Dezember 1990 abgeschlossen worden sind, auf die genannte Klausel zu berufen, sofern dies nicht gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichen Sondervermögen geschieht. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß mit der Verbandsklage, die auf die Unterlassung künftiger Verwendung einer gegen § 9 AGBG verstoßenden Klausel beim Vertragsschluß gerichtet ist, der Verwender gleichzeitig darauf in Anspruch genommen werden kann, es zu unterlassen, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf die Klausel zu berufen (Urteile vom 11. Erweist sich ein Unterlassungsverlangen, die Klausel beim Vertragsschluß zu verwenden, als entbehrlich, weil diese so nicht mehr verwandt wird, kann im Verbandsprozeß auch isoliert geprüft werden, ob dem Verwender zu untersagen ist, sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf die Klausel zu berufen (ebenso OLG Frankfurt NJW 1989, 2264 m. Macht der Versicherer dadurch von einer Klausel Gebrauch, daß er sich auf sie als Bestandteil des Vertrages beruft und Rechte für sich aus ihr herleitet, verwendet er sie weiter (vgl. die bereits in den Vertrag auf genommen wurden, und damit die Gefahr bewirken, daß sich der Verwender zu dem Nachteil des Verbrauchers auf sie beruft. Insbesondere soll die den Verbänden eingeräumte Klagebefugnis verhindern, daß sich eine rechtsunkundige Vertragspartei, wenn ihr von dem Verwender eine nach §§ 9ff, AGBG unwirksame Klausel entgegengehalten wird, von vornherein von einer Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Rechte abhalten läßt (BGH, Urteil vom 11. Dieser Zweck würde aber nur unvollkommen erreicht, wenn es dem Verwender gestattet wäre, sich auf eine Klausel zu berufen, deren Unwirksamkeit im Verbandsprozeß nur deshalb nicht mehr festgestellt werden könnte, weil der Verwender sie bei neuen Vertragsschlüssen nicht mehr präsen- So ist es möglich, daß über Kündigungen, die Versicherungsnehmer während der Zehn-Jahres-Frist ausgesprochen haben, noch nicht entschieden ist und die Beklagte sich für die Unwirksamkeit dieser Kündigung Auch können die Vertragsparteien vereinbart haben - etwa wegen Zahlungsschwierigkeiten des Versicherungsnehmers den Vertrag für längere Zeit auszusetzen mit dem Ergebnis, daß sich die Laufzeit über die zunächst vorgesehenen zehn Jahre hinaus verlängert. Die von der Beklagten verwendete Klausel ist eine Bestimmung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG. Der vorformulierte Antrag auf Abschluß des Versicherungsvertrages, der die Klausel enthält, ist zu dem Abschluß einer Vielzahl von Verträgen bestimmt. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen, rund 20% der Versicherungsnehmer würden einzelvertraglich Laufzeiten bis zu fünf und auch von zehn Jahren vereinbaren. Juni 1993 - IV ZR 135/92 - VersR 1993, 957 unter III 1 b m.w.H.), kann dem Wortlaut der Klausel auch unter Berücksichtigung, daß ein Freiraum für die Eintragung der Daten gelassen wur- Nach der formularmäßigen Vorgabe ’'Vertragsdauer 10 Jahre" versteht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den für die konkreten Daten vorgesehenen Freiraum nur so, daß als Daten Beginn und Ende der zehnjährigen Vertragsdauer eingetragen werden sollen. Auch der neben dem Feld für die Vertragsdauer in einem Block von fünf Zeilen abgedruckte Wortlaut ist nicht geeignet, dem potentiellen Kunden eine Verhandlungsbereitschaft des Versicherers über eine andere Laufzeit als zehn Jahre aufzuzeigen. Zwar ist im letzten Satz davon die Rede, daß bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr nicht gekündigt zu werden braucht. Aus diesem Satz schließt ein durchschnittlicher, rechtlich nicht vorgebildeter Versicherungsnehmer aber nicht, daß die nebenstehende Vorgabe einer Vertragsdauer von zehn Jahren eine andere Laufzeit offenlassen soll. weniger als einem Jahr erwähnen in Verbindung mit der dann nicht zu beantwortenden Frage» ob Ski- oder Bobsleighfahrten, Hochgebirgs- oder andere Touren mitversichert werden sollen, kann der Antragsteller auch daraus nicht erkennen, daß der Verwender des Formulars die weiter oben unter Nr. 2 mit zehn Jahren festgelegte Vertragsdauer ernsthaft zur Disposition stellen will. Wenn der Versicherungsnehmer bei den Vertragsverhandlungen darauf hingewiesen worden sein sollte, daß auch eine kürzere Vertragsdauer möglich sei, so handelte es sich um Merkmale der konkreten Fallgestaltung, die nicht Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind. § 890 ZPO, § 21 AGBG), darzulegen und zu beweisen, daß er die beanstandete AGB.Klausel nicht isoliert verwende.., sondern den Versicherungsnehmer zusätzlich, darüber unterrichtet hat, daß er auch mit einer geringeren Vertragsdauer abschließen kann (vgl. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (Senatsurteile vom 21. 5. Die Klausel über eine zehnjährige Dauer des Unfallversicherungsvertrages hält einer Kontrolle nach § 9 AGBG nicht stand. Auch § 8 Abs. 2 Satz 3 WG, wonach die Parteien auf das Kündigungsrecht bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten können, kann als gesetzliches Leitbild nicht herangezogen werden. Für die Frage, welche Vertragsdauer den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt, läßt sich aus dieser gesetzlichen Regelung nichts herleiten (vgl. b) Die Unwirksamkeit der Zehn-Jahres-Bestimmung ergibt sich aber aus der Generalklausel des § 9 Abs. 1 AGBG. 2864) eingeführte § 8 Abs.3 VVG eine Vertragsdauer von zehn Jahren zuläßt und damit aufgrund der Wertung des Gesetzgebers die Wirksamkeit einer Zehn-J a hre s-Klau se1 feststünde. Diese gesetzliche Regelung verlangt, daß dem Versicherungsnehmer auf Verträge mit einer Dauer von fünf und mehr Jahren ein Prämiennachlaß eingeräumt wird, dessen Vomhundertsatz mindestens der Dauer der Laufzeit ent- Januar 1991 verwendeten Antragsformularen, die die Zehn-Jahres-Klausel enthalten, nicht entnehmen, einen irgendwie gearteten Prämienvorteil zu erhalten, wenn er den Vertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren schließt. Vor allem aber setzt § 8 Abs.3 WG in dieser Fassung voraus, daß dem Versicherungsnehmer vor Abschluß des Vertrages auch Verträge für die Dauer von einem Jahr, drei, fünf und zehn Jahren schriftlich angeboten wurden. Dem Versicherungsnehmer wird damit die Möglichkeit gegeben, bewußt eine Vertragsdauer zu wählen, die seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen - auch soweit diese für ihn vorhersehbar sind - entspricht. Anders liegt es jedoch, wenn dem Versicherungsnehmer nur die Wahl bleibt, einen Vertrag auf zehn Jahre abzuschließen oder auf eine Versicherung ganz zu verzichten. Aus der Regelung des § 8 Abs.3 VVG läßt sich deshalb nicht der Schluß ziehen, die vor dem 1. Bei der Ausgestaltung des Antragsformulars muß der Versicherungsnehmer davon ausgehen, keine andere Wahl zu haben, als das Vertragsverhältnis über eine Laufzeit von zehn Jahren einzugehen oder das Risiko nicht versichern zu können. Noch schwerer wiegt, daß der Versicherungsnehmer auch nach Vertragsschluß keine Möglichkeit hat, sich marktgerecht zu verhalten und eine ihm gebotene Möglichkeit, zu günstigeren Bedingungen das Risiko anderwärts zu versichern, für eine Dauer von zehn Jahren nicht nutzen kann. Solche Umstände, die einen Versicherungsnehmer veranlassen können, den Versicherer zu wechseln, muß der Partner eines auf zehn Jahre geschlossenen Vertrages für diese Dauer hinnehmen, ohne auf sie angemessen reagieren zu können. Insbesondere aber kann es für den Versicherungsnehmer außerordentlich belastend sein, wenn er die Versicherung nicht an unvorhergesehene Veränderungen wirtschaftlicher Umstände anpassen und gegebenenfalls ganz darauf verzichten kann, das Risiko weiter zu versichern. Bei einer Vertragsdauer von zehn Jahren ist es für viele Versicherungsnehmer nicht vorherzusehen, ob sie etwa arbeitslos werden, eine berufliche Selbständigkeit verlieren, wirtschaftliche Scheidungsfolgen hinnehmen müssen oder in Vermögensverfall geraten. Nicht selten unterhalten Versicherungsnehmer auch mehrere Versicherungsverträge mit einer Laufzeit von zehn Jahren, deren Prämiensumme dann eine besondere finanzielle Last darstellt. Im allgemeinen kann sich der Versicherungsnehmer von der ihn in wirtschaftlich schweren Zeiten drückenden Last auch nicht durch eine Kündigung befreien, die auf Wegfall der Geschäftsgrundlage oder auf einen wichtigen Grund gestützt ist. Sie kann nicht auf Umstände gestützt werden, die dem Gefahrenbereich des Kündigenden entstammen (BGHZ 74, 370; Senatsurteil vom 27. Auch persönliche Verhältnisse des Versicherungsnehmers können sich im Laufe von zehn Jahren unvorhersehbar in einer Weise ändern, daß sie eine Anpassung an den Versicherungsvertrag oder eine Lösung von diesem erforderlich machen. Hat der Versicherungsnehmer die Unfallversicherung zugunsten eines Dritten genommen, zu dem sich das persönliche Verhältnis im Laufe der Vertragsdauer von zehn Jahren erheblich verschlechtert, wird der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz zugunsten des Dritten nicht mehr fortsetzen wollen. mit einer zehnjährigen Laufzeit andererseits ergibt eia solches Ungleichgewicht zu Lasten des Versicherungsnehmers, daß die Zehn-Jahres-Klausel das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten ln einem Maße stört, das mit den Geboten von Treu und Glauben nicht mehr vereinbar ist. Diese gesetzliche Regelung läßt zwar Zehn-Jahres-Verträge zu, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß ein Prämienrabatt gewährt wird und Verträge mit kürzeren Laufzeiten angeboten werden. Auch wenn § 8 Abs.3 VVG keine gesetzliche Leitlinie im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG darstellt, ist der Vorschrift doch zu entnehmen, daß ein Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren ohne einen ausgewiesenen Prämienvorteil und ohne Wahl kürzerer Laufzeiten unerwünscht ist. Die Feststellung, der Versicherer dürfe sich bei einer Kündigung nicht auf die Zehn-Jehres-Klause1 berufen, durchbricht nicht den Grundsatz, daß Verträge einzuhalten sind.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 183/93 URTEIL Verkündet am: 13. Juli 1994 Dietz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer, Dr. Schlichting und Terno auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1994 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Juni 1993 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung und Förderung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung zählen. Die Beklagte betreibt ein Versicherungsunternehmen, das u.a. Versicherungen wegen Unfalls mit Invaliditätsvorsorge anbietet. Für das Zustandekommen solcher Versicherungen verwendete sie in der Zeit vom 1. April 3"77 bis zur Neuregelung des § 8 Abs. 3 VVG am 1. Januar 1991 ein vorgedrucktes Antragsformular, in dem es unter Nr. 2, in anderen Formularen unter Nr. 3 heißt: 3 "Beginn der Versicherung 12 Uhr mittags ... Vertragsdauer 10 Jahre Ablauf der Versicherung 12 Uhr mittags ..." Daneben ist in einem Block abgedruckt: "Der Vertrag verlängert sich bei Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine schriftliche Kündigung zugegangen ist. Beträgt die Vertragsdauer weniger als 1 Jahr, so endet der Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, ohne daß es einer Kündigung bedarf." Nach weiteren Formularfragen heißt es bei einigen von der Beklagten verwendeten Antragsformularen unter Nr. 11.4 und der Frage "Ist das Sehvermögen der zu Versichernden um 6 und mehr Dioptrien gemindert?", für deren Beantwortung zwei Kästchen für "nein" und "ja" vorgesehen sind: "Nur beantworten bei einer Versicherungsdauer von weniger als einem Jahr: Sollen Unfälle bei Ski- oder Bobsleighfahrten, Hochgebirgs-, Ge-birgs- und Klettertouren mitversichert werden (100% Zuschlag)?" Mit Schreiben vom 21. August 1991 beanstandete der Kläger den Passu0 über die Vert:raesdauer und forderte die Beklagte auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte verweigerte dies. Der Kläger ist der Auffassung, die von ihm beanstandete Klausel stelle eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, die gegen § 9 AGBG verstoße . 4 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meldung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, sich in bezug auf Unfallversicherungen, die zwischen dem 1. April 1977 und dem 31. Dezember 1990 abgeschlossen worden sind, auf die genannte Klausel zu berufen, sofern dies nicht gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichen Sondervermögen geschieht. Das Landgericht hatte dem Antrag stattgegeben. Die Berufung blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiter die Klageabweisung. Entscheidungsgründe: Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Die Klage scheitert nicht daran, daß der Kläger nicht die Unterlassung der beanstandeten Klausel beim künftigen Abschluß neuer Verträge verlangt, sondern allein erreichen möchte, daß es der Beklagten untersagt wird, sich bei den bestehenden Verträgen, den sogenannten Altverträgen, auf die Klausel zu berufen. Der Kläger kann auch einen solchen Unterlassungsanspruch im Wege der Verbandsklage nach den §§ 13ff. AGBG geltend machen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß mit der Verbandsklage, die auf die Unterlassung künftiger Verwendung einer gegen § 9 AGBG verstoßenden 5 Klausel beim Vertragsschluß gerichtet ist, der Verwender gleichzeitig darauf in Anspruch genommen werden kann, es zu unterlassen, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf die Klausel zu berufen (Urteile vom 11. Februar 1981 - VIII ZR 335/79 - NJW 1981, 1511; BGHZ 81, 222, 228; vom 16. März 1988 - IVa ZR 247/84 - NJW-RR 1988, 819). Dieser Rechtsprechung ist die Literatur im wesentlichen, wenn auch mit unterschiedlicher Begründung, gefolgt (vgl. Bunte BB 1981, 1793; Löwe BB 1988, 1832; Soergel/Stein, BGB 12. Auf1. § 13 AGBG Rdn. 10; Hensen in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Gesetz 7. Aufl. § 13 Rdn. 27; Palandt/ Heinrichs, BGB 53. Aufl. § 13 AGBG Rdn. 6; differenzierend Lindacher in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 3. Aufl. § 13 Rdn. 66f.; kritisch Gerlach, MünchKomm 3. Aufl. § 13 AGBG Rdn. 42, der aber meint, diese Rechtsprechung liege in der rechtspolitischen Gesamtrichtung des AGBG; a.A. ohne nähere Begründung Erman/Werner, BGB 9. Aufl. § 13 Rdn. 31). Wird danach im Verfahren nach §§ 13ff. AGBG nicht nur geprüft, ob die Einbeziehung der Klausel in einen Vertrag eine Gefahr für den Rechtsverkehr darstellt, sondern auch, ob die nach Vertragsschluß erkannte Gefahr zu beseitigen ist, kann es für die Frage der Gefahrenbeseitigung nicht darauf ankommen, ob der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen inzwischen davon abgesehen hat, die beanstandete Klausel in Neuverträge einzubeziehen. Erweist sich ein Unterlassungsverlangen, die Klausel beim Vertragsschluß zu verwenden, als entbehrlich, weil diese so nicht mehr verwandt wird, kann im Verbandsprozeß auch isoliert geprüft werden, ob dem Verwender zu untersagen ist, sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf die Klausel zu berufen (ebenso OLG Frankfurt NJW 1989, 2264 m. zust. Anm. Löwe, EWiR 1989, 6 841; OLG Karlsruhe NJW-RR 1991, 625 m. zust. Anm. Vortmann, EWiR 1991, 421). Dem steht der Wortlaut des § 13 AGBG nicht entgegen. Nach ihm kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen "verwendet", die nach §§ 9 bis 11 AGBG unwirksam sind. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen Erst- und Weiterverwendung, Das Verwenden einer Bestimmung endet nicht mit ihrem Elinbezug in den Vertrag. Macht der Versicherer dadurch von einer Klausel Gebrauch, daß er sich auf sie als Bestandteil des Vertrages beruft und Rechte für sich aus ihr herleitet, verwendet er sie weiter (vgl. auch BGHZ 116, 1, 6). Auch der Schutzzweck des § 13 AGBG gebietet, in das Verfahren der Verbandsklage die Kontrolle der Klauseln einzubeziehen .. die bereits in den Vertrag auf genommen wurden, und damit die Gefahr bewirken, daß sich der Verwender zu dem Nachteil des Verbrauchers auf sie beruft. Das Verfahren nach §§ 13ff. AGBG verfolgt den Zweck, den Rechtsverkehr von sachlich unangemessenen Klauseln freizuhalten. Insbesondere soll die den Verbänden eingeräumte Klagebefugnis verhindern, daß sich eine rechtsunkundige Vertragspartei, wenn ihr von dem Verwender eine nach §§ 9ff, AGBG unwirksame Klausel entgegengehalten wird, von vornherein von einer Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Rechte abhalten läßt (BGH, Urteil vom 11. Februar 1981 aaO unter II 2 c aa m.wvH.). Dieser Zweck würde aber nur unvollkommen erreicht, wenn es dem Verwender gestattet wäre, sich auf eine Klausel zu berufen, deren Unwirksamkeit im Verbandsprozeß nur deshalb nicht mehr festgestellt werden könnte, weil der Verwender sie bei neuen Vertragsschlüssen nicht mehr präsen- 7 tiert. Es hinge damit weitgehend vom Zufall ab, ob der Vertragspartner es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen läßt und in diesem Individualrechtsstreit zwischen Verwender und Kunden das Gericht die Unwirksamkeit der Klausel feststellt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1981 aaO für die gleichzeitige Kontrolle). Das mit der Verwendung einer gegen §§ 9 bis 11 AGBG verstoßenden Klausel verbundene Risiko trägt der Verwender. Er trägt es auch, wenn die Klausel zwar zunächst keinen Bedenken begegnete, er sie aber in Zeiten weiterverwendet, in denen sich die Rechtsauffassungen zu dem Verbraucherschutz gewandelt haben. Darin liegt kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil in diesem Fall keine gesicherte Rechtsposition erlangt ist. Ein Schutz des Vertrauens darauf, daß eine Klausel der AGB-Kontrolle standhalten wird, besteht im Verbandsprozeß ebensowenig wie im Individualverfahren. 2. Die für einen Anspruch auf Unterlassung notwendige Voraussetzung einer Wiederholungsgefahr liegt auch für die Verträge vor, die früher als zehn Jahre vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geschlossen wurden. Vorprozessual hatte die Beklagte sich generell geweigert, die vom Kläger verlangte Unterlassungserklärung abzugeben. Überdies hatte sie auch im Rechtsstreit uneingeschränkt die Wirksamkeit vertreten, so daß zunächst von einer Wiederho?ungsgefahr auszugehen war (BGHZ 116, 1, 6). Diese ist auch nicht wegen Zeitablaufs der Klausel denknotwendig ausgeschlossen. So ist es möglich, daß über Kündigungen, die Versicherungsnehmer während der Zehn-Jahres-Frist ausgesprochen haben, noch nicht entschieden ist und die Beklagte sich für die Unwirksamkeit dieser Kündigung 8 auf die Zehn-Jahres-Klausel noch beruft. Auch können die Vertragsparteien vereinbart haben - etwa wegen Zahlungsschwierigkeiten des Versicherungsnehmers den Vertrag für längere Zeit auszusetzen mit dem Ergebnis, daß sich die Laufzeit über die zunächst vorgesehenen zehn Jahre hinaus verlängert. 3. Die von der Beklagten verwendete Klausel ist eine Bestimmung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG. Der vorformulierte Antrag auf Abschluß des Versicherungsvertrages, der die Klausel enthält, ist zu dem Abschluß einer Vielzahl von Verträgen bestimmt. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen, rund 20% der Versicherungsnehmer würden einzelvertraglich Laufzeiten bis zu fünf und auch von zehn Jahren vereinbaren. Dieser Vortrag nimmt der Klausel des Antragsformulars nicht den Charakter einer Allgemeinen Geschäftsbedingung. Das Antragsformular enthält keinen Hinweis darauf, daß neben der vorgedruckten, "Vertragsdauer 10 Jahre" individuell auch eine andere, kürzere Vertragsdauer ausgehandelt werden kann. Insbesondere ergibt sich aus dem Vordruck nicht, daß es sich um eine Höchstdauer handeln soll, die der Versicherer dem Antragsteller vorschlage. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnis es bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen ankommt (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92 - VersR 1993, 957 unter III 1 b m.w.H.), kann dem Wortlaut der Klausel auch unter Berücksichtigung, daß ein Freiraum für die Eintragung der Daten gelassen wur- 9 de, nicht entnehmen, eine andere Vertragsdauer als die von zehn Jahren sei möglich. Nach der formularmäßigen Vorgabe ’'Vertragsdauer 10 Jahre" versteht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den für die konkreten Daten vorgesehenen Freiraum nur so, daß als Daten Beginn und Ende der zehnjährigen Vertragsdauer eingetragen werden sollen. Auch der neben dem Feld für die Vertragsdauer in einem Block von fünf Zeilen abgedruckte Wortlaut ist nicht geeignet, dem potentiellen Kunden eine Verhandlungsbereitschaft des Versicherers über eine andere Laufzeit als zehn Jahre aufzuzeigen. Er regelt die Verlängerung des Vertrages nach Ablauf der "vereinbarten" Vertragsdauer und die Kündigung. Welche Vertragsdauer vereinbart ist, ergibt sich aus dem Nebenstehenden, nämlich zehn Jahre. Aus der Verwendung des Wortes "vereinbarte" Vertragsdauer läßt sich für eine Dis-positionsfreiheit des Antragstellers nichts herleiten. Zwar ist im letzten Satz davon die Rede, daß bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr nicht gekündigt zu werden braucht. Aus diesem Satz schließt ein durchschnittlicher, rechtlich nicht vorgebildeter Versicherungsnehmer aber nicht, daß die nebenstehende Vorgabe einer Vertragsdauer von zehn Jahren eine andere Laufzeit offenlassen soll. Er stellt diesen Satz über die Kündigung - soweit er sich veranlaßt sieht, ihn zu lesen - in keinen Zusammenhang zu einer etwaigen Möglichkeit, mit diesem Formular auch eine Versicherung über eine Vertragsdauer unter zehn Jahren zu beantragen. Dies um so mehr, als das Antragsformular auch keine gesonderte Möglichkeit vorsieht, Daten mit einer geringeren Laufzeit als zehn Jahre einzutragen. Soweit Formulare der Beklagten unter Nr. 11.4 eine Vertragsdauer von 10 weniger als einem Jahr erwähnen in Verbindung mit der dann nicht zu beantwortenden Frage» ob Ski- oder Bobsleighfahrten, Hochgebirgs- oder andere Touren mitversichert werden sollen, kann der Antragsteller auch daraus nicht erkennen, daß der Verwender des Formulars die weiter oben unter Nr. 2 mit zehn Jahren festgelegte Vertragsdauer ernsthaft zur Disposition stellen will. Der Antragsteller sieht keinen Bezug zwischen der unter Nr. 11.4 gestellten Frage nach einer Mitversicherung und der unter Nr. 2 gesondert behandelten Vertragsdauer. Wenn der Versicherungsnehmer bei den Vertragsverhandlungen darauf hingewiesen worden sein sollte, daß auch eine kürzere Vertragsdauer möglich sei, so handelte es sich um Merkmale der konkreten Fallgestaltung, die nicht Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind. Sie müssen bei der vom Einzelfall losgelösten abstrakten Wirksamkeitsprüfung im Unterlassungsverfahren außer Betracht bleiben (BGHZ 116» 1, 4f. m.w.N.}. Damit ist der Beklagten nicht der Einwand abgeschnitten, im Einzelfall die Laufzeit des Vertrages individuell vereinbart zu haben. Der Verwender hat die Möglichkeit, in etwaigen Folgeverfahren, in denen über das Vorliegen konkreter Zuwiderhandlung und ihre rechtlichen Konsequenzen zu entscheiden ist (vgl. § 890 ZPO, § 21 AGBG), darzulegen und zu beweisen, daß er die beanstandete AGB.Klausel nicht isoliert verwende.., sondern den Versicherungsnehmer zusätzlich, darüber unterrichtet hat, daß er auch mit einer geringeren Vertragsdauer abschließen kann (vgl. BGHZ 116, 1, 5f.). 4. Die Revision vertritt die Auffassung, die formular-mäßige Laufzeitregelung sei der Inhaltskontrolle gemäß § 8 AGBG entzogen. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen seien von der Inhaltskontrolle ausgenommen. Dazu gehöre auch die Laufzeit eines Unfallversicherungsvertrages. Sie sei unentbehrlicher Bestandteil der vertragscharakteristischen Hauptleistungspflichten. Auch die Neufassung des § 8 Abs. 3 WG bringe den preis- und hauptleistungsbestimmenden Charakter der Vertragslaufzeit in Versicherungsverträgen zu dem Ausdruck. Die Vertragsdauer stehe in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Höhe der Prämie. Der Senat verkennt nicht, daß die Laufzeit eines Versicherungsvertrages Auswirkungen auf die Kalkulation der Prämienhöhe haben kann. Dennoch gehört die Laufzeit eines Unfallversicherungsvertrages nicht zu dem Kernbereich, der nach § 8 AGBG keiner Kontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG unterliegt. Kontrollfrei bleiben bloße Leistungsbeschreibungen. Solche Beschreibungen legen Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen fest, lassen aber die für die Leistungen geltenden gesetzlichen Vorschriften unberührt. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (Senatsurteile vom 21. April 1993 - IV ZR 12 33/92 - VersR 1993, 830 unter I 2 und vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92 - aaO unter II). Zu diesem engen Leistungsbereich gehört nicht die Laufzeit eines Unfallversicherungsvertrages (a.A. wohl Horn in Wolf/Horn/Lindacher aaO § 23 Rdn. 464). Sie gestaltet lediglich das Hauptleistungsversprechen näher aus. Auch ohne die Festlegung einer zehnjährigen Vertragsdauer könnte der wesentliche Vertragsinhalt, nämlich die vereinbarte Prämie und der dafür gewährte Versicherungsschutz bestimmt werden. Durch den Einfluß auf die Prämienkalkulation wird die vorformulierte Regelung über die Vertragsdauer selbst nicht zur bloßen Leistungsbeschreibung. Der Senat hat schon in seiner Stellungnahme im Verfahren des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 70, 115, 120f.) die Auffassung vertreten, Klauseln über die Vertragsdauer von Versicherungsverträgen seien nach § 9 AGBG kontrollierbar. 5. Die Klausel über eine zehnjährige Dauer des Unfallversicherungsvertrages hält einer Kontrolle nach § 9 AGBG nicht stand. a) Allerdings greift § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG als Kon-trollmaßstab nicht ein. Danach ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Zweifel anzunehmen, we;.n die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der ge- setzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Eine gesetzliche Regelung, die zur Beurteilung der Dauer von Versicherungsverträgen unmittelbar herangezogen werden könnte, gibt -es nicht. § 11 Nr. 12a AGBG kömmt als gesetzliches Leitbild nicht in Betracht (a.A. OLG 13 Düsseldorf, VersR 1991, 989), weil aus seinem Geltungsbereich Versicherungsverträge durch § 23 Abs. 2 Nr. 6 AGBG ausdrücklich ausgeschlossen sind. Auch § 8 Abs. 2 Satz 3 WG, wonach die Parteien auf das Kündigungsrecht bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten können, kann als gesetzliches Leitbild nicht herangezogen werden. Wie sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG ergibt, bezieht sich die gesetzliche Regelung auf Versicherungsverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind. Für die Frage, welche Vertragsdauer den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt, läßt sich aus dieser gesetzlichen Regelung nichts herleiten (vgl. Wille, VersR 1992, 129, 138; Flore, ZfS 1993, 109f.; a.A. OLG Düsseldorf aaO). b) Die Unwirksamkeit der Zehn-Jahres-Bestimmung ergibt sich aber aus der Generalklausel des § 9 Abs. 1 AGBG. Die Bestimmung benachteiligt den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Das ergibt sich aus einer Abwägung der Interessen der Vertragsparteien . aa) Eine solche Abwägung ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil der mit dem Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2864) eingeführte § 8 Abs. 3 VVG eine Vertragsdauer von zehn Jahren zuläßt und damit aufgrund der Wertung des Gesetzgebers die Wirksamkeit einer Zehn-J a hre s-Klau se1 feststünde. Diese gesetzliche Regelung verlangt, daß dem Versicherungsnehmer auf Verträge mit einer Dauer von fünf und mehr Jahren ein Prämiennachlaß eingeräumt wird, dessen Vomhundertsatz mindestens der Dauer der Laufzeit ent- 14 spricht. Demgegenüber kann der Versicherungsnehmer den vor dem 1. Januar 1991 verwendeten Antragsformularen, die die Zehn-Jahres-Klausel enthalten, nicht entnehmen, einen irgendwie gearteten Prämienvorteil zu erhalten, wenn er den Vertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren schließt. Vor allem aber setzt § 8 Abs. 3 WG in dieser Fassung voraus, daß dem Versicherungsnehmer vor Abschluß des Vertrages auch Verträge für die Dauer von einem Jahr, drei, fünf und zehn Jahren schriftlich angeboten wurden. Dadurch wird dem Versicherungsnehmer vor Augen geführt, daß er eine Wahl zwischen Verträgen unterschiedlicher Vertragsdauer hat. Dem Versicherungsnehmer wird damit die Möglichkeit gegeben, bewußt eine Vertragsdauer zu wählen, die seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen - auch soweit diese für ihn vorhersehbar sind - entspricht. Anders liegt es jedoch, wenn dem Versicherungsnehmer nur die Wahl bleibt, einen Vertrag auf zehn Jahre abzuschließen oder auf eine Versicherung ganz zu verzichten. Aus der Regelung des § 8 Abs. 3 VVG läßt sich deshalb nicht der Schluß ziehen, die vor dem 1. Januar 1991 verwendete Zehn-Jahres-Klausel widerspreche nicht den Geboten von Treu und Glauben. bb) Grundsätzlich ist das Interesse des Versicherers als berechtigt anzuerkennen, die Verträge aus Wettbewerbsgründen so zu gestalten, daß er günstige Prämien anbieten kann. Diesem Ziel kann auch der Abschluß von Verträgen mit langer Laufzeit dienen. Diese kann Verwaltungs- und Akquisitionskosten niedrig halten. Gleichzeitig liegt eine kostengünstige Kalkulation auch im kollektiven Interesse der Versichertengemeinschaft, so daß sich niedrige Kosten auch zugunsten der Versicherungsnehmer auswirken, wenn der Ver- 15 sicherer bereit ist, Kostenvorteile an den Versicherungsnehmer weiterzugeben. Diesem kollektiven Interesse kommt aber dann kein besonderes Gewicht zu (vgl. auch BGHZ 83, 169, 180), wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzelne Versicherungsnehmer in nicht zu vernachlässigender Zahl erheblich belasten. Das. 1st mit der Zehn-Jahres-Klausel der Fall. cc) Eine erhebliche Belastung des Versicherungsnehmers liegt schon in der Einschränkung der Dispositionsfreiheit bei Abschluß des Vertrages. Bei der Ausgestaltung des Antragsformulars muß der Versicherungsnehmer davon ausgehen, keine andere Wahl zu haben, als das Vertragsverhältnis über eine Laufzeit von zehn Jahren einzugehen oder das Risiko nicht versichern zu können. Das Antragsformular sieht keine kürzeren Laufzeiten - auch nicht gegen Prämienaufschläge -vor. Damit ist dem Versicherungsnehmer jede Möglichkeit genommen, die Antragsdauer an die schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegebenen oder vorhersehbaren Umstände anzupassen. Dem Antragsteller wird auch nicht deutlich, durch einen auf zehn Jahre geschlossenen Vertrag irgendwelche Vorteile zu haben. Prämiennachlässe für diese Vertragsdauer werden ihm nach dem Wortlaut des Formulars nicht eingeräumt. Noch schwerer wiegt, daß der Versicherungsnehmer auch nach Vertragsschluß keine Möglichkeit hat, sich marktgerecht zu verhalten und eine ihm gebotene Möglichkeit, zu günstigeren Bedingungen das Risiko anderwärts zu versichern, für eine Dauer von zehn Jahren nicht nutzen kann. Die damit möglicherweise verbundene Einschränkung des Wett- 16 bewerbs unter den Versicherern kann sich überdies zu dem Nachteil aller Verbraucher auswirken. Auch kann es während einer so langen Vertragsdauer unvorhergesehene Umstände geben, die es einem Versicherungsnehmer geboten erscheinen lassen, mehrere Versicherungen verschiedener Art bei einem Versicherer zu bündeln. Diesem Bedürfnis kann er nicht nachgeben. Des weiteren ist er in der Dispositionsfreiheit insofern eingeschränkt, als er das Versicherungsverhältnis nicht beenden kann, auch wenn er zur Auffassung gelangt, daß der Service oder die Regulierungspraxis des Versicherers im Versicherungsfall nicht seinen Vorstellungen entspricht. Solche Umstände, die einen Versicherungsnehmer veranlassen können, den Versicherer zu wechseln, muß der Partner eines auf zehn Jahre geschlossenen Vertrages für diese Dauer hinnehmen, ohne auf sie angemessen reagieren zu können. Insbesondere aber kann es für den Versicherungsnehmer außerordentlich belastend sein, wenn er die Versicherung nicht an unvorhergesehene Veränderungen wirtschaftlicher Umstände anpassen und gegebenenfalls ganz darauf verzichten kann, das Risiko weiter zu versichern. Bei einer Vertragsdauer von zehn Jahren ist es für viele Versicherungsnehmer nicht vorherzusehen, ob sie etwa arbeitslos werden, eine berufliche Selbständigkeit verlieren, wirtschaftliche Scheidungsfolgen hinnehmen müssen oder in Vermögensverfall geraten. In solchen Fällen muß es dem Versicherungsnehmer überlassen sein zu beurteilen, ob er den Versicherungsschutz noch benötigt oder für sinnvoll und wirtschaftlich tragbar hält. Die Belastung durch einen auf zehn Jahre un- 17 kündbaren Versicherungsvertrag ist nicht schon deshalb zu verneinen» weil die Prämien vielleicht gering sind. Bei länger andauernden wirtschaftlichen Schwierigkeiten können auch geringe Prämien den Schuldner relativ beschweren. Nicht selten unterhalten Versicherungsnehmer auch mehrere Versicherungsverträge mit einer Laufzeit von zehn Jahren, deren Prämiensumme dann eine besondere finanzielle Last darstellt. Diese wird dem wirtschaftlich schwachen Versicherungsnehmer auch durch das Sozialhilferecht nicht genommen. Zu dem in § 12 BSHG beschriebenen Bedarf gehören keine Beiträge zu privaten Versicherungen (Oestreicher/Schelter/ Kunz» BSHG Loseblattsammlung Stand Oktober 1992 § 12 Rdn. 24). § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG sieht lediglich vor, daß angemessene Beträge zu privaten Versicherungen vom anrechenbaren Einkommen abzuziehen sind. Es geht auch nicht an» die lange Dauer einer Bindung an Verträge privater Versicherungen mit Leistungen der Sozialhilfe zu rechtfertigen. Im allgemeinen kann sich der Versicherungsnehmer von der ihn in wirtschaftlich schweren Zeiten drückenden Last auch nicht durch eine Kündigung befreien, die auf Wegfall der Geschäftsgrundlage oder auf einen wichtigen Grund gestützt ist. Sie kann nicht auf Umstände gestützt werden, die dem Gefahrenbereich des Kündigenden entstammen (BGHZ 74, 370; Senatsurteil vom 27. März 1991 - IV ZR 130/90 - NJW 1991, 1828 unter II 2 a). Auch persönliche Verhältnisse des Versicherungsnehmers können sich im Laufe von zehn Jahren unvorhersehbar in einer Weise ändern, daß sie eine Anpassung an den Versicherungsvertrag oder eine Lösung von diesem erforderlich machen. Das Unfallrisiko kann sich in einem Maße verringern, 18 daß eine Versicherung dieses Risikos entbehrlich erscheint. Das Interesse an einer Unfallversicherung kann auch dann wegfallen, wenn der Versicherungsnehmer zu einem Arbeitgeber wechselt, der dieses Risiko mit einer Gruppenversiche- rung abdeckt. Ebenso entfällt der Grund einer Unfallversicherung, wenn sie im Hinblick auf eine besondere Tätigkeit abgeschlossen wurde und der Versicherungsnehmer diese aufgibt. Hat der Versicherungsnehmer die Unfallversicherung zugunsten eines Dritten genommen, zu dem sich das persönliche Verhältnis im Laufe der Vertragsdauer von zehn Jahren erheblich verschlechtert, wird der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz zugunsten des Dritten nicht mehr fortsetzen wollen. In all diesen Fällen ist der Versicherungsnehmer jedoch gezwungen, trotz entgegenstehender Interessenlage das Vertragsverhältnis bis zu dem Ende der Laufzeit von zehn Jahren fortzusetzen. dd) Diese schweren Nachteile des Versicherungsnehmers werden durch die geringen Vorteile eines Vertrags mit zehnjähriger Laufzeit, daß sich etwa die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und - von Ausnahmen abgesehen - die Prämienhöhe nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers verändern können, nicht annähernd aufgehoben. Die Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile des Versicherungsnehmers einerseits und der berechtigten Interessen des Versicherers an Verträge!' mit einer zehnjährigen Laufzeit andererseits ergibt eia solches Ungleichgewicht zu Lasten des Versicherungsnehmers, daß die Zehn-Jahres-Klausel das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten ln einem Maße stört, das mit den Geboten von Treu und Glauben nicht mehr vereinbar ist. Der Beklagten ist deshalb untersagt, sich im Falle einer Kündigung des 19 Vertrages durch den Versicherungsnehmer auf diese Klausel zu berufen. Dies entspricht auch dem seit dem 1. Januar 1991 in Kraft getretenen § 8 Abs. 3 VVG. Diese gesetzliche Regelung läßt zwar Zehn-Jahres-Verträge zu, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß ein Prämienrabatt gewährt wird und Verträge mit kürzeren Laufzeiten angeboten werden. Auch wenn § 8 Abs. 3 VVG keine gesetzliche Leitlinie im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG darstellt, ist der Vorschrift doch zu entnehmen, daß ein Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren ohne einen ausgewiesenen Prämienvorteil und ohne Wahl kürzerer Laufzeiten unerwünscht ist. Erst recht ist diese Annahme gerechtfertigt durch die bevorstehende Neuregelung des § 8 WG, die mit der Zustimmung des Bundesrates vom 8. Juli 1994 beschlossen wurde und die eine Vertragsdauer von längstens fünf Jahren vorsieht. Die Feststellung, der Versicherer dürfe sich bei einer Kündigung nicht auf die Zehn-Jehres-Klause1 berufen, durchbricht nicht den Grundsatz, daß Verträge einzuhalten sind. Dieser Grundsatz findet seine Grenzen an den Geboten von Treu und Glauben, die in § 9 Abs. 1 AGBG ihren Niederschlag gefunden haben. Widerspricht eine Klausel - wie hier - diesen Geboten, so ist sie unwirksam und kein Bestandteil des grundsätzlich einzuhaltenden Vertrages geworden. .. Die Klausel kann nicht für einen Teil der Laufzeit aufrechterhalten werden. Sie ist unteilbar. Sie enthält nicht mehrere inhaltlich voneinander trennbare Regelungen. Eine teilweise Aufrechterhaltung bedeutete eine geltungserhaltende Reduktion, die der Bundesgerichtshof seit Inkraft- treten des AGB-Gesetzes am 1. April 1977 in ständiger Rechtsprechung abgelehnt hat (vgl. BGHZ 111, 278f.). Bundschuh Dr. Ritter Römer Dr. Schlichting Terno