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BGH

Gericht: BGH

Aus jenor Ehe hat sie eine Tochter Gertrud, jetzt Frau Während der Ehe mit dem Kläger hat die Beklagte sechs Kinder geboren, von denen zwei, Christel, geboren am 1930, und Waltraud, geboren am flHIHIBBl Es ist zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger durch sein schuldhaftes Verhalten die entscheidende Ursache für die Auflösung des ehelichen Bandes gesetzt habe. Er habe sich, so führt es aus, ohne daß ihm ein Scheidungsgrund zur Seite gestanden habe, endgültig von der Beklagten abgewandt. Die Besuche, die er als Familicnhcimfahrten ohnehin in der lotzton Zeit nach seinen eigenen Angaben im Brief vom 24» August 1959 vornehmlich nur noch wogen des Erhalts der Trennungsent-schädigung durchgeführt habe, habe er endgültig aufgegeben und von der Beklagten verlangt, daß sie in eine Scheidung cinwilligo. Diooc soinc Angaben seien jedoch unglaubwürdig, zu demal die Beklagte glaubwürdig angegeben habe, bei dem Septemberbosuch des Klägers in dessen Brieftascho zwei Fotografien von zwei Frauen je mit einer sich ersichtlich auf den Kläger beziehenden Widmung gefunden zu haben. Die Revision greift diese Ausführungen des Berufungsgerichts vor allem mit der Begründung an, das Berufungsgericht habe sich bei der Prüfung der Zorriittungsursachen nicht auf den Zeitraum nach dor Rückkehr des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft beschränken dürfen, sondern don gesamten Verlauf der Ehe berücksichtigen und würdigen müsseno Diese Rüge ist nicht begründeto Das Berufungsgericht erblickt den entscheidenden Grund für die Auflösung der ehelichen Bande darin, daß der Kläger sich im Sommer 1959 endgültig von der Beklagten abgewandt und auf eine Scheidung hingearboitot hat, und zwar nicht weil ihm die Beklagte durch ihr Verhalten einen diesen Entschluß rechtfertigenden Grund gegeben habe, sondern weil er durch Beziehungen zu anderen Frauen dazu bestimmt worden sei. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, daß der Kläger in ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten habe, rechtlich bedenkenfroi begründet. Aus dem Zusammenhang der Gründe des Berufungsurteils ergibt sich auch zweifeisfrei, daß der Kläger nach der Überzeugung dos Berufungsgerichts bis zu dem Zeitpunkt, als er die ehewidrigen Beziehungen zu anderen Frauen anknüpfte (jedenfalls vor September 1959)? Er hatte bis dahin regelmäßig auf Grund der Familionheimfahrten die Beklagte in B|^^ besucht und sich auch, wenn auch ohne Aussicht auf alsbaldigen Erfolg, um eine eheliche Wohnung in Esslingen beworben. Das schließt aber nicht aus, daß bis zur Aufnahme der ehev/idrigon Beziehungen des Klägers bei diesen genommen habe und dann während der dadurch bedingten Trennung von seiner Familie durch das Verhalten der Beklagten dazu getrieben worden sei, sich anderen Frauen zuzuwendon. Unter diesen Umständen ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger durch seine eholicho Un-treuo und seino dadurch veranlaßte endgültige Abwendung von der Beklagten dio Zerrüttung der Ehe verschuldet habe, rechtlich unangreifbar. Das Berufungsgericht konnte bei der von ihm in diesem Zusammenhang ausdrücklich vorgenommenen Würdigung dos Gosamtvorlaufs der Ehe davon ausgehen, daß diese schon bevor dor Kläger sich endgültig von dor Beklagten abgewandt hatto, teils schicksalhaft, teils durch Fehlhandlungon des einen oder auch beider Ehegatten einen wenig glücklichen Verlauf genommen hatte und daß es bereits zu einer Trübung dos ehelichen Verhältnisses gekommen war. Entscheidend war allein, ob das eheliche Verhältnis, so wie cs sich bis zu dem Sommer 1959 entwickelt hatte, es rochtfertigon konnte, daß dor Kläger seine damals noch bestehenden Bindungen an die Ehe endgültig prois-gab, um für eine Verbindung mit einer anderen Frau frei zu sein» Bei dor Beantwortung dieser Frage ist grundsätzlich davon auszugehen, daß 03 einem Ehegatten obliogt, sich auch unter Opfern und Verzichten um die Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft zu bemühen und nach bestem Vermögen zu versuchen, Enttäuschungen, die ihm der Ehepartner beroitet hat, zu verwinden. Auch dann, wenn seine Ehe ohne sein Verschulden noch nicht völlig zerrüttet ist, muß ein Ehegatte alles in seinen Kräften Stehende tun, um die eingetroteno Entfremdung zu überbrücken, sofern ihm nach Lage der Dingo zugemutet werden kann, in der teilweise zerrütteten Eho mit seinem Ehepartnor weiter auszuhalten. Ob dieses von ihm orwartot worden kann, hängt auch davon ab, was der andere Ehegatte für ihn und die Familie während der Eho geleistet hat, und v/aa es für diosen bedeutet, wenn die Ehe dennoch gelöst wird. Danach ist die Beklagte, wie auch das Landgericht in Stuttgart in dem Unterhaltsprozeß (Bl. 130, 131 Beiakten) festgestellt hat, nicht mehr in der Lage, eine Berufsarbeit in der Fischerei-Industrie oder eine sonstige außerhäusliche Berufsarbeit auszuübon. Zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Beklagte halte an der Ehe fest. Sie habe darüber hinaus erklärt, die Ehe mit dem Kläger fortsetzen zu wollen, falls er soine Beziehungen zu anderen Frauen endgültig abbreche.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 547 ZPO
ehelichenBerufungsgerichtParteiEheEhegatteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2433 059
iy_ZR_18j5/63
Verkündot am 18o September 1964 Broosko, Ju3tizangostollte, ala Urkundobcamtor der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des OberpootSchaffners a.D» Anton R M^H^otraße 4h
Klägers und Revisionsklägers, - Prozoßbevollmächtigtor:	Rechtsanwalt	Dr. h.c
gegen
 verwb Xi^H^9 gcb. Ml
 seine Ehefrau Maria R J^dB^allee
 Beklagten und Revisionsbeklagton - Prozeßbevollmächtigt er:	Rechtsanwalt	in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1964 untor Mitwirkung dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichtor Baske, Maaß, Wilden und Br. Graf
 für Rocht erkannt:
Die Revision dos Klägers gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Schlosv/ig-Holstoinischen Oberlandosgerichts in Schlosv/ig vom 8«, Mai 1963 v/ird zurückgev/iosen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen*
Von Rechtswegen
 
Tatbestand
 Dor am
1902 geborene Kläger und die am 1899 geborene Beklagte haben am 3. Mai 1929 in B^IBIHH^Ostpreußen miteinander die Ehe geschlossen» Dor Kläger war damals Baufacharboitor. Die Beklagte war bereits einmal verheiratet. Ihr erster Mann war verstorben. Aus jenor Ehe hat sie eine Tochter Gertrud, jetzt Frau Während der Ehe mit dem Kläger hat die Beklagte sechs Kinder geboren, von denen zwei, Christel, geboren am	1930,	und	Waltraud,	geboren	am	flHIHIBBl
1940, noch am Leben und jetzt verheiratet sind» Der letzte eheliche Verkehr dor Parteien hat im Jahre 1956 oder 1957 stattgefunden»
Die Parteien lobten zusammen in	wo	die
 Beklagte als Witwe eine eigene Wohnung besaß, dann in und schließlich in	Bor	Kläger
 fand Arbeit bei dem Fcstungspionierstab in und wurde nach Kriogsboginn zur Wehrmacht eingezogon. Später wurde er in Polen im Polizoidienot eingesetzt.
Im Mai 1945 goriot er in russische Gefangenschaft. Als er aus dieser im Oktober 1955 entlassen vmrdo, zog er nach BflUB zu der Tochter Gertrud dor Beklagten aus erster Ehe.
Die Beklagte wurde nach der Besetzung durch die Russen und spätor durch die Polen festgehalton. Im Jahre 1947 kam sie mit der Tochter Waltraud nach P^IP in Sachsen. Im April 1956 zogen beide zu dem Kläger nach Dort fanden die Parteien alsbald eine eigene Woh-
nung.
 
Mit Wirkung vom lo Dezember 1956 fand der Kläger als Postfacharbeiter Anstellung im Dienste der Deutschen Bundespost in	Später wurde er Oborpo st Schaff-
ner» Mit Wirkung vom 1» Juli 1962 ist er aus Gesundheitsgründen in den Ruhestand versetzt. Er lebt jetzt in Backnang. Bis zu dem 30. September 1959 bezog der Kläger Tronnungsent-schädigung. Im Rahmen der ihm dienstlich gewährten Familienheimfahrton fuhr er in Vierteljahresabständen regelmäßig nach	zuletzt Anfang September 1959. Seitdem bestehen
 zwischen den Parteien keine persönlichen Beziehungen mehr.
Bia einschließlich Oktober 1959 zahlte der Kläger der Beklagten für ihren Unterhalt monatlich 200 DM. Vom 1. November 1959 ab stellte er seine Zahlungen ein. Auf die von der Beklagten im Januar I960 oingoreichtc Untorhaltsklage (5 0 520/60 des Amtsgerichts in Esslingen) ist der Kläger verurteilt worden* der Beklagten, die auf Grund ihrer früheren beruflichen Tätigkeit eine Invalidenrente von z, Zt. monatlich 107 DI.I bezieht, einen Unterhaltsbeitrag von monatlich 100 DM zu bezahlen.
Mit der im März 1962 eingoreichten Klage begehrt der Kläger die Schoidung der Ehe der Parteien wogen Verschuldens der Beklagten, hilfswoiso wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nach § 48 EheG.
Das Landgericht hat die Klage abgev/ioson. Die Berufung dos Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein auf § 48 EheG gestütztes Schoidungsbegohrcn weiter. Die Beklagto bittet, die Revision zurückzuwoioon.
c .
•
 
Entachoidungsgründo:
Dio Revision ist gemäß § 547 Abs. 1 ZPO nur zulässig, soweit os sich um die Frage handelt, ob der Widerspruch der Beklagten gegen die auf § 48 EheG gestützte Klage durch-greift.
Das Berufungsgericht hat dies bejaht. Es ist zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger durch sein schuldhaftes Verhalten die entscheidende Ursache für die Auflösung des ehelichen Bandes gesetzt habe. Er habe sich, so führt es aus, ohne daß ihm ein Scheidungsgrund zur Seite gestanden habe, endgültig von der Beklagten abgewandt. Die Besuche, die er als Familicnhcimfahrten ohnehin in der lotzton Zeit nach seinen eigenen Angaben im Brief vom 24» August 1959 vornehmlich nur noch wogen des Erhalts der Trennungsent-schädigung durchgeführt habe, habe er endgültig aufgegeben und von der Beklagten verlangt, daß sie in eine Scheidung cinwilligo. Als diese auf sein mit seinem Brief vom 29» Oktober 1959 übermitteltes Verlangen nicht oingegangon sei, insbesondere die ihr übersandte Schcidungsoinwilli-gungserklärung (BA Bl. 93) nicht unterzeichnet zurück-gesandt habe, habe er sofort soino Unterhaltszahlung von bis dahin monatlich 200 DM eingestellt und erst v/iodor UnterhaltsZahlungen geleistet, nachdem die Beklagte gegen ihn mit der Unterlialtsklago vor ge gangen sei.
Zu diesen chofeindliehen Vorhalten sei der Kläger durch seine Beziehungen zu anderen Frauen bestimmt worden.
In seinem Brief an die Beklagto von 29. Oktober 1959 habe er geschrieben: "Solltest Du Dich woigorn, müßte es zu einen Prozeß kommen, dann würde Dein ganzes Leben an Dir vorbeiziehen. Denn an 1. Dezember 1959 wird os drei Jahre,
 
an diesen Tag reiche ich die Scheidung ein*, ich muß es tun, denn ich habe ein kleines lioboo Muttiloin gefunden und eine Enttäuschung könnte ich meinor lieben goldigen Gertrud nicht antun.M Der Klägor bestreite zwar, zu anderen Frauen nahe Beziehungen unterhalten zu haben. Er behaupte, von der Gertrud habe er nur geschrieben, um die Beklagte dahin zu bringen, die Scheidungsklage zu erhoben. Diooc soinc Angaben seien jedoch unglaubwürdig, zu demal die Beklagte glaubwürdig angegeben habe, bei dem Septemberbosuch des Klägers in dessen Brieftascho zwei Fotografien von zwei Frauen je mit einer sich ersichtlich auf den Kläger beziehenden Widmung gefunden zu haben.
Eine Gesamtbeträchtung der Ehe führe zu keiner dem Klüger günstigeren Beurteilung. Zwar sei die Ehe in starkem Maße dadurch belastet worden, daß der Klägor nach Kriegsbeginn zu dem Wehrdienst eingezogen und bis zu dem Jahre 1955 in Gefangenschaft gehalten worden sei. Zudem hätten die Parteien ihre Heimat verloren und, nachdem sie im Jahre 1956 in B^|H wieder zusammengefunden hätten, dort von neuem beginnen müssen. Es könne aber nicht davon die Rede sein, daß ihre Ehe an diesen Kriegs- und Nachkriegsvorhältnissen zerbrochen aoi.
Die Revision greift diese Ausführungen des Berufungsgerichts vor allem mit der Begründung an, das Berufungsgericht habe sich bei der Prüfung der Zorriittungsursachen nicht auf den Zeitraum nach dor Rückkehr des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft beschränken dürfen, sondern don gesamten Verlauf der Ehe berücksichtigen und würdigen müsseno
c. .
 
Diese Rüge ist nicht begründeto Das Berufungsgericht erblickt den entscheidenden Grund für die Auflösung der ehelichen Bande darin, daß der Kläger sich im Sommer 1959 endgültig von der Beklagten abgewandt und auf eine Scheidung hingearboitot hat, und zwar nicht weil ihm die Beklagte durch ihr Verhalten einen diesen Entschluß rechtfertigenden Grund gegeben habe, sondern weil er durch Beziehungen zu anderen Frauen dazu bestimmt worden sei.
Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, daß der Kläger in	ehewidrige	Beziehungen	zu	anderen	Frauen
 unterhalten habe, rechtlich bedenkenfroi begründet. Diese Feststellung wird auch von der Revision nicht angegriffen. Sic ist deshalb gemäß § 561 Abs. 2 ZPO für das Revisionsgericht bindend.
Aus dem Zusammenhang der Gründe des Berufungsurteils ergibt sich auch zweifeisfrei, daß der Kläger nach der Überzeugung dos Berufungsgerichts bis zu dem Zeitpunkt, als er die ehewidrigen Beziehungen zu anderen Frauen anknüpfte (jedenfalls vor September 1959)? seine eheliche Gesinnung noch nicht endgültig verloren hatte. Er hatte bis dahin regelmäßig auf Grund der Familionheimfahrten die Beklagte in B|^^ besucht und sich auch, wenn auch ohne Aussicht auf alsbaldigen Erfolg, um eine eheliche Wohnung in Esslingen beworben. Zwar scheint cs nach den Feststellungen des Berufungsgerichts möglich, wenn nicht gar wahrscheinlich, daß eine volle eheliche Gemeinschaft zu dieser Zeit zwischen den Parteien nicht mehr bestand. Seit etwa 1957 hatte kein ehelicher Verkehr zwischen ihnen mehr stattgefunden. Das schließt aber nicht aus, daß bis zur Aufnahme der ehev/idrigon Beziehungen des Klägers bei diesen
 
noch ein Rest an ehelicher Bindung und Gesinnung bestand, und daß er auch noch bereit war, diese Gesinnung durch regelmäßige Besuche in	und	demnächstigcr Wiederherstellung einer häuslichen Gemeinschaft in	weiter wie
 bisher zu bestätigen, daß also ein Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft in dem bisherigen Rahmen erwartet werden konnte. Bas Gegenteil hat auch dor Kläger nicht behauptet. Er hat vielmehr versichert, daß es ihm mit dem Bemühen um eine Ehewohnung in	ernst	gewesen sei. Ebensowenig hat er
 behauptet, daß er wogen seiner unglücklichen ehelichen Verhältnisse Bfl^k verlassen und die Stellung in	an-
genommen habe und dann während der dadurch bedingten Trennung von seiner Familie durch das Verhalten der Beklagten dazu getrieben worden sei, sich anderen Frauen zuzuwendon. Vielmehr hat er eine solche Zuv/endung überhaupt bestritten.
Unter diesen Umständen ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger durch seine eholicho Un-treuo und seino dadurch veranlaßte endgültige Abwendung von der Beklagten dio Zerrüttung der Ehe verschuldet habe, rechtlich unangreifbar. Das Berufungsgericht konnte bei der von ihm in diesem Zusammenhang ausdrücklich vorgenommenen Würdigung dos Gosamtvorlaufs der Ehe davon ausgehen, daß diese schon bevor dor Kläger sich endgültig von dor Beklagten abgewandt hatto, teils schicksalhaft, teils durch Fehlhandlungon des einen oder auch beider Ehegatten einen wenig glücklichen Verlauf genommen hatte und daß es bereits zu einer Trübung dos ehelichen Verhältnisses gekommen war. Dabei konnte es auch, da dieser Verlauf jedenfalls in den Grundzügen foststand, einzelne von Kläger behauptete - allerdings auch nach seiner Behauptung jahrelang zurückliegende und verziehene - Verfehlungen der Beklagten unterstellen, ohne darüber im einzelnen die von Kläger be-
k .
 
nannten Zeugen zu vernehmen«. Entscheidend war allein, ob das eheliche Verhältnis, so wie cs sich bis zu dem Sommer 1959 entwickelt hatte, es rochtfertigon konnte, daß dor Kläger seine damals noch bestehenden Bindungen an die Ehe endgültig prois-gab, um für eine Verbindung mit einer anderen Frau frei zu sein»
Bei dor Beantwortung dieser Frage ist grundsätzlich davon auszugehen, daß 03 einem Ehegatten obliogt, sich auch unter Opfern und Verzichten um die Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft zu bemühen und nach bestem Vermögen zu versuchen, Enttäuschungen, die ihm der Ehepartner beroitet hat, zu verwinden. Wenn ein Ehegatte gegenüber diesen Forderungen versagt und Belastungen, denen die Ehe ausgesetzt ist, oder Fehlhandlungen des anderen Ehegatten, donon gegenüber er Nachsicht üben müßte, zu dem Anlaß nimmt, sich endgültig von dor Ehe abzuwenden, so kann gerade seine Abwendung als die von ihm schuldhaft gesetzte entscheidende Zerrüttungs-ursache zu bewerten sein (Urteile des Senats FamRZ 1964, 32; 1964, 80 sowie Urteil von 13« November 1963 - IV ZR 337/62 -). Auch dann, wenn seine Ehe ohne sein Verschulden noch nicht völlig zerrüttet ist, muß ein Ehegatte alles in seinen Kräften Stehende tun, um die eingetroteno Entfremdung zu überbrücken, sofern ihm nach Lage der Dingo zugemutet werden kann, in der teilweise zerrütteten Eho mit seinem Ehepartnor weiter auszuhalten. Ob dieses von ihm orwartot worden kann, hängt auch davon ab, was der andere Ehegatte für ihn und die Familie während der Eho geleistet hat, und v/aa es für diosen bedeutet, wenn die Ehe dennoch gelöst wird. Das hat der Senat in seiner BGHZ 39, 26, 32, 33 veröffentlichten Entscheidung näher darlcgt«.
 
ITach diesen Grundsätzen v/ar in vorliegenden Palle von Klägor ein Posthalten an der Ehe und ein Vcrblcibon bei der ehelichen Gesinnung und Bindung auch unter den von Berufungsgericht fostgestollton bzv/o unterstellten Umständen zu erwarten, zu demal die Ehe beroits seit rund 30 Jahren bestand und von der Beklagten ganz außergewöhnlich harte Opfor gefordert hatte. Die Beklagte war, wie da3 von ihr überreichte Arbeitsbuch (Bio 22 GA) ausweiot, seit Beginn der Ehe mit erwerbstätig gewesen. Sie hatto in der Ehe sochs (in ganzen neun) Kinder geboren. Während des Krieges und der langen Gefangenschaft des Klägers hatto ihr allein die Sorge für den Unterhalt und die Erziehung der Töchter Christel und Waltraud, zu dem Teil unter sehr schweren Verhältnissen, oblegen. Nach einem ärztlichen Gutachten vom 8. August I960 (Bl. 35 BA) leidet sie schon seit langem u.a. an starken Krampfadern mit Geschwürbildungon und chronischer Gelenkentzündung beider Kniegelenke und des rechten Hüft- und Fußgelenkes sowie an Horzmuskelschwächo. Bio in diesem Gutachten enthaltenen Feststellungen hat der Kläger offenbar weder im Unterhaltsrochtsstreit noch im vorliegenden Verfahren angegriffen. Danach ist die Beklagte, wie auch das Landgericht in Stuttgart in dem Unterhaltsprozeß (Bl. 130, 131 Beiakten) festgestellt hat, nicht mehr in der Lage, eine Berufsarbeit in der Fischerei-Industrie oder eine sonstige außerhäusliche Berufsarbeit auszuübon.
Nach allem hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit ihres Widerspruchs gegen die Scheidung mit Recht bejaht.
Zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Beklagte halte an der Ehe fest. Sie habe darüber hinaus erklärt, die Ehe mit dem Kläger fortsetzen zu wollen, falls er soine Beziehungen zu anderen Frauen endgültig abbreche. Daß sie in der Ehe noch einen Sinn sehe, sei ihr im Hinblick auf die Dauer
 
dor Ehe und dio auo dor Ehe hervorgegangenen Kinder selbst dann nicht zu widerlogen, wenn der Widerspruch vornehmlich durch Versorgungsgründe bestimmt sein sollto. Entsprechendes gelte für ihre Behauptung, daß sic unter gewissen Voraussetzungen bereit sei, mit dem Kläger wieder oin Eholoben zu führeno
 Diese Ausführungen geben zu rechtlichen Bedenken keinen .Anlaß. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
Danach kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Kooten-entScheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ascher
V/ilden
 Raske
Dr. Graf
 Maaß