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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewen-heim und von der Mühlen für Recht erkannt: Der Rechtsstreit ist auf Grund des Entschädigungs-Schlußgesetzes erledigt. Dezember 1956 floh die Klägerin zusammen mit ihrem Sohn nach Österreich und wanderte von dort im April 1957 nach Australien aus, wo sie seitdem lebt. Das Landgericht hat die von ihm als zulässig angesehene Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Klägerin beim Verlassen des Vertreibungsgebietes nicht unter einer mit ihrer deutschen Volkszugehörigkeit irgendwie zusammenhängenden Nötigung gestanden habe. ' Der Rechtsstreit ist auf Grund des Entschädigungs-Schlußgesetzes vom 14. Gemäß § 15o Abs. 2 BEG in der Fassung des Entschädigungs-Schlußgesetzes besteht der Anspruch des Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten, der dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört, nur dann, wenn der Verfolgte die Vertreibungogebiete, die in § 1 Abs. 2 Nr. 5 BVFG genannten Gebiete,bei Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig verlassen hat. Daß die Klägerin erst im Jahre 1956 nach Österreich geflohen ist, stand, wie der erkennende Senat mehrmals betont hat, ihrem Anspruch als Vertriebener nach der früheren Rechtslage nicht entgegen. Feststellungen nicht als völlig ausgeschlossen anzusehen, daß die Klägerin wegen ihres Deutschtums Ungarn verlassen hat. RzW 1966, 23o).Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Neufassung des § 15o BEG gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstoße, da sie die Lage der Verfolgten gegenüber dem bisherigen Rechtszustand verschlechtert habe. Dieser Auffassung tritt:der;erkennende Senat nicht bei.,Er»ist vielmehr, wie er wiederholt ausgeführt hat, der Auffassung, daß die Neuregelung des § 15o BEG in der Passung des Schlußgesetzes verfassungsgemäß ist.

Zitierte Normen: § 1 BVFG
AuffassungEntschädigungs-SchlußgesetzesBEGAnspruchSohnKlägerin

Volltext der Entscheidung

QU	i	(
 1 v)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 183/65	URTEIL	Verkündet	am
26. Oktober 1966 B r o o s k e Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entsehädigungsreehtsstreit
 der Frau Olga E ( 0kMBI Roa
 (WSW/Aus t ralien),
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
/,1
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewen-heim und von der Mühlen für Recht erkannt:
Der Rechtsstreit ist auf Grund des Entschädigungs-Schlußgesetzes erledigt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am ■■■■I 1900 in B^|B^ geborene Klägerin gehört dem Judentum an. Bei Ausbruch des zweiten Weltkrieges wohnte sie mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in Budapest. Sie hat nach ihrer Darstellung vom 5. April 1944 an den Judenstern getragen und im Mai 1944 ihre Wohnung DfllHDgasse^^ verlassen müssen. Von Mai 1944 bis zu dem Dezember 1944 lebte sie in einem Judenhaus und danach bis zu dem 18. Januar 1945 im Budapester Ghetto. Im Oktober 1944 wurde der Ehemann der Klägerin deportiert, er ist seitdem verschollen. Nach ihrer Befreiung kehrte die Klägerin in ihre ’Wohnung DflH^H^asse zurück und lebte dort mit ihrem
 
♦
im April 1945 aus dem jüdischen Arbeitsdienst zurückgekehrten Sohn bis zu dem Jahre 1956. Am 5. Dezember 1956 floh die Klägerin zusammen mit ihrem Sohn nach Österreich und wanderte von dort im April 1957 nach Australien aus, wo sie seitdem lebt.
Die Klägerin hat am 1. April 1958 bei der Entschädigungsbehörde in Mainz Zuerkennung einer Entschädigung für Schaden an Freiheit beantragt. Nachdem der Regierungspräsident in Köln der. Klägerin auf ihre wiederholten Bitten nach Bescheidung ihrer Anträge, zuletzt mit dem Schreiben vom 4. Februar 1964, mitgeteilt hatte, daß die Bearbeitung der Anträge von Spätaussiedlern im Hinblick auf ungeklärte Refchtsfragen zu § 15o BEG und mit Rücksicht auf die Verhandlungen zwischen der Claims Conference und der Bundesregierung über die Novelle zu dem BEG zurückgestellt werden müsse, hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie wegen Schadens an Freiheit eine Kapitalentschädigung in Höhe von 1.350,- DM zu zahlen. Das Landgericht hat die von ihm als zulässig angesehene Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Klägerin beim Verlassen des Vertreibungsgebietes nicht unter einer mit ihrer deutschen Volkszugehörigkeit irgendwie zusammenhängenden Nötigung gestanden habe. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos-Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil vom 23. Juni 1965 die Auffassung vertreten, daß Aussiedler im Sinne von § 1 Abs. 2 Ziff. 3 BVFG nur dann Anspruch nach § 15o BEG geltend machenkkönnten, wenn sie den Status als Vertriebene bereits am 1. Oktober 1953 besaßen.
 
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
' Der Rechtsstreit ist auf Grund des Entschädigungs-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl 1, 1315) erledigt. Gemäß § 15o Abs. 2 BEG in der Fassung des Entschädigungs-Schlußgesetzes besteht der Anspruch des Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten, der dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört, nur dann, wenn der Verfolgte die Vertreibungogebiete, die in § 1 Abs. 2 Nr. 5 BVFG genannten Gebiete,bei Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig verlassen hat. An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Falle. Denn die Klägerin hat das Vertreibungsgebiet Ungarn erst am 5. Dezember 1956 verlassen. Die Erledigung des Rechtsstreits beruht auf der Neuregelung des Entschädigungs-Schlußgesetzes* Der erkennende Senat nimmt in ständiger Rechtsprechung an, daß eine Erledigung des Rechtsstreits auf Grund des Entschädigungs-Schlußgesetzes nicht eingetreten ist, wenn der geltend gemachte Anspruch schon nach der früheren Rechtslage zweifelsfrei unbegründet war. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Daß die Klägerin erst im Jahre 1956 nach Österreich geflohen ist, stand, wie der erkennende Senat mehrmals betont hat, ihrem Anspruch als Vertriebener nach der früheren Rechtslage nicht entgegen. Ebenso ist es nach den bisher getroffenen
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Feststellungen nicht als völlig ausgeschlossen anzusehen, daß die Klägerin wegen ihres Deutschtums Ungarn verlassen hat.
Die Entscheidung ist durch Urteil auszusprechent da sich die Parteien über die Erledigung des Rechtsstreits nicht einig sind.(vgl. RzW 1966, 23o).Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Neufassung des § 15o BEG gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstoße, da sie die Lage der Verfolgten gegenüber dem bisherigen Rechtszustand verschlechtert habe. Dieser Auffassung tritt:der;erkennende Senat nicht bei.,Er»ist vielmehr, wie er wiederholt ausgeführt hat, der Auffassung, daß die Neuregelung des § 15o BEG in der Passung des Schlußgesetzes verfassungsgemäß ist. Nach alledem ist der Rechtsstreit auf Grund des Art. VII BEG in der Passung des Schlußgesetzes erledigt. Gerichtskosten sind nicht zu erheben. Jede Partei hat ihre eigenen außergerichtlichen Auslagen zu tragen.
Ascher	Wüstenberg	Wilden
 Dr. Loewenheim	von der Mühlen