Auf die Revision des Klägers wird das dem Kläger am 11« und der Beklagten am 12« April 1956 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 1« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg aufgehoben» Über einen Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme der Zahlungen ist noch nicht entschieden* Bei der Beklagten sind auch Haftentschädigungsansprüche, die der Kläger als Erbe nach seinen Eltern geltend macht, anhängig* Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger - und zwar ebenfalls als Erbe - Entschädigungsansprüche seiner Eltern wegen Verdienstausfalls und Vermögensschadens geltend* Diese hat das Amt für Wiedergutmachung (Sozialbehörde) der Freien und Hansestadt durch zwei Bescheide vom 50* Juni 1954 abgelehnt. Gegen'die Entscheidung des Oberlandesgerichts richtet sich die Revision des Klägers, mit der er mit Schriftsatz vom 7- Juli 1956 beantragt hat, das an-gefochtene Urteil aufzuheben ■und nach dem Klageantrag zu erkennen. II- Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, erfolgt die Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich auf Grund des BEG vom 29- Juni 1956« Das ergibt sich nicht nur aus Art III Nr 9 Abs 2 des Änderungsgesetzes, wonach der Anspruch nach den Vorschriften des BEG festzusetzen ist, wenn in einem bei Verkündung des Änderungsgesetzes anhängigen Verfahren noch keine Entschei-( IV, Dagegen tragen die Gründe, auf Grund deren das Oberlandesgericht die örtliche Zuständigkeit der Hamburgischen Entschädigungsbehörde und damit die Passivlegitimation der Beklagten verneint, das Urteil nach den bisherigen Feststellungen nicht. Verfolgt ein Erbe oder ein Einzelrechtsnachfolger auf Grund der Rechtsnachfolge Entschädigungsansprüche eines Verfolgten, so ist die Passivlegitimation der in Anspruch genommenen Beklagten aus § 185 BEG nur dann zu bejahen, wenn der verfolgte Erblasser oder der Der Kläger macht aber die Ansprüche wegen des Berufs- und Vermögensschadens seiner Eltern nicht als Hinterbliebener, sondern alB Erbe geltend. »Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Antrag auf Entschädigung in einem Land anhängig, dessen Behörde nach §§ 185, 186 BEG nicht zuständig ist, so bleiben die Entschädigungsbehörden dieses Landes sowohl für Ansprüche nach bisherigem Recht, als auch für Ansprüche nach diesem Gesetz zuständig. § 232 BEG bestimmt die Aufrechterhaltung der Zuständigkeit jedoch ausdrücklich nicht für den speziellen mit dem Antrag verfolgten Anspruch, sondern sowohl für Ansprüche nach bisherigem Recht als auch für Ansprüche nach diesem Gesetz* Da diese Formulierung keine Beschränkung irgendwelcher Art enthält, kann die Regelung des Gesetzes nach allgemeinem Sprachgebrauch nur dahin verstanden werden, daß die Aufrechterhaltung der I Zuständigkeit für alle Ansprüche des Antragstellers , gilt, vorausgesetzt nur, daß bei Inkrafttreten des Gesetzes ein Antrag auf Entschädigung anhängig war« Diese aus der Wortinterpretation gewonnene Auslegung entspricht, worauf es entscheidend ankommt, auch dem Sinn der Vorschrift, Das Gesetz geht von dem Unterschied zwischen dem Entschädigungsantrag und dem gel- Wenn daher § 232 Abs 1 BEG bei Anhängigkeit eines Entschädigungsantrags im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes die Auf-v rechterhaltung der nach bisherigem Recht bestehenden Zuständigkeit sowohl für Ansprüche nach früherem Recht als auch für die nach den Vorschriften des BEG bestimmtv so kann diese Regelung nur bedeuten, daß damit die bisher zuständigen Behörden für alle dem Antragsteller zustehenden und von ihm geltend gemachten Entschädigungsansprüche auch weiterhin zuständig sind« Auch der Zweck der Vorschrift bedingt diese Auslegung« Zutreffend ist in der amtlichen Begründung zu dem Regierungsentwurf des Gesetzes - Bundestagsdrucksache Nr 1949 S 205 zu § 106 - dieser Zweck dahin bestimmt, daß die Bestimmung verhindern soll, daß bei bereits anhängigen Entscbädigungs-verfahren durch die Vorschrift des § 89 - jetzt § 185 -, die in einer Reihe von Fällen die Zuständigkeit abweichend vom bisherigen Landesrecht geregelt hat, ein Wechsel in der Zuständigkeit und damit eine Verzögerung in der Durchführung der Verfahren eintritt, Folgt man der einschränkenden Auslegung des Oberlandesgerichts, so wird dieser Zweck, der vor allem dem Interesse des Verfolgten an einer raschen Abwicklung der Entschädigungsverfahren gerecht wird, nur ungenügend erreicht. Es würde dann zwar der speziell geltend gemachte Entschädigungsanspruch, für den die angerufene Entschädigungsbehörde nach Landesrecht zuständig war, ungeachtet einer abweichenden Regelung des BEO von derselben Behörde weiter behandelt und entschieden werden. Einer Entscheidung der Frage, ob diese Auslegung des § 232 Abs 1 BEG auch dann gelten kann, wenn der bei Inkrafttreten des BEG anhängige Antrag aus der erbrechtlichen Stellung des Antragstellers hergeleitet wird, während die jetzigen Entschädigungsansprüche aus eigenem Recht verfolgt werden, bedarf es nicht, weil der Kläger hier in beiden Fällen Entschädigungsansprüche seiner Eltern als ihr Erbe geltend macht« La, wie das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils festgestellt hat, bei* der Beklagten noch Haftentschädigungsansprüche des Klägers nach seinen Eltern anhängig sind, mußte «es prüfen, ob für diese Ansprüche die Zuständigkeit der Entschädigungsbehörden und damit die Passivlegitimation der Beklagten gegeben sei, wie der Kläger im Revisionsrechtszug unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts behauptet« Allerdings ergibt sich aus den Vorschriften des Hamburgischen Haftentschädigungs-gesetzes vom 16, August 1949 - ;HGV0B1 1949 S 165 -unmittelbar nichts für eine Passivlegitimation des beklagten Landes für den vom Kläger geltend gemachten Haftentschädigungsanspruch seiner verstorbenen Eltern, Nach den Ausführungen des Klägers bejahen aber<:die Hamburgische Entschädigungsbehörde und die Hamburgisehen Entschädigungsgerichte auf Grund der Vorschrift des § 2 des Hamburgischen Gesetzes vom 16, August 1949 die Passivlegitimation des beklagten Landes? daß - wie in dem hier zur Entscheidung stehenden Pall - der den Anspruch geltend machende Erbe am Stichtag seinen Wohnsitz in Hamburg hatte* Ob danach die Passivlegitimation des beklagten Landes gegeben ist? ) des Oberlandesgerichtsc Pas Revisionsgericht kann diese Feststellungen auf Grund des Inhalts der Akten nicht treffen, da die Frage, ob die Eltern des Klägers im Überlebensfalle sich nach ihrer Befreiung aus der • Konzentrationslagerhaft in Hamburg niedergelassen hätten, bisher nicht geprüft worden ist* Piese Prüfung ist nachzuholen» Ergibt eine Prüfung dieser Rechtsfrage die Zuständigkeit der in Anspruch genommenen Beklagten? so besteht nach § 252 Abs 1 BEG auch die Passivlegitimation der Beklagten für den den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Anspruch wegen Berufs- und VermögensSchadens der Eltern»
IV ZR 184/56 Verkündet an lc Bez» 1956 Schornij Just« Angest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Gert-Julius H in Sl IIP, S^^pstraße P Klägers? Berufungsklägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigtes Rechts&nwält^Dr* und P ■HUin gegen die Freie und Hansestadt Hamburg - Sozialbehörde -Amt für Wiedergutmachung? ‘ Hamburg 1? Altstädterstr* 8? Beklagte? Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte? - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br, in hat der IV« Zivilsenat des BundesgerichtsJiofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt? der Bundesrichter Ascher? Johannsen? Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt? Auf die Revision des Klägers wird das dem Kläger am 11« und der Beklagten am 12« April 1956 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 1« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg aufgehoben» Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuzjückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat« Von Rechts wegen # Tatbestand: Der am HHHHH 1922 in Königsberg/Ostpreußen geborene Kläger ist jüdischer Abstammung* Er hatte seinen Wohnsitz von Juni 1948 bis zu dem 7« Oktober 1954 in Hamburg* Seitdem wohnt er in Stuttgart, Seine Eltern wurden im Jahre 1942 von Königsberg, ihrem letzten Wohnsitz, nach Riga deportiert, von wo sie nicht mehr zurück-gekehrt sind; sie sind für tot erklärt worden* Durch Bescheid vom 8. Februar 1949 wurde dem Kläger auf Grund des Hamburgischen Sonderhilfsrentengesetzes vom 24, Mai 1948 - HGVB1 S 27 - eine Waisenrente bewilligt, Mit dem Wegzug des Klägers von Hamburg stellte die Beklagte die Weiterzahlung der Rente ein. Über einen Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme der Zahlungen ist noch nicht entschieden* Bei der Beklagten sind auch Haftentschädigungsansprüche, die der Kläger als Erbe nach seinen Eltern geltend macht, anhängig* Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger - und zwar ebenfalls als Erbe - Entschädigungsansprüche seiner Eltern wegen Verdienstausfalls und Vermögensschadens geltend* Diese hat das Amt für Wiedergutmachung (Sozialbehörde) der Freien und Hansestadt durch zwei Bescheide vom 50* Juni 1954 abgelehnt. Die vom Kläger gegen die beiden Bescheide erhobene Feststellungsklage, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm Verdienstausfall und Vermögensschaden nach seinem Vater Hans und seiner Mutter Margarete HHH geh* zu erstatten, hat die Ent- schädigungskammer des Eandgerichts in Hamburg durch Urteil vom 2* Februar 1955 wegen örtlicher Unzuständigkeit des Gerichts abgewiesen'. Der 1* Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat durch das dein Kläger am 11* und der Beklagten am 12* April 1956 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, "daß die Klage « als unbegründet abgewiesen wird”« Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen« Gegen'die Entscheidung des Oberlandesgerichts richtet sich die Revision des Klägers, mit der er mit Schriftsatz vom 7- Juli 1956 beantragt hat, das an-gefochtene Urteil aufzuheben ■und nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Kläger rügt Verletzung des § 232 Abs 1 BEG (bisher § 106 BErgG)* Die B.eklagte bittet, die Revision zurückzuweisen« Der'Kläger war in der mündlichen Verhandlung vom 7- November 1956 nicht vertreten« Er hat gebeten, im Wege des schriftlichen Verfahrens zu entscheiden. Entscheidungsgründe s I, Die Revision ist begründet« Der Senat war, wie sich aus einer sinngemäßen Auslegung des § 209 Abs 3 BEG ergibt, befugt, auf einer einseitigen mündlichen Verhandlung zu entscheiden, da der Kläger sich im Verhandlungstermin nicht hat vertreten lassen, Von dieser Befugnis hat der Senat Gebrauch gemacht« II- Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, erfolgt die Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich auf Grund des BEG vom 29- Juni 1956« Das ergibt sich nicht nur aus Art III Nr 9 Abs 2 des Änderungsgesetzes, wonach der Anspruch nach den Vorschriften des BEG festzusetzen ist, wenn in einem bei Verkündung des Änderungsgesetzes anhängigen Verfahren noch keine Entschei-( dung ergangen ist, sondern auch aus den allgemeinen Vorschriften über die Berücksichtigung neuer Gesetze in jeder Lage des Verfahrens (BGHZ 9? 101). Soweit es«sich um die für die Entscheidung dieses Rechtsstreits maßgebenden Vorschriften handelt, ist im übrigen die Rechtslage die gleiche geblieben. III. La sich der Kläger gegen die ablehnenden Bescheide der Freien und Hansestadt Hamburg - Sozialbehörde - vom 30. Juni 1954 wendet, war die Klage nach § 210 Abs 1 BEG (bisher § 99 Satz 1 BErgG) vor dem Landgericht in Hamburg zu erheben. Auch die Zulässigkeit' der Feststellungsklage ist aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen'zu bejahen. IV, Dagegen tragen die Gründe, auf Grund deren das Oberlandesgericht die örtliche Zuständigkeit der Hamburgischen Entschädigungsbehörde und damit die Passivlegitimation der Beklagten verneint, das Urteil nach den bisherigen Feststellungen nicht. 1) Die Passivlegitimation kann allerdings nicht, wie die Vorinstanzen mit Recht annehmen, aus § 185 Abs 2 Nr 1 BEG (bisher § 89 Abs 2 Buchstabe a BErgG) hergeleitet werden. Denn diese Vorschrift findet nur dann Anwendung, wenn Entschädigungsansprüche des Verfolgten selbst in Frage stehen. Die Ansprüche, um die es sich in diesem Rechtsstreit handelt, macht der Kläger aber nicht als Verfolgter, sondern als Erbe seiner Eltern geltend. Verfolgte im.Sinne des § 185 Abs 2 Nr 1 BEG sind daher allein die Eltern, nicht aber auch der Kläger. Verfolgt ein Erbe oder ein Einzelrechtsnachfolger auf Grund der Rechtsnachfolge Entschädigungsansprüche eines Verfolgten, so ist die Passivlegitimation der in Anspruch genommenen Beklagten aus § 185 BEG nur dann zu bejahen, wenn der verfolgte Erblasser oder der sonst ursprünglich Berechtigte die Wohnsitz- und Stichtagsvoraussetzungen der Vorschrift erfüllt. Das ist, wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, hier nicht der Ball. 2) Ebensowenig kann die Passivlegitimation der in Anspruch genommenen Beklagten aus § 185 Abs 3 BEG hergeleitet werden. Diese Vorschrift begründet die -Passivlegitimation der Beklagten aus dem Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des Hinterbliebenen, wenn sich aus dem Wohnsitz oder dem dauernden Aufenthalt des Verfolgten eine-solche nicht ergibt. Der Kläger macht aber die Ansprüche wegen des Berufs- und Vermögensschadens seiner Eltern nicht als Hinterbliebener, sondern alB Erbe geltend. Dem Hinterbliebenen stehen nach dem BEG unter bestimmten Voraussetzungen besondere Entschädigungsansprüche, insbesondere die aus § 17 im Palle des Todes des Verfolgten aus eigenem Recht zu. Der Erbe dagegen erhebt Ansprüche des Verfolgten auf Grund seiner erbrechtlichen Stellung, wobei die Vererblichkeit des Anspruchs im BEG besonders geregelt ist, 3) Dagegen trifft die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Passivlegitimation der Beklagten nach § 232 Abs 1 BEG verneint, nicht zu. Die Vorschrift, die mit geringen, hier bedeutungslosen, Abweichungen mit der des § 106 BErgG übereinstimmt, hat folgenden Wortlaut? »Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Antrag auf Entschädigung in einem Land anhängig, dessen Behörde nach §§ 185, 186 BEG nicht zuständig ist, so bleiben die Entschädigungsbehörden dieses Landes sowohl für Ansprüche nach bisherigem Recht, als auch für Ansprüche nach diesem Gesetz zuständig. Dies gilt nicht in den Fällen des § 185 Abs 5o» w v Das Oberlandesgericht irrt rechtlich, wenn es diese Vorschrift dahin auslegt, daß sie die weitere Zuständigkeit der Entschädigungsbehörde und damit auch der Passivlegitimation der in Anspruch genommenen Beklagten nur für den speziellen bei Inkrafttreten des BEG anhängigen Anspruch bestimme * Schon der Wortlaut der Vorschrift spricht gegen diese Auslegung, Hätte der Gesetzgeber mit § 106 BErgG und hiermit übereinstimmend mit § 232 Abs 1 BEGf nur die Aufrechterhaltung der Zuständigkeit für den speziellen am 1- Oktober 1953 anhängigen Entschädigungsantrag bestimmen wollen, so hätte sich eine entsprechende Formulierung unschwer angeboten, Für die Bestimmung hätte dann etwa die folgende Fassung gewählt werden kön-neng "Ist ein Antrag auf Entschädigung to. anhängig, c.o so bleiben die Entschädigungsbehörden für den mit dem Antrag geltend gemachten Anspruch zuständig, gleichgültig, ob dieser Anspruch auf das bisherige Recht oder auf dieses Gesetz gestützt wird.," § 232 BEG bestimmt die Aufrechterhaltung der Zuständigkeit jedoch ausdrücklich nicht für den speziellen mit dem Antrag verfolgten Anspruch, sondern sowohl für Ansprüche nach bisherigem Recht als auch für Ansprüche nach diesem Gesetz* Da diese Formulierung keine Beschränkung irgendwelcher Art enthält, kann die Regelung des Gesetzes nach allgemeinem Sprachgebrauch nur dahin verstanden werden, daß die Aufrechterhaltung der I Zuständigkeit für alle Ansprüche des Antragstellers , gilt, vorausgesetzt nur, daß bei Inkrafttreten des Gesetzes ein Antrag auf Entschädigung anhängig war« Diese aus der Wortinterpretation gewonnene Auslegung entspricht, worauf es entscheidend ankommt, auch dem Sinn der Vorschrift, Das Gesetz geht von dem Unterschied zwischen dem Entschädigungsantrag und dem gel- 7 - tend gemachten Anspruch aus» Nach der Grundsatzvor-schrift des § 189 Ahs 1 Satz 1 BEG wird Entschädigung auf Antrag gewährt. Nach § 190 Nr 4 BEG soll der Antrag neben anderen Angaben auch Angaben über Art und Umfang des Anspruchs enthalten. Da § 190 nur eine Sollvorschrift ist, vertreten Rechtsprechung und Hechtslehre ausnahmslos die Auffassung, daß die Spezifizierung der geltend gemachten Entschädigungsansprüche keine Voraussetzung für die Gültigkeit des Entschädigungsantrags ist* Ein rechtsMrksamer Antrag ist daher schon immer dann anzunehmen, wenn der Antragsteller ”die ihm zustehende Entschädigung verlangt” oder Entschädigung für die erlittene Verfolgung geltend macht”, ohne daß er im einzelnen angeben müßte, welche Verfolgungen er behauptet und welche Ansprüche er aus dieser Verfolgung herzuleiten beabsichtigt* Andererseits beruht das Gesetz auf der Spezialisierung des Entschädigungsanspruchs > Es kennt keinen generellen Anspruch wegen erlittener Verfolgung smaßnahmen, sondern gibt nur Ansprüche, wenn die im zweiten Abschnitt des Gesetzes normierten Schadenstatbestände erfüllt sind. Wenn daher § 232 Abs 1 BEG bei Anhängigkeit eines Entschädigungsantrags im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes die Auf-v rechterhaltung der nach bisherigem Recht bestehenden Zuständigkeit sowohl für Ansprüche nach früherem Recht als auch für die nach den Vorschriften des BEG bestimmtv so kann diese Regelung nur bedeuten, daß damit die bisher zuständigen Behörden für alle dem Antragsteller zustehenden und von ihm geltend gemachten Entschädigungsansprüche auch weiterhin zuständig sind« Auch der Zweck der Vorschrift bedingt diese Auslegung« Zutreffend ist in der amtlichen Begründung zu dem Regierungsentwurf des Gesetzes <• .. . i* ■ - Bundestagsdrucksache Nr 1949 S 205 zu § 106 - dieser Zweck dahin bestimmt, daß die Bestimmung verhindern soll, daß bei bereits anhängigen Entscbädigungs-verfahren durch die Vorschrift des § 89 - jetzt § 185 -, die in einer Reihe von Fällen die Zuständigkeit abweichend vom bisherigen Landesrecht geregelt hat, ein Wechsel in der Zuständigkeit und damit eine Verzögerung in der Durchführung der Verfahren eintritt, Folgt man der einschränkenden Auslegung des Oberlandesgerichts, so wird dieser Zweck, der vor allem dem Interesse des Verfolgten an einer raschen Abwicklung der Entschädigungsverfahren gerecht wird, nur ungenügend erreicht. Es würde dann zwar der speziell geltend gemachte Entschädigungsanspruch, für den die angerufene Entschädigungsbehörde nach Landesrecht zuständig war, ungeachtet einer abweichenden Regelung des BEO von derselben Behörde weiter behandelt und entschieden werden. Es würden aber andere Entschädigungsansprüche desselben Verfolgten, für den eine Zuständigkeit nach bisherigem Landesrecht nicht bestand, vor der nunmehr nach den Vorschriften des BEO zuständigen Behörde zu verfolgen sein. Daß dies in vielen Fällen die Durchführung der Verfahren verzögern würde, kann nicht zweifelhaft sein. Die einschränkende Auslegung Würde aber darüber hinaus die viel ernstere Gefahr mit sich bringen, daß die Entschädigungsbehörden verschiedener Länder und in der Folge auch verschiedene Gerichte die Grundsatzvoraussetzungen des EEG, insbesondere die Anspruchsberechtigung aus den Gründen des § 1 BEG, für denselben Verfolgten in verschiedener Weise be^^rteilen und entscheiden könnten, Diese Gefahr kann nur ausgeräumt werden, wenn der Vorschrift des § 232 Abs 1 BEG die vom erkennenden Senat zugesprochene Bedeutung beigemessen wird. Demgegenüber tritt die Gefahr, daß unter Umständen ein Land gezwungen wird* die Entschädigungsvorschrrf-ten eines anderen Landes anzuwenden, in den Hintergrund. Las bisherige Landesrecht besteht nur noch im Rahmen des § 228 Abs 2 Satz 2 BEG fort. Regelmäßig wird nur das Landesrecht desjenigen Landes in Frage stehen, dessen Behörden bisher bereits zuständig waren«. Denn nur unter dieser Voraussetzung kommt § 232 Abs 1 BEG überhaupt zu dem Zuge» Sollte jedoch in seltenen Ausnähmefällen das Entschädigungsrecht eines anderen Landes zur Anwendung kommen müssen, so kann dies hingenommen werden. Einer Entscheidung der Frage, ob diese Auslegung des § 232 Abs 1 BEG auch dann gelten kann, wenn der bei Inkrafttreten des BEG anhängige Antrag aus der erbrechtlichen Stellung des Antragstellers hergeleitet wird, während die jetzigen Entschädigungsansprüche aus eigenem Recht verfolgt werden, bedarf es nicht, weil der Kläger hier in beiden Fällen Entschädigungsansprüche seiner Eltern als ihr Erbe geltend macht« La, wie das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils festgestellt hat, bei* der Beklagten noch Haftentschädigungsansprüche des Klägers nach seinen Eltern anhängig sind, mußte «es prüfen, ob für diese Ansprüche die Zuständigkeit der Entschädigungsbehörden und damit die Passivlegitimation der Beklagten gegeben sei, wie der Kläger im Revisionsrechtszug unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts behauptet« Allerdings ergibt sich aus den Vorschriften des Hamburgischen Haftentschädigungs-gesetzes vom 16, August 1949 - ;HGV0B1 1949 S 165 -unmittelbar nichts für eine Passivlegitimation des beklagten Landes für den vom Kläger geltend gemachten Haftentschädigungsanspruch seiner verstorbenen Eltern, Nach den Ausführungen des Klägers bejahen aber<:die Hamburgische Entschädigungsbehörde und die Hamburgisehen Entschädigungsgerichte auf Grund der Vorschrift des § 2 des Hamburgischen Gesetzes vom 16, August 1949 die Passivlegitimation des beklagten Landes? wenn anzunehmen ist? daß der Erblasser; wenn er überlebt hätte? am Stichtag - dem 1, Januar 1949 - seinen Wohnsitz in Hamburg genommen hätte, vorausgesetzt nur? daß - wie in dem hier zur Entscheidung stehenden Pall - der den Anspruch geltend machende Erbe am Stichtag seinen Wohnsitz in Hamburg hatte* Ob danach die Passivlegitimation des beklagten Landes gegeben ist? bedarf weiterer Feststellungen ✓ ) des Oberlandesgerichtsc Pas Revisionsgericht kann diese Feststellungen auf Grund des Inhalts der Akten nicht treffen, da die Frage, ob die Eltern des Klägers im Überlebensfalle sich nach ihrer Befreiung aus der • Konzentrationslagerhaft in Hamburg niedergelassen hätten, bisher nicht geprüft worden ist* Piese Prüfung ist nachzuholen» Ergibt eine Prüfung dieser Rechtsfrage die Zuständigkeit der in Anspruch genommenen Beklagten? so besteht nach § 252 Abs 1 BEG auch die Passivlegitimation der Beklagten für den den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Anspruch wegen Berufs- und VermögensSchadens der Eltern» Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 BEG, § 97 ZPO. 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