Der Kläger wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Eines seiner Pferde befand sich zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im Besitz des Beklagten, der es in seiner Landwirtschaft benutzte. Der Kläger gelangte nach Verlust des Wagens und der Pferde mit seiner Familie über die Ostsee nach Dänemark und wurde dort interniert. Ein Pferd des Klägers kam zu einem anderen Landwirt; die beiden anderen - darunter das streitige - blieben auf dem Hofe des Wilhelm wo NdlIHP sie versorgte und mit ihnen ar- Dezember 1945 wurde es wieder nach Probsteierhagen gebracht und.dort von dem Zeugen Viehhändler Schel^Bi übernommen, der den Preis von 1.500,— BM an die Gemeinde Br^mHHP zahlte. Der Beklagte zahlte 1.500,— BM an die ICre’isbauernschaft Der Kläger beansprucht das Pferd, als sein Eigent-um. Er hält die Beschlagnahme des Pferdes für--unrechtmässig und unwirksam, da sie von unzuständigen Stellen erfolgt sei und weder ihm als Eigentümer noch dem eine Beschlagnahmeverfügung zugestellt worden sei. Juni 1951, also nach der letzten mündlighen Verhandlung vor dem Perufungs gericht (31.5.1951) aber vor Verkündung des Berufungsurteils (5.7.1951) auf Anordnung des Tierarztes dem Schlachthof überwiesen und als Schlachtpferd für 300,— DM verkauft worden sei. Eilfsweise beantragt er, das angefochtene Urteil aufzuheben, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, dass für den vom Kläger erhobenen Eigentumsanspruch der Rechtsweg auch dann zulässig sei, wenn die Entscheidung von der Vorfrage abhänge, ob die Beschlagnahme des streitigen Pferdes reehtswirksam erfolgt sei. Zu Dnrecht hat jedoch das Berufungsgericht einen gutgläubigen Erwerb des Pferdes durch den Beklagten verneint. untergebracht wurde, unmittelbarer Besitzer des Pferdes öder nur Besitzdiener für den Kläger war, in dessen Eigentum das l'ier damals unstreitig gestanden hat. Zeit nach der Trennung vom Kläger als bevollmä.chtigt angesehen werden, solche Maßnahmen zu treffen und solche Eechts-geschäfte in Bezug auf das Pferd abzuschlfessen, die zu dessen Erhaltung oder Verwertung für den .Kläger unbedingt < geboten waren. So hätte er z.B. das Pferd, wenn sich etwa unterwegs dessen Notschlachtung als unumgänglich erwiesen hätte, zu diesem Zweck im Namen und für Rechnung des Klägers an einen Dritten verkaufen können. Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und nach dem eigenen Vortrage, des Klägers in der Y/eise geschehen, dass Vöge das Pferd in seihen Stall aufnahm, in vollem Umfange für seine Ernährung auf kam und es nach Y/iederherstellung seiner Gesundheit in seinem, Vöges, Landwirtschaftsbetrieb arbeiten liees. hat dabei nicht selbständig für Rechnung des -Klägers oder für eigene Rechnung - etwa als Bote oder Fuhrunternehmer- mit dem Tier gearbeitet, sondern damit nur solche Arbeiten vorgenommen., die sich im Betrieb des Bauern V^^ ergaben und nach dessen Planung und Weisung durchgeführt wurden. Die Herausgabe des Pferdes durch ihn ist nach feststehender Rechtsprechung (vgl BGBZ 4, 9/37, 3§7) auch dann willentlich erfolgt, wenn die Beschlagnahme nicht ordnungsmässig war, von aber irrtümlich für ordnungsmässig gehalten wurde. Satz 2 ’ GB auch dem Kläger nicht abhanden gekommen, so dass der Beklagte, der seinen Veräusserer für den rechtmässigen Eigentümer gehalten hat, nach § 932 BGB gutgläubig Eigentum an dem 1‘ier erwarb, während der Kläger sein Eigentum daran durch diese Veräusserung.verlor.
IX ZU 1-84/51 Verkündet am 19.1.Iärz 1953 Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Ge schüft ss teile«. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landwirts Y/ilhelm T K**» Beklagter und Revisionskläger, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr gegen den- nandwirt Friedrich B Kläger und Eevisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1953 unter llitwir-kung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Baske, Dr. Kregel und Scheffler für Recht erkannt: Das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 5. Juli 1952 wird aufgehoben. Das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 1. April 1949 wird geändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war Landwirt in Ostpreussen. Eines seiner Pferde befand sich zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im Besitz des Beklagten, der es in seiner Landwirtschaft benutzte. Mit der Klage verlangt der Kläger die Herausgabe dieses Pferdes. Der Beklagte hatte den Besitz daran auf folgende Weise erlangt: Anfang 1945 flüchtete der Kläger mit seiner Ehefrau und 7 Kindern mit 2 Y/agen und 7 Pferden in einem "Treck" nach Westen. Zur Mitnahme war ihm durch die Ortsbehörde die Familie bestehend aus Frau und 4 Kindern, deren ältestes der damals etwa 17 Jahre alte Zeuge war, zugewiesen worden. Der Zeuge hat- te früher in Diensten des Klägers gestanden; er war aber ausgeschieden, nachdem er durch einen Unfall die Finger einer Hand verloren hatte. Während der Kläger das eine Fuhrwerk mit 4 Pferden lenkte, fuhr NI das andere Gespann mit 3 Pferden. Als der Kläger unterwegs während nächtlicher Fahrt eine Reparatur an seinem Wagen ausführen musste, kam er. von dem übrigen Teil des Trecks ab, fuhr mit dem von ihm gelenkten Gespann weiter und kam mit ihm schliesslich nach im Kreise Plön. Der Kläger gelangte nach Verlust des Wagens und der Pferde mit seiner Familie über die Ostsee nach Dänemark und wurde dort interniert. In wurde mit dem Y/agen und den Pferden bei dem Bauern Wilhelm Vfl^ untergebracht. Ein Pferd des Klägers kam zu einem anderen Landwirt; die beiden anderen - darunter das streitige - blieben auf dem Hofe des Wilhelm wo NdlIHP sie versorgte und mit ihnen ar- beitete. ' Da sich in Holstein eine Überzahl an Pferden ergab, fanden im Herbst 1945 Ausgleichsaktionen statt, die zu dem Zwecke hatten, Pferde in andere Gegenden der britischen Zone zu bringen, in denen ein erheblicher Bedarf bestand Im Zuge solcher Maßnahmen kam das streitige'Pferd, ein ‘denial? 4-jähriger 7/allach, zunächst zur Abschätzung nach Probst-eierhagen. Dort wurde es auf einen Höchstwert von 1.500,-F2I geschätzt. Zugleich wurde am 10. Oktober 1945 eine Pferdekarte ausgestellt, in derale Besitzer des Pferdes der Kläger aufgeführt wurde (Abschrift Bl 27 d.A.). Das Pferd kam dann zunächst wieder nach Br(HHHP zurück. Am 4. Dezember 1945 wurde es wieder nach Probsteierhagen gebracht und.dort von dem Zeugen Viehhändler Schel^Bi übernommen, der den Preis von 1.500,— BM an die Gemeinde Br^mHHP zahlte. Der Bs-trag ist später auf ein Sparkassen-Sperrkonto für den Kläger eingezahlt worden. Am 10;- Dezember 1945 wurde das Pferd von dem Viehhändler SchflIP aus EpppHPP übernommen, der'die übernommenen Pferde im Aufträge der ICreisbauernsch'aft ins Rheinland brachte. Hier wurde das Pferd am 17. Dezember 1945 von der Kreisbauernschaft dem Beklagten zugeteilt, der in seiner Landwirtschaft, dringend ein Pferd benötigte. Der Beklagte zahlte 1.500,— BM an die ICre’isbauernschaft Der Kläger beansprucht das Pferd, als sein Eigent-um. Er hält die Beschlagnahme des Pferdes für--unrechtmässig und unwirksam, da sie von unzuständigen Stellen erfolgt sei und weder ihm als Eigentümer noch dem eine Beschlagnahmeverfügung zugestellt worden sei. Das Pferd sei ihm daher "abhanden gekommen”, so dass der Beklagte nicht das Eigentum habe erwerben können. Jaa&r'-v Der Kläger hat beantragt: den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen vierjährigen Puchs (V/allach mit Blesse, Pferdekarte EL Er. heraus'zugeben. Der Beklagte hat beantragt: die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Beschlagnahme sei in der von der Militärregierung befohlenen Ausgleichsaktion durchgeführt worden und daher nicht nach deutschem Eecht zu beurteilen, sie unterliege auch nicht der Nachprüfung durch das Gericht« . Im übrigen sei die Beschlagnahme aber auch ordnungsmässig erfolgt. Mit der Übergabe an Sche^HB habe jedenfalls- der Kläger das Eigentum verloren. Das Pferd sei also keine "abhandengekommene Sache". Das Landgericht hat nach dem Klagantrage erkannt. Das Oberlsndesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückge-wiesen. Mit der Eevision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt.der Beklagte in erster Linie seinen Klagabweisungsantrag weiter. Er trägt neu vor, ’dass das Pferd am 4. Juni 1951, also nach der letzten mündlighen Verhandlung vor dem Perufungs gericht (31.5.1951) aber vor Verkündung des Berufungsurteils (5.7.1951) auf Anordnung des Tierarztes dem Schlachthof überwiesen und als Schlachtpferd für 300,— DM verkauft worden sei. Eilfsweise beantragt er, das angefochtene Urteil aufzuheben, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Eevision. Er bestreitet das neue Vorbringen des Beklagten mit Nichtwis- sen Entscheid ungs gründe: Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, dass für den vom Kläger erhobenen Eigentumsanspruch der Rechtsweg auch dann zulässig sei, wenn die Entscheidung von der Vorfrage abhänge, ob die Beschlagnahme des streitigen Pferdes reehtswirksam erfolgt sei. Weiter hat es dargelegt, dass der Geltendmachung dieses Anspruchs keine Anordnung der Militärregierung entgegenstehe. Die Ausführungen unterliegen keinen rechtlichen Bedenken. Zu Dnrecht hat jedoch das Berufungsgericht einen gutgläubigen Erwerb des Pferdes durch den Beklagten verneint. Es kann dahinstehen, ob der Zeuge bis zu dem Zeitpunkt, wo er mit dem Pferd auf dem Eof des Bauern W. untergebracht wurde, unmittelbarer Besitzer des Pferdes öder nur Besitzdiener für den Kläger war, in dessen Eigentum das l'ier damals unstreitig gestanden hat. Auch wenn während des Trecks vor und nach der Tren- nung vom Kläger die tatsächliche Gewalt über das.Pferd nur auf Grund eines sozislen Abhängigkeitsverhältnisses ausübte, vermöge dessen erden Weisungen des Klägers in Bezug auf das Tier Folge zu leisten hatte, muss er für die . Zeit nach der Trennung vom Kläger als bevollmä.chtigt angesehen werden, solche Maßnahmen zu treffen und solche Eechts-geschäfte in Bezug auf das Pferd abzuschlfessen, die zu dessen Erhaltung oder Verwertung für den .Kläger unbedingt < geboten waren. So hätte er z.B. das Pferd, wenn sich etwa unterwegs dessen Notschlachtung als unumgänglich erwiesen hätte, zu diesem Zweck im Namen und für Rechnung des Klägers an einen Dritten verkaufen können. b'i- Nikolaus war deshalb auch, nachdem er auf Grund behördlicher Maßnahmen mit dem Pferd dem Bauern Y/V Vöge zur Unterbringung auf dessen Kof zugeteilt war, befugt, mit Vöge alle Vereinbarungen zu treffen, die zur Unterbringung, T/iedergesundung, Ernährung und Pflege des Tieres unerlässlich waren. Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und nach dem eigenen Vortrage, des Klägers in der Y/eise geschehen, dass Vöge das Pferd in seihen Stall aufnahm, in vollem Umfange für seine Ernährung auf kam und es nach Y/iederherstellung seiner Gesundheit in seinem, Vöges, Landwirtschaftsbetrieb arbeiten liees. hat dabei nicht selbständig für Rechnung des -Klägers oder für eigene Rechnung - etwa als Bote oder Fuhrunternehmer- mit dem Tier gearbeitet, sondern damit nur solche Arbeiten vorgenommen., die sich im Betrieb des Bauern V^^ ergaben und nach dessen Planung und Weisung durchgeführt wurden. Eine andere Möglichkeit, einerseits das Tier für den Kläger zu erhalten, andererseits gleichzeitig seine Arbeitskraft noch wirtschaftlich zu nutzen, hat unter den gegebenen Verhältnissen auch nicht bestanden. Bei dieser Sachlage aber wurde im Einverständnis des Zeugen und damit auch im Einverständnis des Klägers unmittelbarer- /Besitzer des Pferdes und zwar auf Grund eines Verhältnisses, vermöge dessen er dem TQäger gegenüber auf Zeit zu dem Besitz berechtigt und verpflichtet war (§ 868 BGB). Seiner rechtlichen Natur nach ist dieses Verhältnis im wesentlichen als ein auf der Grundlage der behördlichen Fürsprgemaßnahmen für Flüchtlinge begründetes Verwahrungs- und Leihverhältnis zu beurteilen. Mit dieser Auffassung stimmt es überein, dass der Bürgermeister und der Ortsbauernführer von den Bauern V(0| und nicht den Zeugen zur Ablieferung des Pferdes aufgefordert haben und dass das Pferd daraufhin am-4. Dezember 1945 ohne Mitwirkung von N| nach Probsteierhagen gebracht und dort dem Zeugen Schell-horn übergeben hat. V# hat das Pferd, dessen unmittelbarer Besitzer er somit war, freiwillig abgeliefert. Die Herausgabe des Pferdes durch ihn ist nach feststehender Rechtsprechung (vgl BGBZ 4, 9/37, 3§7) auch dann willentlich erfolgt, wenn die Beschlagnahme nicht ordnungsmässig war, von aber irrtümlich für ordnungsmässig gehalten wurde. Infolgedessen ist das Pferd ihm, und damit nach § 935 Abs 1 Satz 2 ’ GB auch dem Kläger nicht abhanden gekommen, so dass der Beklagte, der seinen Veräusserer für den rechtmässigen Eigentümer gehalten hat, nach § 932 BGB gutgläubig Eigentum an dem 1‘ier erwarb, während der Kläger sein Eigentum daran durch diese Veräusserung.verlor. Die Eigentumsklage des Klägers konnte danach keinen Erfolg haben. Bach § 91 ZPO fallen ihm die Kosten des Rechtsstreits zur Last. Schmidt Kregel Ascher Raske Scheffler