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BGH · IV ZR 183/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 183/74

Der am HIHHIHV 1924 geborene Kläger und sein Bruder Erich sind die Kinder des Dr. W.H. C0HI In diesem Falle hätte das Samtgut der Großeltern aus dem Vermögen und dem Erwerb des Großvaters sowie aus den Auf-künften des Sonderguts der Großmutter bestanden; bei Vorversterben der Großmutter hätte sich das Samtgut der Großeltern in Vermögen des Großvaters verwandelt; der Vater und die Tante hätten aber als beteiligte Abkömmlinge ihr Kopfteilsrecht (je ein Drittel des Samtguts) behalten; der Großvater hätte von Todes wegen nur über seinen eigenen Kopfteil (das restliche Drittel des Samtgutes) verfügen können. Darin verfügte er über das ganze Samtgut; den Vater und die Tante setzte er zu gleichen Teilen als Vorerben und deren Erben (den Kläger und seinen Bruder Erich einerseits, Walter, Gerhard und Dorothee JfHBandererseits) als Nacherben ein; zugleich . bestimmte er, daß ein Kind, das seinen Kopfteil verlange, von dem Kopfteil des Großvaters nichts erhalten solle und sich auf den eigenen Kopfteil bestimmte Vorempfänge anrechnen lassen müsse (Vater: angeblich 115.000 RM; Tante: angeblich 120.000 RM). August 1942 schlug der Vater die testamentarische Erbschaft nach dem Großvater aus und nahm die Erbschaft aus dem Ehe- und Erbvertrag vom 30. Juli I960 setzte der Vater die Beklagte zu 1 als Vorerbin und den Beklagten zu 2 als Nacherben ein. März 1969 eingereichten Klage haben der Kläger und sein Bruder Erich CMP in einem Vorprozeß gegen die Beklagte zu 1 Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche nach dem Tode des Vaters geltend gemacht. Januar 1972 mit einem Vergleich; die Beklagte zu 1 zahlte an Jeden der damaligen Kläger 55.000,— DM; mit der Zahlung sollten alle Ansprüche, die diesem Rechtsstreit zugrunde lagen, erledigt sein. April 1973 eingereichten Klage leitet der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit gegen die beiden Beklagten Ansprüche daraus her, daß die Testamentsvollstrek-ker bei der Auseinandersetzung des Nachlasses des Großvaters keine Ausgleichung vorgenommen haben. Insbesondere kann offen bleiben, aus welchem Rechtsgrunde die Klageforderung hergeleitet werden könnte, ob der Kläger von den Beklagten Zahlung an sich verlangen könnte, welche Rechtswirkung die Auseinandersetzung Uber den Nachlaß des Großvaters des Klägers durch die Testamentsvollstrecker mit dem Vater und der Tante des Klägers ausgelöst haben mag und welche rechtliche Bedeutung den vom Großvater ausgesetzten Vermächtnissen zukommt. Dem Berufungsgericht ist entgegen der Meinung der Revision zu demindest darin zu folgen, daß ein etwaiger Anspruch des Klägers gegen die Beklagten Jedenfalls verwirkt ist. August 1942 schlug der Vater des Klägers die testamentarische Erbschaft nach dem Großvater aus und nahm die Erbschaft aus dem Ehe- und Erbvertrag der Großeltern vom 30. Mai 1884 als beteiligter Abkömmling nach dem Bremischen Güterstandsrecht an; die Tante des Klägers erklärte das gleiche. In der Folgezeit unternahm der Kläger zunächst nichts weiter; insbesondere wandte er sich wegen der Erbschaft nach dem Großvater weder an den Vater noch an die Tante. Der Kläger blieb weiterhin untätig und setzte sich mit der Beklagten zu 1 lediglich wegen des Nachlasses seines Vaters in Verbindung. sein Bruder Erich C|BBi gegen die Beklagte zu 1 auch nur Pflichtteils- und VermächtnisansprUche nach dem Tode des Vaters geltend. Im weiteren Verlauf des Prozesses haben der Kläger und sein Bruder vorgetragen, daß der Großvater dem Vater 115.000,— April 1973 eingereichten Klage machte der Kläger erstmals im vorliegenden Rechtsstreit Ansprüche nach dem Großvater geltend. Der Kläger hat über 24 Jahre, nämlich von 1949 (Rechtsanwältin T£0) bis 1973 (jetzige Klage) keine Ansprüche aus dem Nachlaß des Großvaters verfolgt.

VaterGroßvaterNachlaß30TanteAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 183/74	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
30. März 1977
Hellmann
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Tjarko C C.P. H
_______,	a/c
rasilien.
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
1.	die Hausfrau Emmi (sich nennend; Esta) C
2.	deren Sohn, den Bankvolontär Alexander C
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1977 durch die Richter Professor Johannsen, Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dr. Hoegen
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1• Zivilsenats des Hanseatischen Ober landesgerichts Bremen vom 12. Juli 1974 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am HIHHIHV 1924 geborene Kläger und sein Bruder Erich	sind	die	Kinder	des	Dr.	W.H.	C0HI
(nachfolgend Vater genannt) aus dessen erster Ehe. In zweiter Ehe heiratete der Vater die Beklagte zu 1; der Beklagte zu 2 entstammt dieser Ehe.
Der Vater und seine Schwester Eänilie WÜBB (nachfolgend Tante genannt) sind die Kinder des Dr. A.W. CflH (nachfolgend Großvater genannt) und dessen Ehefrau F.A.T. HfllHP (nachfolgend Großmutter genannt). Die Tante hat aus ihrer ersten Ehe drei Kinder (Walter, Gerhard und Dorothee
 
Am 30. Mai 1884 hatten die Großeltern, die in B0-■■ ihren ersten ehelichen Wohnsitz nahmen, einen notariell beglaubigten Ehe- und Erbvertrag geschlossen. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Großeltern in Gütergemeinschaft nach Bremischem Recht (Güterstandsgesetz vom 18. Juli 1899 = Bremisches Gesetzblatt S. 82 ff) lebten.
In diesem Falle hätte das Samtgut der Großeltern aus dem Vermögen und dem Erwerb des Großvaters sowie aus den Auf-künften des Sonderguts der Großmutter bestanden; bei Vorversterben der Großmutter hätte sich das Samtgut der Großeltern in Vermögen des Großvaters verwandelt; der Vater und die Tante hätten aber als beteiligte Abkömmlinge ihr Kopfteilsrecht (je ein Drittel des Samtguts) behalten; der Großvater hätte von Todes wegen nur über seinen eigenen Kopfteil (das restliche Drittel des Samtgutes) verfügen können.
Die Großmutter verstarb am 29» Juli 1924.
Am 7. Januar 1938 errichtete der Großvater ein Testament und ergänzte es durch Nachträge vom 22./23. November 1940 und 17. Februar 1942. Darin verfügte er über das ganze Samtgut; den Vater und die Tante setzte er zu gleichen Teilen als Vorerben und deren Erben (den Kläger und seinen Bruder Erich einerseits, Walter, Gerhard und Dorothee JfHBandererseits) als Nacherben ein; zugleich . bestimmte er, daß ein Kind, das seinen Kopfteil verlange, von dem Kopfteil des Großvaters nichts erhalten solle und sich auf den eigenen Kopfteil bestimmte Vorempfänge anrechnen lassen müsse (Vater: angeblich 115.000 RM; Tante: angeblich 120.000 RM). Außerdem ordnete der Großvater für seinen Nachlaß Testamentsvollstreckung an; ferner setzte er eine beträchtliche Anzahl von Vermächtnissen aus.
 
Der Großvater verstarb am 14. Juli 1942.
Durch notariell beglaubigte Erklärung an das Nachlaßgericht vom 20. August 1942 schlug der Vater die testamentarische Erbschaft nach dem Großvater aus und nahm die Erbschaft aus dem Ehe- und Erbvertrag vom 30. Mai 1884 als beteiligter Abkömmling nach dem Bremischen Güterstandsrecht an; die Tante erklärte das gleiche.
In der Folgezeit nahmen die Testamentsvollstrecker im Rahmen ihrer Aufgabe die Erbauseinandersetzung nach dem Großvater vor. Der Vater und die Tante erhielten Vermögensgegenstände zur Befriedigung ihres Kopfteilsrechts. Bei dieser Auseinandersetzung bestand Streit, ob und in welcher Höhe Vorempfänge auszugleichen seien. Hierüber wurde zwischen den Beteiligten schließlich eine Vereinbarung getroffen, nach der eine Ausgleichung nicht stattfand.
Am 17. September 1952 teilten die Testamentsvollstrecker dem Nachlaßgericht mit, daß die Testamentsvollstreckung beendet sei.
Durch Testament vom 8. Juli I960 setzte der Vater die Beklagte zu 1 als Vorerbin und den Beklagten zu 2 als Nacherben ein.
Der Vater verstarb am 16. Juli 1968.
Mit der am 13. März 1969 eingereichten Klage haben der Kläger und sein Bruder Erich CMP in einem Vorprozeß gegen die Beklagte zu 1 Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche nach dem Tode des Vaters geltend gemacht. Das Verfahren endete am 20. Januar 1972 mit einem Vergleich; die Beklagte zu 1 zahlte an Jeden der damaligen Kläger 55.000,— DM; mit der Zahlung sollten alle Ansprüche, die diesem Rechtsstreit zugrunde lagen, erledigt sein.
 
Mit der am 30. April 1973 eingereichten Klage leitet der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit gegen die beiden Beklagten Ansprüche daraus her, daß die Testamentsvollstrek-ker bei der Auseinandersetzung des Nachlasses des Großvaters keine Ausgleichung vorgenommen haben. Er geht von einem Gesamtvermögen des Großvaters im Werte von 1.709.514,95 RM aus sowie davon, daß der Vater hiervon ein Drittel, nämlich wertmäßig 569.838,32 RM, empfangen habe. Der ihm - Kläger - danach zustehende Wertersatzanspruch betrage mindestens 57.500,— DM; für diese Verbindlichkeit müßten die Beklagten als Erben des Vaters einstehen.
Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 57.500,— DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben die Klageforderung nach Grund und Höhe bestritten und sich insbesondere auf Verjährung und Verwirkung berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag gegen beide Beklagten weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist sachlich nicht gerecht fertigt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen beide Beklagte überhaupt entstanden ist,
 
ob nicht die Kläger allenfalls Ansprüche gegen die Testamentsvollstrecker haben. Insbesondere kann offen bleiben, aus welchem Rechtsgrunde die Klageforderung hergeleitet werden könnte, ob der Kläger von den Beklagten Zahlung an sich verlangen könnte, welche Rechtswirkung die Auseinandersetzung Uber den Nachlaß des Großvaters des Klägers durch die Testamentsvollstrecker mit dem Vater und der Tante des Klägers ausgelöst haben mag und welche rechtliche Bedeutung den vom Großvater ausgesetzten Vermächtnissen zukommt. Dem Berufungsgericht ist entgegen der Meinung der Revision zu demindest darin zu folgen, daß ein etwaiger Anspruch des Klägers gegen die Beklagten Jedenfalls verwirkt ist.
Der Großvater verstarb am 14. Juli 1942; im selben Jahre wurde der Kläger 18 Jahre. Am 20. August 1942 schlug der Vater des Klägers die testamentarische Erbschaft nach dem Großvater aus und nahm die Erbschaft aus dem Ehe- und Erbvertrag der Großeltern vom 30. Mai 1884 als beteiligter Abkömmling nach dem Bremischen Güterstandsrecht an; die Tante des Klägers erklärte das gleiche. Am 23. Januar 1949 erteilte der Kläger zur Wahrung seiner Interessen am Nachlaß des Großvaters der Rechtsanwältin Topp Vollmacht. Diese meldete sich beim Nachlaßgericht; am 24. Juni 1949 wurde ihr mitgeteilt, daß sie die Nachlaßakten einsehen könne.
In der Folgezeit unternahm der Kläger zunächst nichts weiter; insbesondere wandte er sich wegen der Erbschaft nach dem Großvater weder an den Vater noch an die Tante.
Der Vater des Klägers verstarb am 16. Juli 1968 und wurde von der Beklagten zu 1 als Vorerbin und dem Beklagten zu 2 als Nacherben beerbt. Der Kläger blieb weiterhin untätig und setzte sich mit der Beklagten zu 1 lediglich wegen des Nachlasses seines Vaters in Verbindung. Mit der am 13* März 1969 eingereichten Klage machten der Kläger und
 
sein Bruder Erich C|BBi gegen die Beklagte zu 1 auch nur Pflichtteils- und VermächtnisansprUche nach dem Tode des Vaters geltend. Im Zuge von Vergleichsverhandlungen lehnten der Kläger und sein Bruder einen Vergleichsvorschlag der Beklagten zu 1 wie folgt ab:
wAngesichts der Tatsache, daß der Nachlaß des am 14. Juli 1942 verstorbenen Großvaters des Klägers einen Wert über 1 Mio. RM darstellte, konnten sich die Kläger damit unter gar keinen Umständen einverstanden erklären, zu demal ihr verstorbener Großvater in seinem Testament vorgesehen hatte, daß die Kläger seine Nacherben sein sollten.w
Im weiteren Verlauf des Prozesses haben der Kläger und sein Bruder vorgetragen, daß der Großvater dem Vater 115.000,— RM vorweg zur Verfügung gestellt habe. Am 20. Januar 1972 wurde dieser Rechtsstreit durch Vergleich beendigt. Mit der am 30. April 1973 eingereichten Klage machte der Kläger erstmals im vorliegenden Rechtsstreit Ansprüche nach dem Großvater geltend.
Aus alledem folgt:
Der Kläger hat über 24 Jahre, nämlich von 1949 (Rechtsanwältin T£0) bis 1973 (jetzige Klage) keine Ansprüche aus dem Nachlaß des Großvaters verfolgt. Bei der gerichtlichen Auseinandersetzung über den Nachlaß des Vaters (1969/1972) hat er den Wert des großväterlichen Vermögens in den Prozeß eingeführt, ohne anzudeuten, daß er auch wegen des Nachlasses des Großvaters noch gesonderte Forderungen stellen werde. Das Vermögen des Großvaters war tatsächlich bedeutsam sowohl für die Höhe der damals erhobenen Forderung als auch für die Höhe der Vergleichszahlungen. Auch wenn der Vergleich etwaige Ansprüche des
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Klägers (und seines Bruders) gegen die Beklagte zu 1 aus der Auseinandersetzung des Nachlasses nach dem Tode des Großvaters nicht rechtsgeschäftlich erfaßt hat, so durften die beiden Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits spätestens von diesem Zeitpunkt ab davon ausgehen, daß mit dem Vergleich eine endgültige Beruhigung und Befriedung zwischen den Parteien herbeigeführt werden sollte; die Beklagte zu 1 durfte dies umso mehr annehmen, als sich heute nur noch schwer feststellen läßt, ob und in welcher Weise Ausgleichungen vom Vater des Klägers vorgenommen worden sind, was der Kläger selber eingeräumt hat« Daß sich die Beklagten nach Abschluß des Vergleichs tatsächlich in ihrem Besitzstand so eingerichtet haben, wie wenn mit Ansprüchen der Jetzt geltend gemachten Art nicht mehr zu rechnen war, • haben sie - vom Kläger nicht bestritten - ausdrücklich vorgetragen«
Die von der Revision in diesem Zusammenhang noch erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a Satz 1 ZPO).
Johannsen	Dr.	Buchholz	Knüfer
 Rottmüller
Dr. Hoegen