Den Miterben steht kein Vorkaufsrecht zu, wenn die Erben eines anderen Miterben ihre Anteile an dessen Nachlaß veräußern und dieser nicht ausschließlich aus dem Erbanteil des beerbten Miterben am Nachlaß des von ihm beerbten Erblassers besteht (Ergänzung zu BGH, NJW 1969, 92 « vorstehend Nr, 5). Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. steht im wesentlichen aus ihrem Anteil an dem Nachlaß 1 und aus ihrem Hälftearcell an dem Grundstück HflBweg Ihre Erben (Erbengemeinschaft 2' haben durch notariellen Vertrag vom 27. Die Klägerin will hinsichtlich des im Nachlaß der recht als Miterbin gemäß § 2034 BGB ausüben. die Beklagten zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung von 11.022,— DM den auf sie durch notariellen ErbSchaftskauf und Übertragungsvertrag vom 27. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. In dem zur Entscheidung stehenden Fall handelt es sich darum, daß die Miterben am Nachlaß der Katharine Der Nachlaß der Katharine (Nach- laß 2) besteht aus ihrem Anteil am Nachlaß ihres verstorbenen Ehemannes Christian eIHHIB (Nachlaß 1) und ihrem Hälfteanteil an dem Grundstück HflBweg 0.Die Klägerin gehört zu den Erben des Christian üj^BHIBl nicht dagegen zu denen der Katharine E0HB* Ihr steht daher kein Vorkaufsrecht zu, wenn einer der Miterben nach Katharine E0B seinen Anteil an deren Nachlaß (Nachlaß 2) verkauft. So bestand der Nachlaß der Katharine EflB| (Nachlaß 2) aus ihrem Anteil an dem Grundstück und ihrem Viertelanteil am Nachlaß ihres verstorbenen Ehemannes Christian Wenn nicht alle Erben über ihren Anteil verfügt hätten, hätte sich dadurch nach § 2034 BGB ein Vorkaufsrecht für die nichtverfügenden Miterben des Nachlasses 2 ergeben können. Es geht nicht an, im Hinblick auf die Ausübung des Vorkaufsrechts die über die Erbanteile am Nachlaß 2 getroffenen Verfügungen aufzuspalten in getrennte Verfügungen, von denen die eine den Nachlaß 1 als einzelnen Nachlaßgegenstand des Nachlasses 2, die andere dagegen den übrigen Nachlaß 2 betrifft, und dann der Klägerin als Miterbin der Erbengemeinschaft 1 ein Vorkaufsrecht hinsichtlich eines einzelnen Nachlaßgegenstandes, nämlich des Viertelanteils am Nachlaß des Christian (Nachlaß 1) zu gewähren. Diese Verfügung in Ansehung bestehender Vorkaufsrechte wie eine Verfügung über die einzelnen Nachlaßgegenstände zu behandeln, verbietet auch die sich aus § 2382 BGB ergebende Haftung des Erbschaftskäufers für die Verbindlichkeiten des Nachlasses, über den ganz oder anteilsweise verfügt worden ist (hier der Nachlaß 2). III ZR 198/64 = NJW 1966, 2207 betrifft nur den Fall, daß eine Erbeserbin den Erbanteil der von ihr beerbten Schwester am Nachlaß des von dieser Schwester teilweise beerbten Erblassers (Anteil am Nachlaß 1) verkauft hatte. Zivilsenat allerdings den Miterben des Nachlasses 1 das Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB auch in einem Fall zugebilligt, in dem die Kinder und Erben eines Mit- Wesentlich war, daß Gegenstand des Nachlasses 2, von dem Anteile verkauft wurden, nur die Anteile der Mutter am Nachlaß ihrer Eltern und Geschwister waren. Zivilsenat hat nicht darauf abgestellt, daß nach dem Wortlaut des Vertrages die Erbanteile nach der Mutter verkauft und übertragen worden sind, sondern allein auf den beabsichtigten Erfolg des Rechtsgeschäfts. Wirtschaftlich gesehen hatten die Kinder nur diese Erbanteile veräußert, die sie selbst von ihrer Mutter ererbt hatten, und bei denen nach dem zuerst genannten Urteil das Vorkaufsrecht durch den weiteren Erbgang nicht ausgeschlossen war. Zivilsenat das Bestehen eines Vorkaufsrechts in diesem Falle verneint, weil die Kinder der beerbten Miterben durch getrennte Verträge Jeweils einzeln ihren Anteil am mütterlichen Nachlaß (Nachlaß 2) veräußert hatten. Zivilsenat ausgeführt, der Hinweis in dem in NJW 1969, 92 abgedruckten Urteil, es könne nicht als willkürlich erachtet werden, Folgerungen für die Vorkaufsberechtigung daraus abzuleiten, daß ein einzelner Gegenstand eines Nachlasses gleichzeitig den Anteil an einem anderen Nachlaß bilde, erlaube nicht die Weiterung, daß die Verfügung des Bruders des Klägers über seinen Anteil am väterlichen Nachlaß (Nachlaß 2) wie eine Verfügung über
Nachschlagewerk: BGHZ; ja nein BGB § 2034 Den Miterben steht kein Vorkaufsrecht zu, wenn die Erben eines anderen Miterben ihre Anteile an dessen Nachlaß veräußern und dieser nicht ausschließlich aus dem Erbanteil des beerbten Miterben am Nachlaß des von ihm beerbten Erblassers besteht (Ergänzung zu BGH, NJW 1969, 92 « vorstehend Nr, 5). BGH, Urt. v. 2. Oktober 1974 - XV ZR l83/?3 _ QLG stuttgart LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XV ZR 183/75 in dem Rechtsstreit Verkündet am 2. Oktober 197 k Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Frau Lieselotte Br^IHstraße 0, t Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr. flHI - gegen 1. den Gärtnermeister Emst » 2. die Ehefrau Herta wohnhaft ebenda, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1974 durch die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Buchholz, Knüfer und Rottmüller für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 2. Oktober 1973 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: waren Die Eheleute Christian und Katharine E| je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks in B(H Christian Emmwiirde zu 1/4 von seiner Ehefrau Katharine zu 3/4 von der Klägerin beerbt. Sein Nachlaß (Nachlaß 1) bestand im wesentlichen aus der erwähnten Grundstückshälfte. Die Erbengemeinschaft wurde nicht auseinandergesetzt. Der Nachlaß der Katharine (Nachlaß 2) be- steht im wesentlichen aus ihrem Anteil an dem Nachlaß 1 und aus ihrem Hälftearcell an dem Grundstück HflBweg Ihre Erben (Erbengemeinschaft 2' haben durch notariellen Vertrag vom 27. April 1972 ihre inteile an diesem Nachlaß (Nachlaß 2) an die Beklagten verlauft. Die Klägerin will hinsichtlich des im Nachlaß der recht als Miterbin gemäß § 2034 BGB ausüben. Sie hat beantragt , die Beklagten zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung von 11.022,— DM den auf sie durch notariellen ErbSchaftskauf und Übertragungsvertrag vom 27. April 1972 übertragenen Erbanteil in HÖh^voi^^4 der verstorbenen Katharine EHHHH^mNach-laß des Erblassers ChristianEHMMII^an die Klägerin zu übertragen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Beklagten gemäß dem Antrag der Klägerin verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revi sion verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels. In dem zur Entscheidung stehenden Fall handelt es sich darum, daß die Miterben am Nachlaß der Katharine Katharine EHIHHB (• Nachlaß des Christian (Nachlaß 2) enthaltenen 1/4 Anteils am n (Nachlaß 1) ein Vorkaufs- Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. (Nachlaß 2) ihre Anteile an diesem Nachlaß an die Beklagten verkauft haben. Der Nachlaß der Katharine (Nach- laß 2) besteht aus ihrem Anteil am Nachlaß ihres verstorbenen Ehemannes Christian eIHHIB (Nachlaß 1) und ihrem Hälfteanteil an dem Grundstück HflBweg 0. Die Klägerin gehört zu den Erben des Christian üj^BHIBl nicht dagegen zu denen der Katharine E0HB* Ihr steht daher kein Vorkaufsrecht zu, wenn einer der Miterben nach Katharine E0B seinen Anteil an deren Nachlaß (Nachlaß 2) verkauft. Es ist auch nicht möglich, ihr durch eine erweiternde Auslegung des § 2034 BGB ein Vorkaufsrecht am Nachlaß der Katharine E0^|BI (Nachlaß 2) insoweit zuzubilligen, als in ihm der Viertelanteil am Nachlaß des Christian E0B^^B (Nachlaß 1) enthalten ist. Der Nachlaß einer Person bildet eine Vermögenseinheit, die aus den einzelnen Nachlaßgegenständen besteht (vgl. RGZ 162, 397, 400; BGHZ 56, 115, 121). So bestand der Nachlaß der Katharine EflB| (Nachlaß 2) aus ihrem Anteil an dem Grundstück und ihrem Viertelanteil am Nachlaß ihres verstorbenen Ehemannes Christian (Nachlaß 1). Die Erben der Katharine Jh ?u(ä±si<j<>v tieSse , N habenvüber ihren Anteil an deren Nachlaß (Nachlaß 2) verfügt. Wenn nicht alle Erben über ihren Anteil verfügt hätten, hätte sich dadurch nach § 2034 BGB ein Vorkaufsrecht für die nichtverfügenden Miterben des Nachlasses 2 ergeben können. Es geht nicht an, im Hinblick auf die Ausübung des Vorkaufsrechts die über die Erbanteile am Nachlaß 2 getroffenen Verfügungen aufzuspalten in getrennte Verfügungen, von denen die eine den Nachlaß 1 als einzelnen Nachlaßgegenstand des Nachlasses 2, die andere dagegen den übrigen Nachlaß 2 betrifft, und dann der Klägerin als Miterbin der Erbengemeinschaft 1 ein Vorkaufsrecht hinsichtlich eines einzelnen Nachlaßgegenstandes, nämlich des Viertelanteils am Nachlaß des Christian (Nachlaß 1) zu gewähren. Es ist rechtlich und Wirt- schaftlich etwas anderes, ob über einen einzelnen Nachlaßgegenstand oder über den Anteil am Nachlaß verfügt wird. Diese Verfügung in Ansehung bestehender Vorkaufsrechte wie eine Verfügung über die einzelnen Nachlaßgegenstände zu behandeln, verbietet auch die sich aus § 2382 BGB ergebende Haftung des Erbschaftskäufers für die Verbindlichkeiten des Nachlasses, über den ganz oder anteilsweise verfügt worden ist (hier der Nachlaß 2). Eine Aufspaltung der einheitlich getroffenen, im Gesetz in § 2033 BGB für zulässig erklärten und auch von § 2382 vorausgesetzten Verfügung würde zu Unklarheiten und Verwicklungen führen, die mit dem sich aus dem Gesetz ergebenden klaren und eindeutigen Haftungsprinzip nicht zu vereinbaren sind. Der Senat weicht hiermit nicht von der bisher ergangenen, teils auch vom Berufungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab. Die diese Rechtsfrage berührenden Entscheidungen betreffen wesentlich anders gelagerte Fälle. Das Urteil des III. Zivilsenats vom 13. Juni 1966, III ZR 198/64 = NJW 1966, 2207 betrifft nur den Fall, daß eine Erbeserbin den Erbanteil der von ihr beerbten Schwester am Nachlaß des von dieser Schwester teilweise beerbten Erblassers (Anteil am Nachlaß 1) verkauft hatte. Die hier zu entscheidende Fallgruppe, in der es sich darum handelt, daß Anteile am Nachlaß 2 verkauft werden, wird davon nicht berührt. In seinem Urteil vom 14. Oktober 1968, III ZR 73/66 = NJW 1969, 62 hat der III. Zivilsenat allerdings den Miterben des Nachlasses 1 das Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB auch in einem Fall zugebilligt, in dem die Kinder und Erben eines Mit- erben des Nachlasses 1 ihre Anteile an dessen Nachlaß (Nachlaß 2) verkauft hatten. Dieser Fall fällt in die hier zu entscheidende Fallgruppe. Das Urteil ist Jedoch ganz auf den dort entschiedenen Einzelfall abgestellt. Wesentlich war, daß Gegenstand des Nachlasses 2, von dem Anteile verkauft wurden, nur die Anteile der Mutter am Nachlaß ihrer Eltern und Geschwister waren. Der III. Zivilsenat hat nicht darauf abgestellt, daß nach dem Wortlaut des Vertrages die Erbanteile nach der Mutter verkauft und übertragen worden sind, sondern allein auf den beabsichtigten Erfolg des Rechtsgeschäfts. Danach sollten die Erbanteile der verstorbenen Mutter an den Nachlässen ihrer Eltern und Geschwister auf den Erwerber übergehen. Wirtschaftlich gesehen hatten die Kinder nur diese Erbanteile veräußert, die sie selbst von ihrer Mutter ererbt hatten, und bei denen nach dem zuerst genannten Urteil das Vorkaufsrecht durch den weiteren Erbgang nicht ausgeschlossen war. In dem nicht veröffentlichten Urteil vom 2. Juli 1970,111 ZR 27/67 war einziger Gegenstand des Nachlasses der beerbten Miterbin (Nachlaß 2) deren Anteil am Nachlaß ihres Vaters (Nachlaß 1). Dennoch hat der III. Zivilsenat das Bestehen eines Vorkaufsrechts in diesem Falle verneint, weil die Kinder der beerbten Miterben durch getrennte Verträge Jeweils einzeln ihren Anteil am mütterlichen Nachlaß (Nachlaß 2) veräußert hatten. In seinem Urteil vom 22. April 1971, III ZR 46/68 = BGHZ 56, 115 hat der III. Zivilsenat ausgeführt, der Hinweis in dem in NJW 1969, 92 abgedruckten Urteil, es könne nicht als willkürlich erachtet werden, Folgerungen für die Vorkaufsberechtigung daraus abzuleiten, daß ein einzelner Gegenstand eines Nachlasses gleichzeitig den Anteil an einem anderen Nachlaß bilde, erlaube nicht die Weiterung, daß die Verfügung des Bruders des Klägers über seinen Anteil am väterlichen Nachlaß (Nachlaß 2) wie eine Verfügung über den Anteil seines Vaters am mütterlichen Nachlaß (Nachlaß 1) gewertet werden müsse und infolgedessen die Beklagten - kraft ihrer Beteiligung als Erbeserben an dem letztgenannten Nachlaß - wie "Miterben im Sinne von § 2034 BGB” zu behandeln seien. Der Senat habe diesen Gedanken lediglich zur Stärkung des in § 2034 BGB verankerten Schutzgedankens verwertet, um eine Umgehung des Vorkaufsrechts zu verhindern. Sonach ergibt sich, daß das in NJW 92 veröffent- lichte Urteil des III. Zivilsenats das Vorkaufsrecht nur für den dort entschiedenen ganz besonders gelagerten Fall erweitert, in dem der Nachlaß des beerbten Miterben (Nachlaß 2), von dem Anteile verkauft wurden, nur oder nur noch in dem Anteil am Nachlaß des von ihm beerbten Erblassers (Nachlaß 1) besteht und daher bei dem Verkauf der Anteile am Nachlaß 2 wirtschaftlich gesehen nur Anteile an dem Nachlaß 1 veräußert wurden. Die in der genannten Entscheidung enthaltenen Rechts-sätze dürfen daher nicht auf anders gelagerte Fälle ausgedehnt werden (vgl. die Ausführung in WM 1973, 547). Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §§ 919 97 ZPO zurückzuweisen. Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Buchholz Knüfer Rottmüller