomme. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu dieser Frage* Er hat in der in uüzU *1957;“ *323 Nr. 23 veröffentlichten
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Entscheidung IV ZR 78/57 vom 22. Mai 1957 hervorgehoben, daß im Sinne des § 6 BEG Mitglied der NSDAP auch derjenige gewesen sei/ der aus der Partei später ausgeschlossen oder dessen Aufnahme für nichtig erklärt worden sei. Schon in dein Beitritt und der Zahlung der Beiträge ist nämlich ein Verhalten zu sehen, das die Gewährung von Entschädigung nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließen soll, weil schon hierdurch die Partei unterstützt worden ist, deren Leiter : und Organisatoren für das Geschehen während der nationalsozialistischen. Herrschaft weitgehend verantwortlich gewesen sind.	/
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b) Liese Mitverantwortlichkeit kann ausnahmsweise entfallen, wenn	ein Verfolgter lediglich	deshalb Mitglied	ge-	=
worden ist, um sich oder seine nächsten Angehörigen vor den Verfolgungsmaßnahmen der damaligen Machthaber zu
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schützen (BGH aaO). Das gleiche gilt, wenn der Beitritt zur NSDAP erfolgte, tim die nationalsozialistische Herrschaft zu bekämpfen (BGH RzW 1957, 146, 18). Die Revision behauptet, daß der Kläger der Partei beigetreten sei, tun sich . vor Verfolgungen zu schützen. Mit diesem Einwand kann sie
 jedoch nicht durchdringend	'	v.	Zi
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V/ie der erkennende Senat in der bereits erwähnten int-. .. .• Scheidung IV ZR 78/57 vom 22. Mai 1957 hervorgehoben hat, >;! entspricht es der Erfahrinag, daß solöhe Gründe nur sehr selten eine Rolle gespielt haben. Deshalb brauchte das Oberlandesgex'icht dem Gründe des Beitritts nur nachzugehen, wenn der Kläger greifbare Anhaltspunkte dafür vorgetragen hatte, daß die von ihm jetzt hervorgehobenen M otive ihn zu dem Beitritt bestimmt hätten. Daran fehlt es aber. Gegen die Annahme, daß der Kläger sich und seine Angehörigen vor Verfolgungen schützen wollte, spricht vielmehr, daß er später freiwillig seine Abstammung offenbarte, um dem weiteren V/ehrdienst zu entgehen, obwohl zu diesem Zeitpunkt schon deutlicher geworden war, daß die Zigeuner möglicherweise noch schwerere Verfolgungen zu erwarten hatten.
c) Der Ausschluß von der Entschädigung könnte entfallen? wenn der Kläger unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den Nationalsozialismus bekämpft hätte und deswegen verfolgt worden wäre# An diesen Voraussetzungen fehlt es jedoch# Die anerkennenswerte Unterstützung seiner ihrer Freiheit beraubten Verwandten, auf die sich der Kläger in diesem Zusammenhänge berufen hat, stellt noch kein Bekämpfen des Nationalsozialismus dar. Ein solches Verhalten war noch nicht geeignet, der Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus Abbruch zu tun. Daß der Kläger wegen dieser Hilfeleistungen nicht verfolgt worden ist, hat das Berufungsgericht überdies festgestellt. Die Bevision tritt dieser Feststellung lediglich mit der Behauptung entgegen, die Überwachung und Verfolgung des Klägers sei auf die Geld- und Paketsendungen an seine Verwandten zurückzuführen. Mit dieser Behauptung wendet sich der Kläger lediglich gegen die das Re vis Ions ge rieht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts.
3» Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 209 Abs» 1? 225 Abs» 1 BBGrr 97 ZPO zurückgewiesen werden»
Schmidt v. Werner Wüstenberg Bundesrichter Wilden
 Maaß ist erkrankt und dadurch verhindert zu unterschreiben»
Schmidt