Der Berufungs- und Revisionskläger hat in einem solchen Falle, wenn die Anschlußberufung nur hilfsweise eingelegt worden war, die gesamten Kosten des 3erufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen. Am 5c Oktober 1953 hat die Beklagte erneut Berufung eingelegt und beantragt, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und der 3erufungsbegründungsfrist zu erteilen/ Sie hat ausgeführt, sie sei zu der Zeit, als sie ihrem Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges Prozeßvollmacht erteilt, und zu der Zeit, als sie die Berufung zurückgenomraen habe, geschäftsunfähig gewesen«. Sie hat erklärt, daß sie das bisherige Verfahren'des ersten Rechtszuges, nicht aber das des zweiten Rechtszuges genehmige» Sie hat beantragt, das Urteil des Landr-gerichts,zu ändern, den Kläger für alleinschuldig zu erklären und festzustellen, daß er die Ehe mit Toni Stieglmeier gebrochen habe • Der Kläger hat beantragt, die Berufung der Beklagten als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie zurückzuweisen* Kit der von ihm weiter hilfsweise eingelegten Anschlußberufung hat er beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern, die Beklagte für alleinschuldig zu erklären und festzustellen, daß sie mit Josef die Ehe gebrochen habe. Das Oberlandesgericht hat der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der 8e-rufungs- und der Berufungsbegründungsfrist erteilt. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei, als sie ihrem Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges Vollmacht erteilt und als sie die Berufung zurückgenommen habe, geschäftsunfähig gewesen. Die Voraussetzungen, ihr die „iedereinsetzung in den vorigen Stand get:©* die Versäumung der Prist zu erteilen, seien gegeben - Sie habe das Verfahren des ersten Rechtszuges, nicht aber das des zweiten Rechtszuges genehmigt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte verspätet Revision eingelegt und beantragt, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und : das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig zu verwerfen. Das Oberlandesgericht hat der Beklagten zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt. Die versäumte Prist hatte ohne Rücksicht darauf, ob die Beklagte, als sie ihrem Prozeßbevollraächtigten des ersten J*echtszuges Vollmacht erteilte, geschäftsfähig war, doch mit der Zustellung des Urteils des Landgerichts an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu laufen begonnen. liit der von ihr eingelegten Revision hat sie erreicht, daß ihre Berufung, über die sachlich entschieden war, als unzulässig verworfen ist.
Für das Nachschlagewerk ! 2476 090 Nicht für die Amtliche Sammlung ! Gesetz; ZPO §§ 545, 556, 91 Rechtssatz: Ist Uber eine unzulässige Berufung sachlich entschieden und ist das Urteil des ijand-gerichts auf eine unselbständige Anschlufi-berufung zu dem Nachteil des Berufungsklägers . , geändert worden, so ist dieser dadurch beschwert. In einem solchen Falle steht ihm das Rechtsmittel der Revision zu. Er kann ' 1 als Revisionskläger beantragen, seine eigene 1 Berufung als unzulässig zu verwerfen. Der Berufungs- und Revisionskläger hat in einem solchen Falle, wenn die Anschlußberufung nur hilfsweise eingelegt worden war, die gesamten Kosten des 3erufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen. Aktenzeichen* IV ZR 184/55 • - Urteil des BGH vom '26. Oktober 1955 OLG Köln *>v 0 ~ IV ZR 184/55 £ Verkündet am 26. Oktober 1955 Schorm, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Frau Anna geh. W Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Kartonagenschneider Matthias K ftflBstr. Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der 3undesrichter Raske, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt: Bas Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 31. März 1955 wird aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 13. März 1951 wird verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die am 20* Februar 1943 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil der 3* Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 13. Kärz 1951 auf Klage und Widerklage aus §*43 EheG geschieden worden* Beide Parteien sind für schuldig erklärt woitien. Dieses Urteil ist der Beklagten am 28. Kärz 1951 zugestellt worden* Sie hat dagegen am 28. April 1951 Berufung eingelegt, diese aber am 25- Oktober 1951 mit Einverständnis des Klägers zurückgenommen* Am 5c Oktober 1953 hat die Beklagte erneut Berufung eingelegt und beantragt, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und der 3erufungsbegründungsfrist zu erteilen/ Sie hat ausgeführt, sie sei zu der Zeit, als sie ihrem Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges Prozeßvollmacht erteilt, und zu der Zeit, als sie die Berufung zurückgenomraen habe, geschäftsunfähig gewesen«. Sie hat erklärt, daß sie das bisherige Verfahren'des ersten Rechtszuges, nicht aber das des zweiten Rechtszuges genehmige» Sie hat beantragt, das Urteil des Landr-gerichts,zu ändern, den Kläger für alleinschuldig zu erklären und festzustellen, daß er die Ehe mit Toni Stieglmeier gebrochen habe • Der Kläger hat beantragt, die Berufung der Beklagten als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie zurückzuweisen* Kit der von ihm weiter hilfsweise eingelegten Anschlußberufung hat er beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern, die Beklagte für alleinschuldig zu erklären und festzustellen, daß sie mit Josef die Ehe gebrochen habe. Die Beklagte hat beantragt, die Anschlußberufung des Klägers zurückzuweisen* Das Oberlandesgericht hat der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der 8e-rufungs- und der Berufungsbegründungsfrist erteilt. Es hat die Berufung und die Anschlußberufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Ehebruch der Beklagten mit Josef und der Ehebruch des Klägers mit Toni Stieglmeier festgesteilt wird. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei, als sie ihrem Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges Vollmacht erteilt und als sie die Berufung zurückgenommen habe, geschäftsunfähig gewesen. Sie habe am 28- April 1951 überhaupt keine wirksame Berufung eingelegt. Sie sei aber prozeß- und geschäftsfähig gewesen, als sie am 5« Oktober 1953 Berufung eingelegt habe. Diese Berufung sei daher wirksam eingelegt. Die Voraussetzungen, ihr die „iedereinsetzung in den vorigen Stand get:©* die Versäumung der Prist zu erteilen, seien gegeben - Sie habe das Verfahren des ersten Rechtszuges, nicht aber das des zweiten Rechtszuges genehmigt. Eine solche Genehmigung, die sich auf das durch Urteil abgeschlossene Verfahren des ersten Rechtszuges beschränke, sei zulässig. Das Oberlandesgericht hat sodann seine erwähnte Sachentscheidung dahin begründet, daß nach dem Beweisergebnis des zweiten Rechtszugs beide Parteien die Ehe gebrochen hätten. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte verspätet Revision eingelegt und beantragt, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und » ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat gleichfalls beantragt. : das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig zu verwerfen. s Der Bundesgerichtshof hat der Beklagten die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist erteilt« Entscheidungsgründe s Die Revision der Beklagten ist zulässig Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, daß der Rechtsmittelkläger durch die angefoehtene Entscheidung beschwert ist. Dem Berufungskläger steht daher in der Regel das Rechtsmittel der Revision nicht zu, wenn seine Berufung als unbegründet verworfen ist und er mit der Revision nur erstrebt und erstreben kann, daß seine Berufung als unzulässig verworfen werde (Stein-Jonas-Schönke 18, Aufl § 547 Abs II, 2). Anders ist es, wenn das Berufungsgericht das Urteil des ersten Rechtszuges auf Urund einer unselbständigen Anschlußberufung zu dem liaenteil des Berufungsklägers geändert hat und dieser auch die Beseitigung dieser Änderung erstrebt. Das trifft hier zu, da das Berufungsgericht auf Grund der Anschlußberufung festgestellt hat, daß die Beklagte die Ehe mit einem bestimmten, im Urteilstenor bezeichneten Mann gebrochen habe. Die Revision der Beklagten ist auch begründet. Das Oberlandesgericht hat der Beklagten zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt. Denn nach § 234 Abs 3 ZPO kann die Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Prist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Die versäumte Prist hatte ohne Rücksicht darauf, ob die Beklagte, als sie ihrem Prozeßbevollraächtigten des ersten J*echtszuges Vollmacht erteilte, geschäftsfähig war, doch mit der Zustellung des Urteils des Landgerichts an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu laufen begonnen. Die Prist des § 234 Abs 3 ZPO war daher verstrichen, als die Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erbac, Ihre Berufung mußte daher als unzulässig verworfen werden. Die Beklagte hat die Kosten des 3erufungsrechtszuges nach § 91 ZPO zu tragen- Sie hat ebenfalls die Kosten des Revisions-rechtszuges zu tragen. liit der von ihr eingelegten Revision hat sie erreicht, daß ihre Berufung, über die sachlich entschieden war, als unzulässig verworfen ist. Sie hat damit nur das erreicht, was auch der Kläger schon von vornherein und auch noch im Revisionsrechtszug erstrebt hat« Unter diesen Umständen kann über die Kosten des Revisionsrechtszuges, obwohl dort dem Antrag der Beklagten entsprochen worden ist, doch nicht anders 1 als über die Kosten des Berufungsrechtszuges entschieden werden. Da die Anschluberufung nur hilfsweise für den Pall der Zulässigkeit der Berufung erhoben war und da diese Bedingung nicht eingetreten ist, kam sie für die Kostenentscheidung nicht in Betrachto Schmidt Raske Johannsen Scheffler Wüstenberg 4