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BGH · IV ZR 184/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 184/53

Gesetz g ZPO § 857 Rechtssatzg'10 Die Pfändung des Anwartschaftsrechts, das dem Erwerber einer Ihm unter aufschiebender Bedingung zu Eigentum übertragenen Sache- vor Eintritt der Bedingung zusteht, erfolgt im Wege der Itechtspf ändung nach § 857 ZPO durch Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Veräusserer 2, Geht das Eigentum bei Eintritt der Bedingung auf den Erwerber;über, so erlangt sein Gläubiger, der das Anwartschaftsrecht gepfändet hat, ein Pfändungspfandrecht an der Sache selbst nur, wenn 'zur Zeit des Eigentumsübergangs auch die Sache für diesen Gläubiger nach § 808 ZPO gepfändet ist, Aktenzeichen; IV ZR 184/53 Amtsgerichts durch 'welchen der^"angebliche Anspruch, der dem Schuldner (Firma IHHü) auf Grund Kaufvertrags' gegen die Firma ScflMfli - Drittschuldnerin - auf Übereignung der Betonmisch maschine nach völliger Zahlung des Kaufpreises zusteht,» gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurde. Aus dem Zusatz "nach völliger Zahlung des Kaufpreises" ergebe sich aber, dass die Anwartschaft der Firma LflHHi auf den Erwerb des Eigentums gepfändet werden sollte. Deshalb'hat die Rechtsprechung und die Rechtslehre an der Pflicht zur unbedingten Übereignung festgehalten (RGZ 133, 40 ß$f \ Rühl aaO S 193; Letzgus aaO S 18)1 Solange der Leistungserfolg aber noch nicht eingetreten ist, hat der Verkäufer noch Pflichten* Wenn diese, wie oben dargelegt, auch nicht in einer Leistungstätigkeit 'bestehen, so gehen sie doch dahin, alles zu unterlassen, was den Eintritt der Bedingung.hindert, Diese Unterlassungspflichten bestehen als schuldrechtliche Ansprüche weiter bis zu dem Eintritt der Bedingung, also bis sum Übergang des Eigentums auf den Vorbehaltskäufer (BGB RGRK § 455 Anm II A b S 77; a»Ml Letzgus aaO S 19)V Es: ist jedoch nicht anzunehmen, dass durch den Pfändungsbeschluss diese obligatorischen Unterlassungsansprüche, die nur eine Art von Nebenansprüchen darstellen,- gepfändet werden sollten» Zu einer solchen Pfändung bestünde auch kein Bedürfnis, da die Bestimmungen der §§ 160 Abs 1, 161 Abs 1 Satz 1 und 162 Abs 1 BGB eine hinreichende' Sicherun vor Zuwiderhandlungen des Vorbehaltsverkäufers gegen seine Unterlassungspflichten gewähren» Da im Rechtsverkehr gerade beim Verkauf von Maschinen der Vorbehalt des Eigentums für den Verkäufer bis zur völligen Zahlung des Kaufpreises weitgehend üblich ist, ist bei verständiger Auslegung .des Pfändungsbeschlusses für jeden Dritten erk bar, dass es sich um die Pfändung der Anwartschaft auf den Erwerb des Eigentums und nicht etwa um die Pfändung eines nicht mehr bestehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigen turns handelt. Dem Oberlandesgericht ist auch darin beizutreten, dass die Pfändung des Anwartschaftsrechts gemäss § 857 Abs.l ZPO in Verbindung mit § 829 Abs 3 ZPO mit der Zu-• Stellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner, die Firma ScBHB, am 25, Juli 1952 bewirkt ist und nicht etwa gemäss § 857 Abs 2 ZPO erst mit der Zustellung an den Schuldner, die Firma am 31, Juli 1952. Das Berufungsgericht sieht den Vorbehaltsverkäufer als Drittschuldner an, weil er verpflichtet sei, die restlichen Kaufpreisraten anzunehmen und alles zu unterlassen;, was den Eintritt der Bedingung, des Eigentumserwerbs, hindern könnteo' Gegen diese Begründung besteht das Bedenken, dass die Pflicht zur Annahme der Kaufpreisraten und zur Unterlassung alles dessen, was den Bedingungseintritt hindert, schuldrechtliche pflichten aus dem' Kaufvertrag sind und dass die den Pflichten entsprechenden Rechte, wie ausgeführt, gerade nicht gepfändet sind» Auf die dargelegten Erwägungen des Berufungsgerichts kommt es indessen nicht entscheidend an, weil sich schon aus dem gepfändeten Vermögensrecht, dem Anwartschaftsrecht, ohne weiteres ergibt, dass de!r Vorbehaltsverkäufer Drittschuldner ist! Das Oberlandesgericht nimmt daher im Ergebnis mit Recht an, dass die Pfändung des Anwartschaft srechts mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner (Firma Sc IHM. Es stellt fest, dass die Firma INHIÜK am 26, Juli 1952 den Restkaufpreis an die Firma ScHNM gezahlt hat und nimmt an, dass damit das Eigentum an der Maschine von der Firma ScjMüi auf die Firma Lffü übergegangen ist. Ein unmittelbarer Eigentumserwerb der Klägerin durch die Zahlung des Restkaufpreises komme nicht in Frage, Denn bei der rechtsgeschäftlichen Übertragung des Anwartschaftsrechts sei zu dem unmittelbaren Eigentumserwerb des Dritten das Einverständnis des Vorbehaltsverkäufers und die Übergabe durch den Vorbehaltskäufer an den Dritten oder eine Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses erforderlich. Das damit erworbene Pfändungspfandrecht der Klägerin gehe aber dem durch die Sachpfändung der Beklagten vom 28,Mai 1952 am 26- Juli 1952, dem Tage der Zahlung des Restkaufpreises, entstandenen Pfändungspfandrecht der Beklagten im Range nach. Sie macht geltend, die Auffassung des Oberlandesgerichts habe zur Folge, dass der Gläubiger, der das Anwartschaftsrecht gepfändet habe, erst dann zu dem Zuge komme,, wenn er die Sachpfändung nachhole. düngen anderer Gläubiger im Range vor, obwohl diese bei ihrer Vornahme wegen des fehlenden Eigentums des Vorbehaltskäufers unwirksam gewesen seien, Wenn die Pfändung des Anwartschaftsrechts überhaupt eine Wirkung äussern solle, dann nur die,, dass die Pfändung entweder den.Eigen-, tumserwerb des Vorbehaltskäufers hindere, bis der Pfand-gläubiger die zu dem Eigentumserwerb erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, oder die Wirkung müsse die sein, dass der Vorbehaltskäufer nur Eigentümer werde mit der Belastung durch das Recht des Pfandgläubigers des Anwartschaftsrechts, seinerseits Eigentümer zu werden. Das Pfändungspfandrecht aus diesen Sachpfändungen könne nicht eintreten, wenn der Schuldner kein Volleigentum, sondern nur ein mit dem Recht eines Dritten belastetes Eigentum erwerbe. So wie das Pfan-dungspfandrecht aus Sachpfändungen nicht entstehen könne, wenn der Schuldner vorher sein Anwarts.chaftsrecht durch Rechtsgeschäft derart übertragen habe, dass der Erwerber des Anwartschaftsrechts durch die Zahlung des Restkaufpreises unmittelbar Eigentümer werde, hindere auch die Pfändung der Anwartschaft, dass aus Sachpfändungen, die vor Zahlung des Restkaufpreises vorgenommen würden, Pfän-dungspfandrechte 'entstünden. Das Berufungsgericht habe auch nicht beachtet, dass mit dem Anwartschaftsrecht auch das Recht auf Übertragung des mittelbaren Besitzes gepfändet worden sei, so dass mit Zahlung des Restkaufpreises der mittelbare Besitz auf den Pfandgläubiger mit dem Anwartschaftsrecht übergegangen sei. 1. Eigentum an der Sache hat die Klägerin nicht erlangt« Die Pfändung des Anwartschaftsrechts ist eine Rechtspfändung gemäss den §§ 828 ff ZPO. Ein Übergang des Anwartschaften, rechts und bei Bedingungseintritt des Eigentums auf den Pfandgläubiger des Anwartschaftsrechts könnte nur im Zuge der an die Pfändung sich anschliessenden Verwertung stattfinden, Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verwertung!!! Auch die in -dem Beschluss vom 24, Juli 1952 erfolg-1 te Überweisung des gepfändeten Anwartschaftsrechts zur Einziehung kann den Übergang-des Anwartschaftsrechts und bei Bedingungseintritt des Eigentums auf den Gläubiger nicht bewirken. Die überwiesene Anwartschaft verbleibt daher wie eine überwiesehe Forderung im-Vermögen des Vorbehaltskäufers, so dass er und nicht der Gläubiger bei Bedingungseintritt Eigentümer wird (Letzgus aaO S 47). Der Zweck der Pfändung des Anwartschaftsrechts ist neben der VerfügungsbeSchränkung des Schuldners gerade der, dem Gläubiger das Recht zu verschaffen, den Restkaufpreis selbst an den Drittschuldner zu zahlen, um damit den Eigentumsübergang auf den Schuldner herbeizuführen und in Verbindung mit einer Sachpfändung die Sache im Wege der Versteigerung zu verwerten. Wenn aber dies der Zweck der Pfändung des Anwartschaftsrechts ist, kann es dem Schuldner nicht verboten sein, den gleichen Zweck dadurch zu erreichen, dass er seinerseits den Restkaufpreis zahlt. infolge der Pfändung des Anwartschaftsrechts trotz Zahlung des Restkaufpreises das Eigentum weder auf den Schuldner noch auf den Pfandgläubiger übergehen, also beim Drittschuldner' verbleiben, dann hätte der Vorbehaltsverkäufer, wie oben gezeigt, noch nicht erfüllt, weil der leistungserfolg noch nicht eingetreten ist. Der Verkäufer hat einen klagbaren Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises„ Würde man mit der Revision der Ansicht sein, dass .die Pfändung den Übergang des Eigentums als Folge der Zahlung des Kaufpreises hindere, weil der Schuldner keine Handlung vornehmen könne, durch die der Eintritt dieses Erfolgs herbeigeführt werde.,- dann würde die Pfändung einen Eingriff in das Vermögen des Drittschuldners bedeuten, das dem Zugriff der Gläubiger des Schuldners nicht unterliegt. 3, Die Klägerin hat das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers an der Maschine am 25, Juli 1952 gepfändet. Aufl § 804 ZPO Anm II 2 und Baumbach 22n Aufl § 804 ZPO Anm 2 A S 1206 vertretene Rechtsauffassung zu, dass ein Sa Pfandrecht auch dann bereits im Zeitpunkt der Pfändung entsteht, wenn die gepfändete Sache zu dieser Zeit dem Schuldner noch nicht gehört, so hat die Beklagte Unter dieser Voraussetzung bleibt zu prüfen, ob sich das Pfandrecht der Klägerin an dem Anwartschaftsrecht etwa im Wege einer Art von Surrogation, wie .sie das Gesetz in den §§ 1247 Satz 2 BGB, 1297 BGB kennt, in ein Sachpfandrecht umgewandelt hatte. Per Besitz der Klägerin ist allerdings nicht erforderlich im Hinblick auf ihren etwaigen Eigentumserwerb, wie das Berufungsgericht' meint, denn Eigentum konnte die Klägerin auf Grund des blossen ■'Pf ändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht erwerben, sondern im Hinblick auf ihren etwaigen Erwerb eines Pfandrechts an der Sache. Sonst wäre § 847 ZPO überflüssig..Man kann auch nicht mit der Revision sagen, das Anwartschaftsrecht habe das Recht auf Übertragung des mittelbaren Besitzes zu dem Inhalt, Penn der Vorbehaltskäufer ist. Trotzdem ist die Pfändung des Anwartschaftsrechts nicht völlig wirkungslos wie die Revision glaubt» sie bewirkt, wie schon ausgeführt, eine relative Beschränkung der Verfügungsmacht des Schuldners über das Anwartschaftsrecht und räumt das Recht des Vorbehaltsverkäufers aus, nach § 267 Abs 2 BGB die Annahme der Zahlung des Restkaufpreises durch den pfandgläubiger mit der Begründung abzulehnen, der Schuldner habe widersprochen. Im Schrifttum ist die Ansicht vertreten worden, dass zur Pfändung des Anwartschaftsrechts selbst schon eine Inbesitznahme der Sache oder doch wenigstens Danach sei entsprechend der Vorschrift des § 847 ZPO bereits im Beschluss über die Pfändung des Anwartschaftsrechts durch das Vollstreckungsgericht die Herausgabe der Sache durch den Schuldner an den Gerichtsvollzieher anordnen, erst damit werde die Pfändung dieses Rechts wirksam (vgl Emmerich, Pfandrechtskcnkurrenzen, Seite 494; liebrecht in KG Bl 05, 17). Gegen diese Ansicht spricht, dass die Pfändung des Anwartschaftsrechts dann nicht durchgeführt werden kann, wenn nicht der Yollstrecküngsschuldner im Besitz der Sache ist, sondern ein Dritter» Ausserdem ist es fraglich, ob eine derartige Anordnung, die sich auf .die entsprechende Anwendung des § 847 Abs 1 ZPO stützen müsstej mit der Entscheidung des Senats in BGKZ IC, 69 /Tg/' zu vereinbaren ist,' wonach dem Vorbehaltskäufer ein Hecht • zu dem Besitz nur auf Grund der schuldrechtlichen Vereinbarungen mit dem Verkäufer zusteht„ Ist man dieser Ansicht, dann kann die Pfändung des Anwartschaftsrechts, die doch gerade eine Beschlagnahme der aus dem der bedingten Übereignung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Geschäft entstandenen Ansprüche nicht ausspricht, nicht von der Inbesitznahme der Sache durch den Gerichtsvollzieher abhängig sein.

Zitierte Normen: § 771 ZPO § 455 BGB § 829 ZPO § 1247 BGB § 808 ZPO § 267 BGB § 847 ZPO
RechtAnwartschaftsrechtsAnwartschaftsrechtFirmaPfändungZPOKlägerinSacheEigentumSchuldner

Volltext der Entscheidung

Pur das Nachschlagewerk!
Pur die amtliche Sammlung!
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Gesetz g	ZPO	§ 857
Rechtssatzg'10 Die Pfändung des Anwartschaftsrechts, das dem
 Erwerber einer Ihm unter aufschiebender Bedingung zu Eigentum übertragenen Sache- vor Eintritt der Bedingung zusteht, erfolgt im Wege der Itechtspf ändung nach § 857 ZPO durch Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Veräusserer
2, Geht das Eigentum bei Eintritt der Bedingung auf den Erwerber;über, so erlangt sein Gläubiger, der das Anwartschaftsrecht gepfändet hat, ein Pfändungspfandrecht an der Sache selbst nur, wenn 'zur Zeit des Eigentumsübergangs auch die Sache für diesen Gläubiger nach § 808 ZPO gepfändet ist,
 Aktenzeichen; IV ZR 184/53
Urteil des BGH vom 24» Mai 1954	OLG	Nürnberg
IV ZR 184/53
Verkündet am 24oMai 1954 Symalla, Justizobersekr, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 In dem Rechtsstreit
 der Firma St
• Klägerin und Revisionsklägerin, Frozessbevollmächtigt er: Rechtsanwalt
 gegen
die Allgemeine Ortskrankenkasse Mittelfranken,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr,
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Baske, Dr,Kregel und Dr„v„Werner
 für Recht erkannt?
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 10, Juli 1953 wird auf deren Kosten zurückgewiesen» ,
Von Rechts - wegen
 Die Firma Albert Sc^M in M—I verkaufte am 27,
mischmaschine, Die Verkäuferin behielt sich das Eigentum bis zur völligen Zahlung des Kaufpreises vor, Am 28,
1952 pfändete die Beklagte bei der Firma hflMBI die schine, Am 24, Juli 1952 erwirkte die Klägerin einen Pfän dungs- und Überweisungsbeschluss des. Amtsgerichts durch 'welchen der^"angebliche Anspruch, der dem Schuldner (Firma IHHü) auf Grund Kaufvertrags' gegen die Firma ScflMfli - Drittschuldnerin - auf Übereignung der Betonmisch maschine nach völliger Zahlung des Kaufpreises zusteht,» gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurde. Der Pfän-dungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Firma Sc|H|| am 25« Juli 1952 zugestellt. Am 25, Juli 1952 zahlte die Firma IflBBi den Restkaufpreis an die Firma ScflHV, Am 31, Juli 1952 wurde der Pfändungsund Überweisungsbeschluss der Firma uflHMI zugestellt. Am 13, August 1952 pfändete die Klägerin die Maschine bei der Firma 1VHHHI im Anschluss, Die Beklagte betreibt auf Grund ihrer Sachpfän-dung die Zwangsvollstreckung, Die Klägerin hat Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO, hilfsweise Klage auf vor-zugsweise Befriedigung nach § 805 ZPO erhoben. Das Landgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Das Oberlandes-gericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die KlaSe abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. Die PLe-vision erstrebt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils,
 Die Beklagte bittet, die Kevision zurückzuweisen,
 Ent scheidungsgründe_
Eie Revision ist unbegründet. Der Klägerin steht weder ein die' Verausserung hinderndes Recht noch ein Pfand- oder Vorzugsrecht im Sinne der §§ 771? 805 ZPO zu»
Das Berufungsgericht geht zunächst davon aus, dass Gegenstand der durch den Pfändungsbeschluss vorgenommenen Pfändung das Anwartschaftsrecht der Firma j.flHHHI auf den Eigentumserwerb war» Zwar sei, so führt der Berufungsrichter aus, nach dem Wortlaut des. Beschlusses ein "Anspruch auf Übereignung5' gepfändet. Ein solcher Anspruch 'habe nicht bestanden. Aus dem Zusatz "nach völliger Zahlung des Kaufpreises" ergebe sich aber, dass die Anwartschaft der Firma LflHHi auf den Erwerb des Eigentums gepfändet werden sollte. Diese Erwägungen sind rechtsirrtumsfrei» Gemäss § 453 A.bs 1 BGB hat der Käufer einer Sache einen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums.Beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt erfolgt im Zweifel nach § 455 BGB die Einigung über den Eigentumsübergang unter der aufschieben-den Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises, Zahlt der Vorbehaltskäufer den Kaufpreisrest, dann geht das Eigentum auf ihn über, ohne dass es noch einer besonderen Mitwirkung des Vorbehaltsverkäufers bedarf (§ 158 Abs 1 BGB), Eine Leistungstätigkeit hinsichtlich des Eigentumsübergangs schuldet der Vorbehaltsverkäufer nicht mehr. Insbesondere bedarf es im Falle des Eintritts der Bedingung '. keiner weiteren Willenseinigung. Der Übereignungswille des Verkäufers braucht sogar nicht mehr vorhanden zu sein (RGZ S 66, 344 25497; 140, 223 /Z26J BGB; 'RGRK 455 Anm VI 1 S 81 ,'n und VII 2 S 83; -Letzgus, Die Anwartschaft des Käufers unter
 Eigentumsvorbehalt5 1938 S 19/20). Trotzdem bleibt aie'lat-s-ache bestehen, dass vor Zahlung des Restkaufpreises der Leistungserfolg, nämlich der Eigentumsübergang, der nach b, dem Inhalt eines jeden Kaufvertrages geschuldet wird, noch nicht eingetreten ist, dass also der Kaufvertrag noch nicht vollständig erfüllt ist (RGZ 133, 40 742/; 140, 223 f .
BGB RGRK § 455 Anai II A b s 77; .aJI* Rühl, Eigentumsvorbehalt Und Abzahlungsgeschäft, 1930 S 204? Holtz,
 Das Anwartschaftsrecht aus bedingter Übereignung als Kreditsicherungsmittel, 1933 S 31? Letzgus aaO S 17 u IS)*
Es lässt sich nicht sagen, class der Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt nur zur bedingten Übereignung verpflichtet sei; das würde dem Willen der Parteien des Kaufvertrages widersprechen. Deshalb'hat die Rechtsprechung und die Rechtslehre an der Pflicht zur unbedingten Übereignung festgehalten (RGZ 133, 40 ß$f \ Rühl aaO S 193; Letzgus aaO S 18)1 Solange der Leistungserfolg aber noch nicht eingetreten ist, hat der Verkäufer noch Pflichten* Wenn diese, wie oben dargelegt, auch nicht in einer Leistungstätigkeit 'bestehen, so gehen sie doch dahin, alles zu unterlassen, was den Eintritt der Bedingung.hindert, Diese Unterlassungspflichten bestehen als schuldrechtliche Ansprüche weiter bis zu dem Eintritt der Bedingung, also bis sum Übergang des Eigentums auf den Vorbehaltskäufer (BGB RGRK § 455 Anm II A b S 77; a»Ml Letzgus aaO S 19)V Es: ist jedoch nicht anzunehmen, dass durch den Pfändungsbeschluss diese obligatorischen Unterlassungsansprüche, die nur eine Art von Nebenansprüchen darstellen,- gepfändet werden sollten» Zu einer solchen Pfändung bestünde auch kein Bedürfnis, da die Bestimmungen der §§ 160 Abs 1, 161 Abs 1 Satz 1 und 162 Abs 1 BGB eine hinreichende' Sicherun vor Zuwiderhandlungen des Vorbehaltsverkäufers gegen seine Unterlassungspflichten gewähren»
Es ist daher mit dem Oberlandesgericht davon auszu
 gehen, dass mit dem Pf ändüngsbeschluss' das' .AnwartSchafts- -recht der Firma LflHH erfasst werden sollte. Eine solche Pfändung hatte auch einen Sinn. Denn sie verstärkte Rechtsstellung der Klägerin nachhaltig, indem sie ei tragung der Anwartschaft'auf Dritte durch die Firma mit Wirkung gegenüber der Klägerin unmöglich machte und die Klägerin berechtigte, durch Zahlung des Restkaufpreises auch, gegen den Widerspruch der Schuldnerin den Eintritt der Bedingung her beizuführen. Der Zugriff auf die Anwart Schaft war Sinn und Zweck der Pfändung. Da im Rechtsverkehr gerade beim Verkauf von Maschinen der Vorbehalt des Eigentums für den Verkäufer bis zur völligen Zahlung des Kaufpreises weitgehend üblich ist, ist bei verständiger Auslegung .des Pfändungsbeschlusses für jeden Dritten erk bar, dass es sich um die Pfändung der Anwartschaft auf den Erwerb des Eigentums und nicht etwa um die Pfändung eines nicht mehr bestehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigen turns handelt.
II,
Dem Oberlandesgericht ist auch darin beizutreten, dass die Pfändung des Anwartschaftsrechts gemäss § 857 Abs.l ZPO in Verbindung mit § 829 Abs 3 ZPO mit der Zu-• Stellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner, die Firma ScBHB, am 25, Juli 1952 bewirkt ist und nicht etwa gemäss § 857 Abs 2 ZPO erst mit der Zustellung an den Schuldner, die Firma	am	31,	Juli	1952.	Diese
 Auffassung wird mit überzeugenden Gründen jetzt überwiegend Arertreten (Stein-Jonas-Schönke 17, Aufl § 857 Anm II 9: Rosenberg, Lehrb 6. Aufl S 967; Letzgus aaö S 41). Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsgericht sieht den Vorbehaltsverkäufer als Drittschuldner an, weil er verpflichtet sei, die restlichen
 Kaufpreisraten anzunehmen und alles zu unterlassen;, was den Eintritt der Bedingung, des Eigentumserwerbs, hindern könnteo' Gegen diese Begründung besteht das Bedenken, dass die Pflicht zur Annahme der Kaufpreisraten und zur Unterlassung alles dessen, was den Bedingungseintritt hindert, schuldrechtliche pflichten aus dem' Kaufvertrag sind und dass die den Pflichten entsprechenden Rechte, wie ausgeführt, gerade nicht gepfändet sind» Auf die dargelegten Erwägungen des Berufungsgerichts kommt es indessen nicht entscheidend an, weil sich schon aus dem gepfändeten Vermögensrecht, dem Anwartschaftsrecht, ohne weiteres ergibt, dass de!r Vorbehaltsverkäufer Drittschuldner ist! Der Vor-behaltskäufer ist "aufschiebend bedingter Eigentümer"» ; Wehn der Vorbehaltskäufer auch vor dem Bedingungseintritt noch kein dingliches Recht hat (BGHZ 10, 69 /!''£/) ? vielmehr der Vorbehaltsverkaufer noch Eigentümer ist, so ist das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers auf dem Wege, zu dem Eigentum zu erstarken und der Umstand, der diese Entwicklung herbeiführt, macht gleichzeitig eine jetzt schon bestehende Schwäche des Eigentums des Verkäufers aus» Das ergeben insbesondere die Bestimmungen der §§ 160 Abs 1,
161 Abs 1 Satz 1 und 162 Abs 2 BGB» Diese innere Verbindung von Vorbehaltskäufer und Vorbehaltsverkäufer, welche nicht auf schuldrechtlichem Gebiet liegt, rechtfertigt es, den Vorbehaltsverkäufer als Drittschuldner zu behandeln» Eine gewisse Parallele bietet die Pfändung des Miteigentums durch Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die anderen Miteigentümer (Stein-Jonas-Schönke § 857 Anm III 1 a; Baumbach 21 S: Auf 1 § 857 Anm II5 Rosenberg aaO § 195 II 1 S 967)». Das Oberlandesgericht nimmt daher im Ergebnis mit Recht an, dass die Pfändung des Anwartschaft srechts mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner (Firma Sc IHM. am 25» Jul wirksam geworden ist»
Ill,
 Das Berufungsgericht prüft weiter,.ob der Klägerin ein Recht aus § 771 ZPO oder §,805 ZPO zusteht und kommt auf Grund folgender Überlegungen dazu, ein solches Recht zu verneinen. Es stellt fest, dass die Firma INHIÜK am 26, Juli 1952 den Restkaufpreis an die Firma ScHNM gezahlt hat und nimmt an, dass damit das Eigentum an der Maschine von der Firma ScjMüi auf die Firma Lffü übergegangen ist. Ein unmittelbarer Eigentumserwerb der Klägerin durch die Zahlung des Restkaufpreises komme nicht in Frage, Denn bei der rechtsgeschäftlichen Übertragung des Anwartschaftsrechts sei zu dem unmittelbaren Eigentumserwerb des Dritten das Einverständnis des Vorbehaltsverkäufers und die Übergabe durch den Vorbehaltskäufer an den Dritten oder eine Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses erforderlich. Bei der Pfändung des Anwart-schaftsrechts müsse Entsprechendes gelten. Es fehle aber an der Erlangung des unmitteibaren oder mittelbaren Besitzes der Klägerin an der Maschine zur Zeit der Zahlung des Restkaufpreises. Die Klägerin habe höchstens durch die Sachpfändung vom 13* August 1952 Besitz erlangt. Das damit erworbene Pfändungspfandrecht der Klägerin gehe aber dem durch die Sachpfändung der Beklagten vom 28,Mai 1952 am 26- Juli 1952, dem Tage der Zahlung des Restkaufpreises, entstandenen Pfändungspfandrecht der Beklagten im Range nach. Daher stehe der Klägerin kein Recht im
 inne der §§ 771, 805 ZPO zu.
Die Revision greift diese Ausführungen an. Sie macht geltend, die Auffassung des Oberlandesgerichts habe zur Folge, dass der Gläubiger, der das Anwartschaftsrecht gepfändet habe, erst dann zu dem Zuge komme,, wenn er die
 Sachpfändung nachhole. Dann gingen ihmfatter die Sachpfän-
düngen anderer Gläubiger im Range vor, obwohl diese bei ihrer Vornahme wegen des fehlenden Eigentums des Vorbehaltskäufers unwirksam gewesen seien, Wenn die Pfändung des Anwartschaftsrechts überhaupt eine Wirkung äussern solle, dann nur die,, dass die Pfändung entweder den.Eigen-, tumserwerb des Vorbehaltskäufers hindere, bis der Pfand-gläubiger die zu dem Eigentumserwerb erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, oder die Wirkung müsse die sein, dass der Vorbehaltskäufer nur Eigentümer werde mit der Belastung durch das Recht des Pfandgläubigers des Anwartschaftsrechts, seinerseits Eigentümer zu werden. Dieses Recht des Pfandgläubigers des Anwartschaftsrechts müsse den anderen Glau-bigern vorgehen, die vor der Zahlung des- Restkaufpreises Sachpfändungen ausgebracht hätten. Das Pfändungspfandrecht aus diesen Sachpfändungen könne nicht eintreten, wenn der Schuldner kein Volleigentum, sondern nur ein mit dem Recht eines Dritten belastetes Eigentum erwerbe. So wie das Pfan-dungspfandrecht aus Sachpfändungen nicht entstehen könne, wenn der Schuldner vorher sein Anwarts.chaftsrecht durch Rechtsgeschäft derart übertragen habe, dass der Erwerber des Anwartschaftsrechts durch die Zahlung des Restkaufpreises unmittelbar Eigentümer werde, hindere auch die Pfändung der Anwartschaft, dass aus Sachpfändungen, die vor Zahlung des Restkaufpreises vorgenommen würden, Pfän-dungspfandrechte 'entstünden. Das Berufungsgericht habe auch nicht beachtet, dass mit dem Anwartschaftsrecht auch das Recht auf Übertragung des mittelbaren Besitzes gepfändet worden sei, so dass mit Zahlung des Restkaufpreises der mittelbare Besitz auf den Pfandgläubiger mit dem Anwartschaftsrecht übergegangen sei.
Die Angriffe der Revision gehen fehl. Die Klägerin hat keine Rechte im Sinne der §§ 771 und 805 ZPO. Als solche Rechte könnten hier in Präge kommen das Eigentum an der
 Saches das Pfandrecht am Anwartschaftsrecht und das Pfandrecht an der Sache» Sie sind indessen nicht gegeben»
1. Eigentum an der Sache hat die Klägerin nicht erlangt« Die Pfändung des Anwartschaftsrechts ist eine Rechtspfändung gemäss den §§ 828 ff ZPO. Mit der Pfändung des Anwartschaftsrechts erlangt der Gläubiger nur ein Pfandrecht am : Anwartschaftsrecht. Das Anwartschaftsrecht selbst verbleibt dem Vorbehaltskäufer. Auf Grund der Pfändung des Anwart- t schaftsrechts allein kann weder das Anwartsohaftsrecht "ih hoch bei Bedingungseintritt das Eigentum auf den Pfand- i;: .gläubiger übergehen.., Das Eigentum kann auf Grund der • bloßen Pfändung des Anwartschaftsrechts weder unmittelbar vom Vorbehalt sverkäuf er auf den Pfandgläubiger noch mittelbar vom Vorbehaltsverkäufer über den Vorbehaltskäufer als Dureh-gangsperson auf den Pfandgläubiger übergehen. Der :Pfandgläubiger 'des.Anwartschaftsrechts hat nicht, wie die Revision irrigerweise annimmt, auf Grund'seines Pfandrechts "ein Recht, Eigentum zu erwerben, sowenig wie ein Sachpfand-gläubiger ein Recht hat, Eigentum an der Pfandsache zu erwerben. Entgegen der Meinung der Revision wird durch die Pfändung des. Anwartschaftsrechts der Eigentumserwerb des Vorbehaltskäufers auch nicht mit einem. Recht des Pfandgläubigers des Anwartschaftsrechts belastet, seinerseits Eigentümer zu werden. Der rechtsgeschäftlichen Übertragung des Anwart schaftsrecht s steht entgegen der' Auffassung der Revision die Pfändung des Anwartschaftsrechts deshalb!! nicht gleich, weil'die Pfändung 'als solche keinen Über- . gj: gang des Anwartschaftsrechts oder des Eigentums auf den pfandgläubiger bewirkt. Ein Übergang des Anwartschaften, rechts und bei Bedingungseintritt des Eigentums auf den Pfandgläubiger des Anwartschaftsrechts könnte nur im Zuge der an die Pfändung sich anschliessenden Verwertung stattfinden, Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verwertung!!!
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des gepfändeten Anwartschaftsrechts gemäss § 857 Abs 5 ZPO - . zulässig ist. so dass die Anwartschaft durch Gerichtsbeschluss auf einen Dritten oder den Gläubiger übertragen wird mit der Wirkung, dass der Dritte' oder der Gläubiger mit Bedingungseintritt Eigentümer der Sache wird (bejahend Letzgus aaO S 47). Denn ein solcher Beschluss ist nicht er- . gangen. Auch die in -dem Beschluss vom 24, Juli 1952 erfolg-1 te Überweisung des gepfändeten Anwartschaftsrechts zur Einziehung kann den Übergang-des Anwartschaftsrechts und bei Bedingungseintritt des Eigentums auf den Gläubiger nicht bewirken. Denn die Überweisung zur Einziehung bewirkt keinen Vermögensübergang, sie ermächtigt den Gläubiger nur, das Recht des Schuldners im eigenen Barnen geltend zu machen (B.GZ 83, 116 /Tl87; Baumbach zu § 835 Anm 3; Stein-Jonas-Schönke § 835 Anm VT). Die überwiesene Anwartschaft verbleibt daher wie eine überwiesehe Forderung im-Vermögen des Vorbehaltskäufers, so dass er und nicht der Gläubiger bei Bedingungseintritt Eigentümer wird (Letzgus aaO S 47).
Auf ihr Eigentum kann daher die Klägerin die Drittwiderspruchsklage nicht stützen. Die Verwertung des Anwartschaftsrechts- erfolgt praktisch regelmässig auf Grund einer neben der Pfändung des -Anwartschaftsrechts vorgenommenen Sach-pfändung des Gläubigers.
2 Die Klage kann auch nicht mit dem Pfandrecht am Anwartschaftsrecht selbst begründet- werden. Denn nach Zahlung des Restkaufpreises ist das Anwartschaftsrecht in das Volleigentum übergegangen. Das Anwartschaftsrecht lind damit das v-Pfandrecht am Anwartschaftsrecht bestehen daher nicht mehr. Nun stellt die Revision zur Prüfung, ob nicht die Pfändung des Anwartschaftsrechts d,en Übergang in das Volleigentum hinderet Das ist nicht der Fall. Hinsichtlich des Schuldners, des Vorbehaltskäufers, bewirkt die Pfändung des Anwart schaftsrechts eine (relative) Verfügüngsbeschränkung
 zugunsten des Gläubigers. Der Schuldner darf über das Anwartschaft srecht insoweit nicht verfügen, als die Verfügung das Pfandrecht des Gläubigers beeinträchtigt. Er kann z.B, das Armartschaftsrecht nicht mit Wirkung gegenüber dem Pfandgläubiger auf einen anderen übertragen. Allerdings bewirkt die Zahlung des Restkaufpreises, dass das,Anwartschaftsrecht untergeht. Aber das ist keine den Gläubiger beeinträchtigende Verfügung, Denn an Stelle des Anwartschaftsrechts tritt das Eigentum des Schuldners, das nunmehr dem Zugriff des Gläubigers unterliegt. Es liegt im Wesen der Verfügung, dass sie, die in der Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung eines Rechts oder dem Verzicht auf ein solches.bestehen kann, die Rechtsstellung des Rechtsinhabers irgendwie mindert oder schwächt» Obwohl die Zahlung zu dem Untergang der Anwartschaft führt, bewirkt sie nicht eine Vermögensminderung, sondern durch den Eigentumserwerb des Vollstreckungsschuldners eine Vermögens-vermehrung. Der Erwerb oder die Erweiterung eines Rechts ist aber nie eine Verfügung (v.Thur, Allg.Teil d.BGB, II, 238). Der Zweck der Pfändung des Anwartschaftsrechts ist neben der VerfügungsbeSchränkung des Schuldners gerade der, dem Gläubiger das Recht zu verschaffen, den Restkaufpreis selbst an den Drittschuldner zu zahlen, um damit den Eigentumsübergang auf den Schuldner herbeizuführen und in Verbindung mit einer Sachpfändung die Sache im Wege der Versteigerung zu verwerten. Wenn aber dies der Zweck der Pfändung des Anwartschaftsrechts ist, kann es dem Schuldner nicht verboten sein, den gleichen Zweck dadurch zu erreichen, dass er seinerseits den Restkaufpreis zahlt. Die Zahlung des Restkaufpreises durch-den Schuldner kann keine andere Wirkung haben als die Zahlung durch den Gläubiger, nämlich den Eigentumsübergang» Überdies kann.die Pfändung des Anwartschaftsrechts die vor der Pfändung bestehende Rechtslage des Drittschuldners nicht verschlechtern» Würde
 
infolge der Pfändung des Anwartschaftsrechts trotz Zahlung des Restkaufpreises das Eigentum weder auf den Schuldner noch auf den Pfandgläubiger übergehen, also beim Drittschuldner' verbleiben, dann hätte der Vorbehaltsverkäufer, wie oben gezeigt, noch nicht erfüllt, weil der leistungserfolg noch nicht eingetreten ist. Das könnte eine Verschlechterung der Rechtslage des Drittschuldners zur Folge haben, die durch eine Rechtspfändung nicht herbeigeführt werden kann. Der Verkäufer hat einen klagbaren Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises„ Würde man mit der Revision der Ansicht sein, dass .die Pfändung den Übergang des Eigentums als Folge der Zahlung des Kaufpreises hindere, weil der Schuldner keine Handlung vornehmen könne, durch die der Eintritt dieses Erfolgs herbeigeführt werde.,- dann würde die Pfändung einen Eingriff in das Vermögen des Drittschuldners bedeuten, das dem Zugriff der Gläubiger des Schuldners nicht unterliegt. Das Pfandrecht am Anwartschaftsrecht kann deshalb zur Begründung der Klage aus § 805 ZPO nicht ausreichen,
3, Die Klägerin hat das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers an der Maschine am 25, Juli 1952 gepfändet. Das Anwarts.chaftsrecht ging, als der Vorbehaltskäufer am 26. Juli 1952 das Restkaufgeld zahlte, in sein Eigentum an der Maschine über. Die Beklagte hatte die Maschine bereits am 28. Mai 1952 gepfändet. Diese Tatsache muss in jedem Falle dazu führen, die Klage abzuweisen.
Trifft die u,a. von Stein-Jonas-Schönke 17. Aufl § 804 ZPO Anm II 2 und Baumbach 22n Aufl § 804 ZPO Anm 2 A S 1206 vertretene Rechtsauffassung zu, dass ein Sa Pfandrecht auch dann bereits im Zeitpunkt der Pfändung entsteht, wenn die gepfändete Sache zu dieser Zeit dem Schuldner noch nicht gehört, so hat die Beklagte

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am 28. Mai 1952 ein rechtswirksames Pfandrecht an der Maschine . erworben. In dem Palle würde ihr Recht ohne weiteres den Rechten der Klägerin Vorgehen.
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Ras Ergebnis ist aber auch dann kein anderes, wenn die der dargelegten Rechtsau'ff assung ent ge gen st ehende herrschen- -de Rechtsansicht (RG-Z 60, 70 /72/; 90, 193 /T98/) die richtige ist, dass die Entstehung eines PfändungsPfandrechts an einer Sache stets -voraussetzt, dass der Schuldner bereits zur Zeit der Pfändung Eigentümer der Sache ist. In dem Palle würde zwar eine Pfandverstrickung zugunsten der Beklagten am 28. Mai 1952 eingetreten sein, Ihr Pfandrecht würde aber erst am 26. Juli 1952 entstanden sein, also nach dem Tage, an welchem die Klägerin das Anwartschaftsrecht gepfändet hatte. Unter dieser Voraussetzung bleibt zu prüfen, ob sich das Pfandrecht der Klägerin an dem Anwartschaftsrecht etwa im Wege einer Art von Surrogation, wie .sie das Gesetz in den §§ 1247 Satz 2 BGB, 1297 BGB kennt, in ein Sachpfandrecht umgewandelt hatte. Wäre das der Pall, so würde die Klägerin das Vorrecht haben. Ras Oberlandesgericht hat die Präge der Surrogation zwar nicht geprüft, seine Entscheidung trifft aber trotzdem zu; denn es ist aus folgenden Gründen nicht möglich, eine Surrogation anzunehmen. Ras Pfändungspfandrecht an Sachen setzt Offenkundigkeit voraus. Es kann nicht besitzlos sein. Nach § 808 Abs 1 ZPO wird die Pfändung von Sachen dadurch bewirkt', dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt. Ras ist eine Parallele zu dem materiellen Recht, das ebenfalls kein besitzloses Pfandrecht kennt. Nun handelt es sich allerdings bei § 808 ZPO um pfändungspfandrechte, die auf Grundtjj einer Sachpfändung entstehen. Aber das Gesetz kennt auch den Pali des Übergangs eines Pfandrechts an einem Recht.: in ein Sachpfandrecht, ohne dass eine besondere Sachpfändung hinzukommt. Wird ein Anspruch, der eine bewegliche
 
Sache betrifft, gemäss den §§ 828 ff ZPO gepfändet, dann entsteht das Pfändungspfandrecht an der Sache erst dann, wenn die Sache an den Gerichtsvollzieher herausgegeben wird, § 847 ZPO (Baumbach § 847 Ahm 2 C; Stein-Jonas-Schönke § 847 Ahm V- Sydow-Busch.22. Aufl § 847 ZPO Anm IBS 1459). In diesem Palle entsteht das Pfändungspfandrecht an der ■ Sache, also ohne Sachpfändung, aber erst mit der Besitzergreifung durch den Gerichtsvollzieher. Auch in dem zur Entscheidung stehenden Pall des Übergangs des .Pfandrechts am-’ Anwartschaftsrecht in das Pfandrecht an der Sache kann daher von dem. Besitz der Klägerin nicht abgesehen werden. Insofern ist dem angefochtenen Urteil beizutreten. Per Besitz der Klägerin ist allerdings nicht erforderlich im Hinblick auf ihren etwaigen Eigentumserwerb, wie das Berufungsgericht' meint, denn Eigentum konnte die Klägerin auf Grund des blossen ■'Pf ändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht erwerben, sondern im Hinblick auf ihren etwaigen Erwerb eines Pfandrechts an der Sache. Besitz hat die Klägerin aber am 26. Juli 1952 nicht gehabt. Per Versuch der Revision, den.Besitz der Klägerin aus der Pfändung des An-wartschaftsrechts herzuleiten, ist erfolglos. Pie Pfändung eines Rechts kann nicht den Besitz an einer Sache ergreifen, weder den unmittelbaren noch den mittelbaren. Sonst wäre § 847 ZPO überflüssig..Man kann auch nicht mit der Revision sagen, das Anwartschaftsrecht habe das Recht auf Übertragung des mittelbaren Besitzes zu dem Inhalt, Penn der Vorbehaltskäufer ist. wenigstens im vorliegenden Palle, schon unmittelbarer Besitzer gewesen und mehr an Besitz . wie den unmittelbaren kann er nicht erlangen. Per Vorbehaltskäufer hatte daher auch keinen pfändbaren Anspruch auf Übertragung des mittelbaren Besitzes. Pas Pfandrecht am Anwartschaftsrecht bietet dem Gläubiger nur dann volle Sicherheit, wenn der Gläubiger auch eine Sachpfändung ausgebracht hat. piese Sachpfändung kann der Pfändung des An-
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wartschaftsrechts nachfolgen oder ihr vorangehen. Genau so gut wie die Beklagte hätte auch die Klägerin frühzeitig die Maschine pfänden lassen können. Deshalb ist das Ergebnis auch nicht unbillig, Nur die Pfändung des Anwart.-schaftsrechts in Verbindung mit einer Sachpfändung bietet hinreichende Sicherheit und ist der gegebene Weg zur Befriedigung des Gläubigers, Die Pfändung des Anwartschaftsrechts allein kann dieses Ziel nicht stets erreichen und auch'nicht die Sachpfändung allein. Denn die letztere setzt den Pfandgläubiger der Klage des Vorbehaltsverkäufers aus § 771 ZPO aus (Stein-Jonas-Schönke § 857 Anm II 9). Trotzdem ist die Pfändung des Anwartschaftsrechts nicht völlig wirkungslos wie die Revision glaubt» sie bewirkt, wie schon ausgeführt, eine relative Beschränkung der Verfügungsmacht des Schuldners über das Anwartschaftsrecht und räumt das Recht des Vorbehaltsverkäufers aus, nach § 267 Abs 2 BGB die Annahme der Zahlung des Restkaufpreises durch den pfandgläubiger mit der Begründung abzulehnen, der Schuldner habe widersprochen. Denn eine solche Ablehnung würde wider Treu und Glauben den Eintritt der Bedingung verhindern (§ 162 Abs 1 BGB; Letzgus aaO S 40; Holtz aaO S 67). Im Schrifttum ist die Ansicht vertreten worden, dass zur Pfändung des Anwartschaftsrechts selbst
 schon eine Inbesitznahme der Sache oder doch wenigstens
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die Siegelung durch den Gerichtsvollzieher notwendig sei. Danach sei entsprechend der Vorschrift des § 847 ZPO bereits im Beschluss über die Pfändung des Anwartschaftsrechts durch das Vollstreckungsgericht die Herausgabe der Sache durch den Schuldner an den Gerichtsvollzieher anordnen, erst damit werde die Pfändung dieses Rechts wirksam (vgl Emmerich, Pfandrechtskcnkurrenzen, Seite 494; liebrecht in KG Bl 05, 17). Auch Hellwig-Oertmann, System des Zivilprozessrechts Bd 2, 316 scheint auf diesem Standpunkt zu stehen und die Inbesitznahme wenigstens insoweit für er-
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forderlich zu halten, als von ihrer Vollziehung die Fortentwicklung vom "Anspruchspfandrecht" zu dem Sachpfandrecht abhängt. Gegen diese Ansicht spricht, dass die Pfändung des Anwartschaftsrechts dann nicht durchgeführt werden kann, wenn nicht der Yollstrecküngsschuldner im Besitz der Sache ist, sondern ein Dritter» Ausserdem ist es fraglich, ob eine derartige Anordnung, die sich auf .die entsprechende Anwendung des § 847 Abs 1 ZPO stützen müsstej mit der Entscheidung des Senats in BGKZ IC, 69 /Tg/' zu vereinbaren ist,' wonach dem Vorbehaltskäufer ein Hecht • zu dem Besitz nur auf Grund der schuldrechtlichen Vereinbarungen mit dem Verkäufer zusteht„ Ist man dieser Ansicht, dann kann die Pfändung des Anwartschaftsrechts, die doch gerade eine Beschlagnahme der aus dem der bedingten Übereignung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Geschäft entstandenen Ansprüche nicht ausspricht, nicht von der Inbesitznahme der Sache durch den Gerichtsvollzieher abhängig sein. Ausschlaggebend ist aber hier die Erwägung, dass auch diese Meinung praktisch auf die nach Ansicht der herrschenden Lehre notwendige sog. Doppel-pfändung herauskommt (Porster-Kann ZPO 5, Auf! Anm 5 d, ee zu § 857)1 Es ist daher der im Schrifttum und in der Rechtsprechung (KG in OLG 20,, 549) vorherrschend vertretenen Meinung über die Durchführung der Pfändung des An-wartschaftsrechts zu folgen.
Da die Klägerin also’im Zeitpunkt, als das Sachpfand-recht der Beklagten entstand, weder Eigentümerin der Sache wurde noch ein Sachpfandrecht erwarb, das Pfandrecht am fmvartschaftsrecht aber gleichzeitig einbüsste, ist die Klage mit h-echt als unbegründet abgewiesen worden.
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Die KostenentScheidung beruht auf § 97 Abs 1 ZPO« Schmidt	Ascher	Raske	Kregel	Y„Werner