Die Revision.gegen das Urteil des Io. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23o März 1964 wird verworfen. Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeich-neten Urteil wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Entschädigung v/egen eines Schadens an Körper und Gesundheit geltend gemacht. Durch das angefochtene Urteil ist die Klage als unzulässig mit der Begründung verworfen worden, daß selbst dann, wenn Da das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, findet diese nach § 221 BEG nur statt, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtsweges oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt» Um einen solchen Pall handelt es sich hier nicht» Kai 1964 - IV ZR 219/63 - entschieden, daß gegen ein Urteil, durch das ein Oberlandesgericht in einer nicht vermögensrechtlichen Rechtsstreitigkeit eine VJieder-aufnahmeklage als unzulässig abgewiesen hat, die Revision nur zulässig ist, wenn sie von dem Oberlandesgericht in dem Urteil zugelassen v/orden ist. Die von der Klägerin eingelegte Revision mußte daher gemäß §§ 2o9, 221 BEG, § 519 ZPO verworfen werden» II«, Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet» Denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf.Die Entscheidung beruht ausschließlich auf der im freien Ermessen des Berufungsgerichts stehenden BeweisWürdigung.
2054 052 BUNDESGERICHTSHOF IV_ZR_J 83/64 ® ESCH LUSS in der Entschädigungssache der Hausfrau Ester E florae! - Prozeßbevollmächtigter; geh» K| Str. Nr.^p, Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt in gegen den Ereistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministeriun der Einanzen in MBHB Beklagten und Revisionsbeklagten, X, i Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Y/ilden und Dr. Graf in der Sitzung vom 3. Februar 1965 beschlossen: Die Revision.gegen das Urteil des Io. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23o März 1964 wird verworfen. Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeich-neten Urteil wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Gründe : Die Klägerin hat einen Anspruch auf Entschädigung v/egen eines Schadens an Körper und Gesundheit geltend gemacht. Die auf diesen Anspruch gerichtete Klage ist rechtskräftig abgewiesen worden. Mit der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Restitutionsklage betreibt die Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens. Sie verfolgt ihre Ansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit weiter. Die Restitutionsklage hat sie auf eine von ihr nachträglich aufgefundene Urkunde gestützt. Durch das angefochtene Urteil ist die Klage als unzulässig mit der Begründung verworfen worden, daß selbst dann, wenn \ die vorgelegte Urkunde im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses Vorgelegen hätte, im Zusammenhang mit dem übrigen Prozeßstoff doch keine der Klägerin günstigere Entscheidung ergangen wäre,, I» Die von der Klägerin gegen dieses Urteil einge- legte Revision ist unzulässig» Es handelt sich um ein Urteil in einer Entschädig ungssache. Da das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, findet diese nach § 221 BEG nur statt, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtsweges oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt» Um einen solchen Pall handelt es sich hier nicht» Das Berufungsgericht hat die Restitutionsklage als unzulässig abgewiesen» Der Sache nach handelt es sich aber um ein Urteil, durch das die Restitutionsklage als unbegründet abgewiesen worden ist, denn das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gegründet, daß die Urkunde, auch v/enn sie im Vorprozeß berücksichtigt worden wäre, dort zu keiner günstigeren Entscheidung geführt hätte. In diesem Pall ist die Restitutionsklage nicht unzulässig, sondern unbegründet. Selbst wenn aber die Restitutionsklage als unzulässig abgewiesen worden wäre, wäre auch die Revision ohne Zulassung nicht statthaft. Der erkennende Senat hat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 22. Kai 1964 - IV ZR 219/63 - entschieden, daß gegen ein Urteil, durch das ein Oberlandesgericht in einer nicht vermögensrechtlichen Rechtsstreitigkeit eine VJieder-aufnahmeklage als unzulässig abgewiesen hat, die Revision nur zulässig ist, wenn sie von dem Oberlandesgericht in dem Urteil zugelassen v/orden ist. Dasselbe gilt für Urteile in Entschädigungssachen. Die von der Klägerin eingelegte Revision mußte daher gemäß §§ 2o9, 221 BEG, § 519 ZPO verworfen werden» II«, Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet» Denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf. Die Entscheidung beruht ausschließlich auf der im freien Ermessen des Berufungsgerichts stehenden BeweisWürdigung. Die Klägerin greift die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nur mit Verfahrensrügen an. Diese Verfahrensrügen haben keine über den zu entscheidenden Fall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. Die sofortige Beschwerde der Klägerin mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 2o9, 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO. Ascher Johannsen